Skip to content

Erbscheinverfahren – Wenn es ums Erbe geht

Erbstreitigkeiten: Wirksamkeit, Anfechtung und Auslegung von Testamenten

Eine Erbschaft kann jeden Menschen ereilen, auch wenn einige Menschen vielleicht nicht damit rechnen würden. Die Erbschaft selbst kann sowohl aufgrund eines Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbschaft eintreten, allerdings ist es denkbar, dass der Status des Erben erst einmal nachgewiesen werden muss. Dies lässt sich mit einem sogenannten Erbschein sehr gut realisieren. Mit dem Erbschein geht auch ein Erbscheinverfahren einher, über das bedauerlicherweise die wenigsten Menschen Bescheid wissen.

Der Erbschein ist im Grunde genommen ein amtliches Zeugnis, welches Auskunft über das bestehende Erbrecht der erbenden Person gibt. Durch den Erbschein kann eine erbende Person den Status des Erben gegenüber Behörden oder auch Privatpersonen, mit denen die verstorbene Person zu Lebzeiten in Kontakt stand und Geschäftsbeziehungen unterhielt, nachweisen.

Benötigen Sie unsere Unterstützung bei der Beantragung eines Erbscheins oder haben Sie Fragen zum Erbscheinverfahren? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns!

Das Erbscheinverfahren

Wer als Erbe infrage kommt, muss zunächst erst einmal einen Erbschein beantragen und damit das Erbscheinverfahren eröffnen. Der Erbschein ist an das zuständige Nachlassgericht zu richten. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich aus der Region, in welcher der verstorbene Mensch zu Lebzeiten gemeldet gewesen ist. Das zuständige Nachlassgericht entscheidet nach Erhalt des Antrags auf einen Erbschein darüber, ob die antragstellende Person ein Erbrecht besitzt und in welcher Höhe dieses ausfällt.

Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, sodass direkt im Zuge des Erbscheinverfahrens seitens des Nachlassgerichts auch dahingehend entschieden wird, welche Art von Erbschein in dem aktuellen Fall infrage kommt.

Die verschiedenen Arten der Erbscheine

  • der Alleinerbschein
  • der Teilerbschein bzw. gemeinschaftliche Erbschein
  • der Gläubigererbschein
  • der Fremdrechtserbschein in Verbindung mit dem gegenständlich eingeschränkten Erbschein
  • der Vor- bzw. Nacherbschein
  • der Erbschein für Testamentsvollstrecker

Ein Alleinerbschein hat seine rechtliche Grundlage in dem § 2353 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und wird als gesetzlicher Grundfall im Erbrecht angesehen. Er wird dann erteilt, wenn ein gültiger Nachweis darüber vorliegt, dass es keine weiteren Erben in dem aktuellen Erbfall gibt.

Erbscheinverfahren - Wenn es ums Erbe geht
Erbstreitigkeiten unter Erben werden oft im Rahmen eines Erbscheinverfahrens vor dem Nachlassgericht ausgetragen. (Symbolfoto: Proxima Studio/Shutterstock.com)

Sollte es in dem aktuellen Erbfall mehr als nur einen einzigen Erben geben, so können die Erben als Teil einer Erbengemeinschaft oder auch unabhängig voneinander einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage des § 352 Familien– und Freiwillige Gerichtsbarkeitgesetz (FamFG) beantragen. Gibt es keine offizielle Erbengemeinschaft, so kann jede erbberechtigte Person auch unabhängig von den anderen erbberechtigten Personen einen sogenannten Teilerbschein auf der Grundlage des § 2353 Absatz 2 BGB beantragen. Der Unterschied zwischen einem gemeinschaftlichen Erbschein und einem Teilerbschein liegt in dem Umstand, dass in einem Teilerbschein lediglich die erbrechtliche Stellung der jeweiligen Person ausgewiesen wird, während hingegen bei dem gemeinschaftlichen Erbschein die erbrechtliche Stellung aller erbberechtigten Personen ausgewiesen wird.

Der Gläubiger-Erbschein wird erteilt, wenn eine Person als Gläubiger der verstorbenen Person zur Befriedigung eigener oder auch fremder Ansprüche das Zwangsvollstreckungsverfahren betreiben möchte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass noch kein anderweitiger Erbe einen Erbschein von dem Nachlassgericht erhalten hat. Der § 792 Zivilprozessordnung (ZPO) ist hierfür die gesetzliche Grundlage.

Ein Fremdrechtserbschein kommt für gewöhnlich dann zum Einsatz, wenn der Nachlassgeber im Ausland gelebt und dort verstorben ist. In derartigen Fällen kommt das deutsche Erbrecht nicht zur Anwendung, sodass die erbrechtlichen Bestimmungen des Landes, in welchem der Nachlassgeber verstorben ist, angewandt wird. Zusätzlich zu dem Fremdrechtserbschein wird auch ein sogenannter gegenständlich eingeschränkter Erbschein zur Anwendung gebracht, welcher sich auf das belegene Vermögen in Deutschland bezieht. Dies setzt allerdings voraus, dass sich an dem letzten Wohnort des Nachlassgebers noch Vermögenswerte befinden.

