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Geschäftswert bei Teilungserklärungsbeurkundung und nachträglich gewonnenen Erkenntnissen

Eine detaillierte Betrachtung: Komplexität der Geschäftswertberechnung bei notarieller Beurkundung

In einer kontroversen Rechtsangelegenheit haben sich eine Antragstellerin und ein Antragsgegner im Kontext der Teilungserklärungsbeurkundung und daraus resultierenden Geschäftswertberechnung auseinandergesetzt. Der Kern des Streits liegt in der Debatte um den korrekten Verkaufsstand und Verkaufserlöse, deren Angaben die Antragstellerin anzweifelt, ohne jedoch eigene Werte zu nennen.

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Infragestellung der Geschäftswertannahme und Beharrung auf den eigenen Standpunkt

Einer der Hauptstreitpunkte war die Behauptung des Antragsgegners, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung, die zunächst vom Landkreis bereitgestellt wurde, fehlerhaft war. Dies war seiner Meinung nach der Grund, warum diese nicht als Grundlage für die Beurkundung verwendet werden konnte. Er argumentierte, dass er auf Bitten der Antragstellerin hingearbeitet habe, eine korrekte Abgeschlossenheitsbescheinigung zu erhalten, und in dieser Hinsicht mit dem Landkreis korrespondiert habe.

Die Antragstellerin bestreitet dies und äußert Bedenken hinsichtlich des vom Antragsgegner angenommenen Geschäftswerts. Allerdings bleibt sie dabei, ihre eigenen Werte nicht preiszugeben, was die Annahme stärkt, dass die Werte, die vom Amtsgericht Senftenberg mitgeteilt wurden, nur in geringem Umfang ungenau sind.

Untersuchung der Zuständigkeit und Argumente um die Gebührenerhebung

Die Antragstellerin argumentierte, dass bestimmte Antragsschreiben direkt an den Landkreis geschickt wurden, was der Antragsgegner in Frage stellte. Die Untersuchung der vorgelegten Beweise deutet darauf hin, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner Unterlagen zukommen ließ, die für die „Neubeantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung“ verwendet werden sollten.

Darüber hinaus erhebt der Antragsgegner den Anspruch auf eine Vollzugsgebühr, was ebenfalls kontrovers ist. Er behauptet, mehr getan zu haben als nur die Abgeschlossenheitsbescheinigung anzufordern und zu prüfen, was durch vorgelegte Unterlagen bekräftigt wird. Es zeigte sich, dass er sowohl mit dem Grundbuchamt als auch mit dem Landkreis korrespondiert und Änderungsvorschläge übermittelt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Fall eine Vielzahl von Diskussionen und Rechtsfragen rund um die Themen Geschäftswertberechnung, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gebührenerhebung aufwirft, die in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen relevant sind. Es verdeutlicht die Bedeutung von Genauigkeit und Transparenz in solchen Verfahren und wirft Licht auf die Rolle von Notaren und Antragstellern in solchen Situationen.


Das vorliegende Urteil

LG Cottbus – Az.: 3 OH 11/21 und 3 OH 12/21 – Beschluss vom 17.03.2021

Der Antrag der Antragstellerin vom 30.05.2017 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnungen des Antragsgegners vom 27.10.2015 (15C1266 – ME) und vom 18.05.2017 (17C0601-3 – bö) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Am 16.10.2015 beurkundete der Antragsgegner eine Teilungserklärung nach § 8 WEG der bei der Beurkundung durch den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH vertretenen Antragstellerin bezüglich eines in …. belegenen Grundstückes der Antragstellerin. Gegenstand der Urkunde ist ferner die Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Antragstellerin.

Mit Kostenrechnung vom 27.10.2015 stellte der Antragsgegner der Antragstellerin für seine Tätigkeit insgesamt 10.277,55 € in Rechnung.

