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Hinweispflicht auf Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der betreuenden Tätigkeit durch Notar

Notar Belehrungspflicht: Düsseldorfer Urteil zu Grenzen der Aufklärung

Im vorliegenden Urteil des LG Düsseldorf (Az.: 25 T 243/15) wird die Entscheidung über die Bestätigung einer Notarkostenrechnung für die Beglaubigung einer Teillöschungsbewilligung behandelt, wobei ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des Notars bezüglich kostengünstigerer Gestaltungsmöglichkeiten festgestellt, jedoch keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe gesehen wurde.

Es beleuchtet die Pflichten eines Notars im Rahmen seiner beratenden Funktion, insbesondere die Hinweispflicht auf unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, und bestätigt, dass trotz eines Verstoßes gegen diese Pflicht keine Anpassung der Notargebühren erfolgt, da die Kosten für die Dienstleistung gesetzlich festgelegt sind und die Unkenntnis der Kostenschuldner über kostengünstigere Optionen nicht zu einer Gebührenminderung führt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 T 243/15 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Düsseldorf bestätigt die Kostenrechnung eines Notars für die Beglaubigung einer Teillöschungsbewilligung und den damit verbundenen Löschungsantrag, trotz festgestellter Verletzung der Belehrungspflicht über kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten.
  • Eine Belehrungspflicht des Notars über die entstehenden Kosten besteht grundsätzlich nicht, da die Kosten gesetzlich festgelegt sind. Ausnahmen bestehen bei expliziter Nachfrage nach den Kosten oder bei mehreren Gestaltungsmöglichkeiten, sofern der Kostenschuldner sich dieser nicht bewusst ist.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Verletzung der Belehrungspflicht nicht automatisch zur Minderung der Notargebühren führt, insbesondere wenn die Wahl einer kostengünstigeren Option denselben Gebührenbetrag zur Folge gehabt hätte.
  • Im konkreten Fall hätte eine Eigenfertigung des Löschungsantrags durch die Kostenschuldner keine Gebührenersparnis erbracht, da auch für die Überprüfung und eventuelle Ergänzung eines selbst erstellten Entwurfs durch den Notar Gebühren in gleicher Höhe angefallen wären.
  • Die Rechtsprechung betont die Eigenverantwortung der Rechtssuchenden, sich über die Kosten notarieller Dienstleistungen zu informieren, und unterstreicht die Bedeutung der korrekten und vollständigen Beratung durch den Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit.
  • Trotz des festgestellten Verstoßes gegen die Belehrungspflicht wurde die Notarkostenrechnung bestätigt, da die Unkenntnis der Kostenschuldner über eine kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeit keine Gebührenreduktion rechtfertigt.

Notarielle Beratungspflichten im Fokus

Der Notar nimmt im Rechtsleben eine besondere Rolle ein. Als neutrale Vertrauensperson mit öffentlichem Glauben obliegt ihm eine umfassende Beratungspflicht. Diese beinhaltet die Aufklärung über sämtliche Gestaltungsmöglichkeiten und deren Konsequenzen für den Rechtsuchenden.

Neben der bloßen Beurkundung zählt die betreuende Tätigkeit zu seinen zentralen Aufgaben. Hierbei ist stets eine vollumfängliche und fachkundige Beratung zu leisten. Nur so können Rechtsgeschäfte rechtssicher und im Interesse aller Beteiligten abgewickelt werden.

➜ Der Fall im Detail


Notar und die Hinweispflicht auf Gestaltungsmöglichkeiten

Im Februar 2015 kam es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die das Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 25 T 243/15 zu entscheiden hatte. Ausgangspunkt war die Teillöschungsbewilligung bezüglich eines Teilbetrages von 305.000 Euro einer eingetragenen Grundschuld.

Tätigkeit Notar
Notar: Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt (Symbolfoto: New Africa /Shutterstock.com)

Der Notar, welcher die Unterschriften beglaubigte, stellte eine Gebühr in Rechnung. Die Kostenschuldner, also die Beteiligten zu 1. und 2., sahen sich mit einer Kostenrechnung konfrontiert, die sie für überhöht hielten und brachten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG ein. Kern der rechtlichen Herausforderung war die Frage, inwiefern der Notar eine Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten trifft und welche Folgen ein Verstoß gegen diese Pflicht nach sich zieht.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf

Das Gericht bestätigte die streitgegenständliche Kostenrechnung des Notars. Es wurde festgestellt, dass der Notar zwar gegen eine Belehrungspflicht verstoßen habe, indem er die Kostenschuldner nicht über kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten aufklärte, dieser Verstoß jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren hatte. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass Notare und Gerichte grundsätzlich nicht über die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten belehren müssen, da die Kosten gesetzlich festgelegt sind. Nur in besonderen Konstellationen, wenn beispielsweise nach der Höhe der Kosten gefragt wird oder wenn dem Kostenschuldner mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen, trifft den Notar eine Belehrungspflicht.

