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Altrechtliche Dienstbarkeit – Kellerrecht nach französisch-rheinischem Recht

OLG Koblenz, Az.: 10 U 640/14, Beschluss vom 26.01.2016

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29.04.2014 – 1 O 355/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu ¼, die Kläger zu 2. bis 4. jeweils zu einem weiteren Viertel.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über den Bestand eines Nutzungsrechts des Beklagten an Kellerräumen auf dem Grundstück der Kläger.

Die Parteien sind Nachbarn. Im Jahr 1897 bewilligte der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten einen Eintrag des Inhalts, dass der Keller dem Rechtsvorgänger des Beklagten gehöre. Im Jahr 1982 wurde diese Eintragung – ohne Vorliegen einer Bewilligung und mit der Bemerkung, es finde eine Rückführung auf das Liegenschaftskataster statt – gelöscht.

Im Jahr 2012 wurde auf Betreiben des Beklagten für diesen ein Nutzungsrecht an dem Keller als Grunddienstbarkeit eingetragen. Gegen diese Eintragung gerichtete Beschwerden der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Kläger erstreben deshalb mit der vorliegenden Klage die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Grunddienstbarkeit.

Die Kläger sind der Auffassung, eine Grunddienstbarkeit bestehe nicht. Sie haben in erster Instanz geltend gemacht, schon nach der Rechtslage des Jahres 1897 unter Geltung des Code civil habe der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht Eigentümer der – auf dem Grundstück der Kläger liegenden – Kellerräume werden können. Denn das französische Recht kenne zwar das so genannte Stockwerkseigentum. Dieses setze aber voraus, dass der Stockwerkseigentümer Miteigentümer des Grundstücks sei, auf dem sich der vom Stockwerkseigentum erfasste Gebäudeteil befinde. Diese Voraussetzung habe seinerzeit nicht vorgelegen.

Sofern eine Grunddienstbarkeit entstanden sei, sei diese jedenfalls durch die Löschung 1982 oder durch Verwirkung erloschen. Dazu haben die Kläger angeführt, der Beklagte habe den fraglichen Kellerraum seit Jahren nicht mehr genutzt. Der Weinbau auf dem Grundstück des Beklagten, dem das Nutzungsrecht ursprünglich gedient habe, sei längst aufgegeben.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von …[Z], Bl……, Flurstück ………eingetragenen Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von dem Grundstück Gemarkung …[Z] ………..zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Dienstbarkeit bestehe fort und vorgetragen, er übe sie tatsächlich aus. Auf das Bestehen des Weinbaubetriebes komme es nicht an.

Mit Urteil vom 29. April 2014 hat das Landgericht Mainz die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Grunddienstbarkeit sei nicht erloschen, daher sei auch das Grundbuch nicht falsch.

Als altrechtliche Dienstbarkeit könne das eingetragene Recht sogar ohne Eintragung in das Grundbuch fortexistieren. Die Grunddienstbarkeit sei auch nicht wegen Unmöglichkeit der Ausübung erloschen. Das Recht sei auch, selbst bei Unterstellung der klägerischen Behauptung, nicht verwirkt. Denn dazu genüge selbst die mehrjährige Nichtausübung des Rechtes nicht. Schließlich seien auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ein Anspruch auf Verzicht auf die Grunddienstbarkeit gemäß § 242 BGB ergeben könnte.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter. Sie verweisen erneut darauf, dass der Weinanbau auf dem Grundstück des Beklagten bereits seit 20 bis 30 Jahren eingestellt sei und folglich auch der Kellerraum dazu nicht mehr genutzt werde.

Weiter machen die Kläger erneut geltend, es sei schon ursprünglich kein Recht für die Rechtsvorgänger des Beklagten entstanden, weil seinerzeit in unzulässiger Weise versucht worden sei, Stockwerkseigentum zu begründen.

