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Anhörung Ersatznacherben bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit

Ersatznacherben bei Grundbuchberichtigung: Anhörung im Unrichtigkeitsnachweisfall nicht zwingend

Das OLG München hat entschieden, dass für die Löschung eines Nacherbenvermerks aufgrund von Unrichtigkeit die Anhörung unbekannter Ersatznacherben nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung basiert auf der Einschätzung, dass die rechtliche Stellung von Ersatznacherben zu schwach ist, um bei Verfügungen des Vorerben eine bereits erlangte Rechtsposition zu beeinträchtigen. Die Löschung des Vermerks kann ohne ihre Beteiligung erfolgen, da ihre Rechtsposition erst bei Wegfall des Nacherben relevant wird.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses: Das OLG München hebt den Beschluss des Amtsgerichts Erding auf, der den Eintragungsantrag wegen fehlender Anhörung von Ersatznacherben zurückgewiesen hatte.
  2. Rechtsstellung der Ersatznacherben: Ersatznacherben haben keine starken rechtlichen Positionen, solange der Nacherbenfall nicht eintritt.
  3. Unrichtigkeitsnachweis für Löschung: Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn der Unrichtigkeitsnachweis erbracht wird, ohne dass Ersatznacherben angehört werden müssen.
  4. Befreite Vorerbschaft: Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine befreite Vorerbschaft, bei der der Vorerbe freier über das Erbe verfügen kann.
  5. Eintragungshindernis nicht vorhanden: Das angeführte Eintragungshindernis durch das Grundbuchamt wegen der fehlenden Anhörung der Ersatznacherben besteht nicht.
  6. Zustimmung des Nacherben: Die Zustimmung des Nacherben (Beteiligter zu 5) zur Löschung des Nacherbenvermerks ist gegeben.
  7. Keine unentgeltliche Grundstücksveräußerung: Es gibt keine Anzeichen, dass die Grundstücksveräußerung unentgeltlich war.
  8. Ersatznacherbfolge nicht im Grundbuch vermerkt: Obwohl die Ersatznacherbfolge im Erbvertrag angeordnet wurde, ist sie nicht im Grundbuch vermerkt.

Die Anhörung von Ersatznacherben bei der Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit ist ein komplexes Thema im Erbrecht. Das OLG München und Düsseldorf haben unterschiedliche Auffassungen zur Verpflichtung dieser Anhörung. Während das OLG München die Relevanz der Anhörung bestreitet, argumentiert das OLG Düsseldorf für die Notwendigkeit der Anhörung bei Löschung aufgrund von Unrichtigkeit infolge wirksamer Verfügungen des Vorerben. Rechtsanwälte und Notare müssen die rechtlichen Herausforderungen bewältigen, die sich aus diesem Thema ergeben. Ein besonders interessantes Urteil zum Anhörungsverfahren der Ersatznacherben wird im Folgenden vorgestellt.

Rechtsstreit um die Anhörung von Ersatznacherben

In einem bemerkenswerten Fall vor dem OLG München drehte sich alles um die Anhörung von Ersatznacherben bei der Löschung eines Nacherbenvermerks wegen behaupteter Unrichtigkeit. Ausgangspunkt war ein Erbvertrag, in dem eine Ersatznacherbfolge festgelegt wurde, die jedoch nicht im Grundbuch vermerkt war. Nach dem Verkauf eines Grundstücks forderte das Grundbuchamt die Anhörung der unbekannten Ersatznacherben, was von einem beurkundenden Notar angefochten wurde. Dieser vertrat die Meinung, dass für die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund von Unrichtigkeit die Anhörung der Ersatznacherben nicht notwendig sei.

Die Komplexität der Nacherbenvermerke im Erbrecht

Im Mittelpunkt des Falles stand der Verkauf eines Grundstücks durch die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beteiligten zu 2 und dem Ehemann der Verstorbenen, dem Beteiligten zu 1. Der Sohn der Verstorbenen, Beteiligter zu 5, war als Nacherbe eingetragen, mit der Besonderheit, dass der Vorerbe befreit war. Dies bedeutet, dass der Vorerbe über das Erbe verfügen konnte, ohne die Zustimmung des Nacherben einholen zu müssen. Der Beteiligte zu 5 stimmte dem Verkauf und der Löschung des Nacherbenvermerks zu. Trotz dieser Zustimmung forderte das Grundbuchamt die Anhörung der potentiellen, jedoch unbekannten Ersatznacherben, was zur Ablehnung des Eintragungsantrags führte.

