Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 70/20 – Beschluss vom 29.12.2020
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bernburg – Grundbuchamt – vom 28. September 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte hat mit Email vom 27. Juli 2020 bei dem Amtsgericht Bernburg, Grundbuchamt, im Hinblick auf ein Flurneuordnungsverfahren um Hilfe bei der Aufklärung der Eigentumsverhältnisse zu weiteren Grundstücken der Familie im Zuständigkeitsbereich dieses Amtsgerichts gebeten. So habe sein Uropa neben einem Wohnhaus in B. in der DDR noch weiteren Grundbesitz ererbt. Hierfür hat der Beteiligte um Recherche gebeten, welche Grundbucheinträge sich zu bestimmten Verwandten (Uropa Adolf Gustav M. , Großtante Anni Emmi H. (geb. M. ), Opa Kurt Adolf M. , Ururopa Andreas M. , Ururoma Dorothee M. und Uroma Emma M. ), gegebenenfalls auch mit abweichenden Schreibweisen des Namens „M. “ im dortigen Zuständigkeitsbereich fänden. Mit Email vom 6. August 2020 hat das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mitgeteilt, dass kein Grundbesitz auf den Namen „M. “, auch nicht mit anderer Schreibweise, habe festgestellt werden können.
Mit Email vom 2. September 2020 hat der Beteiligte darum gebeten, ihm sämtliche Grundbucheinträge zu seinen Verwandten mitzuteilen. Ihm gehe es nicht nur um aktuelle Einträge, sondern darum, die Historie und Umschreibungen nachzuvollziehen. Ihn interessiere, auf wen das Wohnhaus in B. umgeschrieben worden sei. Vermutlich sei Großtante Anni eingetragen worden und danach Opa Kurt. Als Adresse komme eine Bahnhofstraße in Betracht. Gegebenenfalls sei das Haus auf die Eheleute T. umgeschrieben worden. Hierauf hat das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit Email vom 3. September 2020 mitgeteilt, dass zu sämtlichen, von dem Beteiligten genannten Daten kein Eigentum zu verzeichnen sei. Das Grundbuchamt könne keine Historie zu den Eigentümern erstellen. Das berechtigte Interesse gemäß § 12 GBO liege nicht vor. Mit Email vom gleichen Tage hat der Beteiligte auf seinem Anliegen bestanden und ergänzend ausgeführt, dass er nur wissen wolle, von wann bis wann sein Uropa und seine Großtante eingetragen gewesen seien. Sein Uropa sei Bürgermeister von B. gewesen und sein Opa sei in dem Haus geboren. Am gleichen Tage hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle per Email mit dem Hinweis erwidert, dass mit diesen Angaben keine weiteren Recherchen gemacht werden könnten, Flur und Flurstück in B. sei zu benennen. Die Straßenbezeichnung „Bahnhofstraße“ sei nicht ausreichend. Der Beteiligte hat am 3. September 2020 per Email mitgeteilt, dass er Flur und Flurstück nicht benennen könne, und um rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.
Das Grundbuchamt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, hat mit Beschluss vom 8. September 2020 den Antrag des Beteiligten auf weitergehende Grundbuchrecherche zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO fehle. Der Beteiligte habe keine Unterlagen vorgelegt, die darlegten, dass er Erbe der genannten Personen sei oder dass eine Mitwirkung bei einem Flurneuordnungsverfahren erforderlich sei. Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 14. August 2020 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er sehr wohl Angaben zu seiner Erbfolge gemacht habe. In der Sache bitte er darum, die Grundbücher auch auf frühere Einträge zugunsten seiner Vorfahren zu durchsuchen.
