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Grundbucheintragung: Unklarheiten und fehlende Nachweise

Das Oberlandesgericht München wies in seinem Beschluss vom 28.11.2014 die Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbucheintragung einer Vormerkung zurück. Hauptgründe waren die Unklarheit über den Charakter des zu sichernden Rechts („Nutzungsrecht“) und der fehlende Nachweis der Erbenstellung durch einen gültigen Erbschein. Zudem war die Vollziehungsfrist für die einstweilige Verfügung überschritten, was eine Eintragung unzulässig machte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 426/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde gegen Ablehnung der Grundbucheintragung wurde zurückgewiesen.
  2. Unklarheiten über das Nutzungsrecht und dessen genaue Definition.
  3. Fehlender Nachweis der Erbenstellung durch einen gültigen Erbschein.
  4. Vollziehungsfrist für die einstweilige Verfügung war bereits abgelaufen.
  5. Notwendigkeit einer konkreten Bezeichnung des zu sichernden Rechts im Grundbuch.
  6. Ablehnung der Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer.
  7. Rechtsmittel gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wurden zurückgenommen.
  8. Eintragung des Rechts nicht mehr zulässig wegen Überschreitung der Vollziehungsfrist.

Vollziehungsfrist für einstweilige Verfügung auf Grundbucheintragung einer Vormerkung: Rechtliche Herausforderungen und ein bemerkenswertes Urteil

Die Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung auf Grundbucheintragung einer Vormerkung ist ein wichtiger Aspekt im deutschen Rechtssystem. In der Regel beträgt diese Frist einen Monat ab Verkündung der Verfügung, wie in § 929 Abs. 2 ZPO festgelegt. Wenn die Frist abgelaufen ist, darf die Vormerkung nicht mehr eingetragen werden. Dies wird in einigen Gerichtsurteilen, wie dem OLG Köln, Urteil vom 28.09.2012 – 19 U 129/12, bestätigt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Vollziehungsfrist verlängert werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie die Verfügung nicht rechtzeitig vollstrecken konnte. In diesem Fall kann das Gericht die Frist gemäß § 929 Abs. 3 ZPO verlängern. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die betroffene Partei. Die Zustellung muss innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vollziehungsfrist erfolgen, wie in § 929 Abs. 2 ZPO festgelegt. Wenn die Zustellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, kann die Vollziehung der Verfügung unstatthaft sein, wie im OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 – 34 Wx 426/14, erwähnt.

Es ist auch möglich, eine Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO einzutragen, ohne dass eine Bewilligung vorliegt, wie in juracademy.de erklärt wird. In diesem Fall müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

Zusammenfassend ist die Vollziehungsfrist für eine einstweilige Verfügung auf Grundbucheintragung einer Vormerkung ein Monat ab Verkündung der Verfügung. Wenn die Frist abgelaufen ist und die Zustellung nicht innerhalb der zusätzlichen Woche erfolgt, kann die Vollziehung unstatthaft sein. Es ist jedoch möglich, die Frist zu verlängern, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie die Verfügung nicht rechtzeitig vollstrecken konnte. Ein bemerkenswertes Urteil zum Thema ist das OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 – 34 Wx 426/14, in dem die Beschwerde gegen die Ablehnung der Grundbucheintragung einer Vormerkung zurückgewiesen wurde.

Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht München stand die Frage der Zulässigkeit einer Grundbucheintragung. Der Fall drehte sich um einen Beteiligten, der im Grundbuch als Eigentümer zu einem Viertel eines Grundstücks eingetragen war, während der bereits verstorbene Sohn des Beteiligten als Miteigentümer zu drei Vierteln geführt wurde.

Grundbuchamtliche Komplexität: Die Rolle der Vormerkung

Der Beteiligte hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, die das Grundbuchamt aufforderte, eine Vormerkung zur Sicherung des Nutzungsrechts des Antragstellers auf dem betreffenden Grundstück einzutragen. Eine Vormerkung ist ein Instrument des Grundbuchrechts, das dazu dient, ein künftiges Recht an einem Grundstück zu sichern. Dieser Fall zeigte die Komplexität, die entstehen kann, wenn ein Nutzungsrecht gesichert werden soll, insbesondere in Bezug auf die genaue Definition und die notwendigen Nachweise.