Dieser Betrag beinhaltet unter anderem eine Beurkundungsgebühr nach Nummer 21200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus einem Geschäftswert i. H. v. 3.500.000 € und eine Gebühr nach Nummer 21100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus einem Geschäftswert i. H. v. 12.400 € sowie eine Vollzugsgebühr nach Nummer 22111 aus einem Gegenstandswert i.H.v. 3.552.080 €. Wegen des weiteren Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 4 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Unter dem 18.05.2017 stellte der Antragsgegner eine weitere Kostenrechnung über 14.737,67 €, davon ist in dieser Rechnung die Summe aus der Rechnung vom 27.10.2015 abgezogen, sodass die Rechnung mit einem zu zahlenden Betrag i. H. v. 4460,12 € endet. Die Rechnung vom 18.05.2017 stimmt hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände mit derjenigen vom 27.10.2015 überein. Abweichend ist jedoch die Gebühr nach Nummer 21200 aus einem Geschäftswert von 5.700.000 € und die Vollzugsgebühr aus einem Gegenstandswert i. H. v. 5.752.080 € berechnet worden. Wegen des weiteren Inhaltes dieser Rechnung wird auf die Anlage 2 zur Antragsschrift (Bl. 5 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Antragstellerin meint, der Rechnung vom 18.05.2017 seien unzutreffende Geschäftswerte zugrunde gelegt worden. Zur näheren Begründung nimmt sie Bezug auf eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26.09.2016 zum Az. 5 W 73/16. Mit diesem Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht hinsichtlich der hier in Rede stehenden Begründung von Wohnungseigentum den Geschäftswert für die Eintragung im Grundbuch auf 3.850.000 € festgesetzt.

Die Antragstellerin meint weiter, eine Vollzugsgebühr habe der Antragsgegner nicht zu beanspruchen, insbesondere sei er nicht in Bezug auf die durch den Landkreis ………….. zugunsten der Antragstellerin erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung tätig geworden. Diese Abgeschlossenheitsbescheinigung habe die Antragstellerin selbst beim Landkreis beantragt und vom Landkreis erhalten. Allenfalls habe der Antragsgegner eine Vollzugsgebühr nach Nummer 22112 des Kostenverzeichnisses i.H.v. 50 € zu beanspruchen, jedoch keine der Höhe nach vom Geschäftswert abhängige Vollzugsgebühr nach Nr. 22111 des Kostenverzeichnisses.

Der Antragsgegner verteidigt seine Rechnungen. Er meint der Gegenstandswert für die Beurkundung der Teilungserklärung ergebe sich aus dem Verkehrswert des Gebäudes, der aus den erzielten Kaufpreisen für die einzelnen Wohnungen – soweit diese bereits verkauft seien – hochzurechnen sei. Mit Schriftsatz legt er eine Auflistung von 24 von insgesamt 31 Wohnungen und der für diese erzielten Kaufpreise (zwischen 138.500 € und 244.500 € € je Wohnung, insgesamt 4.146.200 €) vor (Anlage 9, Bl. 86 der Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 30.04.2018 legt der Antragsgegner ein Schreiben des Amtsgerichts Senftenberg an den Bezirksrevisor beim Landgericht Cottbus vor, in dem es in Bezug auf das in Rede stehende Objekt heißt, von 31 Wohnungseinheiten seien inzwischen 31 Einheiten verkauft worden. Der Verkaufserlös betrage 5.573.300 €, die im Eigentum des Bauträgers verbliebene Einheit sei mit 100.000 € belastet worden (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30.04.2018, Bl. 132 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin bezweifelt, dass der Antragsgegnerin sich dieses Schreiben rechtmäßig verschafft hat. Den Verkaufsstand und die angegebenen Verkaufserlöse bezeichnet sie als unzutreffend, ohne diesbezüglich jedoch eigene Werte zu nennen.

Den Anspruch auf eine Vollzugsgebühr begründet der Antragsgegner damit, dass die zunächst durch den Landkreis zur Verfügung gestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung fehlerhaft gewesen sei und deshalb nicht zur Grundlage der Beurkundung habe gemacht werden können. Auf Bitten der Antragstellerin habe er deshalb auf die Erteilung einer zutreffenden Abgeschlossenheitsbescheinigung hingewirkt und hinsichtlich des notwendigen Inhaltes mit dem Landkreis korrespondiert.

