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Aufforderung zur Beibringung des Erbscheins nach Berichtigung der Eigentümereintragung

OLG Hamm: Vorlage Erbschein zwingend für Grundbuchberichtigung nach Erbfall

In dem Urteil des OLG Hamm mit dem Az.: I-15 W 207/15 vom 12. Juni 2015 geht es um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen das Grundbuchamt, die aufgrund der Aufforderung zur Vorlage eines Erbscheins nach dem Tod des Eigentümers zur Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch eingelegt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass die Beschwerde unzulässig ist, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes vorlag. Es wurde klargestellt, dass das Grundbuchamt lediglich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, einen Erbschein beizubringen, ohne dabei eine verbindliche Anordnung zu treffen. Die Beteiligten müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, und es wurde keine Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Gericht wies die Beschwerde gegen das Grundbuchamt als unzulässig zurück, da keine beschwerdefähige Entscheidung vorlag.
  2. Ein Erbschein wurde zur Berichtigung der Eigentümereintragung nach dem Tod des Eigentümers gefordert, jedoch nicht in der Form einer verbindlichen Anordnung.
  3. Es wurde betont, dass eine vorläufige Meinungsäußerung oder Erteilung von Hinweisen durch das Grundbuchamt nicht ausreicht, um eine beschwerdefähige Entscheidung darzustellen.
  4. Das Gericht unterscheidet zwischen einem Antrags- und einem Amtsverfahren zur Grundbuchberichtigung und stellt klar, dass in beiden Fällen keine beschwerdefähige Entscheidung vorlag.
  5. Die Beschwerde wurde auch deshalb als unzulässig angesehen, weil die Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung noch nicht abschließend festgestellt war.
  6. Die Kostenentscheidung basiert auf den rechtlichen Grundlagen, wonach die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
  7. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wurde auf 5.000,- € festgelegt.
  8. Es wurde keine Zulassung zur Rechtsbeschwerde gewährt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Berichtigung im Grundbuch nach Erbfall

Der Tod eines Grundstückseigentümers löst rechtliche Folgen aus, die eine Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch erfordern. Diese kann auf Antrag der Erben oder von Amts wegen durch das Grundbuchamt erfolgen. Eine zentrale Voraussetzung ist der Nachweis der Erbfolge – häufig wird dafür die Vorlage eines Erbscheins verlangt.

Kommt es bei den Beteiligten zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Notwendigkeit der Vorlage weiterer Unterlagen, kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen. So lässt sich die Erforderlichkeit der Nachweisführung im Rechtsmittelweg klären, bevor das eigentliche Berichtigungsverfahren eingeleitet wird.

Gericht entscheidet: Aufforderung zum Erbschein nicht beschwerdefähig

Im Zentrum des Falls vor dem Oberlandesgericht Hamm stand die Aufforderung zur Vorlage eines Erbscheins für die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch nach dem Tod des Eigentümers. Der Verstorbene, als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hinterließ eine Situation, die seine Nachkommen zur Aktualisierung der Eintragungen veranlasste. Das Grundbuchamt wies die Beteiligte zu 1, die Tochter des Verstorbenen, auf ihre Pflicht hin, die notwendigen Schritte zur Berichtigung des Grundbuchs einzuleiten.

Grundbuchamt fordert Erbschein – Die Eröffnungsszene

Die Aufforderung durch das Grundbuchamt erfolgte im März 2015, als die Beteiligte zu 1 angewiesen wurde, die nach dem Tod ihres Vaters erforderliche Grundbuchberichtigung vorzunehmen. Dies umfasste die Einreichung eines Antrags sowie die Beibringung aller notwendigen Unterlagen für die Eintragung der Erbfolge, darunter explizit ein Erbschein. Die Beteiligte kam dieser Aufforderung nach und reichte einen Berichtigungsantrag ein. Das Grundbuchamt jedoch zweifelte die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen an, insbesondere wurde die Notwendigkeit eines Erbscheins zur eindeutigen Klärung der Erbfolge hervorgehoben, was die Beteiligte zu weiteren Schritten veranlasste.

