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Notargebühren – vorzeitige Beendigung der Beurkundung und erneute Beurkundung

Notar: Gebühren für zweite Beurkundung nicht gerechtfertigt

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss eine Notarrechnung für die Beurkundung eines Erbvertrages und zugehöriger Vollmachten aufgehoben und eine Neuberechnung angeordnet. Der Fokus lag dabei auf der korrekten Ermittlung der Gebühren und der Bewertung des Vermögens der Mandanten, was zu einer Anpassung der Notargebühren führte.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung der Rechnung: Die Rechnung vom 8. Mai 2019 wurde aufgehoben und eine Neuberechnung gefordert.
  2. Bestätigung der ersten Rechnung: Die Rechnung vom 30. Januar 2019 wurde hingegen bestätigt.
  3. Ermittlung der Gebühren: Die Notargebühren für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wurden überprüft.
  4. Bewertung des Vermögens: Die zugrunde gelegten Vermögenswerte, insbesondere bezüglich der Immobilien, waren strittig und bedurften einer genaueren Bewertung.
  5. Keine Anrechnung bei späterer Beurkundung: Eine Anrechnung der Gebühren für ein früheres Beurkundungsverfahren auf ein später erfolgtes Verfahren war nicht zulässig.
  6. Ermessensspielraum des Notars: Der Notar hatte einen Ermessensspielraum bei der Wertermittlung, der jedoch auf Ermessensfehler überprüfbar war.
  7. Kein Erlass der Kosten: Ein Erlass der Kosten gemäß § 21 GNotKG war nicht möglich, da weiterhin ein erheblicher Regelungsbedarf bestand.
  8. Neuaufstellung der Rechnung: Der Notar wurde angewiesen, unter Berücksichtigung dieser Punkte eine neue Rechnung zu erstellen.

Die Herausforderungen bei der Berechnung von Notargebühren

Die Ermittlung und Berechnung von Notargebühren stellt in der Rechtspraxis ein vielschichtiges Thema dar, das sowohl Notare als auch Mandanten vor Herausforderungen stellt. Im Mittelpunkt steht dabei die korrekte Bewertung und Abrechnung von notariellen Dienstleistungen, insbesondere wenn es um komplexe Vorgänge wie die Beurkundung von Erbverträgen oder Vollmachten geht. Dieser Bereich des Rechtswesens, der sowohl juristische als auch finanzielle Aspekte umfasst, erfordert ein tiefes Verständnis der geltenden Gesetze und Richtlinien.

In der juristischen Fachwelt spielt die transparente und gerechte Abrechnung von Notardiensten eine entscheidende Rolle. Besonders interessant wird es, wenn es zu Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bei der Gebührenfestsetzung kommt. Hier greifen spezifische rechtliche Regelungen und gerichtliche Entscheidungen, die für die Bewertung und den Umgang mit solchen Situationen essentiell sind. Der folgende Text beleuchtet einen Fall, in dem das Landgericht Düsseldorf eine Neuberechnung von Notargebühren anordnete, und gibt tiefe Einblicke in die Praxis der Gebührenabrechnung im notariellen Bereich. Lesen Sie weiter, um zu erfahren, wie das Gericht in diesem speziellen Fall entschied und welche Lehren daraus für die Abrechnungspraxis von Notargebühren gezogen werden können.

Rechtsstreit über Notargebühren in Kreuztal

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde, ging es um die Überprüfung und Anpassung von Notargebühren. Konkret standen zwei Kostenrechnungen eines Notars, der in Kreuztal praktiziert und als Rechtsanwalt und Notar Dr. Kotz bekannt ist, im Zentrum des Rechtsstreits. Die Angelegenheit begann mit der Beurkundung eines Erbvertrages sowie wechselseitiger General- und Vorsorgevollmachten, die von einem Ehepaar in Auftrag gegeben wurden.