Selbst wenn man annehme, dass der Grundbuchbeamte verpflichtet gewesen wäre, bei Löschung des Eintrags über das Stockwerkseigentum zugleich eine Grunddienstbarkeit einzutragen, sei dies faktisch nicht geschehen. Ein etwa noch bestehendes Recht hätte aufgrund der Rechtskraft des im Löschungsverfahren nach §§ 84 ff. GBO ergangenen Beschlusses nicht wieder eingetragen werden dürfen. Im Übrigen sei das Recht auch nach § 901 erloschen. Der Anspruch auf Eintragung aus der ursprünglichen Bewilligung im Jahr 1897 sei spätestens Ende 2011 verjährt. Schließlich sei das Nutzungsrecht auch verwirkt, weil der Keller seit langem nicht mehr dem Zweck des Rechts entsprechend zur Lagerung von Wein genutzt werde und sich die Rechtsvorgänger des Beklagten auch nicht gegen die Löschung im Jahr 1982 gewehrt hätten. Schließlich habe der Beklagte bauliche Veränderungen vorgenommen, die möglicherweise die bauliche Stabilität des Gebäudes gefährdeten.

Schließlich machen die Kläger geltend, das Kellernutzungsrecht bringe dem Beklagten nur wenig Nutzen, weil er noch andere Kellergewölbe auf seinem Grundstück habe. Hingegen belaste es die Kläger erheblich.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 29.04.2014, Az.: 1 O 355/13, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von …[Z] Blatt ……Flurstück ………. eingetragenen Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von dem Grundstück Gemarkung …[Z], ………..zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er bestreitet, dass – wie von den Klägern unterstellt – im Jahr 1982 ein ordnungsgemäßes Löschungsverfahren stattgefunden habe, von dem seine Rechtsvorgänger Kenntnis erlangt hätten. Die Voraussetzungen für einen Verzicht oder eine Verwirkung lägen nicht vor. Insbesondere seien die Behauptungen der Kläger zu vom Beklagten vorgenommenen baulichen Veränderungen unzutreffend.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 25.03.2015 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Senat hat dazu im Einzelnen dargelegt:

„Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung besteht nicht. Das Grundbuch ist richtig, weil das im Jahr 1897 eingetragene Recht im Jahr 2012 zu Recht als Grunddienstbarkeit wieder eingetragen wurde.

Gegen die Wirksamkeit der Bestellung des Rechts im Jahr 1897 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es kann dahinstehen, ob die Schaffung von Stockwerkseigentum nach rheinisch-französischem Recht wirklich zwingend voraussetzte, dass der Stockwerkseigentümer zugleich Miteigentümer des Grundstücks war. Denn – anders als in dem vom OLG Koblenz mit Urteil vom 23. April 1997 entschiedenen Fall (7 U 527/96, OLGR Koblenz 1997, 236, zitiert nach juris) – handelt es sich bei dem 1897 eingetragenen Recht nicht um Stockwerkseigentum (Art. 664 Code civil) nach französisch-rheinischem Recht im engeren Sinne, sondern um ein so genanntes Kellerrecht.

Nach Art. 553 Code civil in der im Jahr 1897 in der preußischen Rheinprovinz geltenden Fassung war es möglich, separates Eigentum an einem unter der Erdoberfläche legenden Raum zu erwerben. Dieses Recht setzte nicht voraus, dass der Berechtigte zugleich Miteigentümer des Grundstücks war, auf bzw. in dem sich der Keller befand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.3.1986, 6 U 231/84, NJW-RR 1987, 138, dazu Thümmel, Das „Kellerrecht“ als Stockwerkseigentum und der Einfluss gutgläubigen lastenfreien Erwerbs des Restgrundstücks auf seinen Bestand, BWNotZ 1987, 76, 79; RG, Urteil vom 25.10.1889, II 209/89, RGZ 24, 339; OLG Köln, Beschluss vom 23.10.1891, Rheinisches Archiv 83 (1892) 247).