Probleme bei der Eintragung: Zwischenverfügungen und Fristen

Das Grundbuchamt wies jedoch auf Hindernisse bei der Eintragung hin. So waren die Antragsgegner im Verfügungsverfahren nicht als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks voreingetragen. Zudem war der Begriff des „Nutzungsrechts“ zu allgemein und verstieß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Zwischenverfügungen des Grundbuchamts führten dazu, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht innerhalb der gesetzlichen Vollziehungsfrist von einem Monat erfolgen konnte.

Rechtliche Herausforderungen und Interpretationen

Der Fall wurde zusätzlich verkompliziert durch die Interpretation des Überlassungsvertrags und die Frage, ob die Einräumung eines Nießbrauchs vorlag. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Kosten in einer Art und Weise getragen werden sollten, die einem Nießbrauch ähnelt, ohne jedoch explizit von einem Nießbrauch auszugehen. Ferner war die Erbenstellung der Antragsgegner durch eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins nicht ausreichend nachgewiesen.

Gerichtsentscheidung und deren Begründung

Das OLG München wies die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück. Der Kern der gerichtlichen Entscheidung lag darin, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung aufgrund der überschrittenen Vollziehungsfrist und der bestehenden Eintragungshindernisse unzulässig war. Zudem folgte das Gericht der Argumentation, dass die erforderliche konkrete Bezeichnung des zu sichernden Rechts fehlte und somit der Typenzwang im Sachen- und Grundbuchrecht nicht erfüllt wurde.

Insgesamt beleuchtet dieser Fall die Komplexität und die rechtlichen Herausforderungen, die bei der Grundbucheintragung auftreten können, insbesondere in Bezug auf die Bestimmtheit der zu sichernden Rechte und die Notwendigkeit adäquater Nachweise. Das Urteil des OLG München zeigt deutlich, wie entscheidend die Einhaltung der Vollziehungsfristen und die präzise Formulierung rechtlicher Ansprüche im Grundbuchrecht sind.

Fazit: Das Oberlandesgericht München bekräftigte die Wichtigkeit der genauen Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Grundbuchrecht. Die Entscheidung unterstreicht, dass sowohl die präzise Definition als auch der Nachweis von Eigentums- und Nutzungsrechten für die Eintragung im Grundbuch unabdingbar sind.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer einstweiligen Verfügung im deutschen Recht?

Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung im deutschen Recht, die dazu dient, Ansprüche zu sichern oder ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln. Sie wird oft in Fällen eingesetzt, in denen eine sofortige Entscheidung erforderlich ist, um irreparable Schäden zu vermeiden. Die einstweilige Verfügung ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 935 ff. geregelt.

Um eine einstweilige Verfügung zu beantragen, muss der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft machen können. Der Verfügungsanspruch bezieht sich auf den bestehenden Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Schuldner. Der Verfügungsgrund bezieht sich auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig macht.

Die einstweilige Verfügung kann verschiedene Ansprüche geltend machen, darunter Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Beseitigungsansprüche im Urheberrecht und Gegendarstellungsansprüche im Presserecht. Sie kann auch in verschiedenen Rechtsgebieten eine Rolle spielen, wie zum Beispiel im Arbeitsrecht, Markenrecht und Wettbewerbsrecht.

Die einstweilige Verfügung wird dem Antragsgegner zugestellt und ist ab dem Zeitpunkt der Zustellung gültig. Wenn der Antragsgegner gegen die Verfügung vorgehen möchte, hat er verschiedene Möglichkeiten, darunter Widerspruch, Berufung und Antrag auf Aufhebung wegen veränderter Umstände.

Es ist zu beachten, dass die einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Regelung darstellt und nicht die endgültige Entscheidung in einem Rechtsstreit. In einigen Fällen kann es notwendig sein, ein Hauptverfahren zu erzwingen, um eine endgültige Entscheidung zu erreichen.

Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eintragung von Rechten an Grundstücken?

Das Grundbuchamt spielt eine zentrale Rolle bei der Eintragung von Rechten an Grundstücken im deutschen Recht. Es ist verantwortlich für die Führung und Verwaltung des Grundbuchs, eines öffentlichen Registers, in dem Eigentumsverhältnisse und andere Belastungen von Grundstücken und Immobilien festgehalten werden.

