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Grunddienstbarkeit – Reichweite bei geplanter Bebauung

KG Berlin – Az.: 21 U 1013/20 – Urteil vom 14.01.2021

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 11 O 23/19 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von einer 10 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Reichweite einer auf dem Grundstück der Beklagten lastenden Grunddienstbarkeit. Die Beklagte möchte auf ihrem Grundstück Häuser errichten, die Kläger dies unter Berufung auf die eingetragene Grunddienstbarkeit verhindern.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens in 1. Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück „…“ in … ganz oder teilweise zu bebauen, insbesondere eine Bebauung vorzunehmen, die ganz oder teilweise dem Inhalt der Baugenehmigung des Bezirksamts … Nr. … vom … entspricht oder vergleichbar ist, sowie entsprechende Vorbereitungshandlungen vorzunehmen. Die auf die Feststellung des Gegenteils gerichtete Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß §§ 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB der beantragte vorbeugende Unterlassungsanspruch zu, da die unstreitig geplante und drohende Bebauung des streitigen Flurstücks die zugunsten des Grundstücks der Kläger eingetragene Grunddienstbarkeit beeinträchtigen, wenn nicht gar in weiten Teilen unmöglich machen würde. Sie hindere die Kläger an der Ausübung der Dienstbarkeit, denn die Grunddienstbarkeit erlaube den Berechtigten ohne zeitliche oder gegenständliche Begrenzung das Verweilen und Begehen des streitigen Flurstücks. Aus dem Wortlaut der Bewilligung ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass das streitige Geh-, Fahr- und Leitungsrecht „zum Verweilen, Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren“ genutzt werden könne, und zwar ohne jede Einschränkung hinsichtlich des Verweilens. Die Eigentümer der Nachbargrundstücke dürften auf dem Grundstück uneingeschränkt verweilen, ebenso wie sie uneingeschränkt darüber gehen dürften. Diese Auslegung werde durch weitere Umstände bestätigt, die zum Zeitpunkt der Bestellung der Bewilligungsurkunde objektiv erkennbar gewesen seien. So ergebe sich aus der zu § 2 der Urkunde als Anlage mitbeurkundeten Baubeschreibung, dass dort im Rahmen der Skizze das Flurstück als Grünfläche mit Bäumen und Freiflächen dargestellt worden sei. § 1020 BGB i. V. m. Art. 14 GG stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Insoweit sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, weshalb vorliegend die Art der Ausübung der – unbegrenzt eingeräumten – Grunddienstbarkeit unverhältnismäßig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das am 10.03.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.04.2020 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 11.05.2020, begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das Landgericht verletze im Rahmen der Auslegung der Grunddienstbarkeit die Rechte der Beklagten. Aus der Eintragung der Grunddienstbarkeit als „Geh-, Fahr-und Leitungsrecht“ sei auf ein ganz typisches und häufiges Recht zu schließen, welches die Erschließung des herrschenden Grundstücks sichern solle, also dessen Zugänglichkeit und Versorgung. Auf diese Beschränkung der Grunddienstbarkeit durch die Eintragung im Grundbuch gehe das Landgericht nicht ein. Das Landgericht beschränke seine Auslegung im Wesentlichen auf ein einzelnes Wort, nämlich das Wort „verweilen“ und verkenne dabei, dass damit kein Dauerzustand, sondern nur ein kurzer Moment gemeint sei. Mit der Auslegung, dass „Verweilen“ ohne eine Einschränkung zu verstehen sei, verkürze das Landgericht die gebotene Auslegung in unzulässiger Weise und verliere dabei den Wortlaut von Grundbucheintrag und Bewilligungsurkunde sowie den erkennbaren Sinn und Zweck völlig aus den Augen. Sinn und Zweck der streitbefangenen Grunddienstbarkeit seien in § 1 Abs. 5 der Bezugsurkunde dokumentiert, wonach die Berechtigten Eigentümer das streitgegenständliche Flurstück mitbenutzen dürften, um zu Fuß oder mit Zweirädern jeder Art in den Garten ihrer Grundstücke zu gelangen. Zu Unrecht stelle dagegen das Landgericht auf die Erwähnung der Baubeschreibung in § 2 der Urkunde ab. § 2 und die dazugehörige Anlage seien jedoch nicht Bestandteil der Bewilligungsurkunde, da Bezugurkunden typischerweise Mischurkunden seien. Die Bewilligung der Grunddienstbarkeit in § 4 Abs. 2 verweise dagegen nicht auf einen Plan, der im Rahmen der Bewilligung zu Grunde gelegt werden müsste. Das Landgericht nehme insgesamt eine über den Wortlaut hier weit hinausgehende Auslegung des Rechts aus der Grunddienstbarkeit vor und folge dabei den erheblich zu weitgehenden Vorstellungen der Kläger, die eine Erholungsfläche, Grünfläche oder Freifläche mit freiem Blick forderten. All diese Zwecke und Vorstellungen fänden sich in dem Wortlaut der Eintragung im Grundbuch und der Bewilligungsurkunde allerdings nicht wieder. Das Landgericht verkenne insoweit, dass die weitergehenden Zwecke einer Erholungsfläche oder Grünfläche oder eines Bebauungsverbots ebensogut Inhalt einer Grunddienstbarkeit hätten sein können.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.02.2020 zum Az. 11 O 23/19 wie folgt abzuändern:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass eine Bebauung des Grundstücks „…“ in … in … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt …, laufende Nr. … des Bestandsverzeichnisses, Flur …, Flurstück … mit einer grundbuchlichen Größe von …, gemäß dem Inhalt der Baugenehmigung des Bezirksamts … von … Nr. … vom … die Kläger in ihren Rechten aus der in Abteilung … laufende Nr. … des Grundbuchs des Amtsgerichts …, Blatt …, eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr-und Leitungsrecht) gemäß der Bewilligung in der notariellen Urkunde des Notars … vom … zur UR-Nr. … nicht verletzt.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gemäß §§ 1027, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB der beantragte vorbeugende Unterlassungsanspruch zusteht, da die unstreitig geplante und drohende Bebauung des streitigen Flurstücks die zugunsten des Grundstücks der Kläger eingetragene Grunddienstbarkeit beeinträchtigen, wenn nicht gar in weiten Teilen unmöglich machen würde.

