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Grundbucheintragung – Bindungswirkung an die vom Erblasser erklärte Auflassung

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 226/18 – Beschluss vom 30.10.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 7.669,38 EUR.

Gründe

I.

Im Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, waren ursprünglich in Abt. I, lfd. Nrn. 1a und b, der am XX.XX.199X verstorbene A und seine Ehefrau C zu je ½ Anteil als Eigentümer eingetragen. Laut Bestandsverzeichnis gehörte hierzu auch der Grundbesitz in der Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück … Seit XX.XX.1996 ist C dort in Abt. I, lfd. Nr. 3, als Alleineigentümerin verzeichnet. Im Grundbuch von Stadt1, Blatt 2, war und ist in Abt. I, lfd. Nr. 2, C als Eigentümerin eingetragen. Laut Bestandsverzeichnis gehörte hierzu bis 15.01.2018 auch der Grundbesitz in der Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …; an jenem Tage ist dieser Grundbesitz nach Blatt 1 übertragen worden.

Mit Schreiben vom 22.05.1997 hat Notar D, Stadt2, unter anderem seine den obigen Grundbesitz betreffenden notariellen Urkunden vom 22.02.1994, UR-Nrn. 1/94 und 2/94, beim Grundbuchamt vorgelegt und sich daraus ergebende Eintragungsanträge gestellt. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 13.05.1997 Beanstandungen erhoben. Nachdem diese nicht behoben worden waren, hat er durch Beschluss vom 10.09.1999 die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Die bezeichneten Urkunden sind am 01.11.1999 an Notar D zurückgereicht worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 34 ff. d. A. verwiesen.

Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte X & Y, Stadt2, vom 04.01.2018 (Bl. 47 ff. d. A.) ist unter Bezugnahme auf die bezeichneten Entscheidungen des Grundbuchamts wiederum eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 1/94, nebst öffentlich beglaubigter Urkundsergänzung und Berichtigung vom 03.01.2018 durch E und F beim Grundbuchamt eingereicht und unter anderem die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt worden.

Das Grundbuchamt hat daraufhin am 15.01.2018 neben der Buchung des Grundbesitzes (einschließlich einer darauf lastenden Grunddienstbarkeit) in der Gemarkung Stadt1, Flur …, Flurstück …, in das Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, dort aufgrund einer in der letztgenannten notariellen Urkunde vom 22.02.1994 enthaltenen Auflassung C zu 398,24/1.000, und E und F zu je 300,88/1.000 in Abt. I, lfd. Nrn. 2.1 bis 2.3, des Grundbuchs von Stadt1, Blatt 1, eingetragen.

Sodann ist mit weiterem Schriftsatz der Rechtsanwälte X & Y vom 19.01.2018 (Bl. 60 ff. d. A.) unter Bezugnahme auf die bezeichneten Entscheidungen des Grundbuchamts eine Ausfertigung der weiteren notariellen Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 2/94, nebst öffentlich beglaubigter Berichtigungserklärung vom 18.01.2018 durch E und F beim Grundbuchamt eingereicht und unter anderem die Eintragung der Bildung von Wohnungseigentum im Grundbuch beantragt worden.

Eingehend am 22.01.2018 hat das Nachlassgericht des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn dem Grundbuchamt eine Kopie einer Sterbefallsanzeige betreffend die bereits am XX.XX.201X verstorbene C nebst letztwilligen Verfügungen und Eröffnungsprotokollen überreicht (Bl. 104 ff. d. A.). Am 24.01.2018 hat die hiesige Antragstellerin als Erbin die Berichtigung des Grundbuchs unter anderem in den Grundbüchern von Stadt1, Blatt 1 und 2, beantragt (Bl. 105 d. A.).

