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Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs – Geschäftswert

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs sich nicht am vollen Nominalwert der Grundschuld orientiert, sondern lediglich an einem Bruchteil davon. Diese Entscheidung bestätigt, dass nicht der volle Wert der Grundschuld, sondern ein geschätzter Prozentsatz – hier rund 15% – als Geschäftswert anzusetzen ist. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen die niedrigere Geschäftswertfestsetzung wurde somit zurückgewiesen.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Grundthema: Es geht um ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs am OLG Karlsruhe.
  2. Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert wird nicht auf Basis des vollen Nominalwerts der Grundschuld, sondern auf einem Bruchteil davon festgesetzt.
  3. Rechtliche Grundlage: § 36 GNotKG dient als Basis für die Bestimmung des Geschäftswerts.
  4. Bruchteil des Nominalwerts: Rund 15% des Nominalwerts der Grundschuld wurden als Geschäftswert angenommen.
  5. Beschwerde: Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller legten Beschwerde gegen die niedrigere Geschäftswertfestsetzung ein.
  6. Urteil des Amtsgerichts: Das Amtsgerichts Bruchsal hatte den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt und den Geschäftswert niedriger festgesetzt.
  7. Rechtliche Einordnung: Der Geschäftswert bezieht sich auf den Brief als Urkunde, nicht auf das Recht selbst oder die abgesicherte Forderung.
  8. Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten wurde zurückgewiesen, da die Geschäftswertfestsetzung als angemessen angesehen wurde.

Die Bedeutung des Geschäftswerts in Aufgebotsverfahren

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Fall eine wichtige Entscheidung bezüglich des Geschäftswerts bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs getroffen. Im Kern drehte sich der Fall um die Festlegung des Geschäftswerts eines solchen Verfahrens, welcher sich nach § 36 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bestimmt. Die zentrale Frage war, ob der volle Nominalwert der Grundschuld oder nur ein Bruchteil davon als Geschäftswert anzusetzen ist.

Der Ausgangspunkt: Verlust eines Grundschuldbriefs

Auslöser des Rechtsstreits war der Verlust eines Grundschuldbriefs mit einem Nominalwert von 25.000 DM. Die Antragsteller, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, strebten die Kraftloserklärung dieses Briefes an. Sie legten eine Verzichtserklärung der im Grundbuch eingetragenen Bausparkasse vor und beteuerten, dass der Brief trotz intensiver Suche nicht auffindbar sei. Das Amtsgericht Bruchsal erklärte daraufhin den Grundschuldbrief für kraftlos und setzte den Geschäftswert auf etwa 15% des Nominalwerts der Grundschuld, also auf 1.950 Euro, fest.

Juristische Auseinandersetzung um den Geschäftswert

Die Festsetzung dieses Geschäftswerts führte zu einer Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten. Sie forderten, den Geschäftswert auf den vollen Nominalbetrag der Grundschuld, umgerechnet 12.782,30 Euro, zu erhöhen. Die Argumentation stützte sich auf die Annahme, dass der volle Wert der Grundschuld für die Bemessung des Geschäftswerts heranzuziehen sei. Das Amtsgericht wies diese Beschwerde jedoch zurück, und die Angelegenheit wurde vor das Oberlandesgericht Karlsruhe gebracht.

OLG Karlsruhe bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. In seiner Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass der Geschäftswert in einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs lediglich einen Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld darstellen sollte, in Übereinstimmung mit § 36 Absatz 1 GNotKG. Diese Festlegung wurde mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtslehre und der bisherigen Rechtsprechung begründet. Es wurde klargestellt, dass der Geschäftswert sich auf den Brief als Urkunde und nicht auf das zugrunde liegende dingliche Recht oder die abgesicherte Forderung bezieht. Weiterhin wurden vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte erörtert, die jedoch aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Konstellationen nicht direkt übertragbar waren.

In seiner abschließenden Beurteilung lehnte das Oberlandesgericht die Beschwerde ab und bestätigte den vom Amtsgericht festgesetzten Geschäftswert. Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen Betrachtung des Gegenstands eines Aufgebotsverfahrens und der damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen. Sie unterstreicht zudem die Bedeutung des § 36 GNotKG für die Festsetzung des Geschäftswerts in solchen Fällen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bietet somit eine klare Orientierung für die Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft und betont die Relevanz einer genauen juristischen Prüfung bei der Festlegung von Geschäftswerten in Aufgebotsverfahren.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist ein Aufgebotsverfahren und wie wird es im Kontext der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs angewendet?

Aufgebotsverfahren

Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das dazu dient, Urkunden für kraftlos zu erklären oder Ansprüche Dritter auszuschließen. Das Gericht fordert dabei öffentlich zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten auf. Unterbleibt die Anmeldung, hat dies einen Rechtsnachteil zur Folge, beispielsweise den Ausschluss von Ansprüchen.

Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs

Im Kontext der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs wird das Aufgebotsverfahren angewendet, wenn ein Grundschuldbrief verloren gegangen ist. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks oder der Gläubiger der Grundschuld kann das Verfahren beantragen, um den Brief für kraftlos erklären zu lassen. Dies ist notwendig, um die Grundschuld löschen zu können, falls der Kredit bereits zurückgezahlt wurde, oder um bei einem Immobilienverkauf den fehlenden Grundschuldbrief zu ersetzen.

Ablauf des Verfahrens

  1. Antragstellung: Der Antrag auf Durchführung des Aufgebotsverfahrens und auf Erlass eines Ausschlussurteils muss schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erklärt werden.
  2. Veröffentlichung des Aufgebots: Das Aufgebot wird an der Gerichtstafel angeschlagen und im elektronischen Bundesanzeiger sowie meistens in einer örtlichen Tageszeitung veröffentlicht.
  3. Aufgebotstermin: Nach Ablauf der Aufgebotsfrist findet ein Termin statt, in dem das Gericht das Ausschlussurteil erlässt, sofern keine Ansprüche angemeldet wurden.
  4. Ausschlussurteil: Mit dem Ausschlussurteil werden die Urkunden für kraftlos erklärt oder Rechte als erloschen oder eingeschränkt erklärt.
  5. Löschung der Grundschuld: Nach Rechtskraft des Ausschlussurteils kann die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden, wenn der Grundschuldbrief nicht mehr auffindbar ist.

Zuständigkeit und Dauer

Das Amtsgericht ist für die Durchführung des Aufgebotsverfahrens zuständig. Die Verfahrensdauer beträgt aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in der Regel mindestens 6 Monate.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind in der Regel der Eigentümer des Grundstücks oder der Gläubiger der Grundschuld. Der Antragsteller muss das Grundstück und das Recht, dessen Brief aufgeboten werden soll, genau bezeichnen und glaubhaft machen, dass der Brief verloren ging oder vernichtet wurde.

Kosten

Die Kosten für das Aufgebotsverfahren können variieren und umfassen in der Regel einen Vorschuss in Höhe von ca. 250 EUR, der vom Sachbearbeiter angefordert wird.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 75/23 – Beschluss vom 23.11.2023

Der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs bestimmt sich nach § 36 GNotKG; hierbei ist ein Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld anzusetzen.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung in Ziffer 3 des Ausschließungsbeschlusses des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.08.2023, Az. 33 II 7/23, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben beantragt, den Brief zu der in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld mit einem Nominalwert von DM 25.000 für kraftlos zu erklären; sie haben hierzu eine Verzichtserklärung der im Grundbuch eingetragenen Bausparkasse vorgelegt und versichert, dass der Brief verlorengegangen sei und Nachforschungen zu ihm ohne Erfolg geblieben seien. Nach einem Beanstandungsschreiben des Amtsgerichts wurden die Beschwerdeführer für die Antragsteller tätig. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach vorherigem Aufgebot den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt und den Geschäftswert unter Berufung auf § 36 GNotKG auf EUR 1.950 – rund 15% des Nominalwerts der Grundschuld – festgesetzt. Gegen diese den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 31. August 2023 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 6. September 2023 eingegangene Beschwerde, mit der eine Heraufsetzung des Geschäftswerts auf den vollen Nominalbetrag der Grundschuld – mithin auf umgerechnet EUR 12.782,30 – begehrt wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die wegen der erstrebten Geschäftswerterhöhung als im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten eingelegt auszulegende Beschwerde ist nach § 83 Absatz 1 Satz 1 GNotKG zulässig (vgl. zur Beschwerdebefugnis der Verfahrensbevollmächtigten BeckOK KostR/von Selle, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG § 83 Rn. 10), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht als Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens lediglich einen Bruchteil des Nominalwerts der Grundschuld zugrunde gelegt und dabei mit der Zugrundelegung eines Werts von rund 15% des Nominalwerts eine nachvollziehbare Schätzung vorgenommen.

1. Es entspricht ganz überwiegender Auffassung, dass der Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens nach § 36 Absatz 1 GNotKG zu bestimmen ist (vgl. etwa Fackelmann/Heinemann/Otto, GNotKG, KV 15212, Rn. 18; Holzer in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 433 FamFG Rn. 5) und damit § 53 GNotKG keine Anwendung findet (NK-HK/Heinemann, 3. Auflage, KV 15212, Rn. 15; a. A. wohl – gemeinsames Zitat von §§ 36 und 53 GNotKG – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 Wx 39/19). Das findet seine Rechtfertigung darin, dass Gegenstand des Aufgebotsverfahrens zu dem Grundschuldbrief nicht das Recht selbst, sondern lediglich der zu dem Grundpfandrecht ausgestellte Brief ist.

2. Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum und eines Teils der Rechtsprechung, dass bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs (lediglich) ein Bruchteil des Nennwerts anzusetzen ist, sofern nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist; insoweit entspricht es weitgehender Praxis, einen Wert von 10% bis 20% des Nennbetrages der Grundschuld anzusetzen (zur vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des GNotKG LG Hildesheim NJW 1964, 1232; LG Berlin, Beschluss vom 27. Mai 1988 – 82 T 176/88; Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Auflage, Rn. 2269; Fackelmann/Heinemann/Otto, GNotKG, KV 15212, Rn. 18; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand der 125. Aktualisierung August 2019, KV 15212, Rn. 8; Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Auflage, § 433 Rn. 25; Rehberg u.a., RVG-Kommentar, 8. Auflage, Aufgebotsverfahren, Ziffer 8; Prütting/Gehrlein, ZPO, 15. Auflage, § 3 ZPO, Rn. 51) Die – soweit ersichtlich – einzig abweichende Auffassung im Schrifttum (LK-GNotKG, 2. Auflage, KV 15212, Rn. 23), wonach der Wert der Grundschuld zugrundezulegen sei, ist mit einer näheren Begründung oder Rechtsprechungsnachweisen nicht versehen. Soweit das Landgericht Potsdam (MDR 2008, 653; diesem folgend Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 3 Rn. 23, Stichwort Aufgebotsverfahren) einen höheren Wert angesetzt hat, lag dem eine andere Fallgestaltung zugrunde; es war ein Aufgebotsverfahren zu beurteilen, in dem nicht bekannt war, wie hoch und zu wessen Gunsten die Grundschuld valutiert.

Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung im Schrifttum an. Die Kraftloserklärung des § 1162 BGB bezieht sich lediglich auf den Brief als Urkunde und damit nicht auf das dingliche Recht als solches, gleichfalls nicht auf die abgesicherte Forderung, die beide von einem Briefverlust unberührt bleiben (vgl. BeckOGK/Volmer, 1.8.2023, BGB § 1162 Rn. 2). Daher erscheint es – trotz der Erschwerung des Grundstücksverkehrs bei Verlust des Briefs – nicht gerechtfertigt, den Nominalwert der Grundschuld als Geschäftswert anzusetzen.

3. Die von den Beschwerdeführern angeführte Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

a) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2014 (V ZB 146/13), auf den die Beschwerdeführer abheben, betraf ein Aufgebotsverfahren nach § 1171 BGB und nicht – wie hier – ein solches nach § 1162 BGB. Das Interesse an der Kraftloserklärung eines Briefs kann mit demjenigen an dem Ausschluss unbekannter Gläubiger nicht gleichgesetzt werden.

b) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 (34 Wx 302/17, NJOZ 2018, 1410) ist in einem Verfahren ergangen, in dem das Aufgebotsverfahren zum Ausschluss unbekannter Gläubiger (§§ 1192, 1170 BGB) durchgeführt worden ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12. August 2016 (34 Wx 106/16, BeckRS 2016, 14693) betraf kein Aufgebotsverfahren, sondern eine Beschwerde gegen eine grundbuchamtliche Entscheidung, der lediglich ein Aufgebotsverfahren vorausgegangen war.

c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 12. Juni 2019 (3 Wx 39/19), in der der volle Nennbetrag der Grundschuld als Geschäftswert angenommen wird, ist deshalb nicht vergleichbar, weil hier die Vorinstanz davon ausgegangen war, es liege ein Antrag zur Ausschließung unbekannter Gläubiger nach § 1170 BGB vor. Die Entscheidung desselben Gerichts vom 20. März 2019 (3 Wx 204/18) betrifft dagegen – entgegen der wohl vom Amtsgericht vertretenen Auffassung (Hinweis vom 15. September 2023, As. I 63) – einen vergleichbaren Fall, weil hier ein Antrag nach § 1162 BGB zu beurteilen war. Die dort vertretene Auffassung (Rn. 27), der Wert des Beschwerdeverfahrens entspreche dem Kaufpreisanteil, der erst dann auszuzahlen sei, wenn ein Ausschließungsbeschluss vorliege, vermag indes nicht zu überzeugen. Über das Aufgebot ist unabhängig von einem konkreten Verkaufsvorfall zu entscheiden; die Vereinbarungen in einem von dem Eigentümer geschlossenen Kaufvertrag können daher keinen geeigneten Maßstab für die Geschäftswertbestimmung geben.

d) Die Ausführungen der Beschwerdeführer dazu, dass es den Antragstellern auf ein möglichst rasches Aufgebotsverfahren angekommen sei, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie ändern nichts daran, dass der Wert des Aufgebots des Grundschuldbriefs nicht mit demjenigen des eingetragenen Rechts gleichgesetzt werden kann.

III.

1. Einer Entscheidung über die Kosten und den Geschäftswert der Beschwerde bedarf es im Hinblick auf § 83 Absatz 3 GNotKG nicht.

2. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt bereits nach §§ 83 Absatz 1 Satz 5, 81 Absatz 4 Satz 1 GNotKG nicht in Betracht.

 

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