1.

Die eingetragene Grunddienstbarkeit „Geh-, Fahr- und Leitungsrecht“ gibt den Klägern als Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht, das streitgegenständliche dienende Grundstück ohne räumliche Eingrenzung („ubiquitär“) uneingeschränkt zu begehen. Dies folgt aus der Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit.

1.1.

Zur Ermittlung des konkreten Inhalts der eingetragenen Grunddienstbarkeit ist die Eintragungsbewilligung heranzuziehen, denn der Inhalt des Grundbuchs ergibt sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung (vgl. dazu unter 1.2.) wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 06. November 2014 – V ZB 131/13 –, Rn. 8, juris). Dies folgt aus der Regelung des § 874 Abs. 2 BGB. Durch die zulässige Verweisung gilt der sich aus dem Inhalt der Bezugsurkunde ergebende Inhalt der Grunddienstbarkeit ebenfalls als eine vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs erfasste Grundbucheintragung (vgl. Palandt-Herrler, BGB 79. Aufl. 2020, § 874 Rn. 2). Bei der Auslegung einer Grundbucheintragung ist daher auf den Wortlaut sowie insbesondere auf den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und einer gemäß § 874 in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt (MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020, BGB § 1018 Rn. 18).

1.1.1

Aus dem Inhalt der Bewilligung der Eintragung der Grunddienstbarkeit in § 4 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 der Urkunde vom … (UR-Nr. …, Notar … in Berlin) ergibt sich keine räumliche Beschränkung des Gehrechts auf dem dienenden Grundstück. Es finden sich insoweit keine Regelung und keine Formulierung, die das Gehrecht auf eine bestimmte Teilfläche oder auf einen bestimmten Zweck, aus dem sich mittelbar der Ausübungsbereich ergeben würde, beschränken.

