LG Köln – Az.: 26 O 398/09 – Urteil vom 29.07.2011
Der Beklagte wird verurteilt, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Köln von M Blatt #####, lfd. Nr. 1: Flur ##, Flurstück #### Gebäude- und Freifläche T-Straße 133 dahingehend zuzustimmen, dass Frau X, A-Straße 36 a, C als Eigentümerin eingetragen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Grundbuchberichtigung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Erwerber des Grundstücks T-Straße 133 in 50737 Köln-M auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Ehemann der Zeugin X. Diese veräußerte das Grundstück an den Beklagten, ihren Sohn aus erster Ehe.
Der Kläger war seit dem 29.03.1985 mit der Zeugin X verheiratet. Er war Eigentümer der Grundstücke A-Straße 36 und 36 a in C. Bis zur Fertigstellung des Hauses in der A-Straße 36 a bewohnten die Eheleute das Haus in der A-Straße 36. Der Umzug in die A-Straße 36 a fand im Oktober 1986 statt. Der Kläger übertrug der Zeugin X in der Folgezeit das bebaute Grundstück A-Straße 36 a in C zu Alleineigentum. Die Zeugin X war zudem Eigentümerin ihres Elternhauses in der T-Straße 133 in 50737 Köln-M. Dieses Grundstück hatte sie von ihrer Mutter geerbt. Es hat eine Grundfläche von 320 qm und ist mit einem 120 qm großen Haus aus dem Jahre 1959 bebaut. Das Haus wurde grundrenoviert, um es in einen vermietfähigen Zustand zu versetzen. Der Kläger unterhielt Lebensversicherungen bei der G-Vers., die ihm in Höhe eines Betrages von 87.871 EUR ausgezahlt wurden. Im Jahr 2002 übertrug der Kläger seinem Sohn das Grundstück A-Straße 36 in C zu einem Kaufpreis von 300.000 DM. Die Übertragung erfolgte mit Zustimmung der Zeugin X. Im Herbst 2004 begehrte der Beklagte die Übertragung des Grundstücks T-Straße 133 in Köln-M. Seit Dezember 2004 war der Beklagte Mieter dieses Grundstücks. Die Zeugin X übertrug dem Beklagten im Jahre 2004 das Grundstück in der A-Straße 36 a in C. Bei dem dafür stattfindenden Notartermin waren lediglich die Zeugin X und der Beklagte anwesend. In dem notariellen Übertragungsvertrag vom 29.11.2004 (Bl. 4 ff. GA) wurde der Zeugin X als Gegenleistung ein lebenslänglicher Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz eingeräumt. Der Jahreswert des Nießbrauchs wurde von den Beteiligten mit etwa 10.000 EUR, der Verkehrswert des Grundbesitzes mit 250.000 EUR angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Übertragungsvertrag vom 29.11.2004 (Bl. 4 ff. GA) verwiesen. Im Jahr 2005 wurde dem Beklagten v on der Zeugin X auch das Grundstück T-Straße 133 in Köln-M übertragen. Im notariellen Kaufvertrag vom 23.08.2005 (Bl. 8 ff. GA) wurde als Kaufpreis eine monatlich an die Zeugin X zu zahlende Rente in Höhe von 1.100 EUR vereinbart. Die Rente sollte bis zum Tod der Zeugin X zu zahlen sein, längstens aber für 20 Jahre ab dem 01.10.2005. Der Beklagte erklärte im Kaufvertrag, dass ihm die Vermögensverhältnisse der Zeugin X nicht bekannt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 23.08.2005 (Bl. 8 ff. GA) verwiesen. Das Grundstück hatte zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 230.000 EUR. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags hatte die Zeugin X ein Bankvermögen bei der B-Bank in Höhe von 30.000 EUR. Weiter bestand zu diesem Zeitpunkt ein Wertpapierdepot bei der F-Bank in Luxemburg in Höhe von etwa 100.000 EUR. Hinsichtlich dieses Depots waren die Eheleute X als Inhaber eingetragen. Das Depot wurde am 18.10.2005 aufgelöst. Im Jahr 2006 beantragte der Kläger die Scheidung. Der Kläger erhält von der Zeugin X Trennungsunterhalt in Höhe von 500 EUR. Mit Schreiben vom 19.06.2009 forderte der Kläger die Zeugin X und den Beklagten erfolglos auf, das Grundbuch bezüglich des Objekts Rambouxstrasse umschreiben zu lassen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte sei im Haus des Klägers aufgewachsen und habe die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter, der Zeugin X, gekannt. Er habe gewusst, dass es sich bei den im Jahre 2004 und 2005 übertragenen Grundstücken um nahezu das gesamte Vermögen seiner Mutter gehandelt habe.
