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Ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG – Scheidungsfolgenvereinbarung

Fehlerfreie Wertfestsetzung: Notarkosten für Scheidungsfolgenvereinbarung bestätigt

Das Landgericht Düsseldorf bestätigt in seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 (Az.: 19 OH 11/21) die Kostenrechnung einer Notarin bezüglich der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Streit drehte sich um die Höhe des für die Notargebühren angesetzten Geschäftswerts, insbesondere um das vom Antragsteller angegriffene Reinvermögen. Das Gericht entschied, dass die Notargebühren auf Basis eines Geschäftswerts von 1.854.381,00 EUR korrekt berechnet wurden, da der Notar das Reinvermögen des Antragstellers nach billigem Ermessen schätzen durfte, nachdem dieser seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen war. Die Entscheidung beruht auf der Ermessensausübung nach § 95 Satz 3 GNotKG und bestätigt, dass die geschätzte Höhe des Reinvermögens und die Einbeziehung der Kindesunterhaltsvereinbarung sowie einer Ausgleichszahlung zur Vermögensauseinandersetzung rechtmäßig waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 11/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht bestätigt die Kostenrechnung der Notarin für die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
  • Der Geschäftswert für die Notargebühren wurde auf 1.854.381,00 EUR festgesetzt, basierend auf einer Schätzung des Reinvermögens des Antragstellers und weiterer Vereinbarungen.
  • Der Antragsteller hatte seiner Mitwirkungspflicht bei der Wertermittlung nicht nachgekommen, wodurch die Notarin berechtigt war, den Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
  • Die Einbeziehung einer Kindesunterhaltsvereinbarung und einer Ausgleichszahlung zur Vermögensauseinandersetzung in den Geschäftswert wurde als korrekt angesehen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Wertermittlung und die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung bei ermessensfehlerfreier Wertfestsetzung.

Ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung bei Scheidungsfolgenvereinbarungen

Die Ermittlung eines angemessenen Geschäftswerts für die Berechnung notarieller Gebühren ist ein maßgeblicher Faktor bei der Beurkundung von Scheidungsfolgenvereinbarungen. Bei unvollständiger Mitwirkung der Beteiligten ist der Notar berechtigt, den Wert nach § 95 Satz 3 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) gemäß billigem Ermessen zu bestimmen.

Im Zentrum eines rechtlichen Streits vor dem Landgericht Düsseldorf stand eine Auseinandersetzung über die Angemessenheit einer Kostenrechnung, die eine Notarin für die Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt hatte. Der Fall, Az.: 19 OH 11/21, betrifft insbesondere die Frage der ermessensfehlerfreien Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG und wirft Licht auf die komplexen Regelungen, die bei der Bewertung von Vermögenswerten in solchen Vereinbarungen zur Anwendung kommen.

Der Streitfall: Hintergründe und erste Bewertungsversuche

Ein Ehemann, im Folgenden als Beteiligter zu 1 bezeichnet, wandte sich gegen die von der Notarin, Beteiligte zu 2, erstellte Kostenrechnung bezüglich einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese Vereinbarung, beurkundet im Februar 2019, umfasste mehrere Aspekte: Gütertrennung, Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, eine Ausgleichszahlung zur Vermögensauseinandersetzung in Höhe von 290.000 Euro sowie Regelungen zum Kindesunterhalt. Ursprünglich setzte die Notarin den Gesamtwert der Beurkundungsgegenstände auf 1.786.600 Euro fest, basierend auf geschätzten Vermögenswerten beider Eheleute sowie den vereinbarten Zahlungen. Der Beteiligte zu 1 kritisierte, die Schätzung seines Vermögens durch die Notarin sei fehlerhaft und nicht mit der Realität vereinbar.

