Skip to content

Was ist ein Aufgebotsverfahren?

Es kann vorkommen, dass ein Unternehmen oder auch eine Privatperson aus gewissen Dokumenten heraus Ansprüche innehaben, von denen überhaupt keine Kenntnis besteht. Sollte diejenige Person, die sich im Besitz dieser Dokumente befindet, versterben, so wird eine entsprechende Maßnahme erforderlich. Diese Maßnahme nennt sich das Aufgebotsverfahren, welches den Zweck des Außerkraftsetzens eben jener Dokumente verfolgt. Bei den Dokumenten kann es sich auch um reine Schriftstücke oder Urkunden handeln.

Durch das Aufgebotsverfahren soll sichergestellt werden, dass aktuell noch als unbekannt geltende Unternehmen oder auch Personen Kenntnis von dem bestehenden rechtlichen Anspruch erhalten. Diese Personen sollen dann die Gelegenheit bekommen, die bestehenden Ansprüche rechtlich sicher geltend machen zu können.

Der Erbfall ist der gängigste Grund für ein Aufgebotsverfahren

Aufgebotsverfahren
Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das eine
öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten
beinhaltet. Es dient dem Zweck, Urkunden für kraftlos zu erklären oder Ansprüche Dritter auszuschließen (Symbolfoto: ARMMY PICCA/Shutterstock.com)

Für gewöhnlich handelt es sich bei den Dokumenten, die ein Aufgebotsverfahren erfordern, um Grundschuld- bzw. Hypothekenbriefe sowie Sparbücher, welche von dem Inhaber verloren wurden. Auch dann, wenn der Inhaber der Dokumente ohne Kontakt zu dem Rest seiner Familie lebte und verstirbt, ist ein Aufgebotsverfahren erforderlich. Im Fall des Verlustes dieser wichtigen Dokumente dient das Aufgebotsverfahren dem Zweck, die entsprechenden Dokumente rechtssicher als ungültig zu deklarieren, während hingegen im Erbfall mit unbekannten Erben das Aufgebotsverfahren zunächst erst einmal der Auffindung von Erben dient. In jedem Fall sollen die entsprechenden Dokumente für ungültig erklärt werden. Dies kann sowohl durch eine behördliche Mitteilung als auch durch die Wahrnehmung der Rechte von den Anspruchsinhabern erfolgen.

Beantragung beim regional zuständigen Amtsgericht

Das Aufgebotsverfahren muss auf jeden Fall in schriftlicher Form bei dem regional zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Gang zu einem Notar ist diesbezüglich überaus empfehlenswert, da bei dem Antrag gewisse Rahmenrichtlinien beachtet werden müssen.

Die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Aufgebotsverfahren

Die gesetzliche Grundlage für das Aufgebotsverfahren stellt das Gesetz mit Bezug auf Familiensachen sowie Angelegenheiten von der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dar. Auf der Grundlage dieses Gesetzes eröffnet das zuständige Amtsgericht das Aufgebotsverfahren dahin gehend, als dass eine öffentliche Aufforderung an die unbekannten Anspruchsinhaber erfolgt. Im Zuge dieser Aufforderung sollen die Anspruchsinhaber ihre eventuell vorhandenen Ansprüche bei dem zuständigen Amtsgericht anmelden. Für die Anmeldung der Ansprüche gibt es einen festgelegten Zeitrahmen, der auch als Verjährungsfrist verstanden werden kann. Machen Anspruchsinhaber innerhalb dieses Zeitraums die eigenen Ansprüche nicht geltend, so gelten die Ansprüche als verwirkt respektive verjährt. Eine spätere Anmeldung von Ansprüchen ist dann für das aufgebotene Recht nicht mehr möglich.

Sonderfall außergerichtliches Aufgebotsverfahren

Es gibt Fallkonstellationen, in denen das zuständige Amtsgericht nicht mit der Eröffnung eines Aufgebotsverfahrens beauftragt wird. Das sogenannte außergerichtliche Aufgebotsverfahren kommt zur Anwendung, wenn Nachlassgläubiger oder auch Erben im Sinne des § 2061 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) informiert und aufgefordert werden. Auch die Aufforderung von Gläubigern im Zuge der Gesellschaftsauflösung gem. § 261 Aktiengesetz (AktG) sowie Genossenschaften gem. § 82 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) fällt in den Bereich des außergerichtlichen Aufgebotsverfahrens. Gleichermaßen verhält es sich mit der Aufforderung von Gläubigern, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des § 65 Abs. 2 GmbHG geht. Ein derartiges außergerichtliches Aufgebotsverfahren muss jedoch mittels eines Rechtsanwalts respektive Notars durchgeführt werden. Im Gegensatz zu einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren verursacht das außergerichtliche Verfahren keinerlei Gerichtsgebühren.

Der Antrag sowie der Ablauf von dem Verfahren

Der Sinn des Aufgebotsverfahrens hat in erster Linie eine schützende Natur im Sinne des § 433 FamFG. Damit dieser Sinn gewahrt werden kann, ist es erforderlich, dass gewisse Vorschriften sowie auch Verfahrensschritte eingehalten werden. Das gerichtliche Aufgebotsverfahren wird erst dann seitens des zuständigen Gerichts gestartet, wenn durch den Antragssteller auch ein ordnungsgemäßer Antrag auf die Eröffnung im Sinne des § 434 Abs. 1 FamFG gestellt wird. An den Antrag selbst sind dabei gewisse Formvorschriften geknüpft, sodass der Antrag im Idealfall durch einen erfahrenen Notar an das zuständige Amtsgericht gestellt wird. Sollte der Antrag in rechtlicher korrekter Form an das Amtsgericht gestellt worden sein, so wird durch das Gericht das Verfahren eröffnet. Sämtliche Ansprüche sowie auch Rechte nebst der möglichen Nachteile für den Rechteinhaber werden durch das Gericht aufgeführt und der Antragssteller wird aufgeführt. Dieser Schritt erfolgt auf der Grundlage des § 434 Abs. 2 FamFG.