Der Weg durch die Instanzen und die Rolle des Grundbuchamts

Die daraufhin erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Erding durch das OLG München. Die entscheidende Frage war, ob die Anhörung der Ersatznacherben bei der Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund von Unrichtigkeit notwendig sei. Das OLG München verneinte dies und führte aus, dass die rechtliche Position der Ersatznacherben vor Eintritt des Ersatzfalles zu schwach sei, um eine Anhörung zu rechtfertigen. Dies wurde damit begründet, dass der Ersatznacherbe erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben einrückt und vorher keine eigenen Rechte hat.

Bedeutung des Urteils für die Praxis

Dieses Urteil hat praktische Bedeutung für das Erbrecht und die Handhabung von Nacherbenvermerken im Grundbuch. Es stellt klar, dass die Anhörung von Ersatznacherben nicht erforderlich ist, wenn die Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund von Unrichtigkeit erfolgt. Dies vereinfacht Verfahren im Grundbuchamt erheblich, da in vielen Fällen die Ersatznacherben unbekannt oder nicht ohne Weiteres ermittelbar sind. Zudem bestätigt das Urteil die begrenzte rechtliche Position der Ersatznacherben vor Eintritt des Nacherbfalls, was für alle Beteiligten im Erbrecht von Bedeutung ist.

Das OLG München folgte in seiner Entscheidung der herrschenden Meinung, dass formale Positionen im Verfahren auf Berichtigung aufgrund von Unrichtigkeitsnachweisen keinen Anspruch auf Gehörsgewährung begründen, sofern die rechtliche Position zu schwach ist. Dies zeigt eine Entwicklung in der Rechtsprechung auf, die den realen Gegebenheiten und der Logik des Erbrechts Rechnung trägt.

Im Ergebnis eröffnet das Urteil des OLG München eine klarere Handhabung von Nacherbenvermerken im Grundbuchrecht. Es entlastet das Grundbuchamt von der Notwendigkeit, in jedem Fall Ersatznacherben zu identifizieren und anzuhören, wenn deren rechtliche Position ohnehin nicht ausreicht, um einen Einfluss auf die Löschung des Vermerks zu haben. Dieser Fall zeigt deutlich, wie spezifisch und komplex Erbrechtsangelegenheiten sein können und wie wichtig eine präzise rechtliche Bewertung und ein fundiertes Verständnis des Erbrechts sind.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Urteil des OLG München einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Rechte von Ersatznacherben und zur Vereinfachung von Verfahren im Grundbuchrecht leistet. Es dient als Orientierung für zukünftige Fälle ähnlicher Natur und hilft, Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich zu verringern.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was ist ein Nacherbenvermerk im Grundbuch und welche Bedeutung hat er?

Ein Nacherbenvermerk ist eine Eintragung im Grundbuch, die im Kontext einer Vor- und Nacherbschaft relevant wird. Wenn ein Erblasser in seinem Testament eine solche Erbschaftsform festlegt, wird der Vorerbe zunächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wird ein Nacherbenvermerk hinzugefügt, um die Rechte des Nacherben zu schützen.

Der Nacherbenvermerk dient dazu, den gutgläubigen Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen Dritten zu verhindern. Das bedeutet, dass der Vorerbe nicht berechtigt ist, das Eigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück auf eine andere Person zu übertragen, ohne die Zustimmung des Nacherben. Der Nacherbenvermerk stellt sicher, dass niemand gutgläubig vom nicht berechtigten Vorerben das Grundstück zu Eigentum erwerben kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Nacherbenvermerk keine Sperre des Grundbuchs bewirkt. Verfügungen des Vorerben über das Grundstück oder über Grundstücksrechte können ohne Weiteres eingetragen werden. Der Nacherbe wird jedoch nicht über eine Verfügung des Vorerben über das Grundstück informiert, wenn diese Verfügung im Zeitpunkt des Nacherbfalls unwirksam wird.

Der Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn der Nacherbenfall eingetreten ist, da es dann niemanden mehr gibt, der durch eine entsprechende Grundbucheintragung geschützt werden müsste. Die Löschung kann auch erfolgen, wenn alle potenziell Betroffenen die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Nacherbenvermerk eine wichtige Rolle im Erbrecht spielt, indem er die Rechte des Nacherben schützt und den gutgläubigen Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch einen Dritten verhindert.