Im Grundbuch werden die Eigentümer, wichtige Rechte, eine mögliche Grundschuld und weitere Informationen zu einer Immobilie eingetragen. Das Grundbuchamt ist der erste Ansprechpartner in allen Fragen rund um ein Grundstück. Hier werden die Grundbücher geführt und sämtliche Eintragungen, Änderungen sowie Löschungen vorgenommen.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, alle Änderungen vorab rechtlich und inhaltlich genau zu prüfen, um eine vollständige und korrekte Übersicht zu gewährleisten. Es verwaltet alle Grundstücke eines bestimmten Bereichs, den sogenannten Grundbuchbezirk.

Die Eintragung von Rechten im Grundbuch ist von großer Bedeutung, da sie die Rechte und Pflichten des Eigentümers des Grundstücks darstellt. Darüber hinaus bestimmt die Reihenfolge der Eintragung im Grundbuch die Rangfolge der Rechte. Rechte, die früher eingetragen wurden, haben Vorrang vor später eingetragenen Rechten.

Es ist auch zu erwähnen, dass das Grundbuchamt eine entscheidende Rolle im Immobilienrecht spielt und dafür verantwortlich ist, die Rechte an Grundstücken transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Grundbuchamt eine zentrale Rolle bei der Sicherung und Dokumentation von Rechten an Grundstücken spielt. Es gewährleistet die Transparenz und Rechtssicherheit im Umgang mit Grundstücken und Immobilien.

Was bedeutet der Begriff „Vormerkung“ im Kontext des Grundbuchrechts?

Die Vormerkung im Grundbuchrecht ist ein Instrument zur Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche, die sich auf die Übertragung, Änderung oder Löschung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten beziehen. Sie dient dazu, die künftige Eintragung eines Rechts im Grundbuch abzusichern und somit die Rechtsposition des Berechtigten zu stärken.

Funktion und Wirkung der Vormerkung

Die Vormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und hat die Funktion, den vorgemerkten Anspruch gegenüber Dritten zu sichern. Sie schützt den Anspruchsinhaber vor nachteiligen Verfügungen des Grundstückseigentümers, die nach der Eintragung der Vormerkung vorgenommen werden. Solche Verfügungen sind dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, soweit sie den gesicherten Anspruch beeinträchtigen würden.

Anwendungsfälle

Ein typischer Anwendungsfall für eine Vormerkung ist die Auflassungsvormerkung, die im Rahmen eines Immobilienkaufs eingetragen wird, um den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums zu sichern. Die Auflassungsvormerkung verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig veräußert oder belastet, während der Kaufprozess noch nicht vollständig abgeschlossen ist.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Vormerkung finden sich in den §§ 883 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Um eine Vormerkung eintragen zu lassen, ist ein Antrag beim Grundbuchamt erforderlich, der in der Regel vom beurkundenden Notar auf Basis des notariellen Kaufvertrages gestellt wird.

Kosten und Eintragung

Die Kosten für die Eintragung der Vormerkung sind vom Käufer zu tragen und zählen zu den Anschaffungskosten der Immobilie. Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Kaufpreis der Immobilie.

Die Vormerkung ist ein wichtiges Rechtsinstrument im deutschen Grundbuchrecht, das zur Sicherung von Ansprüchen auf Änderungen im Grundbuch dient und somit eine zentrale Rolle bei der Abwicklung von Immobilientransaktionen spielt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 426/14  Beschluss vom 28.11.2014

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 18.000,00 €.

III. Der Antrag, dem Beteiligten, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümer zu 1/4 eines Grundstücks eingetragen. Als Miteigentümer zu 3/4 ist noch der bereits im Jahr 2003 verstorbene Sohn des Beteiligten, xxx, eingetragen. Der Beteiligte hat gegen xxx und xxx, die Witwe und den Sohn des Verstorbenen, am 19.8.2014 folgende einstweilige Verfügung erwirkt:

1. Zu Gunsten des Antragstellers ist auf dem teilweise im Eigentum der Antragsgegner stehenden Grundstück in … zu Lasten der Antragsgegner eine Vormerkung zur Sicherung des Nutzungsrechts des Antragstellers einzutragen.