Methoden der Wertfestsetzung und juristische Auseinandersetzung

Der Kern des Disputs lag in der Methodik der Wertfestsetzung gemäß § 95 Satz 3 GNotKG, die Notaren erlaubt, Vermögenswerte nach billigem Ermessen zu schätzen, sofern die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Die Notarin rechtfertigte ihre Schätzung mit der unzureichenden Kooperation des Beteiligten zu 1, der trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu seinem Vermögen gemacht hatte. Nachdem die Kostenrechnung zunächst auf Basis einer Schätzung erstellt wurde, führte eine gerichtliche Überprüfung zu einer Bestätigung der Notargebühren, die auf einem Geschäftswert von 1.854.381 Euro basierten, einschließlich einer neu bewerteten Kindesunterhaltsvereinbarung.

Richterliche Bewertung der Ermessensentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beschluss die angepasste Kostenrechnung der Notarin und damit deren Ermessensentscheidung. Es stellte klar, dass die Berechnung des Geschäftswerts und die daraus resultierenden Notargebühren den gesetzlichen Vorgaben entsprachen und sowohl die ursprüngliche als auch die angepasste Kostenrechnung rechnerisch nicht zu beanstanden seien. Besonders hervorzuheben ist die Betonung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Wertermittlung und die Zulässigkeit der Schätzung durch die Notarin unter den gegebenen Umständen.

Die juristische Feinheit der Wertberechnung

Die Entscheidung unterstreicht die Komplexität der Wertberechnung in Fällen der Scheidungsfolgenvereinbarung, insbesondere die Abgrenzung verschiedener Beurkundungsgegenstände und die Ermessensspielräume der Notare. Die Einbeziehung des Kindesunterhalts und die Ausgleichszahlung zur vollständigen Vermögensauseinandersetzung wurden als besondere Beurkundungsgegenstände gewertet, die den Geschäftswert erhöhen. Diese Detailfragen der rechtlichen Bewertung und die Feststellung, dass eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung auch bei einer späteren Korrektur der Kostenrechnung Bestand hat, verdeutlichen die Relevanz einer präzisen juristischen Analyse und Argumentation.

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Kostenrechnung der Notarin, basierend auf der ermessensfehlerfreien Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG, und betonte die Wichtigkeit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Wertermittlung.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer ermessensfehlerfreien Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG?

Unter einer ermessensfehlerfreien Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) versteht man eine Wertbestimmung, die ein Notar im Rahmen seiner Tätigkeiten vornimmt, ohne dabei Ermessensfehler zu begehen. Das GNotKG regelt unter anderem die Kosten, die für notarielle Dienstleistungen anfallen, und § 95 fällt in den Abschnitt, der sich mit den Wertvorschriften befasst.

Die Beteiligten eines notariellen Verfahrens sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung bedeutet also, dass der Notar bei der Bestimmung des Werts für die Berechnung der Notarkosten einen gewissen Ermessensspielraum hat, diesen aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und Informationen korrekt nutzen muss. Ermessensfehler könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Notar relevante Informationen nicht berücksichtigt, willkürlich entscheidet oder gesetzliche Grenzen seines Ermessens überschreitet.

Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Wertfestsetzung ist auf die Ermittlung von Ermessensfehlern beschränkt. Das bedeutet, dass Gerichte nicht die Wertfestsetzung an sich neu bewerten, sondern lediglich prüfen, ob der Notar bei seiner Entscheidung Ermessensfehler begangen hat.

Zusammengefasst ist eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG eine Wertbestimmung durch den Notar, die ohne Ermessensfehler erfolgt und bei der der Notar seinen Beurteilungsspielraum im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter angemessener Berücksichtigung aller relevanten Umstände nutzt.

Wie wird der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen bestimmt?

Bei der Beurkundung von Eheverträgen wird der Geschäftswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bestimmt. Dieser Wert ist entscheidend für die Berechnung der Notarkosten. Der Geschäftswert eines Ehevertrags richtet sich nach der Summe der Reinvermögen beider Ehegatten. Dabei werden die Vermögenswerte der Ehepartner zusammengerechnet und die Schulden bis maximal zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens abgezogen.

Relevante Bestimmungen aus dem GNotKG

Laut § 100 Abs. 1 GNotKG ist der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei der Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des maßgeblichen Werts abgezogen.

