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Eintragungsvoraussetzungen des Erwerbers eines selbständigen Fischereirechts

Fischereirecht vs. Grunderwerbssteuer: Eine Klarstellung durch das OLG Nürnberg

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein selbständiges Fischereirecht nicht unter den Begriff des Grundstücks im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes fällt und daher bei dessen Erwerb keine Grunderwerbssteuer anfällt. Zudem besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Kauf solcher Fischereirechte, da ihr Beitrag zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen als zu gering erachtet wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 W 178/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Das selbständige Fischereirecht wird rechtlich nicht als Grundstück behandelt.
  2. Beim Erwerb eines solchen Rechts fällt keine Grunderwerbssteuer an.
  3. Das Fischereirecht gilt als ein dingliches Nutzungsrecht, ähnlich dem Erbbaurecht, jedoch mit spezifischen Unterschieden.
  4. Landesgesetze können die bundesrechtliche Definition von Grundstücken nicht ändern.
  5. Die Gemeinde hat kein Vorkaufsrecht beim Kauf eines selbständigen Fischereirechts.
  6. Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass solche Rechte keinen signifikanten Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung leisten.
  7. Der Fall betont die Bedeutung der genauen rechtlichen Kategorisierung von Immobilien und Rechten.
  8. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde erfolgreich durchgesetzt, was die Aufhebung der ursprünglichen Anforderungen zur Eintragung im Grundbuch zur Folge hatte.

In Deutschland muss der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts bestimmte Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, die in Landesfischereigesetzen geregelt sind. Das Fischereirecht kann durch Eintragung im Grundbuch erworben werden, die Übertragung erfolgt nach notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsverträgen. Beschränkte selbständige Fischereirechte können übertragen werden, während nicht beschränkte Rechte nur ungeteilt übertragbar sind. Im Rahmen des Grunderwerbssteuergesetzes unterliegt das selbständige Fischereirecht nicht der Grunderwerbssteuer. Besondere Rechtsherausforderungen ergeben sich für das Vorkaufsrecht der Gemeinde und die Eintragung ins Grundbuch. Ein konkretes Urteil zu dieser Thematik wird im Folgenden vorgestellt.

Streit um die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts

Der juristische Konflikt begann mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 31. Juli 2014, in dem Herr E… Z… ein im Fischereigrundbuch des Amtsgerichts Amberg eingetragenes Fischereirecht an den Beschwerdeführer verkaufte. Dieses Recht ermöglichte dem Eigentümer das Fischen in einem bestimmten Abschnitt des Flusses Vils. Der Notar reichte daraufhin einen Antrag beim Grundbuchamt Amberg ein, um den Kaufvertrag zu vollziehen.

Das Grundbuchamt fordert zusätzliche Bescheinigungen

Erwerb selbstständigen Fischereirechts: Eintragungsvoraussetzungen
(Symbolfoto: yevgeniy11 /Shutterstock.com)

Das Grundbuchamt Amberg reagierte mit einer Zwischenverfügung, die die Vorlage zusätzlicher Dokumente forderte: eine Vorkaufsrechtsbescheinigung nach § 24 BauGB und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Diese Anforderung basierte auf der Annahme, dass das Fischereirecht den gleichen rechtlichen Status wie ein Grundstück habe.

Daraufhin legte der Notar Beschwerde ein, argumentierend, dass ein Fischereirecht nach Art. 8 BayFiG weder ein Grundstück noch ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des BauGB sei und somit nicht der Grunderwerbssteuer unterliege.

Das OLG Nürnberg klärt den rechtlichen Status des Fischereirechts

Das Oberlandesgericht Nürnberg befasste sich intensiv mit der Natur des selbständigen Fischereirechts und stellte fest, dass dieses nicht als Grundstück im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) angesehen wird. Das Gericht bestätigte, dass das Fischereirecht ein privatrechtliches, grundstücksgleiches Nutzungsrecht darstellt, jedoch nicht mit den eigentlichen Grundstücken gleichzusetzen ist. Die historische Entwicklung des GrEStG unterstützte diese Ansicht, da die Gesetzesgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber grundstücksgleiche Rechte bewusst nicht in den Anwendungsbereich des GrEStG einbezogen hat.

Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Fischereirechten

Ein weiterer entscheidender Punkt in der Urteilsfindung war die Klärung, ob für den Erwerb eines selbständigen Fischereirechts ein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. Das Gericht entschied, dass entsprechend § 24 Abs. 2 BauGB kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei dem Kauf von selbständigen Fischereirechten besteht. Diese Entscheidung beruhte auf der Überlegung, dass solche Rechte keinen signifikanten Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung leisten und somit vom Vorkaufsrecht ausgenommen sein sollten.

Das Gericht hob schließlich die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg auf und legte den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € fest. Diese Entscheidung stellt einen bedeutenden Präzedenzfall für die Behandlung von Fischereirechten in Deutschland dar und hebt die Notwendigkeit einergenauen rechtlichen Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Immobilien- und Nutzungsrechten hervor.

Juristische Feinheiten bei der Eintragung von Fischereirechten

Die juristische Auseinandersetzung zeigt die Komplexität im Umgang mit speziellen Immobilienrechten wie dem Fischereirecht. Das OLG Nürnberg betonte, dass trotz der Ähnlichkeiten zu grundstücksgleichen Rechten wie dem Erbbaurecht, Fischereirechte eine Sonderstellung einnehmen. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Notare, Grundbuchämter und Gerichte, die spezifischen Eigenschaften solcher Rechte zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln.

Das Urteil wirft auch ein Licht auf die Bedeutung des BauGB und des GrEStG im Kontext der Immobilienübertragung. Es verdeutlicht, dass die Anwendung dieser Gesetze je nach Art des übertragenen Rechts variieren kann und eine genaue Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Zusammenfassung und Überleitung zum Urteil

Das Urteil des OLG Nürnberg im Fall 15 W 178/15 vom 09. Februar 2015 setzt einen wichtigen Meilenstein bezüglich der Behandlung von Fischereirechten in Deutschland. Es klärt, dass selbständige Fischereirechte nicht unter die Grunderwerbssteuer fallen und kein Vorkaufsrecht der Gemeinde besteht. Diese Entscheidung dient als Referenz für zukünftige Fälle, in denen die Eintragungsvoraussetzungen von Fischereirechten und ähnlichen speziellen Nutzungsrechten zur Debatte stehen. Damit trägt das Urteil wesentlich zur Rechtssicherheit in diesem Bereich bei und erleichtert die Handhabung solcher Transaktionen für alle Beteiligten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was versteht man unter einem selbständigen Fischereirecht?

Ein selbständiges Fischereirecht bezeichnet das Recht, ein bestimmtes Gewässer oder einen bestimmten Gewässerabschnitt zu befischen, das unabhängig vom Eigentum des Gewässergrundstücks besteht. Dieses Recht kann durch Rechtsgeschäfte übertragen werden und ist vom Eigentum des Gewässergrundstücks getrennt. Es kann also auch an Personen vergeben werden, die nicht Eigentümer des betreffenden Gewässergrundstücks sind.

Es gibt verschiedene Formen von selbständigen Fischereirechten. Einige sind unbeschränkt, was bedeutet, dass der Inhaber das Recht hat, alle Arten von Fischen in einem bestimmten Gewässer zu fangen. Andere sind beschränkt, was bedeutet, dass das Recht nur für bestimmte Arten von Fischen oder für bestimmte Fangmethoden gilt.

Selbständige Fischereirechte können auch verpachtet werden. Häufig versuchen lokale Angelvereine, möglichst viele Fischereirechte in ihrer Umgebung zu pachten, um ihren Mitgliedern Fischereimöglichkeiten zu bieten.

Es ist zu erwähnen, dass die genauen Bestimmungen und Regelungen zum Fischereirecht in Deutschland auf Landesebene festgelegt werden und daher von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Inwiefern unterscheidet sich ein selbständiges Fischereirecht von einem Grundstück im rechtlichen Sinne?

Ein selbständiges Fischereirecht unterscheidet sich in mehreren Aspekten von einem Grundstück im rechtlichen Sinne.

Erstens, während das Eigentum an einem Grundstück in der Regel an das Eigentum an der Oberfläche und dem darunter liegenden Boden gebunden ist, ist das selbständige Fischereirecht ein separates Recht, das unabhängig vom Eigentum am Gewässergrundstück besteht.

Zweitens, während Grundstücke in der Regel fest definierte physische Grenzen haben, können selbständige Fischereirechte für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte gelten, unabhängig von den physischen Grenzen des Grundstücks.

