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Bestellung beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Nutzungsrechtabsicherung Mietvertrag

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 162/16 – Beschluss vom 03.06.2019

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. mietete mit Mietvertrag vom 28.08.2015 ein in Köln gelegenes Grundstück zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes zu einem monatlichen Mietzins von 19.717,21 EUR. Bei Ausübung der Verlängerungsoptionen läuft der Mietvertrag bis zum 31.08.2045. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Mietvertrag verwiesen (Bl. 46 ff. GA).

Zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechtes aus dem Mietvertrag bestellten die Vermieter und Eigentümer zu Gunsten der Beteiligten zu 1. unter Hinzuziehung des Beteiligten zu 2. eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. In der Urkunde heißt es am Ende, dass zur Berechnung der Kosten der Wert der Dienstbarkeit auf 4.732.130,40 EUR festgelegt wird (= 20 x Jahresmiete 236.606,52 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit Bezug genommen (Bl. 8 ff. GA).

Der Beteiligte zu 2. erstellte unter dem 07.09.2015 eine gegen die Beteiligte zu 1. gerichtete Kostenrechnung in einer Gesamthöhe von 4.630,71 EUR, die er nachfolgend unter dem 21.02.2017 hinsichtlich der zitierten Vorschrift für den jeweils auf 4.732.130,40 EUR festgesetzten Geschäftswert änderte.

Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG mit der Begründung eingebracht, der Wert sei richtigerweise – entsprechend § 14 a.E. des Mietvertrages – lediglich mit 5.000,00 EUR zu bemessen.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 09.02.2017, 06.03.2017 sowie 25.04.2017 Stellung genommen. Auf die Stellungnahmen (Bl. 26 ff., 33, 59 GA) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. war die Kostenrechnung zu bestätigen.

Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung vom 07.09.2015 in zulässiger Weise berichtigt und durch die Kostenrechnung vom 21.02.2017 ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.

1.

Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.

2.

Die Beteiligte zu 1. schuldet dem Beteiligten zu 2. auch die abgerechneten Notarkosten gemäß § 29 Nr. 1 GNotkG.

Die entsprechende Beauftragung steht außer Streit. Soweit die Beteiligte zu 1. allein die Höhe des von dem Beteiligten zu 2. zugrunde gelegten Geschäftswertes angreift, kann sie damit im Ergebnis nicht durchdringen.

Unbestritten hat der Beteiligte zu 2. bereits vor Beurkundung den Wert der Urkunde zum Gegenstand der Erörterung gemacht und die Feststellung zur Höhe des Mietzinses und der Laufzeit des Mietverhältnisses als solche sind auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden. Zutreffend geht der Beteiligte zu 2. überdies davon aus, dass gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der von ihm zugrunde gelegten Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zugrunde gelegt werden kann.

Anders als die Beteiligte zu 1. meint, fehlt es damit aber hier gerade nicht an zuverlässigen Anknüpfungspunkten für die Wertfeststellung, so dass für die Anwendung von § 52 Abs. 5 GNotKG kein Raum ist. Ob der Wert der Dienstbarkeit den Wert des belasteten Grundstücks übersteigt, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Maßgebend ist allein der Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten (vgl. nur Korintenberg/Schwarz, GNotKG, 19. Aufl., § 52 Rn. 16 f. mit weiteren Nachweisen). Schließlich kann es auch nicht entscheidend auf den ohne Hinzuziehung des Beteiligten zu 2. zustande gekommenen und in keiner Weise näher begründeten, zwischen den Beteiligten „vereinbarten“ Wert / Gesamtwert der Dienstbarkeitsbestellung von 5.000,00 EUR aus dem Mietvertrag ankommen. Wie bereits ausgeführt, haben die Beteiligten im Rahmen der Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit den Wert der Dienstbarkeit zur Berechnung der Kosten noch ausdrücklich mit 4.732.130,40 EUR „festgelegt“. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer darüber hinaus ergänzend Bezug auf die Stellungnahmen des Beteiligten zu 3. vom 09.02.2017 und 25.04.2017.

Die Kostenrechnung war daher zu bestätigen.

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