Der Kläger behauptet ferner, dass zwischen den Eheleuten abgestimmt gewesen sei, dass die beiden Immobilien der Zeugin X der Alterssicherung dienen sollten. Bereits vor der Übertragung des Grundstücks A-Straße 36 a in C an den Beklagten im Jahr 2004 habe die Trennung der Eheleute im Raum gestanden. Im Vorfeld der Trennung habe man auch mehrfach mit Freunden über die Eheproblematik und die Finanzsituation gesprochen. Sowohl einer Übertragung des Grundstücks in der A-Straße 36 a, als auch der hier gegenständlichen Übertragung des Grundstücks in der Rambouxstr. 133 in Köln-M auf den Beklagten habe der Kläger nicht zugestimmt. Bei dem Aktiendepot in Luxemburg handele es sich um Vermögen des Klägers, das dieser aus Lebensversicherungen – insbesondere der zwischen den Parteien unstreitigen Auszahlung der G-Vers. i.H.v. 87.871 EUR – erhalten hatte. Im laufenden Scheidungsverfahren beim Amtsgericht Bergheim habe die Zeugin X erklärt, sie sei vermögenslos. Weiter habe sie erklärt, dass das Geld aus Luxemburg nicht mehr vorhanden sei, weil der Beklagte es geschenkt bekommen und abgehoben hatte. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei niemals Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks geworden, da die Verfügung nach § 1365 BGB unwirksam gewesen sei. Bei der Übertragung des Grundstücks Rambouxstrasse habe es sich um eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen gehandelt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs des Amtsgerichts Köln von M Blatt #####, lfd. Nr. 1: Flur ##, Flurstück ####, Gebäude- und Freifläche T-Straße 133 dahingehend zuzustimmen, dass Frau X, Zaunstr. 36 a, C als Eigentümerin eingetragen wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er sei schon 1980 aus seinem Elternhaus ausgezogen. Die Eheleute hätten bereits im Jahr 2002 vereinbart, dass die Zeugin X zur Übertragung des Grundstücks in der T-Straße 133 zu gegebener Zeit berechtigt sein soll. Das Aktiendepot in Luxemburg habe aus Vermögenswerten der Zeugin X bestanden, die diese von ihrer verstorbenen Mutter erhalten hatte. Durch Erlöse aus Tafelgeschäften und Aktienverkäufen habe sie insgesamt 160.000 DM erhalten. Dieses Geld sei bei der F-Bank in Köln-M in bar eingezahlt worden und dann auf das Wertpapier-Depot bei der F-Bank in Luxemburg transferiert worden. Der dem Kläger aus seiner Lebensversicherung ausgezahlte Betrag sei zunächst auf das Konto der Zeugin X überwiesen worden und dem Kläger später in bar ausgezahlt worden. Seitdem sei das Geld verschwunden. Das der Zeugin X eingeräumte Nießbrauchsrecht habe einen Gesamtwert von 200.000 EUR. Dies ergebe sich aus dem Jahreswert von 10.000 EUR multipliziert mit einer Restlebenserwartung der Zeugin X von 20 Jahren. Neben diesem Vermögenswert und dem Guthaben in Höhe von 30.000,00 bei der B-Bank habe es noch ein Bankvermögen bei der R-Bank in Höhe von 4.929,30 EUR und bei der B-Bank Luxemburg in Höhe von 5.385 EUR gegeben. Die Zeugin X habe mit dem Kläger besprochen, dass das Grundstück T-Straße 133 dem Beklagten im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge zukommen solle, um Erbschaftssteuer zu sparen und um das Objekt dem Bruder des Beklagten zu entziehen. Am 21.08.2005 habe es in der Wohnung der Eheleute X ein Gespräch gegeben, bei welchem neben dem Beklagten der Kläger, die Zeugin X und die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin Q, anwesend waren und in dem der Kläger der Übertragung des Grundstücks T-Straße 133 vorbehaltlos zugestimmt habe. Die Trennung der Eheleute X habe sich erst im Laufe des Jahres 2006 abgezeichnet. Die Ehe sei bis dahin völlig unbelastet gewesen. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, was die Zeugin X im Scheidungsverfahren hat vortragen lassen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.10.2010 (Bl. 81 ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen X, Q und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2011 (Bl. 95 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB in Verbindung mit §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4, 1368 BGB zu.