Drittens, während das Eigentum an einem Grundstück in der Regel nicht beschränkt ist (abgesehen von gesetzlichen Einschränkungen), können selbständige Fischereirechte beschränkt sein, zum Beispiel auf bestimmte Fischarten oder Fangmethoden.

Viertens, während das Eigentum an einem Grundstück in der Regel dauerhaft ist (es sei denn, es wird verkauft oder anderweitig übertragen), können selbständige Fischereirechte verpachtet werden, was bedeutet, dass sie für einen bestimmten Zeitraum an eine andere Person oder Organisation übertragen werden können.

Fünftens, während das Eigentum an einem Grundstück in der Regel durch das Bürgerliche Gesetzbuch und andere relevante Gesetze geregelt wird, werden die genauen Bestimmungen und Regelungen zum Fischereirecht in Deutschland auf Landesebene festgelegt und können daher von Bundesland zu Bundesland variieren.

Schließlich, während das Eigentum an einem Grundstück in der Regel nicht von der Zustimmung oder Erlaubnis einer Behörde abhängt (abgesehen von bestimmten gesetzlichen Anforderungen), kann das selbständige Fischereirecht von den Behörden unabhängig vom Grundstück erteilt werden.

Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eintragung von Fischereirechten?

Das Grundbuchamt spielt eine wichtige Rolle bei der Eintragung von selbständigen Fischereirechten. Laut dem Bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) wird das Fischereirecht, das dem Eigentümer des Gewässers zusteht, nicht in das Grundbuch eingetragen, selbst wenn das Gewässer Teil seines Grundstücks ist. Selbständige Fischereirechte hingegen erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.

Das Grundbuch ist für den Bestand, Inhalt und Umfang des Fischereirechts maßgebend, während das Fischereigrundbuch für die Person des Inhabers und etwaige Belastungen relevant ist. Selbständige Fischereirechte werden wie Grundstücke behandelt und die für Grundstücke geltenden Rechtsnormen sind somit auf selbständige Fischereirechte anzuwenden.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden muss. Dies bedeutet, dass das Fischereirecht auch ohne Eintragung in das Grundbuch wirksam ist und gegenüber Dritten, die auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen, durchgesetzt werden kann.

Es ist auch zu beachten, dass die genauen Bestimmungen und Regelungen zum Fischereirecht und seiner Eintragung in das Grundbuch in Deutschland auf Landesebene festgelegt werden und daher von Bundesland zu Bundesland variieren können.

Was besagt § 24 BauGB bezüglich des Vorkaufsrechts der Gemeinde bei Fischereirechten?

Nach § 24 des Baugesetzbuches (BauGB) hat die Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht an Grundstücken, um städtebauliche Maßnahmen zu realisieren oder zu sichern. Dieses Vorkaufsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Allerdings ist aus den Suchergebnissen ersichtlich, dass ein Vorkaufsrecht bei einem Fischereirecht nach § 24 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen ist, ähnlich wie beim Erbbaurecht oder bei Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Das bedeutet, dass die Gemeinde kein Vorkaufsrecht an selbständigen Fischereirechten nach § 24 BauGB geltend machen kann. Stattdessen können landesrechtliche Regelungen zum Tragen kommen, da die Fischereigesetze der Bundesländer eigene Bestimmungen für Vorkaufsrechte an Fischereirechten vorsehen können.

Die genauen Regelungen und die Ausübung von Vorkaufsrechten können je nach Bundesland variieren, und es ist möglich, dass landesrechtliche Vorkaufsrechte neben den Regelungen des BauGB bestehen.

Welche Bedeutung hat das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Bezug auf Fischereirechte?

Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in Deutschland regelt die Besteuerung von Rechtsgeschäften, die mit dem Erwerb von Grundstücken verbunden sind. Bezüglich der Fischereirechte ist aus den Suchergebnissen ersichtlich, dass diese als grundstücksgleiches Recht behandelt werden können.

Das bedeutet, dass der Erwerb eines selbständigen Fischereirechts unter Umständen der Grunderwerbsteuer unterliegen kann, ähnlich wie der Erwerb eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts. Dies hängt jedoch von den genauen Umständen des jeweiligen Falles ab und kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie zum Beispiel der Art des Fischereirechts, der Art des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts und den spezifischen Regelungen des anwendbaren Landesrechts.