Das Kellerrecht existierte nach Inkrafttreten des BGB als Grunddienstbarkeit weiter, Art. 184 EGBGB. Die prinzipiell gleichfalls denkbare Fortexistenz als Stockwerkseigentum nach Art. 182 EGBGB scheidet aus, weil das Recht nicht selbständig veräußerbar sein sollte, sondern dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks zustehen sollte.

Die Unanwendbarkeit des Art. 182 EGBGB ergibt sich noch nicht daraus, dass im rheinischen Recht vor 1900 zwischen Kellerrecht (oder Kellereigentum) und Stockwerkseigentum unterschieden wurde. Denn auch ein Recht, das im Sinne des rheinischen Rechts nicht als Stockwerkseigentum zu qualifizieren ist, könnte Stockwerkseigentum im Sinn des EGBGB sein.

Ob Art. 182 EGBGB nur auf Rechte anwendbar ist, die mit einem Miteigentumsanteil an der Grundstücksfläche verbunden sind, ist streitig (dafür Dehner, Nachbarrecht im Bundesgebiet, 6. Auflage, 1982, § 4 III 2; dagegen Staudinger-Hönle/Hönle, Neubearbeitung 2013, Art. 182 EGBGB, Rz. 1; Thümmel, BWNotZ 1987, 76, 79). Der Streit bedarf keiner Entscheidung. Denn gegen die Qualifikation als Stockwerkswerkseigentum im Sinne von Art. 182 EGBGB und für die Behandlung als Grunddienstbarkeit (Art. 184 EGBGB) spricht entscheidend der Umstand, dass das Kellerrecht notwendig mit dem Eigentum am Nachbargrundstück verbunden sein sollte.

Die Verbindung mit dem Eigentum am Nachbargrundstück lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut des Bestellungsaktes entnehmen, folgt aber daraus, dass der Kellerraum vom Grundstück des Beklagten zugänglich ist und dem seinerzeitigen Eigentümer dieses Grundstücks nicht das Recht eingeräumt wurde, den Kellerraum auf andere Weise als über den auf seinem Grundstück liegenden Zugang zu betreten. Damit ist die Ausübung des Kellerrechts nur in Verbindung mit dem Eigentum am Grundstück des Beklagten nutzbar. Dies widerspricht der Natur des Eigentums als eines selbständigen und selbständig veräußerbaren Rechts und passt zur Rechtsnatur einer Grunddienstbarkeit (Thümmel, BWNotZ 1987, 76, 81). Die Einstufung des Kellerrechts als Grunddienstbarkeit entspricht auch der vorherrschenden Praxis (RG, Urteil vom 13.01.1904, V 533/03, RGZ 56, 258, 260; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.1989, 9 U 193/88, NJW-RR 1989, 596, 597).

Demnach machen die Kläger zu Unrecht geltend, das Kellerrecht sei schon nicht entstanden, weil bereits nach rheinisch-französischem Recht die Voraussetzungen für seine Entstehung nicht gegeben waren. Das Kellerrecht entstand im Jahr 1897 und es existierte nach 1900 aufgrund von Art. 184 EGBGB als Grunddienstbarkeit fort.

Das Kellerrecht kann auch nicht durch die Löschung im Jahr 1982 erloschen sein. Wie vom Landgericht richtig ausgeführt, war das Kellerrecht nicht gegenstandslos geworden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kellernutzung nur im Zusammenhang mit der Lagerung von Wein zulässig sein sollte. Folglich wurde das Recht durch die Einstellung der Weinproduktion auf dem Grundstück des Beklagten nicht tangiert.

Selbst wenn – wie von den Klägern behauptet – ein Löschungsverfahren nach §§ 84 ff. GBO durchgeführt wurde, führt dies nicht zum Erlöschen eines Rechts, das materiell noch besteht, BeckOK-Zeiser, Stand: 01.01.2015, § 84 GBO, Rz. 7.