Sollte der Nachlassgeber ein sogenanntes Berliner Testament aufgesetzt und ganz bestimmte Personen als Vor- sowie auch Nacherben bestimmt haben, so erfolgt in dem ersten Erbfall die Erteilung des Erbscheins für die Vorerbenschaft. In diesem Erbschein wird auch direkt der Nacherbenvermerk erstellt. Sofern der Nachlassgeber auch einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, wird in dem Erbschein auch der Testamentsvollstreckervermerk vorgenommen.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss in schriftlicher Form bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Alternativ dazu kann eine erbberechtigte Person sich auch an einen Notar wenden und über den Notar den Antrag auf den Erbschein beantragen. Sollte die Erbfolge nicht eindeutig sein oder sogar ein Erbstreit drohen, so sollte ein Rechtsanwalt für Erbrecht aufgesucht werden. Im Gegensatz zu einem Notar, der gesetzlich zur Neutralität verpflichtet ist, übernimmt ein Rechtsanwalt für Erbrecht die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen seines Mandanten. Es gibt für den Antrag auf einen Erbschein zwar im Grunde genommen keine Frist, allerdings sollte der Antrag möglichst sehr zeitnah gestellt werden. Ohne einen gültigen Erbschein ist eine erbberechtigte Person in dem Erbverfahren nicht handlungsfähig. Erbverfahren können sich mitunter über mehrere Jahre hinziehen. Sollte die erbberechtigte Person noch minderjährig sein, so müssen die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person den Erbschein im Namen der minderjährigen Person stellen. Sofern das Erbverfahren auf der Grundlage einer testamentarischen Erbfolge erfolgen, so ist die Voraussetzung für eine Erteilung eines Erbscheins zunächst erst einmal die Testamentseröffnung.

Im Erbscheinsverfahren gibt es durchaus einige Faktoren, die als rechtliche Besonderheiten gewertet werden können. Da es sich um „FG-Verfahren“ handelt, greift der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Nachlassgericht erforscht eigenständig den zugrundeliegenden Sachverhalt, wobei natürlich alle Beteiligten auch Beweise in Form von Urkunden oder Dokumenten zur Amtsunterstützung einreichen bzw. auch eigene Sachverhalte vortragen können.

Sollte ein Testament vorliegen wird das Nachlassgericht die Testierfähigkeit des Nachlassgebers erforschen, wenn diesbezüglich ein Hinweis von einer beteiligten Person ergeht.

Dem Nachlassgericht stehen zu der Erforschung des Sachverhalts verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So ist das Nachlassgericht auch dazu berechtigt, ein Beweisaufnahmeverfahren zu eröffnen. Dies sorgt beispielsweise in sehr strittigen Erbscheinsverfahren für Klarheit, wobei in derartigen Fällen in der gängigen Praxis Rechtsanwälte aller beteiligten Personen involviert sind. Für die beteiligten Personen gilt im Zuge eines Beweisaufnahmeverfahrens grundsätzlich die sogenannte Ablieferungspflicht. Sollte eine erbberechtigte Person im Besitz von Dokumenten oder Urkunden sein, so müssen diese Dokumente von dem Inhaber an das Nachlassgericht übermittelt werden.

Kommt eine beteiligte Person dieser Ablieferungspflicht nicht nach, so kann dieses Verhalten durchaus sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Mit welchen Kosten muss bei einem Erbschein gerechnet werden?

Durch die Erteilung eines Erbscheins entstehen Kosten. Die Grundlage für diese Gebühren bildet die GNotKG. In der gängigen Praxis werden dabei zwei volle Gebühren zur Anwendung gebracht. Zum einen ist hier der Gebührensatz für den Antrag des Erbscheins zu nennen und zum anderen auch die Gebühr für die Abgabe von einer eidesstattlichen Versicherung. Der Geschäftswert des Verfahrens wird als Grundlage für die Gebührenberechnung genommen. Hierbei handelt es sich stets um den reinen Nachlasswert, welcher auf der Basis des Nachlassverzeichnisses festgelegt wird. Sollte in das Antragsverfahren noch ein Notar involviert sein, so wird zusätzlich zu den Gebühren auch noch die Mehrwertsteuer fällig.

Der Erbschein gehört zu denjenigen Dingen, die im Erbfall unter allen erdenklichen Umständen beantragt werden sollte. Es kommt im Erbverfahren nicht selten vor, dass plötzlich und überraschend noch andere erbberechtigte Personen einen Anspruch anmelden. Zwar gibt es in Deutschland die gesetzliche Erbfolge, allerdings sollte sich keine erbberechtigte Person zur Gänze auf diese gesetzliche Erbfolge verlassen. Mit einem Antrag auf einen Erbschein ist die erbberechtigte Person auf jeden Fall auf der sicheren Seite und kann sich gegen alle nur erdenklichen Eventualitäten, beispielsweise auch gegen unberechtigterweise angemeldete Ansprüche, zur Wehr setzen. Das Verfahren eines Erbscheins ist im Grunde genommen sehr unkompliziert, sodass nicht zwingend die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts für Erbrecht erforderlich ist. Diesbezüglich gibt es auch bereits eine wahre Vielzahl von Gerichtsurteilen, die auf dieser Internetpräsenz eingesehen werden können. Dadurch erhält die erbberechtigte Person ein umfangreiches Wissen über die gerichtlichen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Erbverfahren in der Vergangenheit bereits getroffen wurden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!