Zwischenverfügung und Berichtigungszwang – Ein juristischer Spagat

Die von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Unterlagen, einschließlich einer notariellen Urkunde von 1979, genügten dem Grundbuchamt nicht als Beweis der Erbfolge. Das Amt erachtete den Nachweis durch einen Erbschein als unerlässlich, um die Pflichtteilsstrafklausel aus der notariellen Urkunde entsprechend zu berücksichtigen. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Notwendigkeit und die Form der erforderlichen Nachweise für die Grundbuchberichtigung. Die Situation komplizierte sich weiter, da das Grundbuchamt keine endgültige Entscheidung traf, sondern lediglich eine Bitte um Vorlage weiterer Unterlagen aussprach, was die Frage nach der Beschwerdefähigkeit dieser Aufforderung aufwarf.

Die rechtliche Debatte um Beschwerdefähigkeit

Die Kernfrage des Falls lag in der Bestimmung, ob die vom Grundbuchamt ausgesprochene Aufforderung eine beschwerdefähige Entscheidung darstellte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Handlungen des Amtes nicht als abschließende Entscheidungen zu werten seien, sondern lediglich als Hinweise oder Bitten, die nicht direkt beschwerdefähig sind. Daraus folgte, dass die eingelegte Beschwerde der Beteiligten gegen die Aufforderung des Grundbuchamtes als unzulässig verworfen wurde. Das Gericht stellte fest, dass eine statthafte Beschwerde eine endgültige Entscheidung des Amtes voraussetzt, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Das Urteil und seine Begründung

Letztlich entschied das OLG Hamm, die Beschwerde der Beteiligten zu verwerfen und legte fest, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von den Beteiligten zu tragen sind. Die Entscheidung beruhte auf der Auslegung der rechtlichen Rahmenbedingungen, wonach nur endgültige Entscheidungen des Grundbuchamts beschwerdefähig sind. Das Gericht betonte, dass die Aufforderung des Amtes zur Vorlage eines Erbscheins nicht als eine solche Entscheidung anzusehen ist, sondern als ein Teil des Prozesses, der die Beteiligten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anhalten soll.

In einer komplexen juristischen Materie unterstrich das Gericht die Notwendigkeit klarer Abgrenzungen zwischen informellen Aufforderungen und formellen Entscheidungen der Grundbuchämter. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Erbscheins als Schlüsseldokument für die Klärung der Erbfolge und die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod eines Eigentümers.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie erfolgt die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch?

Die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch erfolgt in Deutschland nach bestimmten rechtlichen Vorgaben und Prozessen. Dies ist insbesondere nach einem Erbfall relevant, wenn das Eigentum an einer Immobilie auf die Erben übergeht. Hierbei sind verschiedene Schritte und Dokumente erforderlich, um die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch korrekt zu aktualisieren.

Antragstellung

Der erste Schritt zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Antragstellung beim zuständigen Grundbuchamt. Dieser Antrag kann von den Erben, einem Miterben oder, falls angeordnet, vom Testamentsvollstrecker gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und sollte alle relevanten Informationen und Nachweise enthalten, die die Erbfolge belegen.

Erforderliche Unterlagen

Zur Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbfalls sind bestimmte Nachweise erforderlich, die die Erbfolge belegen. Dazu gehören in der Regel:

  • Ein Erbschein oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments bzw. Erbvertrags zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll.
  • In einigen Fällen kann auch ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich sein, insbesondere wenn der Nachlass einen Auslandsbezug aufweist.

Kosten

Die Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei, sofern der Antrag in dieser Frist gestellt wird. Nach Ablauf dieser Frist fallen Gebühren an, die sich nach dem Wert des geerbten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Antragstellung richten. Zusätzlich kann eine Katasterfortführungsgebühr erhoben werden.

Besonderheiten

  • Sollte das Grundstück oder die Immobilie in naher Zukunft verkauft werden oder eine Erbauseinandersetzung bevorstehen, kann unter bestimmten Umständen auf eine sofortige Grundbuchberichtigung verzichtet werden.
  • Bei einer Erbengemeinschaft reicht der Antrag eines Miterben aus, um die Berichtigung zu beantragen.
  • Die Berichtigung des Grundbuchs ist nicht nur eine formale Angelegenheit, sondern dient auch der Rechtssicherheit, da das Grundbuch die Eigentumsverhältnisse an Immobilien und Grundstücken dokumentiert.

