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Widerspruch nach Rücknahme Grundstücksverkehrsgenehmigung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 W 159/17 – Beschluss vom 26.04.2018

1. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 9. November 2017, GZ.: G… Blatt 1…, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3. hat an die Beteiligte zu 2. durch notariellen Kaufvertrag vom 29. Juni 2015 (UR-Nr. …/2015 des Notars Dr. … P… in H…) verschiedene in den Gemarkungen G…, K… und M… gelegene Grundstücke veräußert. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist am 30. Juli 2015 erteilt und das Eigentum auf die Beteiligte zu 2. als Erwerberin am 19. Februar 2016 umgeschrieben worden. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Grundbuchamt „gemäß § 7 Abs. 2 GrdstVG“ um Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2. mit der Begründung, dass er die Grundstücksverkehrsgenehmigung hinsichtlich der von der Beteiligten zu 3. an die Beteiligte zu 2. veräußerten Flächen gemäß § 48 VwVfG durch Bescheid vom 27. September 2017 zurückgenommen habe. Das Grundbuchamt hat das Ersuchen durch Beschluss vom 9. November 2017 zurückgewiesen, da die Eigentumsumschreibung aufgrund des gemäß § 2 GrdstVG genehmigten Vertrages wirksam erfolgt sei. Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass seiner Auffassung nach die Eintragung der Beteiligten zu 2. als Eigentümerin im Grundbuch unrichtig sei, nachdem er die Grundstücksverkehrsgenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und die sofortige Vollziehung angeordnet habe.

II.

Die Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Behörden sind beschwerdeberechtigt, soweit sie um Eintragungen ersuchen dürfen (Demharter, GBO, § 71 Rz. 76). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde auf die in § 7 Abs. 2 GrdstVG vorgesehene Befugnis, das Grundbuchamt um Eintragungen zu ersuchen. Der Senat ist berechtigt, über die beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde sogleich selbst zu entscheiden (OLG Köln, FGPrax 2011, 172; OLG München, FGPrax 2013, 155).

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs auf Ersuchen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Bei Eintragung eines Widerspruchs auf Ersuchen einer Behörde ist die Grundbuchunrichtigkeit – hier: gegebenenfalls infolge der rückwirkenden Rücknahme der Grundstücksverkehrsgenehmigung – weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die Eintragung eines Widerspruchs. Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob das Ersuchen inhaltlich richtig ist, da dafür die ersuchende Behörde verantwortlich zeichnet (vgl. statt vieler: BeckOK GBO/Zeiser § 38 Rn. 15 mwN.). Das Grundbuchamt hat aber unter anderem zu prüfen, ob die konkret ersuchte Eintragung unter die Ersuchenskompetenz der ersuchenden Behörde fällt (so zutr. BeckOK GBO/Zeiser § 38 Rn. 15). Zur Prüfungskompetenz des Grundbuchamts zählt danach insbesondere, ob das Ersuchen auf eine Eintragung gerichtet ist, um die nach der gesetzlichen Vorschrift ersucht werden kann (BGH FGPrax 2014, 192 Rn. 14).

Daran fehlt es bei dem in Rede stehenden Eintragungsersuchen.

Das Ersuchen des Beschwerdeführers lässt sich nicht mit einer unmittelbaren Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG rechtfertigen, da die Vorschrift voraussetzt, dass das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung aufgrund eines nicht genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen hat (v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 105). Da die Genehmigung hier erteilt war, scheidet zugleich eine Verletzung von § 7 Abs. 1 GrdstVG und damit die Aufrechterhaltung des Widerspruchs als Amtswiderspruch gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 GrdstVG i. V. m. § 53 Abs. 1 GBO aus (vgl. v. Selle/Huth a.a.O. ).

Für eine – denkbare – analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 3/119, 18) lässt sich entnehmen, dass die in der Genehmigungspflicht liegende Verfügungsbeschränkung bis zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung befristet sein sollte. Für einen Willen des Gesetzgebers, die Verkehrsfähigkeit landwirtschaftlicher Grundstücke darüber hinaus zu beschränken, bestehen keine Anhaltspunkte, mag er auch den Fall der rückwirkenden Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht bedacht haben. Demgegenüber ergibt sich aus § 7 Abs. 3 GrdstVG, dass der Gesetzgeber im Interesse „der Rechtsklarheit“ (BT-Drs. 3/2635, 7) von Anfang an ungerechtfertigten Eigentumsumschreibungen nicht durchweg und dauerhaft die Rechtswirksamkeit versagen wollte.

Auf eine – auch analoge – Anwendung von § 7 Abs. 3 GrdstVG kann das Ersuchen ebenso wenig gestützt werden. Die Vorschrift ermächtigt die Genehmigungsbehörde nicht zur Stellung eines Ersuchens, sondern enthält eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass eine entgegen § 7 Abs. 1 GrdstVG eingetragene Rechtsänderung ein Jahr besteht (v. Selle/Huth LwVG § 1 Rn. 79).

Eine Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswertes sind nicht veranlasst, da der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 2 GNotKG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 JKGBbg von den Gebühren befreit ist und im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde die weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören waren.

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