Das Recht ist auch nach 1982 nicht infolge von Verjährung erloschen. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Anspruch aufgrund der Bewilligung im Jahr 1897 verjährt ist. Die „Versitzung“ eines zu Unrecht gelöschten Rechts setzt nach § 901 S. 1 BGB voraus, dass der aus dem Recht erwachsende Anspruch verjährt ist. Dies ist bei der Grunddienstbarkeit der Anspruch auf Duldung der Nutzung durch den Grundstückseigentümer aus § 1027 BGB. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst, wenn der Eigentümer der Dienstbarkeit zuwider handelt oder den Berechtigten an der Nutzung hindert, OLG Dresden, Beschluss vom 25. Januar 2010, 3 W 246/09, ZfIR 2010, 545 (zitiert nach Beck-Online), Rz. 54; Staudinger-Gursky, Neubearbeitung 2013, § 901, Rz. 10. Eine solche Zuwiderhandlung gegen den Anspruch aus der Dienstbarkeit machen die Kläger nicht geltend.

Wie vom Landgericht richtig dargelegt, liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vor. Diese würde voraussetzen, dass die Ausübung des Rechts des Beklagten für die Kläger unzumutbar ist, BGH, Urteil vom 16.03.2009, V ZR 190/06, NZ; 2007, 935, Rz. 8. Dies ergibt sich weder aus der behaupteten langjährigen Nichtausübung des Nutzungsrechts durch die Rechtsvorgänger des Beklagten, noch aus den angeblichen baulichen Veränderungen. Auch der pauschale Hinweis auf den geringen Nutzen, den die Rechtsausübung für den Beklagten bringen soll, und die Belastung für die Kläger ist nicht ausreichend.“

Auf diese Hinweise hin haben die Kläger binnen der gesetzten Frist zur Stellungnahme Einwände erhoben.

Sie vertreten die Auffassung, es handele sich bei dem fraglichen Recht nicht um ein Kellerrecht, weil der fragliche Keller ein sogenannter Hochkeller sei, also nicht – wie vom Code civil gefordert – unterirdisch gelegen sei. Außerdem bilde der Keller kein separates Bauwerk, sondern sei er das Erdgeschoss des darauf stehenden Kellerhauses. Daher entspreche die bauliche Situation der vom Senat zitierten früheren Entscheidung des OLG Koblenz, (23.04.1997, Az.: 7 U 527/96). Anders als in dem seinerzeit entschiedenen Fall könne die Bewilligung im vorliegenden Fall nicht als auf Schaffung einer Grunddienstbarkeit gerichtet ausgelegt werden. Dies folge auch daraus, dass das Recht seinerzeit in Abteilung I, nicht Abteilung II des Grundbuches eingetragen worden sei.

Die Kläger vertreten weiter den Standpunkt, das Recht sei nach § 901 BGB erloschen. Es sei unvorstellbar, dass die betroffenen Eigentümer über die Löschung im Jahr 1982 nicht benachrichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung des Senats beginne die Verjährung bei Löschung einer Grunddienstbarkeit nicht erst mit der Ausübungsverweigerung. Jedenfalls könne dies nicht gelten, wenn dem Berechtigten – wie von den Klägern vorgetragen und unter Beweis gestellt – bekannt gewesen sei, dass das Recht gelöscht worden sei.