Zusammenfassend ist die Berichtigung der Eigentümereintragung im Grundbuch nach einem Erbfall ein wichtiger Schritt, um die Eigentumsverhältnisse rechtlich korrekt zu dokumentieren. Die Erben müssen hierfür einen Antrag beim Grundbuchamt stellen und die erforderlichen Nachweise zur Erbfolge beibringen. Die Berichtigung ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gebührenfrei.

Was versteht man unter einer Zwischenverfügung im Grundbuchrecht?

Eine Zwischenverfügung im Grundbuchrecht ist eine Maßnahme des Grundbuchamtes, wenn bei einem Antrag auf Eintragung ins Grundbuch ein Hindernis vorliegt. Das Grundbuchamt weist den Antrag nicht sofort zurück, sondern gibt dem Antragsteller eine Frist, um das Hindernis zu beseitigen.

Vorgehen bei einer Zwischenverfügung

Wenn das Grundbuchamt auf ein Eintragungshindernis stößt, hat es zwei Optionen:

  • Zurückweisung des Antrags: Der Antrag wird unter Angabe der Gründe abgelehnt.
  • Zwischenverfügung: Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist eingeräumt, um die Hindernisse zu beseitigen.

Beibringungsgrundsatz

Das Grundbuchamt darf und muss die fehlenden Unterlagen nicht selbst beschaffen. Es obliegt dem Antragsteller, die erforderlichen Dokumente beizubringen.

Folgen der Nichtbeibringung

Wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht werden, muss der Antrag zurückgewiesen werden.

Sicherung des Antrags

Wird nach Erlass einer Zwischenverfügung, aber vor Erledigung des Antrags, eine andere Eintragung beantragt, die das gleiche Recht betrifft, muss das Grundbuchamt eine Vormerkung oder einen Widerspruch eintragen, um den Vorrang der zuerst beantragten Eintragung zu sichern.

Rechtsgeschäfte

Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung nicht den Abschluss eines neuen Rechtsgeschäfts aufgeben, das erst die Grundlage einer einzutragenden Rechtsänderung sein soll.

Rechtsmittel

Gegen eine Zwischenverfügung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Antragsteller mit der Entscheidung des Grundbuchamtes nicht einverstanden ist. Zusammengefasst ist die Zwischenverfügung ein Instrument des Grundbuchamtes, um bei Eintragungshindernissen dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, diese zu beheben, ohne dass der Antrag sofort zurückgewiesen wird. Dadurch wird dem Antragsteller die Chance eingeräumt, die Eintragung doch noch zu erreichen, und gleichzeitig wird der Rang des Antrags gewahrt.

Welche Fristen sind bei der Grundbuchberichtigung zu beachten?

Bei der Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall sind insbesondere zwei Fristen zu beachten:

  • Gebührenfreie Frist: Wenn der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall gestellt wird, erfolgt die Berichtigung gebührenfrei. Diese Frist ist besonders wichtig, da nach ihrem Ablauf Gebühren anfallen.
  • Gebührenpflichtige Frist: Nach Ablauf der zweijährigen Frist entstehen Kosten für die Grundbuchberichtigung. Diese Kosten richten sich nach dem Wert des geerbten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Antragstellung. Zusätzlich kann eine Katasterfortführungsgebühr erhoben werden.