Praktische Anwendung

In der Praxis bedeutet dies, dass der Notar das Reinvermögen jedes Ehepartners ermittelt, indem er von den vorhandenen Vermögenswerten (wie Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen, Sparguthaben und Wertpapiere) die aktuellen Schuldenlasten abzieht, jedoch maximal bis zur Hälfte des Vermögens jedes Ehepartners. Zusätzlich können auch Regelungen zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt in die Bewertung einfließen.

Beispiele für die Berechnung der Notarkosten

Die Notarkosten für einen Ehevertrag berechnen sich nach Vorgaben des GNotKG, das die einfache Gebühr festlegt. Diese einfache Gebühr orientiert sich am Reinvermögen der Ehepartner. Es gibt eine Mindestgebühr für die Beglaubigung eines Ehevertrags, die bei 120 Euro liegt. Die genaue Höhe der Notarkosten kann anhand von Gebührentabellen ermittelt werden, die sich nach dem Geschäftswert richten.

Wichtigkeit der Mitwirkung der Beteiligten#

Die Beteiligten eines notariellen Verfahrens sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Grundsätzlich ist der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen das nach Abzug der Schulden bis zur Hälfte des Aktivvermögens ermittelte Reinvermögen der Ehegatten. Dieser Wert ist maßgeblich für die Berechnung der Notarkosten nach dem GNotKG.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 95 Satz 3 GNotKG: Regelt die Wertfestsetzung bei notariellen Kostenrechnungen, wenn die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Die Notarin darf in solchen Fällen den Wert nach billigem Ermessen bestimmen, was im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Geschäftswerts zur Anwendung kam.
  • § 127 GNotKG: Ermöglicht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenrechnung eines Notars. Im vorliegenden Urteil wurde auf diesen Paragraphen Bezug genommen, um die Kostenrechnung der Notarin zu überprüfen.
  • § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG: Beinhaltet das Zitiergebot, welches sicherstellt, dass die Kostenrechnung alle notwendigen Angaben enthält und nachvollziehbar ist. Die Einhaltung dieses Gebots wurde im Urteil bestätigt.
  • § 100 Nr. 1 GNotKG: Legt den Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen fest. Im Kontext des Urteils ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten relevant für die Bestimmung des Geschäftswerts.
  • § 96 GNotKG: Definiert den Zeitpunkt der Wertberechnung für die Notargebühren, der maßgeblich für die Fälligkeit der Gebühr ist. Dieser Paragraph wurde herangezogen, um den Zeitpunkt der Wertfestsetzung zu klären.
  • § 111 Nr. 2 GNotKG und § 1408 Abs. 1 BGB: Diese Vorschriften betreffen die Einordnung des Ehevertrags als besonderen Beurkundungsgegenstand und die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten. Im Urteil wurde argumentiert, dass die vereinbarte Ausgleichszahlung als besonderer Beurkundungsgegenstand zusätzlich zum Güterstandswechsel berücksichtigt wird.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 11/21 – Beschluss vom 09.05.2023

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 4. August 2021 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin H in E vom 12. November 2021, RE-Nr. , bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) hat sich ursprünglich gegen die Kostenrechnung der Beteiligten zu 2) vom 2. Januar 2020 (Re-Nr. ) betreffend die Urkundenrolle Nr.: 135/2019/H vom 12. Februar 2019 gewandt. Nach Neuerstellung der Kostenrechnung durch die Beteiligte zu 2) unter dem 12. November 2021 wendet sich der Beteiligte zu 1) nunmehr gegen diese.

Die Beteiligte zu 2) beurkundete unter der Urkundenrolle Nr.: 135/2019/H am 14. Februar 2019 eine Scheidungsfolgenvereinbarung (Bl. 13 ff. d. A.) zwischen dem Beteiligten zu 1) und dessen mittlerweile geschiedenen Ehefrau. Diese Vereinbarung umfasst die Vereinbarung der Gütertrennung, den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, die Vereinbarung einer Ausgleichszahlung über 290.000,00 EUR zur vollständigen Vermögensauseinandersetzung sowie eine Kindesunterhaltsvereinbarung.