1.1.1.1

Dies folgt auch aus dem Vergleich mit den weiteren Grunddienstbarkeitbestellungen in der Bezugsurkunde vom …. Insoweit enthält die Bezugsurkunde vom … in § 5 die Bestellung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrecht betreffend die Parzellen … – …. Dabei wird das eingeräumte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht sowohl hinsichtlich der Ausübungsstelle durch eine Bezugnahme auf eine Plananlage, in der der durch die Grunddienstbarkeit betroffenen Grundstücksteil zeichnerisch durch eine Darstellung in grauer Farbe hervorgehoben ist, als auch durch die Angabe eines bestimmten Ausübungszwecks in der „Präambel“ der Bestellung („zum Erreichen ihrer Grundstücke“) eingeschränkt. Demgegenüber enthält die Bestellung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit eine solche Einschränkung nicht. Weder ist aus § 4 Abs. 2 der Bezugsurkunde eine einschränkende räumliche Definition der Ausübungsstelle enthalten, noch ergibt sich aus der Regelung des § 4 Abs. 2 ein bestimmter Zweck, der für eine bestimmte beschränkte Ausübungsstelle sprechen würde. Eine solche ergibt sich auch nicht durch die in § 4 Abs. 2 der Bezugsurkunde enthaltene Formulierung „mit Zweirädern und Handkarren“. Auch daraus ergibt sich nicht, dass der Zweck der Mitbenutzung des Grundstücks auf – wie die Beklagte meint – die Erreichbarkeit des Grundstücks mit diesen „Fahrzeugen“ beschränkt und damit ein bestimmter Ausübungsbereich definiert wäre. Es kann insoweit dahinstehen, ob sich insoweit aus dem Bezug dieser Formulierung zu dem unmittelbar bevorstehenden Begriffs des „Befahrens“ eine entsprechende Einschränkung dieses Fahrrechts auf die Erreichbarkeit des Grundstücks mit solchen Fahrzeugen ergibt. Eine entsprechende Einschränkung des Gehrechts kann sich insoweit bei verständiger Auslegung nicht ergeben. Grammatikalisch ist es zwar möglich, dass sich dieses Attribut auch auf die vorgenannten Begriffe der Aufzählung, nämlich auf das „Verweilen“ und das „Gehen“ bezieht. Allerdings ergibt sich der tatsächliche Sinn einer Aussage in der deutschen Sprache nicht automatisch aus der grammatikalischen Möglichkeit einer Beziehung, insbesondere dann nicht, wenn dieses Attribut sich ohne weiteres auch nur auf den Begriff, mit dem es im unmittelbaren Zusammenhang steht, beziehen kann. Ein Bezug der Formulierung „mit Zweirädern und Handkarren“ auf den Begriff des Gehens macht zudem inhaltlich keinen Sinn. Abgesehen davon, dass sich hieraus bereits eine nicht erforderliche Doppelung ergeben würde, weil das „Gehen mit Handkarren“ und das „Fahren mit Handkarren“ in der Wirklichkeit denselben Vorgang darstellt, würde ein entsprechender Bezug auch bedeuten, dass Inhalt der Grunddienstbarkeit nur ein Recht zum Gehen mit Zweirädern oder Handkarren wäre, so dass ein Betreten des Grundstücks durch die Berechtigten nur mit Fahrrad oder Handkarren erlaubt wäre. Dies macht offensichtlich keinen Sinn und wird auch von der Beklagten so nicht vertreten.

1.1.1.2

Auch der weitere Inhalt des § 4 Abs. 2 der Bezugsurkunde spricht für ein nicht eingeschränktes, mithin „ubiquitäres“ Gehrecht der Berechtigten auf dem dienenden Grundstück.