Es ist zu beachten, dass das Recht auf Berichtigung des Grundbuchs gegenüber dem Grundbuchamt kein zivilrechtlicher Anspruch ist und daher nicht verjährt. Allerdings kann der Anspruch auf Berichtigung verwirkt sein, wenn seine Geltendmachung aufgrund besonderer Umstände rechtsmissbräuchlich wäre. Zusammengefasst ist es für Erben ratsam, die Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall zu beantragen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 71 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung): Regelt die Beschwerdebefugnis im Grundbuchrecht. Im vorliegenden Fall relevant, da die Unzulässigkeit der Beschwerde darauf basiert, dass keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes vorlag.
  • § 82 S. 1 GBO: Definiert die Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuchs und die damit verbundenen Maßnahmen des Berichtigungszwangs durch das Grundbuchamt. Im Kontext des Falls wird die Verpflichtung der Beteiligten zur Grundbuchberichtigung nach dem Tod des Eigentümers hervorgehoben.
  • § 18 GBO: Stellt die Regelungen für die Zwischenverfügung dar, die notwendig ist, wenn Eintragungshindernisse bestehen. Diese Regelung ist im gegebenen Zusammenhang wichtig, weil die Verfügung des Grundbuchamtes keine Zwischenverfügung im eigentlichen Sinne darstellte, was zur Beschwerdeunzulässigkeit führte.
  • § 22 Abs. 1 GBO: Betrifft das Antragsverfahren zur Berichtigung der Eigentümereintragung. Dieses Verfahren wurde von der Beteiligten zu 1) initiiert, aber es kam zu keiner beschwerdefähigen Entscheidung des Grundbuchamtes, was zentral für den Fall ist.
  • § 84 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Grundlage für die Kostenentscheidung im vorliegenden Urteil. Erläutert, wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen hat.
  • § 78 Abs. 2 S.1 GBO: Regelung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Im gegebenen Urteil wird deutlich, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorlagen, was die finale Entscheidung des Gerichts unterstreicht.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-15 W 207/15 – Beschluss vom 12.06.2015

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Grundbuchamtes im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO vorliegt.

Eine beschwerdefähige Entscheidung in diesem Sinn liegt nur dann vor, wenn und soweit es sich um eine in der Sache selbst ergehende, auf einen sachlichen Erfolg gerichtete Maßnahme des Grundbuchamtes handelt (Senat FGPrax 2011, 322, 323; allgemein Demharter, GBO, 29. Auflage, § 71 Rn.11). Notwendig als Bezugspunkt einer statthaften Beschwerde gemäß § 71 GBO ist daher entweder eine Zwischenverfügung, § 18 GBO, oder eine sonstige endgültige Entscheidung (vgl. Demharter, a.a.O.); nicht ausreichend ist jedoch eine vorläufige Meinungsäußerung oder die Erteilung von Hinweisen (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 17 f).

An einer solchen abschließenden Entscheidung des Grundbuchamtes fehlt es hier.

Das Grundbuchamt hat zunächst mit Schreiben vom 20.03.2015 die Beteiligte zu 1) auf ihre Verpflichtung hingewiesen, die Grundbuchberichtigung nach dem Tode des als Eigentümer noch eingetragenen E, des Vaters der Beteiligten, herbeizuführen. Diese Verpflichtung beruht auf § 82 S. 1 GBO, umfasst sowohl die Antragstellung als auch die Beibringung der erforderlichen Eintragungsunterlagen und kann vom Grundbuchamt mit Maßnahmen des Berichtigungszwangs durchgesetzt werden. Die Beteiligte zu 1) hat daraufhin am 25.03.2015 einen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt, den das Grundbuchamt nicht für vollzugsfähig hält, weil es den Nachweis der Erbfolge durch die notarielle Urkunde vom 23.01.1979 im Hinblick auf die dort verfügte Pflichtteilsstrafklausel nicht als hinreichend geführt sieht. In dieser Situation sind zwei Verfahren streng voneinander zu unterscheiden:

1)