In welchen Fällen ist eine Anhörung der Ersatznacherben rechtlich erforderlich?

Eine Anhörung der Ersatznacherben ist in der Regel nicht erforderlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss festgestellt, dass es keiner Anhörung der Ersatznacherben bedarf. Auch das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss festgestellt, dass es fehlerhaft sei, nicht nur die damals bekannten Nacherben, sondern auch die Ersatznacherben anzuhören.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen eine Anhörung der Ersatznacherben geboten sein könnte. Das Oberlandesgericht München hat angedeutet, dass in Ausnahmefällen eine Anhörung des Ersatznacherben geboten sein könnte. Die genauen Umstände dieser Ausnahmefälle sind jedoch nicht klar definiert.

Es ist zu erwähnen, dass der Ersatznacherbe vor Eintritt des Ersatzfalls noch keine Rechte in Bezug auf die Erbschaft hat. Daher ist in der Regel keine Zustimmung des Ersatznacherben erforderlich, wenn der Vorerbe über die Erbschaft verfügt.

Was versteht man unter einer befreiten Vorerbschaft und welche Rechte hat der Vorerbe?

Unter einer befreiten Vorerbschaft versteht man eine testamentarische Anordnung, bei der der Erblasser den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen einer Vorerbschaft befreit. Der Vorerbe erhält dadurch weitgehende Verfügungsrechte über den Nachlass, ähnlich denen eines Vollerben, und kann diesen nahezu uneingeschränkt nutzen und darüber verfügen.

Rechte des befreiten Vorerben

Der befreite Vorerbe darf:

  • Nachlassgegenstände, einschließlich Immobilien, veräußern, sofern ein angemessener Gegenwert erzielt wird.
  • Erbschaftsgegenstände für eigene Zwecke nutzen und verbrauchen.
  • Einnahmen aus dem Nachlass, wie Mieten, für sich verwenden.

Pflichten und Einschränkungen

Trotz der Befreiung unterliegt der Vorerbe einigen Pflichten und Einschränkungen:

  • Er darf keine unentgeltlichen Verfügungen aus der Vorerbschaft vornehmen, also nichts verschenken (Schenkungsverbot gemäß § 2113 Abs. 2 BGB).
  • Er muss Schadensersatz leisten, wenn er das Vermögen der Vorerbschaft zum finanziellen Nachteil des Nacherben absichtlich verbraucht.
  • Er ist verpflichtet, die im Nacherbfall noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände an den Nacherben herauszugeben.

Die Befreiung des Vorerben kann entweder ausdrücklich im Testament erfolgen oder sich aus der Testamentsauslegung ergeben. Der Erblasser kann den Vorerben von den meisten, aber nicht von allen gesetzlichen Beschränkungen befreien. So bleibt beispielsweise das Schenkungsverbot bestehen.

Die befreite Vorerbschaft ermöglicht es dem Erblasser, den Vorerben in eine stärkere Position zu versetzen, während gleichzeitig die Interessen des Nacherben gewahrt bleiben, indem bestimmte Verfügungsbeschränkungen aufrechterhalten werden.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 416/14 – Beschluss vom 09.02.2015

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding – Grundbuchamt – vom 24. September 2014 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Erding – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 10. Juni 2014 – Eingang 12. Juni 2014 – nicht wegen fehlender Anhörungsmöglichkeit von Ersatznacherben zurückzuweisen.

Gründe

I.

Im Grundbuch waren als Eigentümer von Grundbesitz der Beteiligte zu 2 und Margaretha C. (geb. 1946) in Erbengemeinschaft eingetragen. Margaretha C. ist verstorben. Aufgrund Erbvertrags vom 22.3.2001 und der Eröffnungsniederschrift vom 15.5.2013 trug das Grundbuchamt am 8.7.2013 sodann an deren Stelle den Beteiligten zu 1, Ehemann der Verstorbenen, ein. In Erbengemeinschaft sind daher der Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 1 als Eigentümer verlautbart. In der Zweiten Abteilung findet sich ein Nacherbenvermerk am Anteil des Ehemannes, wonach der Sohn von Margaretha C., der Beteiligte zu 5, Nacherbe ist, der Nacherbfall beim Tod des Vorerben eintritt und der Vorerbe befreit ist. Die zudem im Erbvertrag (Abschn. V. 2. a) angeordnete Ersatznacherbfolge

Ersatznacherben sind jeweils die Abkömmlinge der Nacherben, einschließlich adoptierter, jedoch mit Ausnahme nichtehelicher Kinder männlicher Nachkommen und ihrer Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnungist nicht im Grundbuch vermerkt.

Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften am 15.4.2014 den Grundbesitz an die Beteiligten zu 3 und 4. Die Auflassung wurde erklärt. Unter Ziffer VII. 2. der Urkunde stimmte der Beteiligte zu 5 als Nacherbe den in dieser Urkunde enthaltenen Vereinbarungen zu und bewilligte die Löschung des Nacherbenvermerks.

Nach Bewilligung und Vollzugsantrag (u. a.) auf Eintragung der Auflassung und Löschung des Nacherbenvermerks vom 10.6.2014 hat das Grundbuchamt beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Pflegers gemäß § 1913 BGB für die unbekannten Ersatznacherben angeregt. Am 4.9.2014 hat das Betreuungsgericht die Bestellung abgelehnt, da die Ersatznacherben weder zustimmen noch sonstwie beteiligt werden müssten.

Daraufhin hat das Grundbuchamt am 24.9.2014 den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es sei eine Anhörung der – dem Personenkreis nach unbekannten – Ersatznacherben, Abkömmlinge des Nacherben, erforderlich. Mangels Bestellung eines Ergänzungspflegers bestehe ein Eintragungshindernis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des beurkundenden Notars, der die Ansicht vertritt, der Nacherbenvermerk könne aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auch ohne Anhörung der Ersatznacherben gelöscht werden. Der Beteiligte zu 1 habe als Vorerbe entgeltlich mit vorsorglicher Zustimmung des Nacherben, des Beteiligten zu 5, wirksam verfügt. Wenn überhaupt, so sei es Sache des Grundbuchamts, nicht aber der Parteien, die Anhörung durchzuführen.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9.10.2014 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

1. Gegen den Beschluss vom 24.9.2014 ist die Grundbuchbeschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO). Die Beschwerdeführungsbefugnis des Notars für die Beteiligten zu 1 bis 4 folgt schon aus dem Umstand, dass er die maßgeblichen Grundbucherklärungen beurkundet oder beglaubigt hat (§ 15 Abs. 2 GBO).

2. Die Beschwerde ist begründet. Zum Vollzug des Eintragungsantrags, der die Löschung des Nacherbenvermerks umfasst (§ 16 Abs. 2 GBO), brauchen neben dem hier ohnehin beteiligten Nacherben (unbekannte) Ersatznacherben (über einen bestellten Pfleger; § 1913 BGB) nicht angehört zu werden.

a) Bei Verfügungen über das Grundstück kommt die Löschung eines Nacherbenvermerks in folgenden Fällen in Betracht: Zum einen (1), wenn der Nacherbe und der Ersatznacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge die Löschung bewilligen (§ 19 GBO), weiter (2) im Wege des Unrichtigkeitsnachweises, wenn der (nicht befreite) Vorerbe mit Zustimmung aller Nacherben über das Grundstück verfügt. Schließlich (3) ist der Nacherbenvermerk ebenfalls im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO zu löschen, wenn der befreite Vorerbe über das Grundstück wirksam, nämlich entgeltlich verfügt (siehe §§ 2112, 2113 Abs. 2, § 2136 BGB).

Im ersten Fall bedarf es neben der Bewilligung durch Nacherben und Ersatznacherben nicht auch deren Anhörung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 874). Im zweiten Fall ist jedenfalls der Nacherbe hinreichend beteiligt, so dass dessen Anhörung nicht erforderlich ist. Im letztgenannten Fall ist dagegen dem Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren (BayObLGZ 1994, 177/179). Umstritten ist, ob bei Löschung aufgrund Unrichtigkeit (Fälle 2 und 3) auch dem Ersatznacherben Gehör (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren (siehe Senat vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12 = DNotZ 2013, 24; verneinend Henn DNotZ 2013, 246 m.w.N.) oder dieser im Sinne der Sachverhaltsaufklärung (§ 26 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) anzuhören ist.