Das Gericht führt eine öffentliche Bekanntmachung durch

Im nächsten Schritt wird seitens des Amtsgerichts eine sogenannte öffentliche Bekanntmachung durchgeführt. Dies wird durch einen Aushang an der sogenannten Gerichtstafel sowie durch die Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger realisiert. Hierbei muss jedoch betont werden, dass es sich bei der Veröffentlichung in dem Bundesanzeiger um Veröffentlichung einmaliger Natur handelt. Zudem sagt der Gesetzgeber, dass eine öffentliche Bekanntmachung ebenfalls in elektronischer Form auf Systemen, welche in dem zuständigen Amtsgericht als öffentlich zugänglich gelten, als zulässig gelten. Das zuständige Amtsgericht hat zudem auch die Möglichkeit, weitergehende Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung anzuordnen respektive zu nutzen. Dies ist in dem § 435 FamFG ausdrücklich so festgelegt.

Sollte das zuständige Amtsgericht keine anderslautende Anordnung vollzogen haben, so beträgt der Mindestzeitraum für die öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 437 FamFG des Aufgebotsverfahrens sechs Wochen.

Beweismittel können von dem Amtsgericht angefordert werden

Das zuständige Amtsgericht ist dazu berechtigt, von dem Antragssteller die Übermittlung von zusätzlichen Beweismitteln anzufordern. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass das Amtsgericht zu einer vorherigen Überprüfung des Antrags sowie der darin enthaltenen Angaben gesetzlich verpflichtet ist. Ist die Prüfung erfolgt, wird seitens des Amtsgerichts ein Beschluss verfasst. In diesem Beschluss werden dann diejenigen Ansprüche, welche dem Gericht bis zu dem Beschlusszeitpunkt nicht bekannt sind, gerichtlich ausgeschlossen. Angesichts dessen nennt sich der Beschluss des Gerichts gem. § 439 FamFG auch „Ausschließungsbeschluss“. Sollten sich infolge des Aufgebotsverfahrens Anspruchsinhaber bei dem Gericht melden und die Ansprüche anmelden, so erfolgt zunächst eine gerichtliche Aussetzung des Verfahrens. Diese Aussetzung dient dem Gericht als Zeit für die Prüfung der angemeldeten Ansprüche und Rechte. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 440 FamFG dar. Als Alternative zu der Aussetzung des Verfahrens kann der Anspruch oder das angemeldete Recht auch in dem Ausschließungsbeschluss gerichtlich aufgenommen werden.

Das Gericht ist dazu verpflichtet, den Ausschließungsbeschluss gem. § 441 FamFG in öffentlicher Form zuzustellen. Die rechtlichen Regelungen der §§ 188–199 von der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen hierbei berücksichtigt werden. Der Beschluss hat dann den rechtlichen Status als „zugestellt“ erreicht, wenn der Zeitrahmen von einem Monat seit Beginn des öffentlichen Aushangs von der entsprechenden Benachteiligung vergangen ist.

Die rechtsanwaltliche Beteiligung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben

Zwar sagt der Gesetzgeber in Deutschland, dass es im Zusammenhang mit dem Aufgebotsverfahren ausdrücklich keinen Rechtsanwaltszwang bzw. Notarzwang gibt, allerdings ist die Beteiligung eines Rechtsanwalts respektive eines Notars überaus empfehlenswert. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Kosten für die etwaigen rechtlichen Nachteile die Kosten für die Abwicklung eines Rechtsanwalts oder Notars um ein Vielfaches übersteigen. Die eigenen Ansprüche sollten dementsprechend auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt oder Notar angemeldet werden und bei der Eröffnung eines derartigen Verfahrens sollte ein Rechtsanwalt oder Notar hinzugezogen werden.

Welche Kosten verursacht ein Aufgebotsverfahren

Die Kosten für das Aufgebotsverfahren sind davon abhängig, ob es sich um ein gerichtliches Verfahren oder ein außergerichtliches Aufgebotsverfahren handelt. Es gibt dementsprechend unterschiedliche Kostenberechnungsvarianten. Ein wichtiger Faktor hierfür stellt auch die Art sowie der Umfang des Rechts oder des Anspruchs dar, um den es in dem Aufgebotsverfahren geht. Berücksichtigt werden müssen auf jeden Fall die Kosten für einen Rechtsanwalt oder auch Notar auf der Basis des Aufgebotswerts. In Immobilienangelegenheiten werden hierbei die Werte der Grundschuld oder der Wert von dem Grundstück als Basis für die Höhe der Rechtsanwalts- / Notarkosten zugrunde gelegt. Hierbei muss jedoch auch gesagt werden, dass die Kosten für die rechtsanwaltliche und notarische Tätigkeit auf den Grundsätzen der Transparenz beruhen. Es ist dementsprechend jedem Menschen problemlos möglich, diese Gebühren in tabellarischer Form im Internet einzusehen und auf diese Weise eine Berechnung / Kalkulation der entsprechenden Kosten vorzunehmen. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den Gerichtsgebühren, welche bei einem gerichtlichen Aufgebotsverfahren fällig werden.

Im Fall eines Todes des Dokumenteninhabers kann sich auch eine nahestehende angehörige Person an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden, um dort den Sachverhalt darzulegen. Der Rechtsanwalt oder Notar wird dann mit der als bevollmächtigt, genauer gesagt berechtigt geltenden Person die weiteren Schritte erörtern.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!