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Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs einer Urkunde

OLG Frankfurt, Az.: 20 W 113/15, Beschluss vom 09.08.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.769,13 EUR.

Gründe

I.

Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs einer Urkunde
Symbolfoto: Von New Africa /Shutterstock.com

Der Antragsgegner erstellte der Antragstellerin am 04.03.2013 die aus dem Rubrum ersichtliche Kostenberechnung über insgesamt 2.769,13 EUR, die dieser im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in formaler Hinsicht berichtigt hat. In dieser Kostenberechnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 41 d. A. Bezug genommen wird, berechnete der Antragsgegner für einen „Beurkundungsauftrag Grundstückskaufvertrag A-Straße, Stadt1″ aus einem Geschäftswert von 1.500.000,– EUR eine 10/10-Gebühr für den Entwurf einer Urkunde nach den §§ 32, 145 Abs. 3, 36 Abs. 2 KostO nebst Nebenkosten. Der Antragsgegner erklärte diese Kostenberechnung am 21.11.2013 für vollstreckbar.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 06.06.2014 hat die Antragstellerin gegen die Kostenberechnung vom 04.03.2013 beim Landgericht „Beschwerde“ eingelegt und gebeten, den Vorgang zu überprüfen. Nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde, auf deren Stellungnahme vom 08.09.2014 (Bl. 31 ff. d. A.) verwiesen wird, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.09.2014 (Bl. 42 ff. d. A.) erstmals begründende Ausführungen zu ihrem gegen die Kostenberechnung gerichteten Antrag gemacht. Sie hat geltend gemacht, dass ihr der Antragsgegner bei Aufnahme des Geschäftes nicht mitgeteilt habe, dass er persönlich bei einer Beurkundung nicht anwesend sein könne, da er sich im Urlaub befinden würde. Das Beurkundungsgeschäft habe von der Notarvertreterin durchgeführt werden sollen, was der Antragstellerin nicht bekannt gewesen und von ihr ausdrücklich nicht gewünscht gewesen sei. Die persönliche Beauftragung des Antragsgegners sei für die Antragstellerin „conditio sine qua non“ gewesen. Im Übrigen sei für die Antragstellerin die Durchführung des Beurkundungsgeschäfts im Jahr 2012 ebenso „conditio sine qua non“ gewesen, da ab dem 01.01.2013 eine höhere Grunderwerbssteuer zu zahlen gewesen wäre. Es sei also unerlässlich gewesen, dass noch im Jahr 2012 das Beurkundungsgeschäft formrichtig durchgeführt würde. Die Vertretungsberechtigung der Antragstellerin für die Käuferin sei jedoch nicht gegeben gewesen. Im Entwurf des Antragsgegners sei fälschlicherweise der Bruder der Antragstellerin als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer angegeben worden, wobei auf einen Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag Bezug genommen worden sei. Eine solche Änderung der Vertretungsberechtigung von der Antragstellerin auf B sei aber niemals vorgesehen gewesen. Für die Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers sei der vorbereitete Gesellschafterbeschluss fehlerhaft, da hierfür eine Satzungsänderung notwendig gewesen sei. Der Vertrag hätte also ohne diese Satzungsänderung rechtswirksam nicht beurkundet werden können, so dass der Antragstellerin bzw. der Käuferin ein erheblicher Schaden entstanden wäre. Der Vertragsentwurf sei auch im Übrigen fehlerhaft. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten und hat insbesondere darauf hingewiesen, dass beabsichtigt gewesen sei, dass die Antragstellerin zuvor als Geschäftsführerin der Erwerberin abberufen und ihr Bruder zum neuen Geschäftsführer bestellt werden solle. Wegen des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die zuständige Kammer des Landgerichts hat durch Beschluss vom 30.06.2014 (Bl. 9 d. A.) die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 GNotKG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 53 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, die Kostenberechnung bestätigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen – nunmehr unter mehrfacher Bezugnahme für das gerichtliche Verfahren auf § 156 KostO – darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich nicht pauschal darauf berufen könne, die Kostenberechnung durch das Landgericht überprüfen zu lassen, denn die Kammer sei keine allgemeine Prüfungsstelle. Einzelne Einwendungen, mit denen sie sich gegen die Kostenberechnung wende, seien nicht angegeben. Im Übrigen habe der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 21.12.2012 bereits darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin als Geschäftsführerin der Käuferin nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei und dass dies Probleme geben könne. Am 24.12.2012 sei mitgeteilt worden, dass nunmehr der Bruder der Antragstellerin offensichtlich der neue Geschäftsführer sei und daher die Beurkundung erst im neuen Jahr erfolgen könne.