Nach Schriftwechsel mit den Rechtsanwälten X & Y (Bl. 114 ff. d. A.) hat der Rechtspfleger beim Grundbuchamt sodann am 28.02.2018 in Erledigung der Eintragungsanträge aus dem Schriftsatz der Rechtsanwälte X & Y vom 19.01.2018 im Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, die Vereinigung der Grundstücke Stadt1, Flur …, Flurstück … und Flurstück …, eingetragen, zu Blatt 3 und 4 des Grundbuchs von Stadt1 (Wohnungs-) Grundbücher angelegt und dort aufgrund Teilung nach § 8 WEG 398,24/1.000 (Blatt 3) und 601,76/1.000 Miteigentumsanteile (Blatt 4) an dem gemäß § 890 BGB vereinigten und hierher übertragenen Grundstück, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und Nebenräumen eingetragen. Im Bestandsverzeichnis wird jeweils auf die notarielle Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 2/94, Bezug genommen. In Abt. I, lfd. Nrn. 1.1 bis 1.3, dieser Grundbücher sind seither die (verstorbene) C zu 398,24/1.000, und E und F zu je 300,88/1.000 als Eigentümer eingetragen.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.2018 hat die Antragstellerin gegen die Eintragung der C, des E und der F Beschwerde eingelegt und die Eintragung eines Amtswiderspruchs beantragt. Die dazu vom Grundbuchamt angehörten Rechtsanwälte X & Y sind dem entgegen getreten. Wegen der insoweit gewechselten Schriftsätze wird auf den Grundakteninhalt verwiesen.

Durch den angefochtenen Beschluss, wegen dessen Einzelheiten ebenfalls auf die Grundakten verwiesen wird, hat der Rechtspfleger den Antrag vom 23.03.2018 auf Eintragung eines Amtswiderspruchs zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass durch die beanstandete Eintragung vom 15.01.2018 in Blatt 1, durch die die verstorbene C zu 398,24/1.000 und E und F zu je 300,88/1.000 als Eigentümer eingetragen worden seien, das Grundbuch nicht unrichtig geworden sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31.08.2018 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.10.2018, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, weiter begründet hat. Unter anderem wendet sie ein, dass die notarielle Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 1/94, ohne Zustimmung der Alleineigentümerin abgeändert worden sei. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Eigentumswechsels hätten ohne Zustimmung der Antragstellerin als Alleinerbin nicht vorgelegen. Im Schriftsatz vom 02.10.2018 hat sie ausführen lassen, dass auch die nachfolgenden Grundbucheintragungen nicht hätten erfolgen dürfen.

Nach Weiterleitung der Beschwerde an das Grundbuchamt durch Verfügung vom 05.09.2018 hat das Grundbuchamt dem Senat die Grundakte von Stadt1, Blatt 1, vorgelegt. Auf weitere Verfügung vom 08.10.2018 hat es dem Senat neben der bezeichneten Grundakte auch den Beschluss vom 26.09.2018 vorgelegt, ausweislich dessen der Rechtspfleger beim Grundbuchamt der Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen hat, dass das Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, durch die Eintragung vom 15.01.2018 nicht unrichtig geworden sei.

II.

Die Beschwerde ist gemäß den §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig. Die Ablehnung einer Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, ist grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 53 Rz. 32; § 71 Rz. 68). Die Antragstellerin, die der Sache nach behauptet, aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach der verstorbenen C (Allein-)Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes zu sein, ist beschwerdeberechtigt (vgl. Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 69).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Grundbuchamt hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses ausschließlich den Antrag der Antragstellerin auf Eintragung eines Amtswiderspruchs betreffend die Eintragung vom 15.01.2018 in Blatt 1, durch die die verstorbene C zu 398,24/1.000, und E und F zu je 300,88/1.000 als Eigentümer eingetragen worden sind, zurückgewiesen. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus der Beschlussbegründung; bestätigt wird dies durch den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses. Der Zurückweisungsbeschluss, gegen den die Beschwerde sich wendet, bestimmt inhaltlich den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Senat ist im Beschwerdeverfahren damit nicht befugt, erstmals zu prüfen, ob die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen andere, etwa derjenigen vom 15.01.2018 nachfolgende und ggf. auch in einem anderen Grundbuch vorgenommene Grundbucheintragungen aufgrund anderweitiger Eintragungsanträge – und wenn ja, gegen welche – in Betracht käme bzw. angezeigt wäre.