2. Das Grundbuchamt wird um die Eintragung der Vormerkung ersucht.

Dem Beteiligten wurde die Entscheidung spätestens am 20.8.2014 zugestellt. Dieser hat seinerseits die Entscheidung am 27.8.2014 den Antragsgegnern zustellen lassen.

Das Streitgericht leitete unter dem 19.8.2014 dem Grundbuchamt den Beschluss zu mit dem Ersuchen, die darin angeordnete Vormerkung auf dem im Tenor genannten Grundstück einzutragen. Auf Hinweis des Grundbuchamts ging bei diesem am 15.9.2014 ein erneutes Ersuchen desselben Inhalts, diesmal jedoch gesiegelt, ein.

Am 19.9.2014 erließ das Grundbuchamt gegenüber dem Amtsgericht eine Zwischenverfügung, in der unter Fristsetzung auf folgende Eintragungshindernisse hingewiesen wurde:

Die Antragsgegner im Verfügungsverfahren seien nicht voreingetragen. Es sei daher zuvorderst deren Eintragung als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks erforderlich. Hierzu bedürfe es des Antrags entweder eines der Erben oder des Antragstellers im vorliegenden Verfahren auf einstweilige Verfügung und des Nachweises der Erbfolge durch Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins.

Die Bezeichnung „Nutzungsrecht“ umfasse verschiedene materiellrechtliche und grundbuchrechtliche Begriffe, etwa den Nießbrauch, eine Dienstbarkeit oder aber auch eine Benutzungsregelung gemäß § 1010 BGB. Die Bezeichnung verstoße als zu allgemein gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Klarzustellen sei auch, ob das ganze Grundstück zu belasten sei oder nur der nicht dem Antragsteller gehörende Miteigentumsanteil.

Die Zwischenverfügung wurde auch dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten bekanntgegeben. Dieser legte daraufhin Schriftstücke zum Nachweis dafür vor, dass „Kopien des Erbscheins vom 3.12.2003“ zu den Akten genommen worden seien. Ferner verwies er auf die Niederschrift des Nachlassgerichts D. vom 3.12.2003, aus der hervorgehe, dass die Antragsgegner den im Grundbuch noch eingetragenen xxx jeweils zur Hälfte beerbt hätten, schließlich auf die Eintragungsbewilligung des Beteiligten hinsichtlich seines eigenen 1/4-Anteils und eine Abschrift des Erbscheins.

Mit seinem Beschluss vom 8.10.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung – in Form eines vollzugsfähigen Antrags – sei nur statthaft innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller (§ 929 Abs. 2 ZPO). Es hätten indes Vollzugshindernisse vorgelegen, die auch nach Ablauf der in der Zwischenverfügung vom 19.9.2014 gesetzten Frist nicht behoben worden seien. Der Nachweis zur Bewirkung der Voreintragung der Antragsgegner des Verfügungsverfahrens könne außerdem nur durch Vorlage der Erbscheinausfertigung geführt werden. Das Erfordernis einer konkreten Bezeichnung des zu sichernden Rechts folge aus dem Typenzwang im Sachen- und Grundbuchrecht; die Bezeichnung „Nutzungsrecht“ sei nicht eintragungsfähig. Dieser Mangel im zugrunde liegenden Beschluss könne auch nicht dadurch beseitigt werden, dass dem Grundbuchamt Unterlagen zur Beweisführung übermittelt würden.

Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt. Er meint, die Bestellung wie Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (hier: Wohnrecht) für den Eigentümer sei bereits dann zulässig, wenn ein Bedürfnis nur für einen Teil des Grundstücks bestehe. Es sei auch eine Ergänzung der einstweiligen Verfügung beantragt worden, nämlich „Vormerkung zur Sicherung des Nutzungsrechts als Nießbrauch“. Die Formulierung in Ziffer XIII der zugrundeliegenden Urkunde vom 10.10.2001 sei dahin auszulegen, dass es sich um einen Nießbrauch handle.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 zum Oberlandesgericht begehrt der Beteiligte noch „für die erste Instanz“ um „Prozesskostenhilfe“.

II.