1.1.1.2.1

Insoweit ergibt sich bereits aus der Überschrift des § 4 Abs. 2 der Bezugsurkunde ein „Mitbenutzungsrecht“ hinsichtlich des streitgegenständlichen Flurstücks. Auch im Text der Regelung wird von einem solchen „Mitbenutzungsrecht“ betreffend des Grundstücks gesprochen, dessen Inhalt nur durch die Formulierung „zum Verweilen, Gehen und Befahren mit Zweirädern und Handkarren und zum Verlegen, Haben und Unterhalten von Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art“ beschränkt wird. Im Gegensatz dazu wird in der Regelung des § 5 das dort bewilligte Mitbenutzungsrecht durch die bestimmte Zweckangabe „zum Erreichen ihrer Grundstücke“ einschränkender definiert. Die Überschrift der Regelung des § 5 enthält zudem im Gegensatz zur Überschrift des § 4 den Begriff eines solchen „Mitbenutzungsrecht“ nicht. Dies spricht dafür, dass durch die Bewilligung in § 4 ein umfassenderes Mitbenutzungsrecht als das auf einen bestimmten Zweck, nämlich der Erreichbarkeit der herrschenden Grundstücke, eingeschränktes Mitbenutzungsrecht wie in § 5 eingeräumt werden sollte.

1.1.1.2.2

Dafür spricht auch die in § 4 Abs. 2 enthaltene Regelung zur Beteiligung der Nutzungsberechtigten an den Kosten der Unterhaltung, Instandsetzung, Instandhaltung und Erneuerung. Auch diese Regelung bezieht sich auf das dienende Grundstück insgesamt, ohne dass eine Einschränkung auf eine bestimmte Teilfläche ersichtlich wird. Wird aber den Nutzungsberechtigten eine Kostenbeteiligung hinsichtlich der Unterhaltungskosten für das gesamte Grundstück auferlegt, spricht dies dafür, dass auch die Nutzungsberechtigung sich auf das gesamte Grundstück erstrecken sollte.

1.1.1.2.3

Schließlich spricht auch das eingeräumte Recht zum „Verweilen“ für ein „ubiquitäres“ Mitbenutzungsrecht in dem Sinne, dass zugunsten des Nutzungsberechtigten die Befugnis zum beliebigen Begehen des ganzen Grundstücks begründet wird. Durch den Begriff des „Verweilens“ wird deutlich, dass die Mitbenutzung durch das Betreten des Grundstücks nicht auf ein bestimmtes, zweckgerichtetes Recht zum Begehen beschränkt ist, woraus sich eine bestimmte Ausübungsstelle ergeben könnte. Vielmehr impliziert der Begriff des „Verweilens“, wie auch das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, einen Moment der „Erholung“ und des „Müßiggangs“ der es ausschließt, ein Recht zum Begehen des Grundstücks nur zur Erreichung eines bestimmten zielgerichteten Zwecks und daher als auf einen bestimmten Teilbereich des Grundstücks beschränkt anzusehen.

1.1.2

Auch der weitere Inhalt der Bezugsurkunde vom … spricht für und nicht gegen ein „ubiquitär“ auszulegendes Gehrecht der Nutzungsberechtigten auf dem dienenden Grundstück. Den Anknüpfungspunkt für die Auslegung bildet die Umschreibung des Inhalts der Grunddienstbarkeit, so wie sie sich aus dem Grundbucheintrag selbst und aus der in Bezug genommenen Urkunde ergibt (BeckOGK/Kazele, 1.11.2020, BGB § 1018 Rn. 319). Für die Auslegung des Inhalts der Grunddienstbarkeit kann vorliegend deswegen nicht nur auf die Regelung des § 4 Abs. 2, sondern auch auf den weiteren Inhalt der Bezugsurkunde vom … (nebst zugehörigen Anlagen, auf die in der Bezugsurkunde selbst Bezug genommen wird [vgl. Palandt-Herrler, a.a.O. § 874 Rn. 7]) zurückgegriffen werden, da der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch insoweit die Urkunde vom 04.12.2009 insgesamt in Bezug nimmt.

1.1.2.1.

In § 2 der Bezugsurkunde wird festgehalten, dass für die Bauausführung der auf den jeweiligen Kaufgrundstücken zu errichtenden Gebäude, Einrichtungen und Anlagen die als Anlage zu § 2 beigefügten Baubeschreibungen samt Plänen maßgeblich seien. In dem in der Anlage zu § 2 der Bezugsurkunde enthaltenen Übersichtsplan/Lageplan ist das streitgegenständliche Flurstück zum überwiegenden Teil sowohl zeichnerisch durch die Verwendung entsprechender Symbole, als auch schriftlich als „Grünfläche“ bezeichnet. Auch wenn sich daraus keine Verpflichtung zur Gestaltung der betroffenen Fläche in der aus dem Plan ersichtlichen Weise ergibt, verstärkt sich dadurch für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eindruck, dass die in der Eintragungsbewilligung eingeräumten Mitbenutzungsrechte des Verweilens und Gehens im Sinne eines nicht räumlich beschränkten „beliebigen Hin-und Hergehens“ zu verstehen sind. Denn nur die Einräumung eines solchen „ubiquitären“ Rechts ermöglicht eine sinnvolle Mitnutzung des dienenden Grundstücks als Grünfläche zwischen der geplanten Wohnbebauung, wie es der als Urkundenbestandteil anzusehende Lageplan vorgibt.