Die Beteiligten, hier als Beteiligte zu 3. und 4. bezeichnet, hatten zuerst das Vorhaben, einen Erbvertrag zu beurkunden, jedoch wurde dieser Prozess vorzeitig beendet. Der Notar rechnete daraufhin Gebühren gemäß Nr. 21302 KV GNotKG ab, basierend auf einem Gesamtwert von 1,3 Millionen Euro für den abgebrochenen Beurkundungsprozess. Eine weitere Kostenberechnung erfolgte für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens der Vollmachten, basierend auf einem Gesamtwert von 660.000 Euro.

Neubewertung der Vermögenswerte und Gebühren

Die Eheleute und der Notar trafen sich später erneut, um die Beurkundung wechselseitiger Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen durchzuführen. Hierbei ergab sich eine Neubewertung der Vermögenswerte, da die Eheleute angaben, dass die ursprünglichen Werte teilweise falsch eingeschätzt wurden und ein Vermögensverlust eingetreten sei. Daraufhin erstellte der Notar eine weitere Rechnung, die einen Gegenstandswert von 435.000 Euro für den Erbvertrag und 227.500 Euro für die Vollmachten und Patientenverfügungen ansetzte.

Diese Neuberechnung und die zugrunde gelegten Vermögenswerte wurden jedoch vom Landgericht Düsseldorf in Frage gestellt. Das Gericht wies darauf hin, dass der Notar bei der Wertermittlung Ermessensspielräume hatte, diese aber einer Überprüfung auf Ermessensfehler unterliegen.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Rechnung vom 8. Mai 2019 aufgehoben und eine neue Rechnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen sei. Die Rechnung vom 30. Januar 2019 wurde hingegen bestätigt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Notargebühren in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden sind und die vom Notar zugrunde gelegten Vermögenswerte einer Nachprüfung nicht standhielten.

Fortführung der juristischen Auseinandersetzung

Die rechtliche Auseinandersetzung verdeutlicht die Komplexität in der Ermittlung und Festsetzung von Notargebühren, insbesondere bei der vorzeitigen Beendigung von Beurkundungsverfahren und der Neubewertung von Vermögenswerten. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der zeigt, wie Gerichte mit derartigen Konstellationen umgehen und welche Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Notargebühren herangezogen werden. Das Urteil hat somit weitreichende Bedeutung für die Praxis der Notargebührenabrechnung, sowohl für Rechtsanwälte und Notare als auch für ihre Mandanten.

Das nachfolgende Urteil des Landgerichts Düsseldorf setzt somit einen wichtigen Meilenstein in der juristischen Bewertung und Handhabung von Notarkosten und deren korrekter Abrechnung, insbesondere in komplexen und sich verändernden Beurkundungsszenarien.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was ist der Unterschied zwischen der vorzeitigen Beendigung einer Beurkundung und einer erneuten Beurkundung?

Der Unterschied zwischen der vorzeitigen Beendigung einer Beurkundung und einer erneuten Beurkundung liegt in den Umständen und den daraus resultierenden Gebühren.

Eine vorzeitige Beendigung eines Beurkundungsverfahrens tritt ein, wenn der Beurkundungsauftrag vor der Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. In diesem Fall werden Gebühren für die vorzeitig beendete Beurkundung erhoben, die sich je nach Umfang der erbrachten Leistung und dem Zeitpunkt der Beendigung unterscheiden können.

Eine erneute Beurkundung hingegen bezieht sich auf ein neues Beurkundungsverfahren, das auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit aus dem vorzeitig beendeten Verfahren durchgeführt wird. In diesem Fall wird die Gebühr für die vorzeitige Beendigung auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet.