Die rechtliche Begründung der Entscheidung

Das Gericht legte dar, dass der Notar in seiner beratenden Funktion durchaus eine Hinweispflicht hat, insbesondere dann, wenn den Kostenschuldnern verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten offenstehen und keine Anzeichen dafür existieren, dass sie sich dieser Möglichkeiten bewusst sind. Im konkreten Fall war es für den Notar erkennbar, dass den Kostenschuldnern nicht bewusst war, dass sie die Möglichkeit hatten, den Antrag selbst kostengünstiger zu erstellen. Trotzdem führte der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nicht zur Anpassung der Notargebühren, da auch bei Eigenfertigung des Antrags Gebühren für die Überprüfung und ggf. Ergänzung durch den Notar angefallen wären.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Hinweispflicht von Notaren auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten. Obwohl Notare in ihrer betreuenden Tätigkeit grundsätzlich eine Belehrungspflicht trifft, führt nicht jeder Verstoß gegen diese Pflicht zu einer Reduktion der anfallenden Gebühren. Besonders hervorzuheben ist, dass die Entscheidung eine klare Differenzierung vornimmt zwischen der allgemeinen Erwartung an die Beratungsfunktion des Notars und den tatsächlichen rechtlichen Anforderungen an die Belehrung über Kosten.

Fazit der gerichtlichen Beurteilung

Das Gericht bestätigte, dass die abgerechneten Kosten des Notars rechtens waren, da die Verletzung der Belehrungspflicht keinen Einfluss auf die entstandenen Kosten hatte. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Eigenverantwortung der Kostenschuldner, sich über potenzielle Kosten zu informieren, und setzt gleichzeitig klare Leitplanken für die beratende Funktion von Notaren, insbesondere im Hinblick auf die Aufklärung über verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Aufgaben hat ein Notar im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit?

Ein Notar hat eine Vielzahl von Aufgaben, die weit über das bloße Vorlesen und Beurkunden von Verträgen hinausgehen. Zu seinen Hauptaufgaben gehört es, als unparteiischer und neutraler Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zu fungieren. Er ist nicht der Vertreter einer Partei, sondern ein unabhängiger Betreuer aller Beteiligten, der darauf abzielt, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien herzustellen, soweit dies durch rechtliche Aufklärung und die Darstellung verschiedener rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erreicht werden kann.

Die betreuende Tätigkeit eines Notars umfasst insbesondere:

  • Beratung und Aufklärung: Notare beraten ihre Klienten über den möglichen Inhalt einer rechtlich bedeutsamen Erklärung und stellen sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Sie klären die Beteiligten über die rechtlichen Gegebenheiten eines Sachverhalts auf und unterbreiten Vorschläge zur inhaltlichen und formellen Gestaltung der Beurkundung.
  • Vertragsgestaltung: Der Notar entwirft Verträge und Satzungen, berät und belehrt die Parteien, um sicherzustellen, dass der Wille der Beteiligten klar und unzweideutig niedergelegt wird. Er wirkt darauf hin, dass Risiken vermieden bzw. die Beteiligten über solche aufgeklärt werden, und nimmt damit eine wichtige Aufgabe des Verbraucherschutzes wahr.
  • Beurkundung: Neben der Beurkundung von Rechtsgeschäften gehört auch die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu den Aufgaben eines Notars. Die Beurkundung dient der Rechtssicherheit und der Aufklärung des Willens aller Beteiligten.
  • Prüfung und Vollzug: Notare prüfen die rechtliche Wirksamkeit von Verträgen und sorgen nach der Beurkundung für die reibungslose Durchführung der beurkundeten Erklärungen. Sie holen erforderliche Genehmigungen ein und sorgen für die notwendigen Eintragungen in öffentliche Register.
  • Verschwiegenheit und Neutralität: Notare sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen in ihrer Tätigkeit unparteiisch und neutral bleiben. Sie dürfen keine Beratung oder Empfehlungen geben, die ausschließlich die Interessen einer Partei vertreten, und müssen darauf achten, dass keine Partei benachteiligt wird.