1.1.2.2.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls bei der Auslegung zu berücksichtigenden § 1 Abs. 5 der Bezugsurkunde. Soweit es darin heißt, dass die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 9238 bis 9245, 9248 bis 9251, 9271 bis 9275 das Flurstück 9276 (entspricht dem streitgegenständlichen Flurstück) mitbenutzen dürfen, um zu Fuß oder mit Zweirädern jeder Art in den Garten ihrer Grundstücke zu gelangen, folgt daraus nicht, dass das eingeräumte Gehrecht auf einen bestimmten Teilbereich oder auf einen bestimmten Zweck mit der Folge einer räumlichen Beschränkung beschränkt ist. Aufgrund des Kontexts dieser Regelung und ihrer Stellung im Gesamtgefüge der Bezugsurkunde kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch der Inhalt der durch § 4 Abs. 2 bewilligten Grundschuld eine Einschränkung in dem genannten Sinne erhält. § 1 Abs. 5 ist Teil der in Abs. 4 bis 6 des § 1 „Vorbemerkung“ enthaltenen Beschreibung der geplanten Zuwegung zu den einzelnen Flurstücken der geplanten Gesamtanlage. Danach sollen die Flurstücke … und … eine allen Flurstücken der Gesamtanlage dienende Privatstraße werden (§ 1 Abs. 4), die jeweiligen Eigentümer der Flurstücke … bis …, … bis …, … bis … sollen ein Mitbenutzungsrecht am Flurstück … erhalten, um in den Garten ihrer Grundstücke zu gelangen zu können (§ 1 Abs. 5), und auf den Flurstücken … bis … soll ein Weg angelegt werden, der den jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke als gemeinsamer Anliegerweg dienen soll (§ 1 Abs. 6). Alle diese Zuwegungen sollen jeweils dinglich gesichert werden. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich, dass in § 1 Abs. 5 der Bezugsurkunde nicht der Inhalt der hinsichtlich des betreffenden Flurstücks einzutragenden Grunddienstbarkeit abschließend geregelt werden soll. Vielmehr geht es in den genannten Paragrafen der Bezugsurkunde darum, aufzuzeigen, auf welche Weise die jeweiligen Grundstückseigentümer überhaupt zu ihren Grundstücken gelangen können, und festzuhalten, dass diese Zuwendungen dinglich gesichert werden sollen. Dass eine abschließende Regelung des Inhalts der einzutragenden Grunddienstbarkeit an dieser Stelle nicht erfolgen sollte, ergibt sich schon daraus, dass sich die eigentlichen Grunddienstbarkeitsbestellungserklärungen in den §§ 4 und 5 der Bezugsurkunde nicht lediglich auf die bloße Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit beschränken, sondern in jeweils vorangehenden Abschnitten dieser Paragrafen den Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeiten nochmals darlegen. Dies wäre jedoch überflüssig gewesen, wenn sich der Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeiten bereits abschließend aus den Beschreibungen in § 1 Abs. 4 bis 6 der Bezugsurkunde ergeben würde. Gegen einen abschließenden Charakter der Beschreibung der zu bestellenden Grunddienstbarkeit in § 1 Abs. 5 der Bezugsurkunde spricht zudem, dass in § 4 Abs. 2 auch ein Leitungsrecht bestellt worden ist, welches in der „Ankündigung“ der Grunddienstbarkeit in § 1 Abs. 5 keine Erwähnung findet. Ist aber davon auszugehen, dass es sich in § 1 Abs. 5 nicht um eine abschließende Erklärung zum Inhalt der zu bestellenden Grunddienstbarkeit handelt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Grunddienstbarkeit durch den dort genannten Zweck, das Grundstück gartenseitig erreichen zu können, abschließend inhaltlich beschränkt ist. Vielmehr ist – wie ausgeführt – aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass ein ubiquitäres Gehrecht für das gesamte dienende Grundstück eingeräumt worden ist.