Zusammengefasst ist die vorzeitige Beendigung einer Beurkundung das Abbrechen eines laufenden Beurkundungsverfahrens, während eine erneute Beurkundung ein neues Verfahren auf der Grundlage der bereits erbrachten Leistungen aus dem vorherigen Verfahren darstellt. Die Gebühren für beide Verfahren unterscheiden sich, wobei die Gebühr für die vorzeitige Beendigung auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet wird.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 19 OH 12/21 – Beschluss vom 28.06.2023

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Rechnung des Beteiligten zu 1. vom 8. Mai 2019 (Re.Nr.: 7759) aufgehoben und der Beteiligte zu 1. angewiesen, eine neue Rechnung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Rechnung vom 30. Januar 2019 (Re.-Nr.: 6982) wird bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. stellt gem. § 127 GNotKG zwei Kostenrechnungen, die er gegenüber den Beteiligten zu 3. und 4. gestellt hat, auf Weisung der Präsidentin des Landgerichts zur Überprüfung.

Die Beteiligten zu 3. und 4. sind verheiratet und beabsichtigten, bei dem Beteiligten zu 1. einen Erbvertrag beurkunden zu lassen, da hinsichtlich der Erbfolge im Todesfall erheblicher Regelungsbedarf bestand. Gleichzeitig wollten die Eheleute wechselseitige General- und Vorsorgevollmachten erteilen und Patientenverfügungen aufnehmen. Zu diesem Zweck fand am 7. November 2017 eine Besprechung statt, in dessen Rahmen die Eheleute dem Notar die folgenden Vermögenswerte mitteilten:

  • Haus: 660.000,00 EUR
  • Eigentumswohnung: 225.000,00 EUR
  • Eigene Wohnung: 300.000,00 EUR
  • Weiteres Vermögen: 200.000,00 EUR

Die Beteiligten zu 3. und 4. erklärten mit Schreiben vom 23. Januar 2019 auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 17. Januar 2019, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Auf Nachfrage des Beteiligten zu 1., ob die mitgeteilten Vermögenswerte noch aktuell seien, erklärten die Eheleute, dass die Angelegenheit abgerechnet werden könne. Der Beteiligte zu 1. rechnete die Angelegenheit durch Kostenberechnung vom 30.01.2019 unter Ansatz einer 2,0 Gebühr gemäß Nr. 21302 KV GNotKG nach einem Wert von 1,3 Mio. EUR für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens Erbvertrag mit 4.430,00 EUR (netto) und unter Ansatz einer 1,0 Gebühr nach einem Gesamtwert in Höhe von 660.000 EUR für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens General- und Vorsorgevollmacht mit 1.261,65 EUR (netto) ab. Wegen der sonstigen Inhalte der Rechnung wird auf Bl. 34 d.A. Bezug genommen.

Am 19. Februar 2019 fand eine weitere Besprechung der Beteiligten statt. Die Eheleute teilten im Rahmen der Besprechung mit, dass sie bei Angabe der ursprünglichen Vermögenswerte diese teilweise falsch eingeschätzt hätten und bei diesen teilweise ein Vermögensverlust eingetreten sei. Der Notar teilte den Eheleuten mit, dass bereits zwingend Gebühren angefallen seien, aber eine Anrechnung stattfinden könne, wenn nunmehr beurkundet werden würde. Der Notar beurkundete am gleichen Tag wechselseitige Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, den Erbvertrag am 5. April 2019.

Der Notar erstellte am 8. Mai 2019 eine weitere Rechnung. Er setzte nunmehr als Gegenstandswert des Beurkundungsverfahrens Erbvertrag 435.000,00 EUR an und für die wechselseitigen General- und Vorsorgevollmachten sowie die Patientenverfügungen einen Gesamtbetrag von 227.500 EUR. Wegen der sonstigen Inhalte dieser Rechnung wird auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben aus dem April 2021 erklärten die Eheleute gegenüber dem Notar:

„bei der Besprechung im Jahre 2017 hatten wir unser gesamtes Vermögen mit 1,3 Mio EUR angegeben. Es handelte sich dabei um eine sehr grobe Schätzung mit „Bauchgefühl“, wobei zum Teil die historischen Anschaffungskosten bedeutsam waren. Zwischenzeitlich haben wir uns von einer Immobilie in Solingen mit erheblichen Verlust getrennt und die Beteiligung der Ehefrau an einer Erbengemeinschaft in Düsseldorf wurde abgewickelt. Weiterhin haben sich Beteiligungen an Fonds als weitgehend wertlos herausgestellt. Zwischenzeitlich haben wir finanzielle Unterstützung an unsere Kinder geleistet, zulasten unseres Barvermögens.