Zusammengefasst spielt der Notar eine zentrale Rolle in der vorsorgenden Rechtspflege, indem er durch seine umfassende Beratung, sorgfältige Vertragsgestaltung und gewissenhafte Beurkundung dazu beiträgt, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und den Rechtsfrieden zu wahren.

Wann trifft einen Notar eine Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten?

Ein Notar trifft eine Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten in bestimmten Situationen, die durch die Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen definiert sind. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere dann, wenn die von den Beteiligten gewählte Art der Vertragsgestaltung nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, aber kostengünstigeren Alternativen gegenübersteht. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass Notare die – oftmals rechtsunkundigen – Beteiligten über andere Gestaltungsmöglichkeiten belehren müssen, die zwar nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, aber kostengünstiger sind.

Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht generell und automatisch. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Notar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, jeden Ratsuchenden ungefragt über die Kostenpflicht seiner Tätigkeit zu belehren. Eine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit besteht demnach nicht, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars eine gesetzliche Gebührenpflicht auslöst. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht allerdings dann, wenn die Beteiligten den Notar auf die Kosten ansprechen oder wenn sich der Kostenschuldner in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die entstehenden Kosten befindet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hinweispflicht eines Notars auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten in speziellen Fällen greift, insbesondere wenn kostengünstigere Alternativen zur gewählten Vertragsgestaltung existieren und die Beteiligten über diese Alternativen nicht informiert sind oder sich in einem Irrtum über die Kosten befinden.

Was sind die Folgen eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht durch den Notar?

Ein Notar trifft eine Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten in bestimmten Situationen, die durch die Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen definiert sind. Diese Pflicht ergibt sich insbesondere dann, wenn die von den Beteiligten gewählte Art der Vertragsgestaltung nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, aber kostengünstigeren Alternativen gegenübersteht. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass Notare die – oftmals rechtsunkundigen – Beteiligten über andere Gestaltungsmöglichkeiten belehren müssen, die zwar nicht in jeder Hinsicht gleichwertig, aber kostengünstiger sind.

Diese Hinweispflicht besteht jedoch nicht generell und automatisch. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Notar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, jeden Ratsuchenden ungefragt über die Kostenpflicht seiner Tätigkeit zu belehren. Eine Belehrungspflicht über die Kostenfolge seiner Urkundstätigkeit besteht demnach nicht, da allgemein bekannt ist, dass die Inanspruchnahme eines Notars eine gesetzliche Gebührenpflicht auslöst. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht allerdings dann, wenn die Beteiligten den Notar auf die Kosten ansprechen oder wenn sich der Kostenschuldner in einem für den Notar offensichtlich klar erkennbaren Irrtum über die entstehenden Kosten befindet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Hinweispflicht eines Notars auf kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten in speziellen Fällen greift, insbesondere wenn kostengünstigere Alternativen zur gewählten Vertragsgestaltung existieren und die Beteiligten über diese Alternativen nicht informiert sind oder sich in einem Irrtum über die Kosten befinden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 127 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Dieser Paragraph regelt das Verfahren zur Überprüfung von Notarkosten durch das Gericht, was im vorliegenden Fall angewendet wurde, um die Rechtmäßigkeit der vom Notar erhobenen Gebühren zu überprüfen. Es zeigt die Möglichkeit für Kostenschuldner, gegen eine Kostenrechnung eines Notars vorzugehen.
  • § 24 Abs. 1 BNotO (Bundesnotarordnung): Definiert die beratende Funktion des Notars und dessen Verpflichtung, über kostengünstigere Gestaltungsmöglichkeiten zu informieren, falls der Mandant sich dieser Möglichkeiten nicht bewusst ist. Dieser Paragraph unterstreicht die Verantwortung des Notars, seine Mandanten umfassend zu beraten und auf alternative Handlungsoptionen hinzuweisen.
  • § 119 GNotKG: Legt fest, wie die Gebühren für notarielle Tätigkeiten, insbesondere für die Fertigung oder Prüfung eines Entwurfs, zu berechnen sind. Der Bezug auf diesen Paragraphen im Urteil verdeutlicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Gebührenberechnung des Notars basiert.
  • Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG: Erklärt, dass Gebühren auch dann entstehen, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. Diese Regelung ist relevant, da sie besagt, dass auch für die Überprüfung eines vom Klienten erstellten Entwurfs Gebühren anfallen können.
  • Nr. 24102 KV GNotKG: Spezifiziert den Gebührenrahmen für die Fertigung oder Prüfung eines Entwurfs. Dies ist von Bedeutung für das Verständnis, wie Gebühren für spezifische notarielle Leistungen, wie in diesem Fall für die Prüfung eines Löschungsantrags, festgelegt werden.
  • Grundbuchrecht: Obwohl nicht spezifisch im Text erwähnt, spielt das Grundbuchrecht eine zentrale Rolle in diesem Kontext, da die Aktionen des Notars (Teillöschungsbewilligung und Löschungsantrag) sich direkt auf Eintragungen im Grundbuch beziehen. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Registrierung von Grundstückseigentum und -belastungen.