1.2.

Der sich aus den obigen Darlegungen unter 1.1. ff. ergebende Inhalt der Eintragungsbewilligung ist vorliegend auch Bestandteil der Eintragung im Grundbuch geworden. Grundsätzlich setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen. Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (BGH, Beschluss vom 06. November 2014 – V ZB 131/13 –, Rn. 23 – 24, juris). Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung dann unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte, als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (BGH a.a.O.). Dies kann im Ergebnis jedoch nicht festgestellt werden, sodass die Bezugnahme als zulässig und der Inhalt der Bewilligungserklärung als Bestandteil des Grundbuchs anzusehen ist.

1.2.1.

Dem reinen Wortsinn nach ist ein „Gehrecht“ auf einem Grundstück nicht auf eine bestimmte Ausübungsstelle oder auf einen bestimmten Ausübungszweck beschränkt. Insoweit kann bei einer Betrachtung dem reinen Wortsinn nach nicht davon ausgegangen werden, dass die Eintragungsbewilligung den durch das Grundbuch gesetzten Nutzungsrahmen übersteigt.

1.2.2.

Der Senat vermag im Ergebnis auch nicht festzustellen, dass ein im Grundbuch eingetragenes „Gehrecht“ – soweit sich aus der Eintragung im Grundbuch selbst nichts anderes ergibt – immer einen bestimmten „Trassenbezug“ aufweist, d. h. von vorneherein auf eine bestimmte oder eine zu bestimmende Teilfläche beschränkt ist, sodass die Einräumung eines „ubiquitären“ Gehrechts in der Eintragungsbewilligung den Umfang des im Grundbuch eingetragenen Gehrechts übersteigen würde.

1.2.2.1

Eine Beschränkung des eingetragenen Gehrechts im Sinne einer lediglich trassenbezogenen Ausübung ergibt sich nicht aus „der Natur“ eines Gehrechts. Auch wenn eine solche Beschränkung der Ausübung auf eine Teilfläche der Natur nach z. B. bei Wege-, Durchfahrts- und Rohrleitungsrechten angenommen wird (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2014, 401; MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020, BGB § 1023 Rn. 4), kann eine solche für ein „Gehrecht“ nicht ohne weiteres festgestellt werden. Im Gegensatz zu einem „Weg“ oder einer „Durchfahrt“, denen sowohl ein Anfangs- und Endpunkt, als auch ein „Benutzungsziel“, nämlich die räumliche Überwindung einer bestimmten Strecke immanent ist, beschreibt das Wort „Gehen“ lediglich eine bestimmte Tätigkeit auf dem Grundstück, der ein bestimmtes Ziel zwar immanent sein kann, aber eben nicht sein muss.

1.2.2.2.

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass nach den Vorstellungen des Rechtsverkehrs und damit nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Grunddienstbarkeit mit der Bezeichnung „Gehrecht“ im Grundbuch immer einen „Trassenbezug“ aufweist. In vielen Fällen mag zwar ein Gehrecht aufgrund entsprechender Einschränkungen im Rahmen der Bewilligung, aufgrund tatsächlicher Verhältnisse des dienenden und/oder des herrschenden Grundstücks oder aufgrund sonstiger Ausübungsregelungen der Beteiligten einen solchen „Trassenbezug“ aufweisen. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Rechtsverkehr annimmt, dass ein eingeräumtes Gehrecht immer auf einen bestimmten Teil des dienenden Grundstücks im Sinne einer Trasse, d.h. im Sinne eines bestimmten Weges beschränkt ist. Dagegen spricht schon, dass die Auslegung des durch die Bewilligungserklärung im vorliegenden Fall eingeräumten Gehrechts – wie dargelegt – zu der Annahme eines „ubiquitären“ Begehungsrechts führen muss. Auch darüber hinaus sind vielfältige sonstige Fallgestaltungen denkbar, in denen ein durch eine Grunddienstbarkeit eingeräumtes Recht zum Begehen des Grundstücks nicht lediglich auf eine Teilfläche beschränkt sein muss, zum Beispiel wenn ein dienendes Grundstück insgesamt als Parkplatz für einen auf einem herrschenden Grundstück befindlichen Supermarkt benutzt werden soll und deswegen den Nutzern neben dem Befahren mit Fahrzeugen und dem Abstellen dieser auch das Gehen über das Grundstück gestattet werden muss. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsverkehr mit der Verwendung des Begriffs eines „Gehrechts“ lediglich ein Recht verbindet, das stets auf die Nutzung einer bestimmten Teilfläche eines Grundstücks beschränkt ist.