Gegen diesen am 10.11.2014 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 24.11.2014 handschriftlich Beschwerde eingelegt (Bl. 59 d. A.). Sie hat diese mit Schriftsatz vom 20.02.2015 (Bl. 63 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und rügt, dass das Landgericht auf ihre Einwendungen im Schriftsatz vom 25.09.2014 nicht eingegangen sei. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde ausweislich seines Schriftsatzes vom 25.03.2015 (Bl. 67 ff. d. A.) entgegen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 27.03.2015 nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 06.06.2014 an jenem Tag gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 Abs. 1 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG – und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG – einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das – wie hier – nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die betroffene Kostenberechnung noch die KostO gilt (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris). Die Kammer des Landgerichts ging hier ausweislich ihres Beschlusses vom 30.06.2014 für das erstinstanzliche Antragsverfahren von der Geltung des GNotKG aus. Der dann tätige Einzelrichter hat dann ausweislich des angefochtenen Beschlusses, Seiten 3, 4 unten, in Abweichung davon und ohne jegliche Erläuterung dieser Diskrepanz ausgeführt, dass für das vorliegende gerichtliche Verfahren noch § 156 KostO einschlägig sei.

Allerdings wird unter Geltung der KostO für das erstinstanzliche Verfahren eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mangels einer § 68 Abs. 4 FamFG vergleichbaren Vorschrift, die für das Beschwerdeverfahren gilt, für unzulässig gehalten (Seifert NotBZ 2012, 37 zu Hanseatisches Oberlandesgericht NotBZ 2012, 36 ; vgl. dazu auch BT-Drs. 17/1141 (neu), S. 192 zu § 128). Würde man dies hier annehmen, so würde das Verfahren in erster Instanz an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG leiden. In diesem Falle käme im hiesigen Beschwerdeverfahren als Folge allenfalls eine Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht unter der Voraussetzung in Betracht, dass zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwendige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt hätte. Beides ist hier nicht der Fall. Ansonsten – und so auch hier – hat der Senat als Beschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Im Übrigen ergibt sich hier aus dem oben dargelegten Streit für die Entscheidung des Landgerichts ein sachlicher Unterschied nicht, auf dem diese beruhen könnte. Gleiches gilt für diese Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren.

Der Sache nach zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet erachtet. Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur die Beanstandungen des jeweiligen Beschwerdeführers – hier: der Antragstellerin – den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO). Die Beschwerde greift diesen rechtlichen Ansatz auch nicht an. Soweit im angefochtenen Beschluss allerdings aufgeführt ist, dass die Antragstellerin „nicht einzelne Einwendungen angegeben“ habe, mit denen sie sich gegen die Kostenberechnung des Antragsgegners wende, ist das Landgericht auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.09.2014 nicht im Einzelnen eingegangen.