Durch das Schreiben der Beteiligten zu 1) vom 25.03.2015 ist ein Antragsverfahren nach § 22 Abs. 1 GBO mit dem Ziel der Berichtigung der Eigentümereintragung eingeleitet worden. In diesem Verfahren hat das Grundbuchamt keine beschwerdefähige Sachentscheidung getroffen. Der Antrag ist nicht zurückgewiesen worden. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält auch keine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO, deren Anfechtbarkeit als solche anerkannt ist. Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO hat die Bezeichnung eines behebbaren Eintragungshindernisses, die Mittel zur Behebung des Hindernisses und eine Fristsetzung zur Behebung des Hindernisses zu enthalten. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 nimmt hier demgegenüber bereits in ihrem Eingang auf die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung gem. § 82 GBO Bezug. Sie kann deshalb nur so verstanden werden, dass das Grundbuchamt die Verpflichtung der Beteiligten zu1) durch die Antragstellung noch nicht als vollständig erfüllt ansieht, weil die nach seiner Auffassung erforderliche weitere Eintragungsunterlage (der Erbschein) noch nicht vorgelegt worden ist. Dementsprechend wird der Beteiligten zu 1) nicht etwa in der üblichen Formulierung gem. § 18 GBO eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses gesetzt, sondern sie wird im Rahmen der gedanklichen Verbindung mit dem Einleitungssatz abschließend gebeten, die nach Auffassung des Grundbuchamtes noch fehlende Eintragungsunterlage beizubringen. Dieser Zusammenhang wird bestätigt durch die Art der Fristbestimmung bis zum 10.11.2016, die entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht etwa auf einem Schreibfehler beruht. Denn eine solche weiträumige Frist könnte im Rahmen einer Zwischenverfügung nie gesetzt werden, weil diese nur auf eine kurzfristige Behebung eines leicht zu behebenden Eintragungshindernisses gerichtet werden und deshalb nur eine kurze, keinesfalls wenige Monate übersteigende Frist bestimmt werden kann. Die weiträumige Frist zielt hier demgegenüber erkennbar auf die Verpflichtung der Beteiligten zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung, die nach gefestigter Rechtsprechung im Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers durchgesetzt werden kann (vgl. etwa Senat FGPrax 2010, 276 m.w. Nachweisen). Die hier gesetzte Frist endet exakt mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Todestag des Erblassers.

2)

Von dem Antragsverfahren zu unterscheiden ist das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Herbeiführung der Grundbuchberichtigung. Auch in diesem Rahmen liegt eine beschwerdefähige Sachentscheidung nicht vor. Die Verfügung des Grundbuchamtes vom 08.04.2015 enthält nicht den verbindlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung, wie es für die Einstufung als beschwerdefähige Sachentscheidung erforderlich wäre, sondern lediglich eine noch nicht verbindlich zu einer Verhaltensweise verpflichtende Erläuterung, wie das Grundbuchamt im Rahmen der Vorschrift des § 82 S.1 GBO die Sach- und Rechtslage einschätzt. Der Beteiligten zu 1) ist nicht verbindlich aufgegeben worden, den vom Grundbuchamt für notwendig erachteten Erbschein innerhalb einer insoweit angemessenen Frist von beispielsweise zwei oder drei Monaten vorzulegen. Vielmehr ist um die Vorlage eines Erbscheins lediglich gebeten worden. Es handelt sich gewissermaßen um eine vorbereitende Vorstufe für eine etwaige zukünftige verpflichtende Handlungsanweisung mit – erst – dann etwa drohenden Nachteilen für den Fall des Nichtbefolgens. Mit der hinweisenden Verfügung wollte das Grundbuchamt verhindern, dass möglicherweise noch eine verbindliche Verfügung erfolgen muss.

Dass das Grundbuchamt die Verfügung vom 8. April 2015 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, begründet nicht die Statthaftigkeit der Beschwerde. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist ausschließlich in den gesetzlich genannten Fällen vorgesehen. Eine Rechtsmittelbelehrung, die fehlerhaft auf ein gesetzlich nicht eingeräumtes Rechtsmittel hinweist, hat lediglich zur Folge, dass im Falle der Rücknahme einer irrtümlich eingelegten Beschwerde keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden, vgl. § 21 Abs. 1 S.1 GNotKG. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Eröffnung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels. Umgekehrt führt auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im Fall einer dem Gesetz nach rechtsmittelfähigen Entscheidung eines Gerichts nicht dazu, dass das im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel unstatthaft wird.