1.2.2.3.

Ein eingeschränktes Verständnis der Bezeichnung „Gehrecht“ im Grundbuch im Sinne eines mit einem „Trassenbezug“ verbundenen Rechts ist auch nicht aufgrund der Erfordernisse des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gefordert. Insoweit ist vielmehr davon auszugehen, dass der Bestimmtheitsgrundsatzes gerade im entgegengesetzten Fall einer Beschränkung auf eine bestimmte Teilfläche des belasteten Grundstücks unter Umständen eine genaue Bezeichnung der betroffenen Teilfläche des Grundstücks erfordert. Legen zum Beispiel die Parteien die Ausübungsstelle der Dienstbarkeit gemäß § 1023 Abs. 1 S. 2 rechtsgeschäftlich fest, ist ihre Bezeichnung in die Eintragung bzw. Eintragungsbewilligung mit aufzunehmen und muss hinreichend bestimmt sein (vgl. BGH FGPrax 2018, 245; MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020, BGB § 1018 Rn. 16). In Ausnahmefällen, wenn die Ausübungsstelle durch natürliche Gegebenheiten des Grundstücks rein tatsächlich abgegrenzt ist, genügt aber auch eine schlagwortartige Kennzeichnung, z. B. als Wegerecht (MüKoBGB/Mohr a.a.O.). Statt einer rechtsgeschäftlichen Festlegung können die Parteien die Bestimmung der Ausübungsstelle aber auch der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit überlassen. Da die Festlegung der Ausübungsbeschränkung in diesem Fall nicht Inhalt der Dienstbarkeit ist, besteht weder ein Eintragungserfordernis noch gilt insoweit der Bestimmtheitsgrundsatz (a.a.O.). Aus diesen in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes folgt, dass der Rechtsverkehr aus der Eintragung eines bloßen „Gehrechts“ nicht darauf schließen kann, dass dieses auf eine bestimmte Teilfläche beschränkt ist. Vielmehr kann gerade auch der Fall gegeben sein, dass im jeweiligen Fall eine derjenigen Fallgestaltungen gegeben ist, in denen sich die bestellte Grunddienstbarkeit auf die gesamte Grundstücksfläche bezieht, sei es, dass die Bestimmung der Ausübungsstelle – ohne Inhalt der Grunddienstbarkeit geworden zu sein – der tatsächlichen Ausübung überlassen worden ist, sei es, dass – wie im vorliegenden Fall – eine Auslegung der Bewilligungserklärung ergibt, dass das Gehrecht „ubiquitär“ auf dem dienenden Grundstück eingeräumt worden ist. Danach kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Rechtsverkehr aufgrund der bloßen Eintragung eines Gehrechts davon ausgehen kann, dass dieses vom Inhalt her auf eine bestimmte Teilfläche beschränkt ist. Insoweit stellt die – durch Auslegung ermittelte – Einräumung eines ubiquitären Gehrechts in der Eintragungsbewilligung keine Erweiterung der Nutzungsbefugnisse gegenüber der Eintragung eines bloßen Gehrechts im Grundbuch dar.

1.3.