Für die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung legte die Beteiligte zu 2) folgende Bewertung der Beurkundungsgegenstände zugrunde:

  • Vereinbarung der Gütertrennung:
  • Reinvermögen Ehefrau 190.000,00 EUR
  • Reinvermögen Ehemann 1.301.600,00 EUR
  • Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: 5.000,00 EUR
  • Vereinbarung einer Ausgleichszahlung zur vollständigen Vermögensauseinandersetzung: 290.000,00 EUR
  • Kindesunterhaltsvereinbarung: 0,00 EUR
  • Gesamtwert: 1.786.600,00 EUR

Das Reinvermögen des Beteiligten zu 1) schätzte die Beteiligte zu 2) anhand ihr nur zum Teil vorliegender Angaben, nachdem der Beteiligte zu 1) auf mehrfache Nachfrage und Erinnerung der Beteiligten zu 2) zunächst überhaupt nicht reagierte und in der Folge inhaltlich unzureichende und im Verhältnis zu früheren Mitteilungen widersprüchliche Angabe machte.

Die Beteiligte zu 2) erhob eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Wert von 1.786.600,00 EUR mit 6.030,00 EUR.

Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) hat unter dem 4. August 2021 einen Antrag nach § 127 GNotKG gestellt. Er tritt der Berücksichtigung eines Reinvermögens in Höhe von 1.301.600,00 EUR entgegen und trägt hierzu vor, die von der Beteiligten zu 2) vorgenommene Schätzung sei fehlerhaft. Die rechnerische Grundlage stehe nicht in Übereinstimmung mit der Urkunde und auch nicht mit seinem Vermögen und dem seiner geschiedenen Ehefrau. Sein Reinvermögen belaufe sich lediglich auf 690.000,00 EUR.

Die Beteiligte zu 2) trägt vor, sie habe das Reinvermögen schätzen müssen, da der Beteiligte zu 1) bis einschließlich zum Zeitpunkt der Mahnung, die sie wegen Nichtbegleichung ihrer Kostenrechnung an ihn versandt habe, seiner Mitteilungspflicht gemäß § 95 S. 1 GNotKG nicht nachgekommen sei. Diese Schätzung entspreche billigem Ermessen und sei allenfalls in den Grenzen eines Ermessensfehlgebrauchs gerichtlich überprüfbar.

Mit ihrem Schreiben vom 19. November 2021 hat die Beteiligte zu 2) nach der durch den Bezirksrevisor am 7. Oktober 2021 erfolgten Kostenprüfung die ursprünglich angegriffene Kostenrechnung abgeändert und nunmehr folgende Bewertung der Beurkundungsgegenstände zugrunde gelegt:

  • Reinvermögen Ehefrau 190.000,00 EUR
  • Reinvermögen Ehemann 1.301.600,00 EUR
  • Verzicht auf nachehelichen Unterhalt: 5.000,00 EUR
  • Vereinbarung einer Ausgleichszahlung zur vollständigen Vermögensauseinandersetzung: 290.000,00 EUR
  • Kindesunterhaltsvereinbarung: 67.781,00 EUR
  • Gesamtwert: 1.854.381,00 EUR

Die Beteiligte zu 2) erhob mit der angepassten Kostenrechnung eine 2,0 Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG nach einem Wert von 1.854.381,00 EUR mit 6.350,00 EUR.

Wegen der Einzelheiten wird auf die ursprüngliche (Bl. 29 d. A.) und die abgeänderte Kostenrechnung (Bl. 62 d. A.) verwiesen.

Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen.

Mit Schriftsatz vom 23. November 2021 hat der Beteiligte zu 1) auch die neue Kostenrechnung zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht.

II.

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1) nach § 127 GNotKG war die zuletzt noch streitgegenständliche Kostenrechnung vom 12. November 2021 zu bestätigen.

1.

Die überprüfte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und 3 GNotKG.

2.

Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe auch entstanden. Zutreffend hat die Beteiligte zu 2) ihrer Berechnung einen Geschäftswert von 1.854.381,00 EUR, insbesondere das vom Beteiligten zu 1) angegriffene Reinvermögen in Höhe von 1.301.600,00 EUR, zugrunde gelegt.

a.