Nach dem Akteninhalt muss – insoweit ist dem Landgericht im Ergebnis zu folgen – davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des vom Antragsgegner in Bezug genommenen Kostentatbestandes des § 145 Abs. 3 KostO vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die im Hinblick auf § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG ungeachtet der obigen Ausführungen zum Verfahren der Sache nach hier noch einschlägig ist, wird die 10/10-Gebühr erhoben, wenn der Notar auf Erfordern den Entwurf einer Urkunde für ein Rechtsgeschäft, das der notariellen Beurkundung bedarf, aushändigt, die Beurkundung aber unterbleibt. Die Antragstellerin rügt weder das Fehlen eines Beurkundungsauftrags, noch des Erforderns eines Entwurfs oder dessen Aushändigung. Sie erhebt auch keine konkreten Einwendungen gegen den in Ansatz gebrachten Geschäftswert. Darauf muss also nach den obigen Ausführungen hier nicht näher eingegangen werden. Dass die Beurkundung beim Antragsgegner unterblieb, steht ebenfalls nicht im Streit, nachdem überdies unbestritten geblieben ist, dass die Antragstellerin die Beurkundung stattdessen nach Übersendung des Entwurfs am 27.12.2012 durch den Antragsgegner in der Sozietät ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten in Stadt2 hat vornehmen lassen und den für den gleichen Tag im Notariat des Antragsgegners vorgesehenen Beurkundungstermin abgesagt hat.

Soweit die Antragstellerin bereits in erster Instanz vorgetragen hatte, maßgeblicher Beweggrund bzw. „conditio sine qua non“ für die Beauftragung des Antragsgegners sei die persönliche Durchführung des Notargeschäfts durch diesen gewesen, kann dahinstehen, ob und aus welchen rechtlichen Erwägungen heraus diese Erwägung dem hier geltend gemachten Kostenanspruch für die Aushändigung des Entwurfs durch den Antragsgegner entgegengehalten werden könnte. Das diesbezügliche Sachvorbringen, das von dem Antragsgegner bestritten und von der Antragstellerin auch nicht unter Beweis gestellt worden ist, kann schon deshalb nicht zum Wegfall des hier geltend gemachten Gebührenanspruchs führen, weil nach dem von der vorgesetzten Dienstbehörde im Einzelnen dargelegten Inhalt der Handakte des Antragsgegners der Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 21.12.2012, 10.13 Uhr, mitgeteilt worden war, dass der in Aussicht gestellte Beurkundungstermin durch die amtlich bestellte Vertreterin durchgeführt werde. Dass sie in diesem Zeitpunkt den Beurkundungsauftrag und/oder einen ggf. bereits erteilten Entwurfsauftrag abgebrochen bzw. zurückgenommen hätte, behauptet sie selber nicht. Stattdessen hat sie ersichtlich erst danach, nämlich infolge der Vorgabe in dieser E-Mail, die für einen Kaufvertragsentwurf erforderlichen Daten dem Antragsgegner durchgegeben, so dass der Antragsgegner den Entwurf fertigen konnte; damit hat sie die hier angefallenen Kosten verursacht. Ob erst hierin das Erfordern eines Entwurfs im Sinne der obigen Kostenvorschrift zu sehen wäre oder ein solches bereits vorlag – wofür der Inhalt der bezeichneten E-Mail spricht -, kann offen bleiben. Jedenfalls kann es angesichts dieses Verhaltens bzw. Vorgehens der Antragstellerin nicht mehr darauf ankommen, ob ihr – wie im Schriftsatz vom 25.09.2014 behauptet – „bei Aufnahme des Geschäfts“ vom Antragsgegner nicht mitgeteilt worden sei, dass die Beurkundung durch eine Vertreterin durchgeführt werden solle. Die Existenz der bezeichneten und von vorgesetzter Dienstbehörde und Landgericht in Bezug genommenen E-Mail wird von ihr nicht bestritten; um angeblich unrichtige „Vermerke“ in der Handakte geht es hierbei nicht.