Es ist jedoch zu beachten, dass die genauen Bestimmungen und Regelungen zur Grunderwerbsteuer und ihrer Anwendung auf Fischereirechte in Deutschland auf Landesebene festgelegt werden und daher von Bundesland zu Bundesland variieren können. Daher ist es ratsam, in spezifischen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs eines Fischereirechts zu klären.


Das vorliegende Urteil

OLG Nürnberg – Az.: 15 W 178/15 – Beschluss vom 09.02.2015

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Amberg vom 14.01.2015, Az. IR-…, aufgehoben.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. Juli 2014 (URNr. …/201… des Notars Dr. B… in V…) veräußerte Herr E… Z… an den Beschwerdeführer zum Alleineigentum das „im Fischereigrundbuch des Amtsgerichts Amberg für I… Blatt …“ unter laufender Nummer 2 des Bestandsverzeichnisses eingetragene „Fischereirecht in der Vils, Flst. …; von der Grenze zu FlSt. … aufwärts bis zur Grenze mit FlSt. …/…, alle Gemarkung I…“

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014, beim Amtsgericht Amberg – Grundbuchamt – eingegangen am 17. September 2014, beantragte der Notar den Vollzug der Kaufvertragsurkunde. In dem Antrag führte er aus: „[…] Anträge sind für alle Antragsberechtigten gemäß § 15 GBO gestellt, Anträge wegen Eigentumsvormerkungen und Eigentumsumschreibungen jedoch nicht für den Veräußerer […] Etwaige Zwischenverfügungen […] sind nur mir zuzustellen. […]“.

Nach einer Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2014, mit der das Grundbuchamt auf die fehlende Vorkaufsbescheinigungen nach § 24 BauGB und Art. 39 BayNaturschutzgesetz i.V.m. Art. 8 BayFiG hingewiesen hatte, erließ das Grundbuchamt auf die Stellungnahme des Notars hin am 14. Januar 2015 eine weitere Verfügung. In dieser führte es aus, dass eine Vorkaufsbescheinigung nach dem BayNaturschutzgesetz nicht vorzulegen sei. Es seien jedoch die Vorkaufsrechtsbescheinigung nach § 24 BauGB und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzureichen. Zur Behebung dieser Eintragungshindernisse setzte das Grundbuchamt eine Frist bis zum 14. Februar 2015 mit der Ankündigung, nach Ablauf dieser Frist den Antrag zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 21. Januar 2015, hat der Notar Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Fischereirecht nach Art. 8 BayFiG kein Grundstück im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sei und deshalb nicht der Grunderwerbssteuer unterliege. Die Vorlage eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei ebenfalls nicht erforderlich, da das Fischereirecht des Art. 8 BayFiG weder ein Grundstück noch ein grundstücksgleiches Recht im Sinne des BauGB sei.

Das Amtsgericht Amberg hat mit Verfügung vom 22. Januar 2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass das Fischereirecht gemäß Art. 8 BayFiG ein grundstücksgleiches Recht sei und auf dieses die für Grundstücke geltenden Vorschriften anzuwenden seien.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).

1.a) Die Beschwerde ist statthaft. Jede einzelne Beanstandung einer Zwischenverfügung bildet eine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO und kann für sich allein angefochten werden (Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 71 Rn. 34).

b) Die Beschwerde ist wirksam durch den Notar für den Beschwerdeführer eingelegt worden. Der Notar kann gegen eine auf den Eintragungsantrag ergangene Entscheidung nicht im eigenen Namen, aber für einen Antragsberechtigten Beschwerde einlegen (vgl. Demharter, aaO, § 15 Rn. 20 mwN).

Zwar hat der Notar in der Beschwerde nicht angegeben, für wen er die Beschwerde einlegt. Allerdings ergibt sich aus dem Eintragungsantrag, dass der Notar bei der Eigentumsumschreibung nur für den Erwerber und somit für den Beschwerdeführer handelt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beschwerdeschrift so auszulegen, dass der Notar die Beschwerde für den Beschwerdeführer einlegen will.