b) Die Frage kann hier nicht deswegen auf sich beruhen, weil die Ersatznacherbfolge selbst im Grundbuch nicht vermerkt ist. Ist Ersatznacherbfolge angeordnet, wie sich dies hier aus dem vorliegenden Erbvertrag ergibt, ist auch der Ersatznacherbe einzutragen (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 51 Rn. 17). Unterbleibt dies versehentlich, hat das Grundbuchamt aber von der Existenz einer Ersatznacherbenanordnung Kenntnis und steht daher die Nachholung der Eintragung von Amts wegen gemäß § 51 GBO im Raum (vgl. Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. § 51 Rn. 39; Demharter § 51 Rn. 20), greift die Richtigkeitsvermutung des § 891 BGB für das Grundbuchamt nicht ein.

c) Die Eintragung eines entsprechend ergänzten Vermerks kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§ 22 GBO) stattzufinden hat. Dies bejaht der Senat, ohne dass dazu vorab potentielle Ersatznacherben anzuhören wären.

Allerdings vermittelt regelmäßig bereits die formale Position eines Betroffenen im Verfahren auf Berichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises diesem einen Anspruch auf Gehörsgewährung (ganz herrschende Meinung; z. B. BGH Rpfleger 2012, 613/614; OLG Zweibrücken Rpfleger 1999, 532; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 22 Rn. 21; Demharter § 1 Rn. 69). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das in der Buchposition ausgewiesene materielle Recht mehr oder minder wahrscheinlich besteht (BGH Rpfleger 2005, 131/132; Hügel/Holzer a. a. O.).

(1) Der Senat hat es im Hinblick hierauf – in einem „obiter dictum“ – für notwendig angesehen (Beschluss vom 10.8.2012, 34 Wx 187/12 = DNotZ 2013, 24), dass vor Löschung des Nacherbenvermerks die (unbekannten) Ersatznacherben (formlos) anzuhören seien. Das ergebe sich aus ihrer formellen eintragungsbedingten, aber auch aus ihrer materiellen Rechtsstellung, weil ihnen bereits eine bedingte Anwartschaft zustehe. Verwiesen wurde insoweit auf die Rechtsprechung des früheren Bayerischen Obersten Landesgerichts, das die Rechtsstellung als Ersatznacherbe für ausreichend erachtete, um die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins, in dem nach der Behauptung des Beschwerdeführers zu Unrecht die Befreiung von den Beschränkungen des Vorerben nach § 2136 BGB vermerkt ist, als einen das Beschwerderecht auslösenden Eingriff in die Rechtsphäre des Beschwerdeführers erscheinen zu lassen (BayObLGZ 1960, 407/410).

Die lediglich aus der durch den die Ersatznacherbfolge ausweisenden Nacherbenvermerk vermittelten Grundbuchposition hergeleitete Verpflichtung zur Anhörung von Ersatznacherben bei Grundbuchberichtigung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises hat im Wesentlichen Widerspruch gefunden (OLG Hamm vom 22.5.2014, 15 W 102/13 bei juris Rn. 13; Henn DNotZ 2013, 246; Bestelmeyer Rpfleger 2014, 641/646; Böhringer Rpfleger 2015, 57/60; auch Demharter § 51 Rn. 42; offengelassen von OLG Düsseldorf Rpfleger 2014, 418 im Fall der Löschungsbewilligung; anders – jedoch kaum differenzierend – OLG Rostock vom 2.1.2013, 3 W 81/12 bei juris Rn. 14 f.). Der Senat hält in der in dem angeführten Beschluss zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Form an der Notwendigkeit, Ersatznacherben vor der Löschung des Nacherbenvermerks aufgrund Unrichtigkeitsnachweises anzuhören, nicht mehr fest.