Entsprechende Erwägungen gelten für den Einwand, der Antragsgegner habe nicht hinreichend die fehlende Vertretungsberechtigung der Antragstellerin für die Käuferin berücksichtigt. Unklar bleibt, ob die Antragstellerin damit und den weiteren inhaltlichen Einwendungen gegen den Entwurf rügen will, dass dieser etwa nicht fertiggestellt gewesen wäre, oder aber mit dem diesbezüglichen Einwand, zur Zahlung der vom Notar berechneten Kosten nicht verpflichtet zu sein, geltend machen will, dass Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach §§ 141, 143,16 Abs. 1 KostO nicht erhoben werden dürfen bzw. mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotO gegen die Kostenforderung aufzurechnen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 22/08, n. v., unter Hinweis auf OLG Hamm MittBayNot 1979, 89; BayObLG DNotZ 1990, 667). Die auf einen möglichen Schaden bzw. eine „Schlechterfüllung des Notars“ abstellenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Antragstellerin vom 25.09.2014 und 20.02.2015 sprechen eher für Letzteres.

Diese von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen rechtfertigen eine Aufhebung der Kostenberechnung nicht. Allerdings setzt der Anfall der Gebühr des § 145 Abs. 3 KostO zunächst voraus, dass der Entwurf fertiggestellt ist. Dies ist er, wenn in ihm alles Wesentliche in eine zur endgültigen Festlegung geeignete Form gebracht ist; es ist keine restlose Fertigstellung des Gesamttextes notwendig. Er muss die vom Auftraggeber erteilten Informationen verwerten und dessen Vorgaben entsprechen (vgl. dazu im Einzelnen Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Anm. 8.d), 6.2; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 145 KostO Rz. 10; Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 145 Rz. 18, 50; KGJurBüro 1985, 271; vgl. auch Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2007, § 145 Rz. 31, je m. w. N.). Nach diesen Maßgaben sind die von der Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 25.09.2014 erhobenen Rügen zu § 7 Ziffer 2 und § 1 Ziffer 1 des Entwurfs im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Dass die diesbezüglichen Regelungen (§ 7) bzw. Auslassungen (zu § 1) von der Antragstellerin erteilte Informationen oder Vorgaben außer Acht gelassen hätten, behauptet die Antragstellerin selber nicht. Im Übrigen handelt es sich hierbei um keine Mängel des Entwurfs bzw. wesentlichen Bestandteile des vorgesehenen Geschäfts im obigen Sinne, die nicht noch im Beurkundungstermin hätten ohne weiteres berichtigt bzw. ergänzt werden können, wobei hier auch der nicht unerhebliche und von der Antragstellerin verursachte Zeitdruck nicht gänzlich außer Betracht gelassen werden kann. Ob die Antragstellerin mit ihrem pauschalen Beschwerdevorbringen, dass die Vermerke in der Handakte des Antragsgegners nicht stimmen würden, die mit den urkundlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen würden, die Richtigkeit des von der vorgesetzten Dienstbehörde auf Seite 3 dargelegten Telefonvermerks erstmals bestreiten will, kann mithin offen bleiben, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Allerdings trägt sie auch nicht vor, welche anderweitigen Informationen sie ansonsten dem Antragsgegner telefonisch durchgegeben haben will. Entsprechende Erwägungen gelten für den vorgerichtlich, nämlich im Schreiben vom 20.08.2013, von der Antragstellerin ausschließlich geltend gemachten Einwand, dass „ein notarieller Vertrag gar nicht möglich“ gewesen wäre, da sie „nicht vom § 181 befreit“ gewesen sei und der Antragsgegner mithin einen „ungültigen Vertrag aufgesetzt“ habe. Auf das Problem ihrer Vertretungsberechtigung war sie bereits in der von der Dienstaufsicht in Bezug genommenen E-Mail des Antragsgegners vom 21.12.2012, 15.42 Uhr, also in einem relativ frühen Stadium, hingewiesen worden. Dass hierfür im Vertragsentwurf ein Gesellschafterbeschluss vom 27.12.2012 vorgesehen war, hat denn die Antragstellerin ausweislich des Schriftsatzes ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.09.2014 nunmehr auch erkannt. Soweit sie deshalb nunmehr geltend macht, die vertragliche Umsetzung sei jedenfalls in dieser Weise nicht mehr im Kalenderjahr 2012 möglich gewesen, kann die Richtigkeit dieser Behauptung offen bleiben. Dies ändert an der Fertigstellung des Entwurfs nichts. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf die Richtigkeit des von der vorgesetzten Dienstbehörde auf Seite 3 dargelegten Telefonvermerks und auf den Umstand, dass die Antragstellerin nicht darlegt, welche Informationen sie ansonsten auf die E-Mail des Antragsgegners vom 21.12.2012, 15.42 Uhr, telefonisch durchgegeben haben will, nicht an.