Gegenstand des im Jahr 2019 beurkundeten Erbvertrages sind in erster Linie die Eigentumswohnungen Hilden, Heiligenstraße und Langenfeld, S. 74, die entsprechend Grundlage für unsere Schätzung im Jahre 2019 waren, die wir nach wie vor als angemessen ansehen. Ein Vergleich des Entwurfs aus dem Jahre 2017 mit der Urkunde im Jahre 2019 zeigt, dass zwischenzeitlich wichtige Änderungen erfolgten. Aussprachen mit den Betroffenen waren nicht nur sinnvoll sondern auch zeitraubend. Soll ein Erbvertrag für alle Zeit Bestand haben und auch praktikabel sein, ist die hier gegebene Zeitspanne zwischen erstem Konzept und späterer Urkunde nicht ungewöhnlich.“

Die Eheleute waren im Zeit der Abrechnung Eigentümer dreier Eigentumswohnungen und zweier Stellplätze in Hilden und Richrath.

Die Präsidentin des Landgerichts hat im Rahmen der Anhörung gemäß § 128 Abs. 1 GNotKG Stellung genommen.

II.

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. nach § 127 GNotKG war dessen streitgegenständliche Kostenrechnung vom 30. Januar 2019 zu bestätigen und die Rechnung vom 8. Mai 2019 aufzuheben und dem Notar aufzugeben, eine neue Rechnung zu erstellen.

1.

Die überprüften Kostenrechnungen sind rechnerisch nicht zu beanstanden und entsprechen dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.

2.

Die Notargebühren sind in der geltend gemachten Höhe indes nicht entstanden. Die Rechnung vom 8. Mai 2019 bedarf der Anpassung.

a.

Die Rechnung vom 30. Januar 2019 ist nicht zu beanstanden. Insbesondere die Gebühr 21302 KV GNotKG wegen der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens konnte hier erhoben werden. Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, dass der Notar die Rechnung vom 30. Januar 2019 aufgehoben hat. Vielmehr hat er diese ausdrücklich zur Beurteilung durch die Kammer vorgelegt.

Eine „Aufhebung“ der Rechnung, um im Ergebnis eine Anrechnung der bei Abbruch des ursprünglich avisierten Beurkundungsverfahrens entstanden Gebühren auf die tatsächlich erfolgte Beurkundung zu ermöglichen, käme auch nicht in Betracht.

Gemäß Vorbem. 2.1.3 Abs. 2 KV GNotKG ist die Gebühr 21302 KV GNotKG auf die Gebühr 21100 KV GNotKG anzurechnen, wenn der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durchführt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die Beurkundung ist nicht „demnächst“ erfolgt. Insoweit ist entscheidend, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 – 9 W 33/13 – juris). Dies ist nicht der Fall. Es entspricht dabei der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, dass für die Auslegung der zeitlichen Komponente des Tatbestandsmerkmals „demnächst“ nicht auf den Richtwert von sechs Monaten zurückgegriffen werden kann, der in Vorbem. 2.1.3 Abs. 1 S. 2 KV GNotKG verwendet wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2015 – 9 W 33/13 – juris; OLG Köln, Beschluss vom 7. Juni 2022 – I-2 Wx 103/22 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 9 W 96/19 – juris). Gleichzeitig kann das Tatbestandsmerkmal auf der Grundlage seines Wortlauts aber auch nicht dahingehend reduziert werden, dass jeder tatsächliche Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Auftrag und der späteren Beurteilung, unabhängig von einem erheblichen Zeitablauf, noch eine Anrechnung ermöglicht. Hinzu kommt vorliegend, dass die Eheleute auf die Erinnerung des Notars zu erkennen gegeben haben, dass ihr ursprüngliches Vorhaben nicht mehr aktuell war, da sich die Umstände wesentlich geändert haben. Dies spricht dafür, dass es sich auch tatsächlich bei dem späteren Beurkundungsauftrag nicht mehr um die gleiche Angelegenheit gehandelt hat.