Das vorliegende Urteil

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 243/15 – Beschluss vom 04.04.2015

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nummer 0344/2015 1.1 SA vom 15. Januar 2016 des Notars D., bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Unter dem 5. Februar 2015 erklärte die E. die Teillöschungsbewilligung bezüglich eines rangletzten Teilbetrages von 305.000,– € der unter lfd. Nr. 5 im Grundbuch von F. Blatt G. und lfd. Nr. 6 im Grundbuch von F. Blatt H. eingetragenen Grundschuld über 405.000,– €. Notar I. aus J. beglaubigte die Unterschriften der Mitarbeiter der E.. Hierfür stellte er der E. 95,20 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 übermittelte die E. die zuvor aufgeführten Schriftstücke an die Beteiligten zu 1. und 2.

Nach Kontaktaufnahme mit dem Amtsgericht Langenfeld wandten sich die Beteiligten zu 1. und 2. an das Notariat D..

Der Beteiligte zu 3. entwarf die Löschungsbewilligung und den Löschungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2. – Grundstückseigentümer – für einen letztrangigen Teilbetrag in Höhe von 305.000,– € der Grundschuld lfd. Nr. 6 des Grundbuchs von F. Blatt G. und beglaubigte die Unterschriften der Beteiligten zu 1. und 2. unter dem Entwurf.

Hierfür stellte er mit Kostenrechnung vom 3. März 2015 nach dem Nennbetrag von 305.000,– € den Beteiligten zu 1. und 2. eine 0,5 Entwurfsgebühr in Höhe von 317,50 € nebst Auslagen, insgesamt 402,10 € in Rechnung.

Die Oberjustizkasse Hamm stellte unter dem 9. März 2015 für die am 5. März 2015 in den Grundbüchern von F. Blatt G. und H. vorgenommene Löschung 317,50 € in Rechnung.

Gegen die Kostenrechnung des Notars D. haben die Kostenschuldner einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 14. Dezember 2015 und ergänzend unter dem 1. Februar 2016 Stellung genommen.

II.

Auf Antrag der Kostenschuldner nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 15. Januar 2016 zu bestätigen.

Der Beteiligte zu 3) hat die ursprüngliche Kostenrechnung vom 3. März 2015 in zulässiger Weise berichtigt und durch die Kostenrechnung vom 15. Januar 2016 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist. In dieser heißt es:

24102 Fertigung / Prüfung eines Entwurfs(21201) Löschungsantrag GW: 305.000,00 € (§ 119 (1),92 (2), 53 (1 S.1)) 317,50

32011 Grundbuch- und Registereinsicht 16,00

32001 Dokumentenpauschale Papier 0,30

32004 Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 4,10

337,90

32014 Umsatzsteuer 19 % 64,20

Rechnungsbetrag 402,10

Die von dem Notar abgerechneten Kosten sind nicht gem. § 21 GNotKG zum Teil außer Ansatz zu lassen. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

Der Notar hat zwar gegen eine ihm obliegende Belehrungspflicht verstoßen und damit eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen. Dadurch ist es jedoch nicht zum Anfall höherer Gebühren gekommen.

Grundsätzlich müssen weder Gerichte noch Notare über die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten belehren. Hierzu besteht in der Regel kein Anlass, weil die Höhe der Kosten gesetzlich festgelegt ist und das Gericht und der Notar diese auch in voller Höhe erheben müssen (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 11184). Man kann davon ausgehen, dass sich jeder Rechtsuchende über die grundsätzliche Kostenpflicht gerichtlicher und notarieller Tätigkeiten bewusst ist. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten ist eine Belehrungspflicht grundsätzlich zu verneinen, zumal sich diese aus dem Gesetz ergibt.