Die Ländernotarkasse hat unter dem 22.02.2018 eine Stellungnahme abgegeben, die als Bl. 119 ff. zur Akte genommen wurde.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Wird gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG gerichtliche Entscheidung beantragt, bestimmt der Antragsteller durch seine Einwendungen den Umfang der gerichtlichen Prüfung. Deshalb sind hier zu prüfen die Einwendungen der Antragstellerin einerseits gegen die in der Rechnung vom 18.05.2017 für die Gebühren nach Nummern 21200 und 21100 des Kostenverzeichnisses angenommenen Gegenstandswerte, und andererseits gegen die in beiden Rechnungen enthaltene Vollzugsgebühr dem Grunde und der Höhe nach.

1. Für die Gebühr nach Nummer 21200 des Kostenverzeichnisses hat der Antragsgegner zu Recht einen Gegenstandswert von 5.700.000 € zugrunde gelegt.

Der Gegenstandswert für die Beurkundung der Begründung von Wohnungseigentum richtet sich gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 GNotKG nach dem Wert des bebauten Grundstücks bzw., wenn das Grundstück noch nicht bebaut ist, nach der Summe der Werte von Grundstück und zu errichtendem Bauwerk. Diese Werte bestimmen sich nach § 46 GKG, also in erster Linie nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Bei einem Haus mit mehreren Eigentumswohnungen ist dies der insgesamt bei Verkauf sämtlicher Wohnungen erzielbare Preis, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wohnungen gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt und ob sie an einen einzigen oder an mehrere Käufer veräußert werden.

Weder die §§ 42 und 46 GNotKG noch sonstige gesetzliche Bestimmungen geben einen Anhaltspunkt für die These, dass bei der Bestimmung des Wertes des gesamten Gebäudes lediglich die innerhalb einer gewissen Zeitspanne nach der Beurkundung abgeschlossenen Kaufverträge berücksichtigt werden dürfen und/oder dass nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne etwaige – insbesondere durch den Verkauf weiterer Wohnungen – gewonnene Erkenntnisse bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht berücksichtigt werden dürfen.

Zwar bestimmt § 96 GNotKG, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit eine endgültige und unabänderliche Festlegung des Wertes erfolgen müsse oder dass nach diesem Zeitpunkt eintretende Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen. § 96 GNotKG bestimmt lediglich den Stichtag für die Bewertung, d. h. dass es darauf ankommt, wie hoch der Verkehrswert in dem durch § 96 GNotKG bestimmten Zeitpunkt war. Spätere Veränderungen des Wertes bleiben danach unberücksichtigt. Dies bedeutet aber nicht, dass spätere Erkenntnisse hinsichtlich des Wertes in dem durch § 96 GNotKG bestimmten Zeitpunkt ignoriert werden müssten oder auch nur dürften.

Auch aus § 125 GNotKG lässt sich nicht herleiten, dass innerhalb einer gewissen Zeitspanne eine verbindliche und durch nachträgliche Erkenntnisse nicht mehr in Frage zu stellende Bestimmung des Geschäftswertes erfolgen müsse. Aus § 125 GNotKG mag sich die Pflicht des Notars ableiten lassen, die Erstellung einer Kostenrechnung nicht ungebührlich lange hinauszuzögern. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass eine solche, innerhalb angemessener Frist erstellte Rechnung unabänderlich sein müsse.