2. Die Beschwerde ist begründet, da die vom Grundbuchamt geltend gemachten Eintragungshindernisse nicht bestehen.

a) Der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG in das Grundbuch eingetragen werden. Denn ein solches Recht fällt nicht unter den Begriff des Grundstücks in § 2 GrEStG.

aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Das selbständige Fischereirecht ist jedoch nur ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Es handelt sich um ein privatrechtliches, in etwa dem Erbbaurecht vergleichbares grundstücksgleiches Nutzungsrecht, das losgelöst vom Gewässereigentum als ein dieses Eigentum beschränkendes Recht besteht (BayVGH, Urteil vom 28. Juli 1999 – 9 B 96.4250, juris Rn. 19 mwN).

Grundstücksgleiche Rechte werden bereits nach dem Wortlaut nicht von § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG erfasst. Zudem zeigt die Gesetzesgeschichte, dass eine Erstreckung auf diese Rechte vom Gesetzgeber auch nicht gewollt ist. Das GrEStG 1919/1927 erfasste noch die grundstücksgleichen Rechte. Das GrEStG 1940 enthielt eine entsprechende Vorschrift nicht mehr, weil die grundstücksgleichen Rechte in Wirklichkeit kein Grundstück sind, durch die Grunderwerbsteuer aber nur der Übergang der eigentlichen Grundstücke besteuert werden sollte (vgl. BFHE 104, 97). Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes galt das GrEStG 1940 als Landesrecht fort. Nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG in der bis zum Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 359) geltenden Fassung hatten die Länder die ausschließliche Gesetzgebung über die Grunderwerbsteuer (BT-Drucks. 9/251, S. 12). Durch die bundesrechtliche Regelung im Jahre 1983 sollte der „kaum noch überschaubaren Zersplitterung des Grunderwerbsteuerrechts“ durch die Ländergesetzgebung (BT-Drucks. 9/251, S. 12) begegnet werden. Das Gesetz knüpfte an das GrEStG 1940 an; dies galt auch für den Begriff des Grundstücks (vgl. BT-Drucks. 9/251, S. 17). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, grundstücksgleiche Rechte grundsätzlich nicht als Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG anzusehen. Die für Erbbaurechte bestehende Ausnahme in § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG kann daher nicht auf andere grundstücksgleiche Rechte ausgedehnt werden.

bb) Eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des GrEStG auf die selbständigen Fischereirechte kann durch Landesgesetz nicht geregelt werden. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Bundesrechtliche Begriffe können durch das Landesrecht nicht verändert werden; andernfalls würde das Bundesrecht je nach Landesrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben können (BVerwG, NJW 1991, 2783, 2784). Wie der Beschwerdeführer durch Vorlage des Schreibens des Bay. Finanzministeriums vom 17. Mai 1999 „betr. Hinweise zum Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Eintragungen in das Grundbuch“ nachgewiesen hat, geht auch die Finanzverwaltung davon aus, dass selbständige Fischereirechte nicht unter den Begriff des Grundstücks im Sinne des § 2 GrEStG fallen.

Aufgrund des Vorbehalts in Art. 69 EGBGB ist die Landesgesetzgebung nur berechtigt, die privatrechtlichen Verhältnisse der Fischerei zu regeln (Staudinger/Mayer, Neubearb. 2012, Art. 69 EGBGB Rn. 31).

b) Der Käufer eines selbständigen Fischereirechts im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG darf in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass er die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB durch ein Zeugnis der Gemeinde nachweisen muss. Denn entsprechend § 24 Abs. 2 BauGB steht der Gemeinde das Vorkaufsrecht bei dem Kauf von selbständigen Fischereirechten im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayFiG nicht zu.

aa) Zwar sind gemäß § 200 Abs. 2 BauGB die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften, soweit das Baugesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden. Das Grundbuchamt ist dementsprechend der Ansicht, dass das selbständige Fischereirecht dem Vorkaufsrecht aus § 24 BauGB unterfällt. Da § 24 Abs. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht nur beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten ausschließe, bleibe das Vorkaufsrecht auf ein selbständiges Fischereirecht anwendbar.

bb) Der Entstehungsgeschichte des § 24 Abs. 2 BauGB lässt sich jedoch entnehmen, dass diese Vorschrift keine abschließende Regelung enthält.