Ausgehend davon kann zunächst offenbleiben, ob die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die oben bezeichnete Eigentümereintragung vom 15.01.2018 im Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, nach den §§ 71 Abs. 2 Satz 2, 53 GBO, überhaupt noch in Betracht käme, ob mithin insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 53 GBO noch vorliegen könnten. Ein Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO darf nur eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (std. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt FamRZ 2014, 1323, zitiert nach juris und m. w. N.). Im Zusammenhang mit der erforderlichen Grundbuchunrichtigkeit ist in der Regel ein gegenwärtig unrechtmäßiger Zustand, mithin eine gegenwärtige Unrichtigkeit des Grundbuchs, Voraussetzung. Ein Widerspruch gegen ein nicht mehr bestehendes Recht ist damit nicht möglich. Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich in diesem Zusammenhang nämlich um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 11.09.2014, 20 W 222/14, zitiert nach juris). Letzteres kann hier zumindest zweifelhaft erscheinen, nachdem nach der hier verfahrensgegenständlichen Eintragung im Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, am 15.01.2018 auf weiteren zeitlich nachfolgenden Eintragungsantrag hin der Grundbesitz nach Vereinigung bei Bildung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG in die Grundbuchblätter 3 und 4 übertragen wurde, dort nunmehr Wohnungseigentumsrechte (jeweils zu Bruchteilen) und nicht mehr (bloßes) Bruchteilseigentum an dem Grundbesitz verzeichnet sind, und demgemäß das Grundbuch von Stadt1, Blatt 1, geschlossen worden ist.

Diese Frage kann deshalb dahinstehen, weil das Grundbuchamt ausweislich des angefochtenen Beschlusses jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass das Grundbuch (Blatt 1) durch die Eintragung vom 15.01.2018 nicht unrichtig geworden ist, diese Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs mithin nicht vorliegt. Auch der Senat geht davon aus, dass insoweit eine Grundbuchunrichtigkeit nicht glaubhaft ist. Damit kann wiederum offenbleiben, ob die weitere Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorläge, ob nämlich das Grundbuchamt diese Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hätte. Zu Letzterem gehört im Übrigen auch die Frage, ob der Eintragung des Eigentumswechsels vom 15.01.2018 noch hinreichende Bewilligungen in der notariellen Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 1/94, nebst öffentlich beglaubigter Urkundsergänzung und Berichtigung vom 03.01.2018 zugrunde lagen, etwa wegen der gerügten vorgenommenen Änderungen durch eventuell insoweit nicht Bewilligungsberechtigte bzw. einen immerhin denkbaren Verbrauch nach Zurückweisung des Eintragungsantrags durch Beschluss des Grundbuchamts vom 10.09.1999. Denn § 19 GBO ist nur Ordnungsvorschrift; durch die Eintragung wird eine Rechtsänderung, falls ihre sonstigen Voraussetzungen vorliegen, deshalb auch dann herbeigeführt, wenn keine oder keine formgerechte Bewilligung vorgelegen hat (vgl. OLG München NotBZ 2009, 103, zitiert nach juris). Die Eintragung ist dann trotzdem wirksam und das Grundbuch richtig, wenn die materiell-rechtlichen Erklärungen vorhanden sind (vgl. dazu die Nachweise bei Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 19 Rz. 168).

Dies ist hier mit dem Grundbuchamt der Fall. Gemäß §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB bedarf es zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück der Einigung des oder der Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung (= der Auflassung) und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Miteigentumsanteile an Grundstücken werden wie das Eigentum am Grundstück ebenfalls nach §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch übereignet (vgl. BGHZ 173, 71; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1008 Rz. 5).