Im Gegenteil könnte eine solche zeitliche Begrenzung dazu führen, dass der Notar eine nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende – zu geringe oder auch zu hohe – Gebühr vereinnahmt. Dies ist weder im Falle einer zu hohen noch im Falle einer zu geringen Gebühr sachlich gerechtfertigt oder mit Zweck der Vorschrift des § 125 GNotKG vereinbar.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Verkehrswert im Sinne der §§ 42, 46 GNotKG der in Rede stehenden Immobilie 5.673.300 € betrug. Diese Überzeugung stützt sich vorrangig auf die Mitteilung des Amtsgerichts Senftenberg an das Landgericht Cottbus – Bezirksrevisor – vom 14.12.2017. Zwar bestreitet die Antragstellerin die Richtigkeit dieser Mitteilung sowohl hinsichtlich des Verkaufsstandes als auch hinsichtlich des Verkaufserlöses. Da die Antragstellerin jedoch weder den aus ihrer Sicht zutreffenden Verkaufsstand noch die Summe der aus ihrer Sicht zutreffenden Verkaufserlöse für die einzelnen Wohnungen mitteilt, ist schon nicht erkennbar, ob dieses Bestreiten für das Ergebnis relevant ist. Es ist durchaus denkbar, dass sich aus dem Zahlenwerk der Antragstellerin, wenn sie es mitteilen würde, ein Geschäftswert auf der gleichen Stufe wie vom Antragsgegner angenommen ergibt. Unabhängig davon begründet allein die Tatsache, dass die Antragstellerin keine eigenen Werte mitteilt, die Annahme, dass die im Schreiben des Amtsgerichts Senftenberg mitgeteilten Werte allenfalls in geringem Umfang unzutreffend sind. Andernfalls hätte es nämlich aus Sicht der Antragstellerin nicht nur nahegelegen, sondern sich geradezu aufgedrängt, die aus ihrer Sicht zutreffenden Werte mitzuteilen.

Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände es seitens des Amtsgerichts Senftenberg zu unzutreffenden Angaben gekommen sein könnte.

Die Mitteilung des Amtsgerichts Senftenberg ist allerdings insofern widersprüchlich, als es dort heißt, es seien 31 von 31 Einheiten verkauft, eine weitere Einheit sei im Eigentum des Bauträgers geblieben. Dies ist allerdings ohne weiteres mit einem Schreibfehler zu erklären, und das gesagt werden sollte, dass 30 von 31 Einheiten zu einem Gesamtkaufpreis von 5.573.300 € verkauft und eine weitere Einheit mit 100.000 € belastet wurde. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Mitteilung des Amtsgerichts Senftenberg zu zweifeln. Diese Mitteilung rechtfertigt die Annahme, dass die verkauften 30 Wohnungen einen Gesamtwert von 5.573.300 € hat und dass die letzte, nicht verkaufte Einheit einen Wert von (mindestens) 100.000 € hat. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert von 5.673.300 €. Dass dieser Wert hinter dem in den Kostenrechnungen genannten Geschäftswert von 5.700.000 € zurückbleibt ist irrelevant, denn aus dieser Differenz ergibt sich keine geringere Gebühr.

Unerheblich ist, wie der Antragsgegner in den Besitz des Schreibens des Amtsgerichts gelangt ist, denn dies ist ohne Belang für die inhaltliche Überzeugungskraft des Schreibens.

Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Verfahren 5 W 73/16 steht der Annahme eines Geschäftswerts i. H. v. 5.673.300 € nicht entgegen. Diese Entscheidung entfaltet im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung, denn sie bezieht sich nicht auf den Geschäftswert für die Tätigkeit des Antragsgegners, sie bezieht sich vielmehr auf den Gegenstandswert für die Tätigkeit des Grundbuchamtes. Allein die Annahme, dass dieser Wert aus logischen Gründen gleich dem Gegenstandswert für die Gebühr nach Nummer 21200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG sein müsste, begründet keine Bindungswirkung.

Unabhängig davon beruht die Entscheidung des Brandenburgischen OLG auch auf einer anderen Tatsachengrundlage. Sie beruht nämlich auf der Feststellung, dass im für die Entscheidung des Brandenburgischen OLG maßgeblichen Zeitpunkt erst 22,5 % der Wohnungen verkauft waren und dass diese Wohnungen hinsichtlich der wertbildenden Faktoren nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Wohnungen war und dass deshalb aus den für die bereits verkauften Wohnungen erzielten Erlösen eine Hochrechnung auf den Gesamtwert des Gebäudes nicht hinreichend verlässlich möglich ist. Demgegenüber beruht vorliegende Entscheidung auf der Annahme, dass der Verkaufserlös für 30 von 31 und der Beleihungswert der 31. Wohnung eine hinreichende Grundlage für die Schätzung des Verkehrswertes bilden.