Mit Beschluss vom 16. Februar 1984 (V ZB 24/83, BGHZ 90, 174 ff.) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach §§ 24 ff. BauGB auch dann in Betracht kommt, wenn nicht das Grundstück als ganzes, sondern lediglich ein ideeller Anteil daran, sei es als bloßes Bruchteilseigentum, sei es als Wohnungs- oder Teileigentum, verkauft wird. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass für den Fall eines rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechts am Grundstück nach einhelliger Meinung auch der Verkauf nur eines ideellen Eigentumsbruchteils den Vorkaufsfall auslöse. Rechtsgeschäftlich bestelltes und gemeindliches Vorkaufsrecht insoweit unterschiedlich zu behandeln, sei im vorliegenden Zusammenhang nicht geboten.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Rechtsprechung durch Schaffung des § 24 Abs. 2 BauGB, wonach das Vorkaufsrecht der Gemeinde beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten nicht zusteht. Dies hat er damit begründet, dass durch die Neuregelung das Vorkaufsrecht künftig auf die Fälle wirklichen städtebaulichen Bedürfnisses beschränkt werden solle (BR-Drucks. 575/85, S. 56). Gemeinden übten ihr Vorkaufsrecht nahezu ausschließlich zum Erwerb von öffentlichen Flächen aus. Als besonders verwaltungsaufwendig und als Erschwernis des Grundstücksverkehrs habe sich das Vorkaufsrecht gegenüber Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz erwiesen. Nach der Rechtsprechung bestehe auch in diesen Fällen ein gemeindliches Vorkaufsrecht. In der Praxis seien jedoch kaum Fälle denkbar, in denen hier das Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne (BR-Drucks. 575/85, S. 56). § 24 Abs. 2 BauGB solle wesentlich zur Entlastung der Gemeinden beim Prüfungsvorgang und zur Beschleunigung im Rechtsverkehr beitragen. Auch Erbbaurechte sollten vom Vorkaufsrecht allgemein ausgenommen werden (BR-Drucks. 575/85, S. 83).

Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung des § 24 Abs. 2 BauGB daher die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Blick (vgl. BR-Drucks. 575/85, S. 56) und ging bei der Begründung im Wesentlichen auf die erste Variante des § 24 Abs. 2 BauGB ein. Ausführungen dazu, dass besondere Gründe dafür bestanden, auch die Erbbaurechte vom Vorkaufsrecht auszunehmen, erfolgten nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich nur von der allgemeinen Erwägung geleitet war, dass für ein Vorkaufsrecht kein wirkliches städtebauliches Bedürfnis besteht. Der ausdrückliche Ausschluss des Erbbaurechts durch § 24 Abs. 2 BauGB zeigt, dass der Erwerb von Grundstücken zur Sicherung der Flächen für die angestrebten städtebaulichen Maßnahmen im Vordergrund steht (BayVGH, NVwZ-RR 2014, 772 Rn. 21). Der Erwerb des Grundstücks ist trotz des Bestehens eines Erbbaurechts möglich. Gleiches gilt jedoch auch für ein Grundstück mit einem Gewässer, das mit einem selbständigen Fischereirecht belastet ist.

cc) Angesichts des Zwecks des § 24 Abs. 2 BauGB, den Erwerb solcher Rechte von dem Vorkaufsrecht auszunehmen, deren Beitrag zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen bei generalisierender Betrachtung zu gering ist, um den Einsatz des Vorkaufsrechts zu begründen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand 2014, § 24 Rn. 89), besteht kein Grund, das selbständige Fischereirecht anders zu behandeln als das Erbbaurecht. Das Erbbaurecht gewährt dem Berechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauRG). Durch dieses Recht zur Bebauung kann der Erbbauberechtigte die von der Gemeinde angestrebten städtebaulichen Maßnahmen auf den Flächen stärker beeinträchtigen als der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts. Denn es ist nicht das Grundstück selbst durch das Fischereirecht belastet, sondern lediglich das auf ihm befindliche Gewässer (BayVGH, NVwZ-RR 2014, 772 Rn. 21). Das Fischereirecht gibt auch nicht das Recht zur Umgestaltung der Fläche, sondern nur die Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFiG).

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG die Haftung des Antragstellers für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat.

2. Bei der Bemessung des Geschäftswerts war von dem Wert des Fischereirechts (Kaufpreis von 4.000 €) ein Abschlag vorzunehmen, da es sich nur um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt und die Eintragungshindernisse leicht zu beheben gewesen wären.

3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

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