Der Notar hätte daher auch zur Überzeugung der Kammer im Mai 2018 abrechnen können und müssen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die spätere Beurkundung nicht mehr demnächst erfolgt.

Die Kammer hat auch keine Veranlassung, die der Rechnung vom 30. Januar zugrunde gelegte Wertberechnung zu beanstanden, da Ermessensfehler des Notars bei ihrer Ermittlung nicht ersichtlich sind. Die Wertberechnung orientiert sich vollständig an den plausiblen Angaben der Beteiligten zu 3. und 4.

3.

Die Rechnung vom 8. Mai 2019 wäre auf dieser Grundlage insoweit zu bestätigen, als sie keine Anrechnung enthält. Die ihr zugrunde gelegten Vermögenswerte halten einer Nachprüfung indes nicht stand.

Dem Notar steht zwar bei der Wertermittlung auch bei den hier vorliegenden Beurkundungsgegenständen ein Ermessen zu. Dieses kann das Gericht aber auf Ermessensfehler (Ermessennichtgebrauch; Ermessensfehlgebrauch; Ermessensüber- oder -unterschreitung, Ermessensmissbrauch) überprüfen (Korintenberg/Sikora, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 127 Rn. 47). Hier hätte der Notar die Angaben der Beteiligten zu 3. und 4., die bereits in sich unplausibel sind, nicht ohne weitere Ermittlungen der Rechnung vom 8. Mai 2019 zugrunde legen dürfen.

Soweit in der Rechnung für den Erbvertrag ein Vermögen der Eheleute im Gesamtwert von 435.000,00 EUR zugrunde gelegt wird, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar, insbesondere der Ansatz von Grundbesitzwerten in Höhe von jeweils 165.000,00 EUR. Beide von den Eheleuten in ihrem Schreiben aus dem April 2021 in Bezug genommenen Eigentumswohnungen (mit Stellplatz) liegen in guten Wohnlagen in Hilden und Langenfeld, beliebten Vororten der Großstadt Düsseldorf. Ohne eine Darlegung, dass diese Wohnungen aus bestimmten Gründen (Sanierungsstau, Baumängel, 1-Zimmer-Wohnung) zum Berechnungszeitpunkt keinen hohen Wert hatten, besteht keine Grundlage dafür, die ursprüngliche Wertschätzung der Eheleute nicht als zutreffend anzusehen. Unerwähnt lassen die Eheleute auch die Wohnung in der N-Str. 15 in I.

Der Notar mag daher eine neue Rechnung – gegebenenfalls unter kritischer Neubewertung der mitgeteilten Vermögenswerte – ausstellen. Sollten keine weiteren Erklärungen der Eheleute erfolgen, hält die Kammer den Ansatz der ursprünglich mitgeteilten Vermögenswerte für zutreffend.

4.

Der Notar kann auch von einer Erhebung der Kosten gem. § 21 GNotKG nicht absehen, und zwar unabhängig von der Frage, ob er den Eheleuten eine Reduzierung in Aussicht gestellt hat. Gem. § 21 GNotKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

Hier entspricht es dem Vortrag des Notars, den die Eheleute nicht beanstanden, dass weiterhin erheblicher Regelungsbedarf bestand. Die Kosten der späteren Beurkundung wären daher ohnehin angefallen.

5.

Die Kammer konnte dem Notar die neue Kostenberechnung übertragen, denn die Ermittlung der zutreffenden Vermögenswerte kann effektiver durch den Notar als durch das Gericht vorgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 20 W 42/15 -, juris; OLG Zweibrücken Beschluss vom 24. November 1980 – 3 W 168/80, BeckRS 2014, 11085).

 

 

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