Das Grundbuch steht mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang, weil der Beklagte zwar als Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks im Grundbuch eingetragen, tatsächlich aber nicht Eigentümer geworden ist. Die Veräußerung vom 23.08.2005 ist nicht wirksam geworden. Bei der Verpflichtung im notariellen Kaufvertrag zur Übertragung des Eigentums am Grundstück T-Straße 133 in Köln-M handelt es sich um ein Rechtsgeschäft über das „Vermögen im Ganzen“ im Sinne des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieses Rechtsgeschäft ist unwirksam, weil der Kläger die gemäß § 1365 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Zustimmung verweigert hat, § 1366 Abs. 4 BGB.
Die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB sind erfüllt. Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin X, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Von § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB werden Rechtsgeschäfte erfasst, durch die sich ein Ehegatte zur Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet. Zustimmungsbedürftig sind aber auch Rechtsgeschäfte über einzelne Gegenstände, wenn sie das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmachen (sog. Einzeltheorie, vgl. BGH, Beschluss v. 28.04.1961, V ZB 17/60; Urt. v. 26.02.1965, V ZR 227/62; Urt. v. 25.06.1980, IVb ZR 516/80). Bei einer Veräußerung verschiedener Vermögensstücke kommt § 1365 BGB grundsätzlich erst bei dem das letzte größere Vermögensstück betreffenden Rechtsgeschäft zur Anwendung (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1365 Rn 4). Bei engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang kann § 1365 BGB aber auch bei Verfügungen über mehrere Gegenstände gelten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.01.1996, 10 W 77/95). Die Verfügungen müssen hierfür als einheitlicher Lebensvorgang erscheinen. Dafür ist aber ausreichend, dass die späteren Verfügungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den früheren Verfügungen aufbauen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.01.1996, 10 W 77/95). Mehrere Einzelgeschäfte sind dann als Gesamtheit zu betrachten, wobei insbesondere der Wert der einzelnen Gegenstände, über die verfügt wird, zusammenzurechnen ist (vgl. Gruber, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB Band 4, Familienrecht, 2005, § 1365 Rn 19). Damit wird den von der Ausnahmevorschrift des § 1365 BGB verfolgten Zwecken Rechnung getragen. Vornehmlich soll durch § 1365 BGB die wirtschaftliche Grundlage der Familie während der Ehe gewahrt, daneben aber auch das künftige Recht des Ehegatten auf Zugewinnausgleich geschützt werden (vgl. Gruber, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB Band 4, Familienrecht, 2005, § 1365 Rn 1). Maßgeblich für die Vermögensbemessung ist der Zeitpunkt, in dem der Geschäftspartner seine Willenserklärung abgibt (vgl. Gruber, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB Band 4, Familienrecht, 2005, § 1365 Rn 7).