(2) Dies begründet sich darin, dass die Stellung des Ersatznacherben regelmäßig zu schwach ist, als dass bei Verfügungen des Vorerben eine schon erlangte Rechtsposition beeinträchtigt sein könnte. Der Ersatznacherbe rückt erst mit dem Ersatzfall in die Rechtsstellung des Nacherben ein; vorher hat er keine eigenen Rechte, die ihm selbständig oder neben dem primär und tatsächlich erbschaftlich berufenen und bereits nach dem Vorerbfall mit eigenen Rechten ausgestatteten (vgl. §§ 2113, 2120 BGB) Nacherben zuständen (RGZ 145, 316/320; BGHZ 40, 115/118 f.; Heider ZEV 1995, 1/3). Seine Stellung als die eines Anwartschaftsberechtigten zu bezeichnen ist insofern irreführend, als das Anwartschaftsrecht eine in der Entwicklung auf das Vollrecht begriffene Rechtsposition voraussetzt. Der Aussicht des Ersatznacherben auf die Erbschaft liegt indessen eine gesicherte Erwerbsposition nicht zugrunde. Denn er ist nur Ersatz für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Nacherbe entfällt (Heider a. a. O.). Vorher hat er keine gesicherte Position und hat vor Eintritt des Nacherbfalls auch keine Kontroll-, Sicherungs- und Zustimmungsrechte gegenüber Maßnahmen des Vorerben (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2100 Rn. 8). Seine Position mag man als rechtlich gesicherte Anwartschaft bezeichnen, nämlich für den Fall, dass der Nacherbe wegfällt. Im Hinblick darauf, dass Vorerbe und Nacherbe bis zum Eintritt des Nacherbfalles aber in ihren Verfügungen über Erbschaftsgegenstände gegenüber dem ersatzweise berufenen Nacherben nicht beschränkt sind, kann von einem Recht nicht die Rede sein (vgl. v. Lübtow Erbrecht 1971 S. 634 f.; auch Becher NJW 1969, 1463).

(3) Auch wenn dem Ersatznacherben Kontroll-, Sicherungs- und Zustimmungsrechte gegenüber Maßnahmen des Vorerben regelmäßig nicht zustehen, kann dies in bestimmten Fallkonstellationen anders sein (vgl. Müko/Grunsky BGB 5. Aufl. § 2102 Rn. 13), so dass die Position des Ersatznacherben sich der des Nacherben annähert, etwa wenn ein rückwirkender oder demnächstiger Wegfall des Nacherben im Raum steht (so MüKo/Grunsky § 2102 Rn. 12 und 13). Dass derartige Sonderkonstellationen im Einzelfall eine zwingende Beteiligung des Ersatznacherben im Berichtigungsverfahren auslösen können (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), kann der Senat nicht ausschließen, braucht dem hier aber nicht weiter nachzugehen. Den durch die Grundbucheintragung bestimmten – nur über den primär berufenen Nacherben vermittelten – Schutz berühren diese Sonderfälle im Allgemeinen nicht. Vielmehr entfaltet der Vermerk unter Aufnahme auch der Ersatznacherben seinen Schutz dann und deshalb, wenn und weil der Nacherbe wegfällt und der Ersatznacherbe in diesem Fall auf sofortigen Schutz gegen die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs angewiesen ist (MüKo/Grunsky § 2102 Rn. 15). Steht im Grundbuchverfahren aber nach den strengen Kriterien des Unrichtigkeitsnachweises (vgl. BayObLGZ 1988, 102/107; Demharter § 22 Rn. 37) bereits fest, dass die Zustimmung möglicher Ersatznacherben zur Wirksamkeit der Verfügung über den zum Nachlass gehörenden Gegenstand nicht erforderlich ist, weil gegenwärtig nur eine Aussicht, nicht aber schon eine rechtlich abgesicherte Stellung in ihrer dargestellten schwachen Ausprägung nach dem zugrunde zu legenden regelmäßigen Verlauf der Dinge betroffen ist, bedarf es auch nicht deren Anhörung, um die (u. a.) beantragte Löschung des Vermerks vornehmen zu können.

d) Im gegebenen Fall handelt es sich um eine befreite Vorerbschaft (vgl. § 2113 Abs. 1, § 2136 BGB). Anhaltspunkte, dass es sich bei der Grundstücksveräußerung an Familienfremde um ein (teil-) unentgeltliches Geschäft handelt, sind nicht vorhanden. Dass der Nacherbe – was er in diesem Fall nicht müsste – zugestimmt hat, gibt keinen Grund, Gegenteiliges zu vermuten, sondern erklärt sich als reine Vorsichtsmaßnahme. Die Beteiligung von etwaigen – neben den unbekannten schon bekannten – Ersatznacherben im Hinblick auf die in der Literatur diskutierten Ausnahmefälle drängt sich nicht auf. Demzufolge ist davon auszugehen, dass das Grundstück aus der Erbschaft des Vorerben ausgeschieden ist und der Nacherbenvermerk auch ohne Beteiligung von Ersatznacherben gelöscht werden kann. Das vom Grundbuchamt angeführte Eintragungshindernis besteht insofern nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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