Überdies nutzten die Grundstückseigentümer den fraglichen Hochkeller schon seit geraumer Zeit nicht mehr, auch deshalb könne es auf eine Ausübungsverweigerung nicht ankommen. Dafür, dass der Hochkeller nicht mehr genutzt worden sei, könne zwischenzeitlich zusätzlich die Zeugin …[A] benannt werde. Auch zeige die im Jahr 2007 gefertigte Dokumentation des Landesamts für Denkmalpflege, dass der Keller seinerzeit stillgelegt und abgesperrt gewesen sei. Dass der Raum nicht genutzt worden sei, erkläre sich daraus, dass er wegen seiner Beschaffenheit nur für die Weinproduktion geeignet sei. Daher habe er nach Aufgabe der Weinproduktion auf dem Nachbargrundstück keinen Nutzen mehr gehabt. Er eigne sich insbesondere nicht als Lagerraum. Aus der Bezeichnung als „Kelterhaus“ in der Bewilligung ergebe sich auch, dass nur eine Nutzung zu diesem Zweck bewilligt worden sei.

Diese Einwände sind nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.

Auf die Frage, ob es sich um einen unterirdischen Keller oder einen Hochkeller handelt, kommt es nicht an. Denn ein Recht nach Art. 553 Code civil konnte ausdrücklich sowohl an einem unterirdischen als auch einem überirdischen Teil eines einem Dritten gehörenden Gebäudes erworben werden.

Entscheidend ist vielmehr, dass das Recht – wie im Hinweisbeschluss dargelegt – nicht als Stockwerkseigentum, sondern als Grunddienstbarkeit im Sinne von Art. 184 EGBGB zu qualifizieren ist. Für diese Qualifikation unter Geltung des BGB ist die intendierte Verbindung mit dem Eigentum am Nachbargrundstück maßgeblich. Hingegen spielt es keine entscheidende Rolle, in welche Abteilung des Grundbuchs das Recht – noch unter Geltung des rheinischen Rechts – eingetragen wurde.

Das Recht ist – wie im Hinweisbeschluss dargelegt – nicht durch die Löschung im Grundbuch untergegangen. Es ist auch nicht nach § 901 BGB erloschen.

Der Senat hält an der Auffassung fest, dass es für die Verjährung des Anspruchs des Berechtigten im Sinne von § 901 BGB auf die Ausübungsverweigerung ankommt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Anspruchs: Dieser ist auf Duldung der Nutzung gerichtet. Daher hat der Berechtigte, solange ihm die Nutzung nicht verweigert wird, keinen Anlass, sein Recht gerichtlich durchzusetzen. Namentlich ergibt sich ein solcher Anlass nicht aus der Löschung des Rechts im Grundbuch. Daher kommt es für die Verjährung nicht auf die Löschung oder die Kenntnis davon an.

Es ist für den Bestand des Rechts auch ohne Belang, ob der Beklagte oder seine Rechtsvorgänger den Keller längere Zeit nicht genutzt haben. Allein dies führt nicht zur Verwirkung und erst recht nicht zum Erlöschen des Rechts.

Die behauptete Nichtnutzung schließt es auch nicht aus, für den Verjährungsbeginn auf die Ausübungsverweigerung abzustellen. Wie die Kläger selbst vortragen, war der Keller im Jahr 2007 abgesperrt. Demnach übte der Eigentümer des Nachbargrundstücks seinerzeit die Sachherrschaft über den Raum aus, indem er ihn sperrte. Beispielsweise in einer Missachtung dieser Sperrung hätte eine Ausübungsverweigerung liegen können, welche die Verjährung in Lauf gesetzt hätte.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Recht auch nicht infolge der Verwendung der Bezeichnung „Kelterhaus“ in der Bewilligung auf die Nutzung im Rahmen der Weinproduktion beschränkt. Einer solchen Einschränkung steht schon entgegen, dass seinerzeit das „Eigentum“ an dem Raum übertragen wurde. Ungeachtet der Unterschiede zwischen dem rheinischen Recht und dem Recht des BGB, die dazu führen, dass das Recht unter Geltung des BGB als Dienstbarkeit zu qualifizieren ist, bezeichnet Eigentum auch im Sinn des Code civil ein umfassendes Nutzungsrecht (vgl. Art. 544 Code civil).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 11, 713 ZPO.

IV.

Der Streitwert der Berufung wird auf € 7.000,- festgesetzt.

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