Unter Mitberücksichtigung der Veräußerung des Grundstücks A-Straße 36 a in C geht die Kammer vom Vorliegen eines nach §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 4 BGB unwirksamen „Gesamtgeschäfts“ im o.g. Sinne aus. Die notariellen Verträge über die Veräußerungen der Grundstücke sind auf den 29.11.2004 und den 23.08.2005 datiert. Schon die zeitliche Nähe der Übertragungen spricht dafür, die beiden Geschäfte im Streitfall im Zusammenhang miteinander zu betrachten. Für die Annahme, dass die spätere Verfügung (Rambouxstrasse) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die frühere Verfügung (Zaunstrasse 36a) aufbaut, spricht zudem die Tatsache, dass der Erwerber der Grundstücke jeweils der Sohn der Zeugin X aus erster Ehe sein sollte. Die Grundstücke sollten auch jeweils nicht zu einem verkehrsüblichen Kaufpreis erworben werden, sondern es war zugunsten der Zeugin X ein Nießbrauch am Grundstück A-Straße 36 a und eine Leibrente in Höhe von 1.100 EUR monatlich aus dem Grundstück T-Straße 133 eingeräumt. Diese „Gegenleistungen“ sollten den zuvor bestehenden Zustand aufrechterhalten. Die Zeugin X konnte in dem von ihr bewohnten Haus in der A-Straße 36 a wohnen bleiben und sie erhielt aus dem Grundstück T-Straße 133 statt der zuvor von ihrem Sohn gezahlten Miete eine monatliche Rente in gleicher Höhe. Diese Umstände lassen für die Kammer den Schluss zu, dass die Zeugin X ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen auf den Beklagten verschieben wollte, um so der ehelichen Gemeinschaft die wirtschaftliche Grundlage entziehen zu können, nicht jedoch ohne im Gegenzug selbst wirtschaftlich abgesichert zu sein. Für die Bewertung als Gesamtgeschäft spricht zudem die Tatsache, dass der Beklagte bereits im Herbst 2004 die Übertragung des Grundstücks T-Straße 133 begehrte. Dies liegt in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur Übertragung des Grundstücks A-Straße 36 a auf den Beklagten im November 2004. Zudem behauptet der Beklagte selbst, es sei bei den Verfügungen eine vorweggenommene Erbfolge bezweckt gewesen, um steuerliche Vorteile zu sichern und um zu verhindern, dass sein Bruder, der zweite Sohn der Zeugin X, im Erbfall Ansprüche stellen könnte.
Die beiden Grundstücke stellen auch nahezu das gesamte Vermögen der Zeugin X dar. Insofern haben sich in der Rechtsprechung folgende Richtwerte herausgebildet: Bei einem kleineren Vermögen bleibt das Geschäft zustimmungsfrei, wenn dem Ehegatten 15 % des Gesamtvermögens verbleiben; macht hingegen bei einem größeren Vermögen das verbleibende Vermögen mindestens 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens aus, greift § 1365 BGB nicht mehr ein (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.1991, XII ZR 79/90). Beweisbelastet ist insofern der Kläger. Denn die Beweislast für die Voraussetzungen des § 1365 BGB liegt bei demjenigen, der sich auf die Vorschrift beruft (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1965, V ZR 227/62).
Die Kammer ist unter Würdigung der sich aus dem Parteivorbringen ergebenden Umstände, des im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Zeugin X zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Grundstück T-Straße 133 lediglich noch ein weiteres Vermögen von in Höhe von 30.000 EUR besaß.
Die Grundstücke können mit dem Beklagtenvortrag mit einem Verkehrswert von 250.000 EUR (Zaunstrasse 36a) und 230.000 EUR (Rambouxstrasse) bewertet werden. Damit verblieben der Zeugin X nach den Grundstücksübertragungen weit unter 10 % ihres Gesamtvermögens. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Zeugin X am 23.08.2005 ausschließlich ein Guthaben in Höhe von 30.000 EUR auf ihrem Konto bei der B-Bank aufwies (vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2011, Bl. 104 GA).
Die ebenfalls zu Protokoll gereichten Jahresdepotauszüge der B-Bank (Bl. 101 f. GA) und der R-Bank (Bl. 103 GA) sind nicht geeignet, etwaige Vermögenswerte zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrags zu beweisen, weil sie jeweils einen Kontostand am 31.12.2005 ausweisen. Innerhalb eines Zeitraums von ca. 4 Monaten (23.08.2005 – 31.12.2005) können sich diese Vermögenswerte ohne weiteres verändert haben. Letztlich kann dies insoweit offen bleiben, als dass die Berücksichtigung dieser letztgenannten Vermögenswerte zu keinem anderen Ergebnis führen würde: Das verbleibende Vermögen der Zeugin X hätte auch bei Hinzurechnung dieser Vermögenswerte weniger als 10 % bzw. 15 % des ursprünglichen Vermögens ausgemacht. Für die Entscheidung ist mit den Ausführungen des Klägers davon auszugehen, dass es sich bei dem Guthaben von etwa 100.000 EUR auf dem Depot der F-Bank in Luxemburg um das Alleineigentum des Klägers gehandelt hat. Dieser hat konkret, plausibel und schlüssig dargelegt, dass sich der in Luxemburg angelegte Betrag zusammensetzt aus dem Betrag in Höhe 87.871 EUR, welcher aus der – zwischen den Parteien unstreitigen – Auszahlung der Versicherung bei der G-Vers. herrührt, sowie weiteren geringfügigeren Auszahlungen anderer Lebensversicherungen (Provinzial, DBV). Demgegenüber vermochten die Bekundungen der Zeugin X keine Zweifel an den Darlegungen des Klägers zu begründen. Ihrer Aussage, dass sich das Depot in Luxemburg stattdessen aus Geldern zusammensetze, welche aus – im übrigen nicht näher bezeichneten – Tafelgeschäften ihrer Mutter stammten, vermochte die Kammer keinen Glauben zu schenken. Die Zeugin war für die Kammer ersichtlich darum bemüht, zugunsten des Beklagten auszusagen. Auch ihr finanzielles Eigeninteresse durfte bei der Würdigung der Aussage der Zeugin nicht unberücksichtigt bleiben. Die Aussage der Zeugin erscheint der Kammer auch nicht etwa deshalb glaubhaft, weil diese auf Nachfrage des Beklagtenvertreters bekundete, den schließlich nach Luxemburg überführten Betrag „bei der P-Bank […] in 100,00 DM-Scheinen“ abgeholt zu haben. Dass die Zeugin sich noch an eine konkrete Stückelung des Betrages erinnert hat, hat die Kammer der Zeugin schlicht nicht abgekauft.