Nur in besonderen Konstellationen sind die Beteiligten über die anfallenden Kosten zu belehren (Bormann/Diehn/Sommerfeldt Neie, GNotKG, 1. Auflage 2014, § 21 Rn. 4, 5).

Rechtlicher Maßstab für die dem Notar obliegenden Belehrungspflichten ist § 24 Abs. 1 BNotO.

Eine Belehrungspflicht des Notars besteht dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe der Kosten gefragt wird. In diesem Fall muss er zutreffend antworten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2002, 60 = JurBüro 2002, 257).

Im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO ist der Notar aber auch verpflichtet dann einen Hinweis zu erteilen, wenn dem Kostenschuldner mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeit bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat. Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151; Schneider/Volpert/Fölsch-Macht, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 21 GNotKG Rn. 18).

Vorliegend war den Beteiligten zu 1. und 2. aus der Sicht des Beteiligten zu 3. entweder nicht bewusst, dass es sowohl die Möglichkeit einer Unterschriftsbeglaubigung mit durch den Notar erstellten Entwurf als auch allein die Beglaubigung der Unterschrift unter einem von den Beteiligten zu 1. und 2. oder einem Dritten erstellten Entwurf gibt, oder nicht bewusst, dass sie für letztere Möglichkeit einen fertigen Entwurf dem Notar zwecks Beglaubigung ihrer Unterschriften vorlegen müssen.

Es hätte mithin für den Notar Anlass bestanden, darauf hinzuweisen, dass sie den Antrag selbst fertigen müssen, da die Löschungsbewilligung der E. keinen Löschungsantrag des Eigentümers enthielt, und erst bei Vorliegen eines solchen Antrags der Notar die Unterschriften beglaubigen kann. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kostenschuldner bewusst waren, dass sie den Antrag selbst fertigen müssen, bestanden nicht. Das Notariat hat den Beteiligten zu 1. und 2. jedoch nicht die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, sondern diese darauf hingewiesen, dass eine Löschungszustimmung (Löschungsantrag) vorbereitet werde und zur Unterzeichnung des vorbereiteten Textes ein Termin abgestimmt werden müsse.

Hätten die Kostenschuldner von der Möglichkeit der eigenhändigen kostengünstigeren Erstellung des Löschungsantrags gewusst und wären sie diesen Weg beschritten, wäre die Gebühr für die Entwurfserstellung nicht angefallen. Jedoch wäre eine Gebühr in gleicher Höhe für die Überprüfung und ggf. Ergänzung des seitens der Beteiligten zu 1. und 2. dem Notar vorgelegten, selbst gefertigten Entwurfs angefallen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind, wie ihre Anfrage an das Amtsgericht Langenfeld sowie das Vorgehen in dem Notariat D. zeigen, in Grundbuchverfahren unerfahren. Es wäre daher im Interesse der Beteiligten zu 1. und 2. gewesen, dass der Notar den vorgelegten Entwurf überprüft.

Nach Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG entstehen Gebühren nach diesem Abschnitt auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat.

Auch insoweit wäre als Geschäftswert der Betrag in Höhe von 305.000,– € anzusetzen, da über den Wortlaut des § 119 Abs. 1 GNotKG hinaus der Rechtsgedanke aus Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG auch bei dem Geschäftswert anzuwenden ist. Der Fertigung eines Entwurfs steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich (Korintenberg-Diehn, GNotKG, 19. Aufl. 2015, § 119 Rn. 5).

Dasselbe gilt für den Gebührensatz. Nach Nr. 24102 KV GNotKG beträgt der Gebührensatzrahmen 0,3 bis 0,5, wenn bei Beurkundung des Entwurfs die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde. Für das Beurkundungsverfahren sehen Nr. 21101 KV GNotKG und Nr. 21201 KV GNotKG jeweils einen Gebührensatz von 0,5 vor. Damit ist der Gebührenrahmensatz aus Nr. 24102 KV GNotKG beispielsweise auf den Entwurf von Grundbuchanträgen oder -bewilligungen und Eigentümerzustimmungen (Nr. 21201 Nr. 4 KV) anzuwenden. In diesen Fällen beträgt der konkrete Gebührensatz häufig 0,5 (Schneider/Volpert/Fölsch-Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, KV GNotKG Nr. 24100 – 24103 Rn. 60 – 63).

Daher wird in der nunmehr streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 15. Januar 2016 zu Recht eine Gebühr nach Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung bzw. Prüfung eines Entwurfs geltend gemacht.

Die Kostenrechnung war daher zu bestätigen.

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