Die der Eintragung des Eigentumswechsels vom 15.01.2018 zugrunde liegende Auflassung liegt ausweislich der notariellen Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 1/94, vor. Sie ist im Sinne des § 925 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB formgerecht erklärt worden. Nach § 873 Abs. 2 BGB sind die Beteiligten an die Einigung (unter anderem) dann gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet sind. Dies ist hier der Fall. Die insoweit für einen Erblasser eingetretene Bindung wirkt auch gegen die Erben (vgl. etwa BGHZ 32, 367; BayObLG NJW-RR 1999, 1392, und die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2012, § 873 Rz. 172). Dies gilt grundsätzlich auch nach Zurückweisung eines Eintragungsantrags (vgl. Palandt/Herrler, a.a.O., § 873 Rz. 17). Insoweit bedarf es in diesem Zusammenhang – entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin – auch keiner Mitwirkung des oder der Erben mehr.

Erbin des bereits am XX.XX.199X verstorbenen A war ausweislich der Eintragung in Abt. I, lfd. Nr. 3, des Grundbuchs dessen Ehefrau C; die Erbin der am XX.XX.201X verstorbenen C ist nach deren Behauptung – was hier nicht abschließend zu klären ist – die Antragstellerin. Sie ist nach den obigen Ausführungen an die dingliche Einigung vom 22.02.1994 in der notariellen Urkunde UR-Nr. 1/94 gebunden. Das umfassende wechselseitige Vorbringen der am Verfahren vor dem Grundbuchamt Beteiligten nach dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 23.03.2018 zu den tatsächlichen Vorgängen nach der Auflassung, insbesondere dazu, ob C und/oder die Antragstellerin an ihr festhalten wollten, ist inhaltlich unerheblich, ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dieses Vorbringen im formalisierten Grundbuchverfahren Berücksichtigung finden könnte.

Die Auflassung in dieser notariellen Urkunde rechtfertigt auch inhaltlich die hier maßgebliche Eintragung der Eigentumsumschreibung; Einigung und Grundbucheintragung korrespondieren mithin. Aus den Erklärungen muss sich ausdrücklich oder auslegungsfähig der auf rechtsgeschäftliche Übertragung und Erwerb des Eigentums am aufgelassenen Grundstück gerichtete Wille des Veräußerers bzw. der Veräußerer und des Erwerbers bzw. der Erwerber ergeben, der nicht von einer Bedingung oder Zeitbestimmung abhängig gemacht werden darf und keine Vereinbarung über den Zweck der Auflassung enthalten muss (vgl. dazu Staudinger/Pfeifer/Diehn, BGB, Neub. 2017, § 925 Rz. 35). Diesen Anforderungen genügt die ausweislich § 14 der notariellen Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 1/94, erklärte Auflassung. Dort haben die Veräußerer als Berechtigte in Übereinstimmung mit den Erwerbern erklärt, dass das Eigentum an dem dort unter Bezugnahme auf § 1 des Vertrages genau bezeichneten Grundbesitz auf die Erwerber zu bestimmt bezeichneten Bruchteilen übergehen soll. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde ist es im gegebenen Zusammenhang unerheblich, dass in § 1 des Vertrages aufgeführt wird, A sei auch zu ½ Eigentümer des im Grundbuch von Stadt1, Blatt 2, eingetragenen Grundbesitzes, obwohl insoweit – anders als im Übrigen – C Alleineigentümerin war. Selbst wenn die insoweit allein berechtigte C hiervon ausgegangen wäre, würde dies an der Wirksamkeit der Auflassung nichts ändern. Glaubt nämlich ein Alleinberechtigter nur Mitberechtigter zu sein, so ist die Einigung wirksam und erstreckt sich seine Auflassung auf sein tatsächlich bestehendes Recht am Grundstück, da er dieses zugunsten des Erwerbers aufgeben will (RGZ 125, 131; BeckOK BGB/Grün, Stand: 01.05.2018, § 925 Rz. 31; Staudinger/Gursky, BGB, Neub. 2012, § 873 Rz. 71, m. w. N.). Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass sich an der Wirksamkeit der Auflassung – um die es hier geht – nichts dadurch ändert, dass in § 1 des Vertrages darüber hinaus aufgeführt wird, der Grundbesitz sei lastenfrei, obwohl in Abt. II des Grundbuchs von Stadt1, Blatt 2, eine Grunddienstbarkeit eingetragen war. Art und Umfang des zu übertragenden Grundbesitzes sind und bleiben hinreichend bestimmt. Ob insoweit Grundstücksbelastungen bestehen und ob und inwieweit ggf. eine lastenfreie Übereignung geschuldet wird, betrifft nicht die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück bzw. an dessen Miteigentumsanteilen, sondern dies kann ggf. Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen (vgl. hier etwa § 5 der notariellen Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 1/94) sein. Für alle diese (materiell-rechtlichen) Fragen kommt es auf den Inhalt der Urkunde vom 03.01.2018 nicht an.