Ein etwaiger Wert des der Zeugin X bestellten Nießbrauchs im Rahmen der Übertragung des Grundstücks A-Straße 36 a bleibt von vornherein unberücksichtigt. Eine Gegenleistung aus dem nach § 1365 zu beurteilenden Rechtsgeschäft bleibt für die Bemessung des Gesamtvermögens und die Bewertung des Einzelgegenstands nämlich außer Betracht (vgl. Gruber, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB Band 4, Familienrecht, 2005, § 1365 Rn 13). Für den hier gegebenen Fall einer Grundstücksveräußerung bleibt die als Gegenleistung erbrachte Bestellung eines Nießbrauchs außer Betracht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1996, 29 U 55/96). Zwar ist der Wert eines veräußerten Gegenstandes um die auf ihm ruhenden Belastungen zu vermindern (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1365 Rn 5). Von dieser Situation, also der Übertragung eines bereits belasteten Vermögensgegenstandes, unterscheidet sich die Bestellung eines Nießbrauchs als Gegenleistung jedoch. Der Nießbrauch tritt erst infolge der Veräußerung – wie ein Entgelt – an die Stelle des Hausgrundstücks (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1996, 29 U 55/96). Bei auf dem Grundstück ruhenden Belastungen ist der Vermögensgegenstand demgegenüber von vornherein nur beschränkt geeignet, die wirtschaftliche Grundlage des Familienlebens darzustellen. Ein Nießbrauch, der erst im Gegenzug für die Veräußerung des Grundstücks begründet wird, kann auf diese Weise die wirtschaftliche Grundlage der Familie nicht von vornherein schmälern (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.01.1987, 12 UF 122/86). Dass mit dem Nießbrauch etwas erlangt wird, dem Vermögensqualität zukommt, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Da § 1365 BGB nicht darauf abstellt, ob der Ehegatte eine wirtschaftliche Einbuße erleidet, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn er eine – unter Umständen sogar wirtschaftlich gleichwertige – Gegenleistung erhält (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 1365 Rn 5). Würde man in derartigen Fällen die Anwendbarkeit des § 1365 Abs. 1 BGB verneinen, liefe die Vorschrift praktisch leer. Der Nießbrauch hat auch deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil seine Verwertbarkeit nahezu ausgeschlossen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1996, 29 U 55/96). Im Falle des Zugewinnausgleichs kann der Ehegatte, der wegen der Befriedigung seines Anspruchs auf die Verwertung des dem anderen Ehegatten verbleibenden Vermögens oder auf eine Zwangsvollstreckung in dieses Vermögen angewiesen ist, auf den Nießbrauch jedenfalls nicht unmittelbar zugreifen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1996, 29 U 55/96).