Mit Beschluss vom 28. September 2020 hat das Grundbuchamt, Rechtspflegerin, die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sie sich der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anschließe, wonach kein rechtliches Interesse an der Grundbucheinsicht gemäß § 12 GBO für einen historischen Rückblick bestehe. Das Vorbringen des Beteiligten lasse nur ein historisches bzw. wirtschaftliches Interesse erkennen, was nicht genüge für eine Verpflichtung des Grundbuchamtes zur Durchführung von Recherchemaßnahmen. Auch sei weder eine Erbenstellung des Beteiligten erkennbar noch die Notwendigkeit von Ermittlungen für ein Flurbereinigungsverfahren. Das nicht konkretisierte Eigeninteresse des Beteiligten müsse hinter den Interessen der eingetragenen Eigentümer zurücktreten. Das Grundbuchamt müsse auch nur begrenzt und im Zusammenhang mit bereits bestehenden Eintragungen Recherchen durchführen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Beteiligte mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens sein berechtigtes Interesse betont, nämlich sein wirtschaftliches Interesse, aufzuklären, was mit dem „Wohnhaus in B. “ sowie „weiterem Grundbesitz in der DDR“ passiert sei, und ob gegebenenfalls Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Laut Kreismeldekarten sei die Adresse im Jahre 1952 „B. Nr. 152“ und vorher „B. 102“ gewesen, woraus dann „(ggf. Alte) Dorfstraße 152“ geworden sei. Im Übrigen habe er umfangreich Erbunterlagen übersandt, um sein berechtigtes Interesse zu belegen. Das Grundbuchamt, Rechtspflegerin, hat der Beschwerde durch Beschluss vom 18. November 2020 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten begehrte weitergehende Recherche, die Grundbucheintragungen zu den von ihm mitgeteilten sechs Vorfahren im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bernburg allgemein und speziell zu einem Grundstück in B. zu ermitteln und ihm mitzuteilen, zu Recht verweigert. Auf eine solche umfassende Ermittlung hat der Beteiligte keinen Anspruch.
1. Zwar ist entgegen der Ansicht des Grundbuchamts hierfür das nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO erforderliche Interesse des Beteiligten im Ausgangspunkt dargelegt.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2015, 3 Wx 149/15, zitiert nach Juris). Dabei erfordert die Darlegung des berechtigten Interesses einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme das schutzwürdige Interesse der Eingetragenen verletzt werden könnte, Unbefugten keinen Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse zu gewähren (z. B. KG, Beschluss vom 20. Januar 2004, 1 W 294/03, zitiert nach Juris).
Nach diesen Grundsätzen hat das Grundbuchamt ein rechtlich relevantes Interesse des Beteiligten unzutreffend schon im Ansatz verneint. Zwar erschließt sich tatsächlich aus dem Vorbringen des Beteiligten und den von ihm vorgelegten Unterlagen keine Notwendigkeit, für ein Flurneuordnungsverfahren im Wege der Recherche im Grundbuch bestimmte Informationen zu erlangen. Der Beteiligte hat allerdings, was hierfür grundsätzlich ausreichend ist, durchaus ein anerkennenswertes Interesse dargelegt, dass er nämlich Erbe nach den genannten Vorfahren sei, die Eigentümer der fraglichen Liegenschaften gewesen seien. Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen lässt sich entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes entnehmen, dass Adolf M. u.a. von seiner Tochter Anni H. , geb. M. , und seinem Sohn Kurt M. beerbt worden ist. Letzterer hat später auch Anni H. beerbt. Kurt M. seinerseits ist von seinen beiden Kindern und vier Enkelkindern, u.a. dem Beteiligten, beerbt worden. Im Ausgangspunkt besteht dabei wegen dieser Erbenstellung allgemein das Interesse des Beteiligten, aufzuklären, inwieweit Grundstücke noch auf die von ihm beerbten Vorfahren eingetragen sind bzw. unter welchen, womöglich anspruchsbegründenden Umständen Grundstücke auf Dritte übertragen worden sind.
Ob sich dieses Interesse allerdings als berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO darstellt, also die schutzwürdigen Interessen der eingetragenen Eigentümer überwiegt, kann offenbleiben. Denn das Begehren des Beteiligten bleibt auf der Grundlage der von ihm mitgeteilten Informationen aus anderen Gründen ohne Erfolg.
