KG Berlin – Az.: 1 W 13/18 – Beschluss vom 23.01.2018
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71ff. GBO) und hat im Ergebnis auch in der Sache Erfolg.
Mit Recht hat das Grundbuchamt mit der Zwischenverfügung vom 10. November 2017 den Beteiligten aufgegeben, die Anteile ihrer Berechtigungen oder das für ihre Gemeinschaft bestehende Rechtsverhältnis anzugeben. Diese gemäß § 47 GBO erforderlichen Angaben ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht bereits vollständig aus dem vorgelegten Vollstreckungstitel. Das Rubrum des Anerkenntnisurteils vom 14. Juli 2017 – 2 C 42/17 – bezeichnet die Beteiligten zwar als Erben nach M… G…, woraus entnommen werden kann, dass das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis eine Erbengemeinschaft ist. Keine Angaben enthält der Vollstreckungstitel jedoch dazu, welches Rechts- oder Anteilsverhältnis zwischen der Erbengemeinschaft einerseits und der zu gesonderter Nummer zusätzlich genannten Beteiligten zu 1 andererseits besteht.
Das Hindernis ist allerdings inzwischen behoben. Das Grundbuchamt hat ausweislich seiner Verfügung vom 21. Dezember 2017 die nachträglichen Erläuterungen der Beteiligten dahin verstanden, dass die Eintragung eine Zwangssicherungshypothek für
a) T… G… und
b) T… G… und P… G… in Erbengemeinschaft
zu a) und b) zu ½
beantragt wird. Dem haben die Beteiligten nicht widersprochen.
Diese Klarstellung bedarf weder der Form des § 29 GBO noch der Ergänzung des Vollstreckungstitels. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die in einem Vollstreckungstitel fehlende Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger nach § 47 GBO von den Gläubigern nachgeholt werden kann (verneinend OLG München, Rpfleger 2012, 140; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 47 Rdn. 14) und ob dies in der Form des § 29 GBO geschehen muss (so Böhringer in Meikel, GBO, 11. Aufl., § 47 Rdn. 289; Riedel in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Abschnitt B Rdn. 88; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 2181, a.A. OLG Köln, Rpfleger 1986, 91; OLG Frankfurt, MDR 1989, 365; Schneider, MDR 1986, 817). Der Senat erachtet jedoch die Konkretisierung durch einfache schriftliche Erklärung der Gläubiger für möglich und ausreichend.
Im Falle der Eintragung eines Rechts für mehrere Berechtigte aufgrund einer Bewilligung des Betroffenen muss sich die Bezeichnung nach § 47 GBO aus den Eintragungsunterlagen, d.h. regelmäßig aus der Eintragungsbewilligung, ergeben (Demharter a.a.O. § 47 Rdn. 13). Der Betroffene kann grundsätzlich selbst bestimmen, in welcher Form er eine Belastung seines Grundstücks zulassen will. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek aufgrund eines Vollstreckungstitels wird die Bewilligung des Betroffenen durch den Zahlungstitel ersetzt (§§ 866, 867 ZPO); dem Betroffenen ist die Einflussnahme auf die Eintragung entzogen. Das bedeutet allerdings nicht, dass deshalb der Vollstreckungstitel auch die Konkretisierung des Innenverhältnisses der klagenden Gläubiger enthalten muss. In der zivilprozessualen Praxis ist es vielmehr gänzlich unüblich, dass die Klageschrift oder das Urteil darstellen, zu welchen Anteilen oder aufgrund welchen Rechtsverhältnisses die Gläubiger an der Klageforderung gemeinschaftlich berechtigt sind. Ist aber die Darstellung des Innenverhältnisses mehrerer Gläubiger nicht Voraussetzung für die Titulierung ihres Anspruchs, und verhält sich das Urteil auch nicht dazu, so bedeutet dies, dass die Forderung den Klägern unabhängig davon zugesprochen wird, wie sich ihr Innenverhältnis gestaltet. Dieses zu konkretisieren, wenn es aus Gründen des Grundbuchrechts bei der Zwangsvollstreckung darauf ankommen sollte, liegt dann allein im Rechtsbereich der Kläger. Ebenso wie es den Gläubigern selbst überlassen bleibt, eine beigetriebene Urteilsforderung zwischen sich aufzuteilen, unterliegt es auch allein ihrer Entscheidung, eine Zwangssicherungshypothek als Ergebnis der gemeinsam betriebenen Zwangsvollstreckung entsprechend dem von ihnen bestimmten Verhältnis ihrer Gemeinschaft eintragen zu lassen.
Als nur konkretisierender Bestandteil des Antrags bedarf die Angabe nach § 47 GBO dann auch nicht der Form des § 29 GBO, ebensowenig wie die Bestimmung, in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll oder in welcher Weise eine Zwangshypothek auf mehrere Grundstücke verteilt werden soll (§ 867 Abs. 2 ZPO, dazu RGZ 71, 312).
Wegweisend und ohne Bindungswirkung für das Grundbuchamt weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligte zu 1 im Vollstreckungstitel mit dem Namen T…e, im Antrag jedoch mit dem Namen T… bezeichnet wird. Ob insoweit der Antrag oder der Titel berichtigt werden muss, wird von den Beteiligten zunächst klarzustellen sein.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Beteiligten durch die Entscheidung nicht beschwert sind.