Die Berechnung des Geschäftswerts richtet sich nach § 100 Nr. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert bei der Beurkundung von Eheverträgen im Sinne des § 1408 BGB, die sich nicht auf Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich beschränken, die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten.

Das hiernach maßgebende sogenannte Reinvermögen des Beteiligten zu 1) hat die Beteiligte zu 2) mit 1.301.600,00 EUR angenommen bzw. auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen geschätzt. Gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG sind die Beteiligten verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, darf der Wert von der Notarin nach billigem Ermessen bestimmt werden, § 95 S. 3 GNotKG.

Gemäß § 96 GNotKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Gemäß § 10 GNotKG waren die Notargebühren bei der vorliegenden Beurkundung mit Abschluss der Niederschrift durch Unterschrift der Notarin fällig. Die Notarin war indes gehalten, den Beteiligten zu ermöglichen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit bei der Wertberechnung effektiv nachzukommen. Eine weitere zeitliche Vorgabe, wann eine Schätzung nach § 95 S. 3 GNotKG erfolgen darf, macht das Gesetz nicht.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) und dessen geschiedener Ehefrau im Wege mehrfacher Anschreiben ausreichend Gelegenheit gegeben, bei der Wertermittlung mitzuwirken. Erst nach Erstellung der Kostenrechnung hat sich der Beteiligte zu 1) überhaupt zu dem Vermögensansatz geäußert und auch dann nur pauschale Angaben zu einem präferierten Vermögensansatz gemacht, nicht aber die mehrfach klar von der Notarin erläuterten Vermögenswerte mitgeteilt. Aus dem von der Beteiligten zu 2) eingereichten E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass sie den Beteiligten zu 1) am 2. Oktober 2019, 4. November 2019 und 25. November 2019 gebeten hat, den Wert des Vermögens sowie der Verbindlichkeiten mitzuteilen (BI. 51 ff. d. A.). Auf die am 17. Juli 2020 erfolgte Mahnung der Zahlung der Kostenberechnung vom 2. Januar 2020 (BI. 54 d. A.) teilte der Beteiligte zu 1) am 17. Juli 2020 mit, dass er eine korrigierte Kostenberechnung auf der Grundlage eines Reinvermögens in Höhe von 500.000,00 EUR begleichen werde. Unter Hinweis auf den weiteren von der Beteiligten zu 2) vorgelegten E-Mail-Verkehr (vgl. BI. 56 ff. d. A.) legte diese in ihrer E-Mail vom 21. August 2020 dar, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung der Angemessenheit ihrer Schätzung des Vermögenswerts in Betracht komme. Auf die insoweit erfolgte Fristsetzung zum Ende August 2020 hat der Beteiligten zu 1) erneut nicht reagiert und auch im vorliegenden Verfahren keine weiteren Angaben hierzu gemacht.

Vor diesem Hintergrund ist die Schätzung des modifizierten Reinvermögens durch die Beteiligten zu 2) ermessensfehlerfrei erfolgt und einer Korrektur nicht mehr zugänglich. Die Beteiligte zu 2) ist demnach bei Erstellung der ursprünglichen Kostenrechnung zu Recht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 1) seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 95 S. 1, 2 GNotKG nicht ausreichend nachgekommen ist und hat den Wert nach billigem Ermessen bestimmt. Unerheblich ist, ob der geschätzte Wert mit dem tatsächlichen Vermögen des Beteiligten zu 1) im Zeitpunkt der Beurkundung übereinstimmt. Denn war der Notar zu einer Wertfestsetzung nach § 95 S. 3 GNotKG berechtigt, ist die gerichtliche Prüfung auf die Ermittlung von Ermessensfehlern beschränkt. Solche sind indes nicht erkennbar.

Hat der Notar eine ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung nach § 95 Satz 3 GNotKG vorgenommen, so kommt eine Korrektur nicht mehr in Betracht, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der von dem Notar im Rahmen seiner Ermessensausübung angenommene Wert zu hoch war (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 – I-10 W 29/18 – juris Rn. 5). Zwar kann der Notar die beanstandete Kostenberechnung ändern, um einen etwaigen Ermessensfehler bei der Wertermittlung zu korrigieren. Eine Korrektur kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Notar im Zeitpunkt der Ermessensausübung nach § 95 S. 3 GNotKG normgemäß gehandelt hat. So lag es hier.

b.