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Sachvorbringen ggf. den Einwand der unrichtigen Sachbehandlung nach den §§ 141, 143,16 Abs. 1 KostO erheben will, greift auch dies nicht durch. Danach sind Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, vom Notar nicht zu erheben. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt nach anerkannter Auffassung bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2008, 176, zitiert nach juris; vgl. auch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2). Diese Voraussetzungen lassen sich hier anhand des Sachvorbringens der Antragstellerin, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Richtigkeit der Telefonvermerke des Antragsgegners zu bestreiten, nicht feststellen. So lässt sich ein wesentliches Abweichen des Entwurfs vom gegebenen Auftrag (vgl. dazu etwa Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 16 Rz. 38a) hieraus noch nicht ohne weiteres entnehmen. Das erstinstanzliche Vorbringen, auf das in der Beschwerdeinstanz offensichtlich Bezug genommen werden soll und nach dem in der vorgeschlagenen Art und Weise eine Vertragsbeurkundung im Kalenderjahr 2012 nicht mehr möglich gewesen sei, ist hierfür ebenfalls unzureichend, ungeachtet dessen, dass – wie gesagt – die Antragstellerin bereits am 27.12.2012 die von ihr angestrebte Beurkundung anderweitig noch hat vornehmen lassen. Ob hierfür der überreichte Entwurf Verwendung gefunden hat oder ob die Beauftragung des anderweitigen Notars bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt war, als der Antragsgegner noch mit der Entwurfsfertigung beschäftigt und der ebenfalls für den 27.12.2012 beim Antragsgegner bestimmte Beurkundungstermin noch nicht abgesagt war, ist unerheblich. Der sich bei der vorliegenden Sachlage stellenden Frage, ob die Kosten für den Entwurf bei nach Ansicht der Antragstellerin richtiger Behandlung der Sache durch den Antragsgegner nicht dennoch entstanden wären, braucht jedenfalls nicht nachgegangen zu werden. Entsprechende Erwägungen gelten für eine denkbare Amtspflichtverletzung des Antragsgegners, die ggf. einen Schadensersatzanspruch gegen den Notar nach § 19 Abs. 1 BNotO begründen und mit dem gegen die Kostenforderung aufgerechnet werden könnte – wollte man das Vorbringen der Antragstellerin so verstehen -, abgesehen davon, dass von der Antragstellerin auch gar nicht dargelegt wäre, welcher Schaden ihr in welcher Höhe entstanden ist. Ohnehin spricht das Vorbringen des Antragsgegners in der Beschwerdeinstanz zur Begründung der Absage des Beurkundungstermins durch die Antragstellerin – dem diese nicht mehr konkret entgegen getreten ist -, dagegen, dass die abgehandelten Erwägungen der tragende Grund für die Absage gewesen sein können; dies kann aber letztendlich als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.

Eine Gerichtskostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren durch den Senat ist nicht veranlasst, weil sich die Kostentragungspflicht aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt.

Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das hiesige Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem gesetzlichen Regelfall, § 84 FamFG in Verbindung mit § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO, wobei der Senat nicht zu überprüfen hat, ob und inwieweit dem Antragsgegner, der als Notar lediglich seine Kostenberechnung verteidigt, solche überhaupt entstanden sind. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat an dem Rechnungsbetrag orientiert.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

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