Eine Einwilligung des Klägers liegt nicht vor. Der Beweis einer solchen Einwilligung ist von demjenigen zu führen, der sich auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft (Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2011, § 1365 Rn 2). Der Beklagte hat diesen Beweis nicht zu führen vermocht. Die Kammer ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass seitens des Klägers eine Einwilligung zur Übertragung der Grundstücke auf den Beklagten erklärt wurde. Insbesondere steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger an einer Besprechung am 21.08.2005 in seinem Wohnhaus teilgenommen und dabei eine entsprechende Einwilligung erklärt hat. Zwar haben die Zeuginnen X und Q übereinstimmend bekundet, es habe ein gemeinsames Gespräch mit dem Kläger, dem Beklagten, der Zeugin X und der Zeugin Q am 21.08.2005 gegeben, in dem der Kläger seine Zustimmung zur Übertragung des Grundstücks in Köln-M erteilt habe. Die Kammer vermochte den Bekundungen der Zeuginnen jedoch keinen Glauben zu schenken. Die Aussagen der Zeuginnen waren insoweit auffallend detailarm, was aus Sicht der Kammer auch nicht allein dadurch zu erklären ist, dass dieser behauptete Vorgang bereits knapp sechs Jahre zurücklag. Beide Zeuginnen konnten nicht im Ansatz näher erläutern, wie und auf welche Weise der Kläger seine Zustimmung geäußert haben soll. Hierbei würde es zwar grundsätzlich eher gegen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen sprechen, wenn sie nach knapp sechs Jahren noch vorgeben würden, sich an einen konkreten Wortlaut zu erinnern. Die Aussagen der Zeuginnen wirkten jedoch konstruiert. Die Zeuginnen machten nicht den Eindruck, dass sie tatsächlich Erlebtes aus ihrer Erinnerung wiedergeben. Auch die Zeugin Q war ersichtlich darauf bedacht, eine für den Beklagten günstige Aussage zu machen, was sich der Kammer vor allem daran gezeigt hat, dass sie gleich zu Beginn ihrer Vernehmung – nach einer allgemein gehaltenen Frage des Gerichts – sogleich auf die behauptete „Zustimmung“ des Klägers abhob. Weitere Nachfragen auch nach wesentlichen Punkten (Vorliegen eines Vertrages im Entwurf, Vorlesen des Entwurfes) beantwortete die Zeugin nur zögerlich und auffallend wortkarg. Ganz besonders augenfällig wurde die Begünstigungstendenz der Zeugin zudem bei ihrer Antwort auf die Frage, ob bei dem geschilderten Gespräch schon etwas unterschrieben worden ist („Ich kann nur sagen, dass der Kläger sein Einverständnis dazu erklärt hat.“).
Demgegenüber hat der Zeuge E glaubhaft den Vortrag des Klägers bestätigt. Der Zeuge machte auf die Kammer auch einen besonders glaubwürdigen Eindruck.
Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen begründet auch der Umstand, dass die Zeugin X ihrerseits im Jahre 2002 einer Übertragung des Grundstücks A-Straße 36 an den Sohn des Klägers zustimmte, nicht die Überzeugung, dass im Gegenzug der Kläger der Übertragung im Jahre 2005 zugestimmt hat.
Auch die subjektiven Voraussetzungen von § 1365 BGB sind erfüllt. Dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes wird im Rahmen dieser Vorschrift dadurch Rechnung getragen, dass der von der Verfügung Begünstigte um den Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften wissen muss (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.01.1996, 10 W 77/95). § 1365 BGB enthält daher das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis. Der Dritte muss wissen, dass das Rechtsgeschäft über einen Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen erfasst, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1965, V ZR 227/62). Falls erst mehrere Erwerbsvorgänge zusammen das Vermögen im Ganzen erfassen, muss jeder Erwerber um den Erwerb des Anderen wissen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 22.01.2996, 10 W 77/95). Verlangt wird demnach, dass der Geschäftspartner weiß, dass die einzelne Verfügung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im sachlichen Zusammenhang mit anderen Einzelverfügungen steht und das „Gesamtgeschäft“ nahezu das gesamte Vermögen des Ehegatten betrifft (vgl. Gruber, in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, BGB Band 4, Familienrecht, 2005, § 1365 Rn 19). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis ist auch hier nicht die Vollendung des Rechtserwerbs, sondern derjenige der Verpflichtung (vgl. BGH, Beschluss v. 12.01.1989, V ZB 1/88).