Zutreffend hat die Beteiligten zu 2) in der Korrekturrechnung auch die Kindesunterhaltsvereinbarung mit einem Wert in Höhe von 67.781,00 EUR einbezogen. Gemäß Vorbemerkung 2 Abs. 3 KV GNotKG i. V. m § 67 Abs. 1 BeurkG ist die Beurkundung von Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes vom Notar gebührenfrei vorzunehmen, wenn das Kind bzw. der Unterhaltsberechtigte unmittelbar einen eigenen Unterhaltsanspruch erwirbt. Vorliegend ist der Kindesunterhalt jedoch als besonderer Beurkundungsgegenstand berücksichtigungsfähig, weil eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den Eheleuten erfolgt und nicht ein eigener Anspruch des Kindes begründet worden ist.

c.

Ebenfalls zutreffend hat die Beteiligte zu 2) nach Nr. 4 der Anm. zu Nr. 22200 KV GNotKG für die Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld eine Betreuungsgebühr nach dem Beurkundungsverfahrenswert erhoben, denn sie ist in Teil IV Nr. 2 der Urkunde angewiesen worden, den hinterlegten Ausgleichsbetrag in Höhe von 290.000,00 EUR an die Ehefrau auszuzahlen, wenn ihr der rechtskräftige Scheidungsbeschluss vorliegt.

d.

Im Geschäftswert ist als besonderer Beurkundungsgegenstand auch die in Teil B Abschnitt IV der Urkunde UR 135/2019 H vom 12. Februar 2019 vereinbarte Zahlung eines Ausgleichsbetrages über 290.000,00 EUR zutreffend berücksichtigt und gem. § 35 Abs. 1 GNotKG zu den Werten der anderen Verfahrensgegenstände addiert worden.

Der Bezirksrevisor hat in seiner Prüfbemerkung vom 14. Oktober 2021 anlässlich der am 7. Oktober 2021 erfolgten Kostenprüfung zwar ausgeführt:

Im Geschäftswert ist als besonderer Beurkundungsgegenstand die Zahlung eines Ausgleichsbetrages über 290.000 EUR zum Zwecke des Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden. Erfolgt die Durchführung des Zugewinnausgleichs durch die Zahlung von Geld, ist insoweit keine gesonderte Bewertung vorzunehmen (Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 21. Aufl., § 100 Rn. 15, 44; Leipziger-GNotKG/Reetz/Riss, 2. Aufl., § 100 Rn. 62). Wenn also im Rahmen eines Wechsels des Güterstands konkrete Regelungen über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung und deren Zahlungsmodalitäten getroffen werden, liegt insoweit kein besonderer Beurkundungsgegenstand vor. Diese Vereinbarung ist Inhalt des Ehevertrags. Wird zusammen mit einer Güterstandswahl eine Vereinbarung der Ehegatten über den zu zahlenden Zugewinnausgleich getroffen, liegt auch keine Vereinbarung gem. § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB vor. Diese Vereinbarung ist gegenstandsgleich mit dem Ehevertrag, dessen Geschäftswert sich aus § 100 Abs. 1 GNotKG ergibt. Die Zahlungsvereinbarung kann damit im Rahmen der Bewertung nach § 100 Abs. 1 GNotKG nicht zusätzlich zum modifizierten Reinvermögen berücksichtigt werden.