2. a. Der Antragsgegner hat auch dem Grunde nach eine Vollzugsgebühr zu beanspruchen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner auf Bitten der Antragstellerin an der Beschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mitgewirkt hat.

Unstreitig ist, dass in der ersten Jahreshälfte 2015 zunächst die Antragstellerin ohne Mitwirkung des Antragsgegners eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt und erhalten hatte. Nach der Darstellung der Antragstellerin hatte sie diesen Antrag am 04.05.2015 gestellt, nach Darstellung des Antragsgegners erfolgte der Antrag und die Übersendung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung durch den Landkreis jedenfalls vor dem 30.06.2015. Grundlage der Beurkundung am 16.10.2015 war jedoch ausweislich der Anlage 3 zur Urkunde (Bl. 19R, 20 der Gerichtsakte) eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12.10.2015, die aufgrund eines nach den Angaben in der Bescheinigung am 01.10.2015 gestellten Antrages erteilt wurde. Daraus folgt, dass es einen zweiten. Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gegeben haben muss.

Als Anlage zum Schriftsatz vom 17.09.2019 hat der Antragsgegner Fotokopien verschiedener Schreiben der Antragstellerin zur Akte gereicht. Dabei handelt es sich um 3 inhaltlich identische, aber augenscheinlich gesondert unterschriebene Schreiben vom 25.08.2015, die an den Landkreis …. gerichtet sind, und mit denen die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird (Bl. 148-150 der Gerichtsakte). Weiter handelt es sich um ein ebenfalls vom 25.08.2015 datierendes Schreiben an den Antragsgegner, in dem es heißt „anbei erhalten sie die gewünschten Unterlagen für die Neubeantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung zum o.g. Projekt“. Schließlich handelt es sich um ein Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 28.08.2015, in dem es heißt „anbei erhalten sie den korrigierten Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der Bitte um weitere Handhabung“ (Bl. 151 der Gerichtsakte).

Entgegen der Argumentation der Antragstellerin ergibt sich hieraus nicht, dass die genannten drei Antragsschreiben vom 25.08.2015 unmittelbar von der Antragstellerin an den Landkreis übersandt wurden. Vielmehr spricht das Anschreiben an den Antragsgegner vom 25.08.2015 deutlich für die Annahme, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner Unterlagen zugeleitet hat, damit dieser sie „für die Neubeantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung“ verwendet. Es ist ohne weiteres plausibel, dass es sich dabei um drei Exemplare des an den Landkreis adressierten Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt, die der Antragsgegner an den Adressaten – nämlich den Landkreis – weiterleiten sollte. Für diese Interpretation spricht zum einen, dass die Antragstellerin keine Erklärungen dazu abgegeben hat, welche anderen Unterlagen „für die Neubeantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung“ sie dem Antragsgegner mit dem Anschreiben vom 25.08.2015 zugeleitet haben will. Zudem ist auch nicht erkennbar, wie der Antragsgegner in den Besitz von Fotokopien von Schreiben gekommen sein sollte, die die Antragstellerin unmittelbar dem Landkreis zugeleitet hat. Jedenfalls handelt es sich offensichtlich nicht um Kopien aus dem Bestand des Landkreises, denn die hier vorliegenden Fotokopien sind nicht mit einem Eingangsstempel des Landkreises versehen.

Aus dem Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 28.08.2015 ergibt sich unmittelbar, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner einen korrigierten Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung „mit der Bitte um weitere Handhabung“ übersandt hat. Es ist nicht erklärlich, warum die Antragstellerin dem Antragsgegner einen Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung übersandt haben sollte, wenn dies nicht zur Weiterleitung an den für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Landkreis geschehen ist. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, worin sonst die „weitere Handhabung“, um die sie den Antragsgegner gebeten hat, hätte bestehen sollen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23.03.2018 ausführt: „Zu keinem Zeitpunkt hätten wir dem Antragsgegner auch nur die Pläne an die untere Bauaufsicht senden lassen, wenn wir Kenntnis von der damit verbundenen Gebührenfolge gehabt hätten“. Diese Erklärung ergibt überhaupt nur dann einen Sinn, wenn die Antragstellerin tatsächlich den Antragsgegner gebeten hat, für sie mit dem Landkreis zu korrespondieren, mag eine solche Bitte auch auf der Annahme beruht haben, dies werde kostenfrei geschehen.