2. Der Beteiligte hat keinen Anspruch auf die begehrte umfassende Grundbuchrecherche.
a. Die Einsicht in Grundbücher bzw. Grundakten nach § 12 GBO oder auch die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten wird von dem Beteiligten gar nicht verlangt, scheidet aber auch im Ausgangspunkt schon deshalb aus, weil der Beteiligte gar kein konkretes Grundbuchblatt angegeben hat, in das Einsicht genommen werden bzw. über das ihm ein Grundbuchauszug erteilt werden könnte.
b. Im Übrigen ist das Grundbuchamt gemäß § 45 Abs. 3 GBV zur Erteilung von Auskünften über den Inhalt des Grundbuchs, der Grundakten oder von Verzeichnissen des Grundbuchamts nur aufgrund besonderer Vorschrift verpflichtet (z. B. Demharter, GBO, 32. Aufl., Rdn. 28 zu § 12 GBO).
aa. In Betracht kommt hier allein eine Auskunft nach § 12a Abs. 1 Satz 3 GBO. Danach ist aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstigen Verzeichnissen des Grundbuchamts, sofern sie öffentlich zugänglich gemacht sind, unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere Vorliegen eines berechtigten Interesses – Auskunft zu erteilen. Solcherart öffentlich zugänglich gemachte Verzeichnisse sind stets das Eigentümerverzeichnis und das Grundstücksverzeichnis (z. B. Dressler, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., Rdn. 25 zu § 12a GBO; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 72).
Unabhängig von dem an sich durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und die Rechtspflegerin verneinten berechtigten Interesse des Beteiligten hat das Grundbuchamt nach seinem Ermessen aus den vorhandenen Verzeichnissen erschöpfend Auskunft erteilt, nämlich dergestalt, dass zu sämtlichen von dem Beteiligten mitgeteilten Daten kein Eigentum verzeichnet ist. Dies deckt sich mit der online-Abfrage durch den Senat mittels der Flurstücks- und Eigentümerrecherche des maschinell geführten Grundbuchs Sachsen-Anhalt, wonach unter dem Namen „M. “ und ebenso mit allen von dem Beteiligten angesprochenen Schreibweisen und auch unter den weiteren Namen „H. “ und „T. “ in der Gemarkung B. aktuell keine Eigentümer eingetragen sind. Ebensowenig ist die von dem Beteiligten als „Wohnhaus in B. “ angegebene Liegenschaft „(Alte) Dorfstraße 152“ zu ermitteln. In der Flurstücks- und Eigentümerrecherche des maschinell geführten Grundbuchs findet sich in der Gemarkung B. in der allein in Betracht kommenden Flur 7 zwar die „Alte Dorfstraße“, aber keine Liegenschaft mit der Hausnummer 152. Entsprechendes hat eine Durchsicht der Gemarkungs- und Flurübersicht auf der Webseite des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt und Prüfung der Luftaufnahme von B. auf der Webseite Googlemaps ergeben.
bb. Soweit das Begehren des Beteiligten weitergehend offenbar darauf zielt, dass das Grundbuchamt alle Grundbuchblätter nicht nur der Gemarkung B. , sondern auch des gesamten Amtsgerichtsbezirks Bernburg darauf durchsieht, ob einer der von dem Beteiligten genannten verschiedenen Vorfahren zu einem früheren Zeitpunkt einmal als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen ist, hat das Grundbuchamt dem Wunsch des Beteiligten zu Recht nicht entsprochen. Für eine solch konturlose, vage und auf das zufällige Auffinden von Informationen gerichtete Recherche durch das Grundbuchamt besteht offensichtlich keine rechtliche Grundlage. Der Beteiligte ist vielmehr darauf zu verweisen, im Rahmen eigener Recherchen aufgrund der ihm von dritter Seite offensichtlich zuletzt zugänglich gemachten Informationen zu dem „Wohnhaus in B. “ das Flurstück konkret zu ermitteln, bevor im Rahmen eines etwaigen erneuten Antrages nach Abwägung der Interessen des Beteiligten und des eingetragenen Eigentümers über die Mitteilung von Informationen aus dem konkret namhaft gemachten Grundbuchblatt entschieden werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG, wobei der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte den Regelwert zugrunde gelegt hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.