In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2021 (Bl. 75 ff. d. A.) hat der Bezirksrevisor zudem ausgeführt:

Erfolgt die Durchführung des Zugewinnausgleichs durch die Zahlung von Geld, ist insoweit nach umstrittener Auffassung keine gesonderte Bewertung vorzunehmen. Derselbe Gegenstand mit dem Ehevertrag, hier der Vereinbarung der Gütertrennung, liegt vor, wenn im Rahmen des Ehevertrages über den Wechsel von der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand konkrete Regelungen über die Höhe der Ausgleichsforderung in Geld und die Modalitäten zur Leistung des geschuldeten Geldbetrages getroffen werden. Diese Vereinbarungen sind Inhalt des Ehevertrags und nicht, wie etwa die Übertragung eines Grundstücks zum Zwecke des Ausgleichs, gegenstandsverschiedene Regelungen (so Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Aufl., § 100 Rn. 15, 44; Leipziger-GNotKG/Reetz/Riss, 2. Aufl., § 100 Rn. 62; Leipziger Kostenspiegel, 2. Aufl., Rn. 20.28 f.; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, 3. Aufl., Rn. 494; a. A. wohl NK-GK/ Fackelmann, 3. Aufl., GNotKG § 100 Rn. 26; offen gelassen Rohs/Wedewer/Waldner, § 100 GNotKG Rn. 32).

Die Kammer ist dementgegen der Auffassung, dass die von dem Beteiligten zu 1) zu leistende Ausgleichszahlung in Höhe von 290.000,00 EUR gegenstandsverschieden und damit werterhöhend zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 111 Nr. 2 GNotKG ist der Ehevertrag ein besonderer Beurkundungsgegenstand. Ein Ehevertrag ist gemäß § 1408 Abs. 1 BGB die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten, d. h. der Wechsel des Güterstandes. In der maßgeblichen Urkunde Nr. 135/2019 H vereinbarten der Beteiligte zu 1) und dessen frühere Ehefrau den Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den der Gütertrennung. Daran hätte sich, wären keine weiteren vertraglichen Regelungen getroffen worden, gemäß § 1372 BGB ein gesetzlicher Zugewinnausgleich angeschlossen, der gemäß §§ 1373 ff. BGB zu berechnen gewesen wäre. Dies aber haben die Vertragsparteien nicht getan. Sie einigten sich vielmehr über eine Vermögensauseinandersetzung und vereinbarten, dass „ein Ausgleich des Zugewinns und eine etwaige weitergehende Vermögensauseinandersetzung aufgrund des Güterstandswechsels (…) über die Regelungen in Teil B Abschnitt IV dieser Urkunde nicht stattfinden [sollen]“. Diese Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung einer alleinigen Zahlung von 290.000,00 EUR zur umfassenden Abgeltung sämtlicher finanzieller Ansprüche hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“ Güterstandswechsel und damit der „Ehevertrag“ nach der Definition des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG zurückgreift. Die Vertragsparteien trafen in Abweichung der §§ 1373 ff BGB eine Einigung und vermieden damit die gesetzliche, ggf. sogar streitig zu entscheidende Bestimmung des Zugewinnausgleichs. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel ist aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb werterhöhend zu berücksichtigen (so wohl auch BeckOK KostR/Diehn, 40. Edition, Stand 1. Januar 2023, § 100 GNotKG, Rn. 20 f.; Otto in: Leipziger Gerichts- und Notarkostenkommentar, § 111 GNotKG, Rn. 5; Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, § 3, Rn. 724; ders. in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 100 GNotKG, Rnn. 24, 26, 28 f.; wohl ebenso Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, GNotKG, 4. Auflage 2021, § 100, Rn. 23; unklar: Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 100, Rn. 47).

Soweit in der Literatur vertreten wird, nur eine zwecks Vermögensausgleichung vorgenommene Grundbesitzübertragung sei gegenstandsverschieden, nicht aber eine Geldzahlung (vgl. Korintenberg/Tiedtke, GNotKG, 22. Auflage 2022, § 100, Rn. 15, 47), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Die so vorgenommene Unterscheidung erfolgt ohne argumentative Auseinandersetzung und ohne Begründungsansatz, warum insoweit eine Abweichung des Kostenrechts vom materiellen Recht gerechtfertigt sein soll. Materiell-rechtlich besteht kein Unterschied, ob die Beteiligten eines Ehevertrages, durch den der in ihrer Ehe geltende Güterstand geändert wird, als Ausgleichsleistung eine Geldleistung oder die Übertragung von Grundbesitz vereinbaren. Es handelt sich dabei um gleichgeartete, auswechselbare Möglichkeiten der Leistung des vereinbarten Ausgleichs.

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