Aus der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung kann auch nicht entnommen werden, dass das Grundbuchamt seiner Verfügung vom 8. April 2015 inhaltlich einen verbindlichen Charakter beimessen wollte. Dem steht der – wie oben ausgeführt – lediglich hinweisende Inhalt der als Bitte formulierten Verfügung entgegen. Diese kann nicht als verbindliche Anordnung im Sinne einer Handlungsverpflichtung verstanden werden, sondern sollte aus Sicht des Grundbuchamtes eine Hilfestellung bieten, wie dem Berichtigungsantrag zum Erfolg verholfen werden kann.

Soweit die Beteiligten ausführen, es müsse ihnen möglich sein, der der hinweisenden Verfügung zugrundeliegenden – nach Auffassung der Beteiligten fehlerhaften – Rechtsansicht des Grundbuchamtes mit der Beschwerde entgegen zu treten, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerde ist nur eröffnet, wenn und soweit eine Rechtsansicht in der Form einer Entscheidung im Sinne des § 71 GBO geäußert wird und diese Entscheidung trägt. Der Umstand, dass ein Beteiligter der Auffassung ist, eine vom Grundbuchamt im Anfangsstadium eines Verfahrens – noch nicht in verbindlicher Weise – geäußerte Rechtsauffassung sei fehlerhaft, führt nicht zu einer Absenkung der gesetzlichen Anforderungen an eine statthafte Beschwerde.

Das Grundbuchamt hat die Durchführung des Amtsverfahrens nach § 82 S. 1 GBO in nicht zu beanstandender Weise bis zum Ablauf des Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers zurückgestellt. Das Grundbuchamt wird ergänzend erwägen müssen, ob nunmehr in dem Antragsverfahren über den von der Beteiligten zu 1) gestellten Berichtigungsantrag vom 25.03.2015 eine Entscheidung zu treffen ist. Nach allgemeinen grundbuchverfahrensrechtlichen Grundsätzen ist der gestellte Antrag umgehend entweder durch seine Zurückweisung oder den Erlass einer Zwischenverfügung zu bescheiden (§ 18 Abs. 1 S. 1 GBO). Der Erlass einer Zwischenverfügung mit dem Ziel der Beibringung weiterer erforderlicher Eintragungsgrundlagen wird allerdings im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung nach § 82 S. 1 GBO als kontraproduktiv bewertet, weil diese Verfahrensweise bei Untätigkeit des Antragstellers zur Zurückweisung des Berichtigungsantrags führen müsste (OLG München JFG 23, 70). Anders verhält es sich hingegen nach Auffassung des Senats dann, wenn einerseits das Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht betrieben werden kann, andererseits unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Grundbuchamt und dem Antragsteller nur über die Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rahmen des § 35 Abs. 1 GBO bestehen. Der Erlass einer mit der Beschwerde anfechtbaren Zwischenverfügung kann dann zur Klärung der Erforderlichkeit der Beibringung weiterer Eintragungsunterlagen im Rechtsmittelweg führen und so ein späteres Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 S. 1 GBO entbehrlich werden lassen. Zur Behandlung der Feststellung der Erbfolge unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament hat der Senat bereits in der Verfügung der Berichterstatterin vom 01.06.2015 auf seine in FGPrax 2011, 169 veröffentlichte Entscheidung in einem vergleichbaren Fall hingewiesen. Danach kann nicht damit gerechnet werden, dass der Senat im vorliegenden Fall abweichend von seiner bereits herangezogenen Entscheidung für den Nachweis, dass nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter keines der als Kinder eingesetzten Schlusserben den Pflichtteil verlangt hat, einfache schriftliche Erklärungen der Beteiligten als ausreichend ansehen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Da die Beteiligten die ihr mit Verfügung der Berichterstatterin des Senats erteilten Hinweise gezielt nicht aufgegriffen haben, sieht der Senat keinen Anlass, von der Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abzusehen.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.

Es ist auf den allgemeinen Geschäftswert abzustellen, weil die Beteiligten im Ergebnis das Ziel verfolgen, die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bzw. eidesstattlicher Versicherungen einzusparen. Der für die Bestimmung dieser Kosten maßgebliche Nachlasswert ist nicht bekannt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 S.1 GBO liegen nicht vor.

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