Die Bezugnahme auf die Bewilligung eines ubiquitären Gehrechts hinsichtlich des gesamten Grundstücks ist nicht auch wegen dieses Inhalts der Grunddienstbarkeit unzulässig. Denn die mit dem Eintrag im Grundbuch gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deswegen einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Fläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von einer aus seiner Sicht wirtschaftlich sinnvollen Nutzung durch eine weitere Bebauung möglicherweise ausgeschlossen wird. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist als Dienstbarkeit allerdings nur eine Belastung zulässig, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine Nutzung in Ausübung eines „ubiquitären“ Gehrechts steht jedoch als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (vgl. BGH NJW-RR 2015, 208 Rn. 14, beck-online). Der Beklagten verbleiben alle weiteren Nutzungsmöglichkeiten, soweit diese nicht die Ausübung der durch die Grunddienstbarkeit gesicherten Rechte beeinträchtigen. Insbesondere ist die Beklagte nicht – wie es bei einem den Klägern eingeräumten umfassenden und nicht begrenzten Nutzungsrechts der Fall gewesen wäre – von einer Nutzung des Grundstücks überhaupt ausgeschlossen, nachdem den Berechtigten aus der Grunddienstbarkeit lediglich ein Mitbenutzungsrecht eingeräumt worden ist. Der Umstand, dass sich aus dem umfassenden Gehrecht für die Berechtigten ein faktisches Bebauungsverbot (mit Ausnahme des vorgesehenen Blockheizkraftwerks) für die Beklagte ergibt, stellt lediglich eine Folge des zulässig eingeräumten Nutzungsrechts „in einzelnen Beziehungen“ dar.

1.4.

Die Kläger sind der Beklagten gegenüber auch nicht zur Duldung einer Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund des Grundsatzes der schonenden Ausübung gemäß § 1020 BGB verpflichtet. Eine Grunddienstbarkeit ist ihrem Zweck nach auf eine Beschränkung der Herrschaftsbefugnisse des Eigentümers des dienenden Grundstücks ausgerichtet. Daher ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Grunddienstbarkeit Vorrang vor dem Eigentum des Belasteten zukommt. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks muss die mit der Ausübung der Grunddienstbarkeit notwendigen Einschränkungen seiner Herrschaftsbefugnisse hinnehmen (BeckOGK/Kazele, 1.11.2020, BGB § 1020 Rn. 41). Daraus ergibt sich andererseits, dass der Berechtigte wesentliche Erschwerungen seiner Ausübungsbefugnisse grundsätzlich nicht hinzunehmen braucht (MüKoBGB/Mohr, 8. Aufl. 2020 Rn. 5, BGB § 1020 Rn. 5). Danach können die Kläger aber als Berechtigte eines sich auf das gesamte Grundstück erstreckenden Gehrechts nicht unter Berufung auf den Grundsatz einer schonenden Ausübung nach § 1020 BGB auf eine Beschränkung ihres Rechts auf den nach Bebauung des Grundstücks verbleibenden Randstreifens zwischen den bisherigen Bestandsgebäuden und den auf dem streitgegenständlichen Grundstück neu errichteten Gebäuden verwiesen werden. Denn dies würde nicht nur eine wesentliche Erschwerung ihrer bisherigen Ausführungsbefugnisse, sondern einen nahezu umfassenden Ausschluss von diesen Befugnissen darstellen.

1.4.

Nach alldem ist davon ausgehen, dass die geplante Bebauung – wenigstens – eine erhebliche Einschränkung der Möglichkeit zur Ausübung des durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Gehrechts auf dem gesamten Grundstück darstellt. Die Ausübung dieses Rechts ist nicht mehr möglich, wenn sich die räumliche Ausübungsmöglichkeit auf den Bereich zwischen den bisher vorhandenen und den neu zu errichtenden Grundstücken beschränkt. Ist bisher ein entsprechendes Recht für das gesamte dienende Grundstück eingeräumt gewesen, so würde die Beschränkung auf die verbleibende, nicht bebaute oder an andere Erwerber zugewiesene Grundstücksfläche die Grunddienstbarkeit daher erheblich im Sinne des § 1027 BGB einschränken. Den Klägern steht damit der geltend gemachte vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu.

2.

Aus den unter 1. dargestellten Gründen ist die von der Beklagten erhobene Zwischenfeststellungsklage unbegründet.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § § 91, 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zum Zwecke der Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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