Die Beschwerde gegen die versagte Eintragung ist zulässig. Gegen die Ablehnung der Eintragung, um die das Streitgericht das Grundbuchamt ersucht hat, steht nicht nur diesem, sondern auch den Beteiligten das Rechtsmittel zu (§ 71 Abs. 1 GBO; vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 39 Rn. 9; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 941 Rn. 4). Die nach Zurückweisung des Antrags unzulässig gewordene Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zurückgenommen.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Das Grundbuchamt prüft dies als Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. BGHZ 146, 361). Die Frist ist abgelaufen, so dass die Eintragung des Rechts nicht (mehr) zulässig ist.

a) Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme muss zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen sein. Nach jetzt herrschender Meinung genügt es, dass der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsorgan einen Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen gestellt und damit alles ihm mögliche getan hat; aus der Zeitdauer bis zur Vornahme der beantragten Eintragung soll er keinen Nachteil erleiden (vgl. etwa Grunsky in Stein-Jonas ZPO 22. Aufl. § 929 Rn. 12; Musielak/Huber ZPO 11. Aufl. § 929 Rn. 6; Thümmel in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 929 Rn. 11). Notwendig ist aber, dass der Durchführung der beantragten Vollstreckungsmaßnahme keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. Grunsky a. a. O.).

b) Dem ist aber nicht so, weil grundbuchrechtliche Eintragungshindernisse bestehen.

(1) Zunächst ergibt sich aus dem Titel nicht mit der nötigen Bestimmtheit, auf welche Leistung der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch gerichtet ist. Dies ist aber erforderlich (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 87 m. w. N.; aus der Rechtspr. BayObLG Rpfleger 1986, 174). Denn die höchstmögliche Belastung muss für jeden Dritten erkennbar sein (BGH FGPrax 1995, 186; vgl. Demharter Anhang zu § 13 Rn. 5). Zwar sind Grundbucherklärungen – und damit auch gerichtliche Entscheidungen, die durch Grundbucheintragung vollzogen werden sollen – der Auslegung zugänglich. Dabei setzt jedoch der Bestimmtheitsgrundsatz der Auslegung Grenzen. Auf die Auslegung kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist, wie bei der Auslegung von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärungen abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. Demharter § 19 Rn. 28; aus der Rechtspr. BGHZ 113, 374/378).

Zweifelhaft ist in diesem Zusammenhang schon, ob der Überlassungsvertrag vom 10.10.2001, auf den mit Verweis auf den Antrag in den Gründen der einstweiligen Verfügung Bezug genommen wird und der sich in beglaubigter Abschrift bei den Grundakten befindet, mit herangezogen werden kann. Dies kann aber schon deshalb offen bleiben, weil sich aus Abschn. XIII. der genannten Urkunde nicht ergibt, dass die Einräumung eines Nießbrauchs geschuldet ist. Die Parteien haben damals vereinbart, dass die Kosten vom „Nutzungsberechtigten“ insoweit zu tragen sein sollen, als sie von einem „Nießbraucher“ zu tragen wären. Sie gehen also gerade nicht davon aus, dass es sich bei der Berechtigung selbst um einen Nießbrauch handelt.

(2) Hinzu kommt, dass die Erbenstellung der Antragsgegner des Verfügungsverfahrens nicht nachgewiesen ist. Der Nachweis kann nur erfolgen durch Vorlage des Erbscheins (§ 35 GBO) in Urschrift oder Ausfertigung (BGH Rpfleger 1982, 16 – Leitsatz -). Eine beglaubigte Abschrift genügt zum Nachweis in der Regel nicht, weil der Erbschein gemäß § 2361 BGB als unrichtig eingezogen worden sein kann (BayObLGZ 1994, 158/160; Demharter § 35 Rn. 23 m. w. N.). Eine Bezugnahme auf die Nachlassakten kommt nicht in Betracht, weil diese nicht beim selben Amtsgericht geführt werden (BayObLG a. a. O.).

c) Eine Fristsetzung zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse scheidet schon deshalb aus, da es nicht mehr möglich ist, innerhalb der bereits abgelaufenen Vollziehungsfrist einen vollzugsfähigen Antrag zu stellen.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

2. Bei der Schätzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 1 GNotkG) orientiert sich der Senat an dem im Verfügungsverfahren angenommenen Wert.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

IV.

Der Senat legt den Antrag vom 24.11.2014 dahin aus, dass um Verfahrenkostenhilfe für die Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht (§ 72 GBO) nachgesucht wird (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 ZPO). Diese ist zu versagen, weil die Rechtsverfolgung ersichtlich keinen Erfolg verspricht. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

 

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