b. Der Antragsgegner ist auch berechtigt, eine Gebühr nach Nummer 22111 des Kostenverzeichnisses zu erheben und nicht lediglich eine Gebühr i.H.v. 50 € nach Nummer 22112 des Kostenverzeichnisses. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Antragsgegner im Auftrag der Antragstellerin mehr getan hat, als nur die Abgeschlossenheitsbescheinigung anzufordern und zu prüfen. Dies ergibt sich aus den durch den Antragsgegner vorgelegten Unterlagen:

Aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 20.07.2015 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 04.07.2017 78 der Gerichtsakte) ist ersichtlich, dass der Antragsgegner sowohl mit dem Grundbuchamt als auch mit dem Landkreis über eine bereits vorliegende Abgeschlossenheitsbescheinigung (mutmaßlich die aufgrund des Antrages der Antragstellerin in der ersten Jahreshälfte 2015 erteilte Bescheinigung) korrespondiert und der Antragstellerin Bedenken des Grundbuchamtes und des Landkreises mitgeteilt sowie Änderungsvorschläge übermittelt hat.

Aus dem Schreiben des Landkreises an den Antragsgegner vom 10.09.2019 mit Bezugnahme auf ein Schreiben des Antragsgegners vom 02.09.2015 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 04.07.2017 Bl. 80 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass die zuständige Mitarbeiterin des Landkreises mit dem Antragsgegner hinsichtlich einer erforderlichen Überarbeitung des „neu eingereichten“ Antrages auf eine Abgeschlossenheitsbescheinigung telefoniert und die mit Anmerkungen ihrerseits versehenen Antragsschreiben zur Überarbeitung an den Antragsgegner zurückgesandt hat. Dabei kann es sich nach dem Kontext nur um einen Antrag handeln, den die Antragstellerin entsprechend den Anregungen aus dem Schreiben vom 20.07.2015 überarbeitet und über den Antragsgegner erneut dem Landkreis zugeleitet hat. Andernfalls hätte der Landkreis keine „neu eingereichten“ Unterlagen in Besitz gehabt, die er an den Antragsgegner zurückleiten konnte. Unterlagen, die der Landkreis bereits im Zusammenhang mit einer Antragstellung durch die Antragstellerin selbst im Mai 2015 erhalten hat, wären in einem Schreiben vom 10.09.2015 wohl kaum als „neu eingereicht“ bezeichnet worden.

Aus dem Schreiben des Antragsgegners an die Antragstellerin vom 15.09.2015 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom 04.07.2017 Bl. 81 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass der Antragsgegner die ihm unter dem 10.09.2015 mitgeteilten Änderungsvorschläge des Landkreises geprüft und mit dem Vorschlag, bei der Überarbeitung teilweise von Anregungen des Landkreises abzuweichen, an die Antragstellerin übersandt hat.

Diese Unterlagen korrespondieren ohne weiteres mit dem Inhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 12.10.2015, der auf einen Antrag vom 01.10.2015 Bezug nimmt. Es kann aufgrund der Chronologie angenommen werden, dass es sich dabei um die Reaktion der Antragstellerin auf das Schreiben des Antragsgegners vom 15.09.2015 handelt.

c. Bei der Annahme des Geschäftswertes für die Vollzugsgebühr nach Nummer 22111 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG hat der Antragsgegner zu Recht den Geschäftswert für die Beurkundung der Teilungserklärung mit 5.700.000 € zugrunde gelegt. Insoweit kann auf die Ausführungen oben unter 1. Bezug genommen werden.

3. Die Kammer hat keinen Anlass, gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 GNotKG i. V. m. § 81 FamFG eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu treffen.

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