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte jedenfalls die Verhältnisse kannte, aus denen sich ergab, dass die beiden Grundstücke nahezu das gesamte Vermögen seiner Mutter ausmachten. Sie ist weiter davon überzeugt, dass er auch den Zusammenhang zwischen den beiden Rechtsgeschäften kannte. Darlegungs- und beweisbelastet ist zwar insofern der Kläger. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nämlich grundsätzlich derjenige, der sich auf die Kenntnis des Dritten beruft, also die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes geltend macht (vgl. Laumen, in: Laumen/Baumgärtel/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2011, § 1365 Rn 4). Da mit der Kenntnis eine innere Tatsache bewiesen werden muss, genügen Indizien. Das Gericht kann insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus Umständen ziehen, die eine entsprechende Kenntnis nahe legen (vgl. Laumen, in: Laumen/Baumgärtel/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2011, § 1365 Rn 4). Zudem dürfen die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast nicht überspannt werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1996, 29 U 55/96).
Zwar hat der Beklagte behauptet, ihm seien die Vermögensverhältnissen seiner Mutter nicht bekannt gewesen. Dies wurde sogar auf Seite 10 des Kaufvertrags vom 23.08.2005 (Bl. 8 ff. GA) notariell beurkundet. Davon geht aber keine weiterreichende Beweiskraft aus. Eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO erbringt den vollen Beweis nur für die Abgabe der beurkundeten Erklärung, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 415 Rn 5). Ob die Erklärung inhaltlich richtig ist, unterliegt der freien Würdigung nach § 286 ZPO (vgl. Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage 2011, § 415 Rn 5). Bei dauerndem Kontakt unter nahen Verwandten kann zudem davon ausgegangen werden, dass die Kenntnis der gegenseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorhanden ist (vgl. Laumen, in: Laumen/Baumgärtel/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2011, § 1365 Rn 4). Denn die Kenntnis auf Seiten des Erwerbers über die wirtschaftlichen Verhältnisse wird insbesondere zum Schutze Dritter verlangt, die mit dem Veräußerer sonst nichts zu tun haben und daher durch das Eingreifen des Veräußerungsverbots erheblich überrascht werden können (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.01.1987, 12 UF 122/86). Ein solches Schutzbedürfnis besteht aber unter nahen Verwandten nicht in gleichem Maße. Jedenfalls kann sich der Beklagte in einem solchen Fall nicht damit begnügen, die Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Veräußerers einfach zu bestreiten (vgl. OLG Celle, Urt. v. 29.01.1987, 12 UF 122/86). Gemessen daran ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass der Beklagte die Vermögensverhältnisse seiner Mutter hinreichend kannte. Der Beklagte hatte unstreitig Kenntnis davon, dass die seine Mutter während der Ehe mit dem Kläger nicht berufstätig war und daher nur geringfügig in die Rentenversicherung eingezahlt hatte. Der Beklagte führt im Schriftsatz vom 06.04.2010 (Bl. 52 ff. GA) zudem selbst aus, dass mit den Übertragungen der Grundstücke im Sinne „vorweggenommener Erbübertragungen“ steuerliche Vorteile gesichert werden sollten und verhindert werden sollte, dass sein Bruder im Erbfall Ansprüche stellen könnte. Wenn die Übertragungen jedoch darauf abzielen sollten, jegliche erbrechtliche Ansprüche des Bruders des Beklagten auszuschließen, so muss der Beklagte gewusst haben, dass die zwei Hausgrundstücke nahezu das gesamte Vermögen der Klägerin ausmachten. Daran vermögen auch die Aussagen der Zeugen X und Q nichts zu ändern. Die Aussage der Zeugin Q, die lediglich bekundet, dass sie sich mit der Kenntnis des Beklagten von den Vermögensverhältnissen der Zeugin X seinerzeit nicht beschäftigt habe, da sie über derartiges nicht gesprochen hätten, ist bereits unergiebig. Aber auch die Aussage der Zeugin X ist nicht geeignet, bei der Kammer Zweifel am Vorliegen der Kenntnis des Beklagten zu begründen. Ihre Aussage, wonach „überhaupt kein Grund“ dafür bestanden haben soll, mit ihrem Sohn über ihre Vermögensverhältnisse zu sprechen, erscheint schon lebensfremd. Wie erörtert hat die Kammer im Übrigen nach dem unmittelbaren Eindruck, den sie von der Zeugin im Rahmen der Vernehmung gewonnen hat, grundlegende Zweifel an deren Glaubwürdigkeit.
Gemäß § 1368 BGB ist der Kläger berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebenden Rechte in eigenem Namen geltend zu machen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 100.000 EUR