Lag mithin eine bindende Auflassung vor, hat sich der Eigentumserwerb mit der damit korrespondierenden Grundbucheintragung am 15.01.2018 vollzogen. Die diesbezügliche Grundbucheintragung kann mithin nicht als unrichtig angesehen werden; Gegenteiliges ist jedenfalls nicht glaubhaft. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Grundbuchamt am 15.01.2018 – nach Aktenlage seinerzeit offensichtlich noch in Unkenntnis dieses Umstands – die bereits am XX.XX.201X verstorbene C als Miteigentümerin zu einem Bruchteil von 398,24/1.000 eingetragen hat. Selbst wenn man dies trotz ihrer ansonsten noch bestehenden Voreintragung als Alleineigentümerin als ordnungswidrig betrachten wollte, weil Verstorbene grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden können (vgl. dazu die Nachweise bei Meikel/Böttcher, a.a.O., Einl C Rz. 47; § 20 Rz. 96; Munzig in KEHE, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 20 Rz. 50), so wäre die Eintragung jedoch nicht materiell unwirksam, d. h. das Grundbuch dadurch unrichtig geworden; es liegt insoweit lediglich eine unrichtige Bezeichnung des Berechtigten vor (vgl. dazu die Nachweise bei Meikel/Böttcher, a.a.O., Einl C Rz. 47; Munzig in KEHE, a.a.O., § 20 Rz. 50; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 3347; Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 99).

Nach alledem hat das Grundbuchamt den Antrag bzw. die Anregung der Antragstellerin auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die bezeichnete Grundbucheintragung vom 15.01.2018 zu Recht zurückgewiesen. Die sich hiergegen richtende Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als unbegründet.

Aus den oben genannten Gründen hat der Senat die Richtigkeit weiterer Grundbucheintragungen nicht zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für diejenigen vom 28.02.2018, gegen die die Antragstellerin sich ausweislich ihres Vorbringens (vgl. etwa den Schriftsatz vom 02.10.2018) wohl ebenfalls wenden will. Ob und inwieweit hiergegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs angezeigt ist, wird mithin das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Dies gilt ungeachtet der (auch insoweit) behaupteten Gesetzesverletzungen bei Grundbucheintragung beispielhaft auch zu dem weiter gerügten Umstand, ob die (Bruchteils-) Miteigentümer E und F ausweislich der Urkunde vom 18.01.2018 berechtigt waren, in Abänderung der Urkunde vom 22.02.1994, UR-Nr. 2/94, die dortigen Vereinbarungen (etwa zu einem Sondernutzungsrecht) einseitig auch zu Lasten der bislang ebenfalls noch als Miteigentümerin eingetragenen C bzw. deren Erbin abzuändern. Entgegen den Angaben in der Urkunde vom 18.01.2018 sind sie jedenfalls nach derzeitiger Grundbuchlage nicht alleine „Berechtigte des Wohnungseigentums Nr. 2“.

Ist die Beschwerde mithin bereits nach dem Vorbringen der Antragstellerin unbegründet und somit zurückzuweisen, bedurfte es vor dieser Beschwerdeentscheidung einer förmlichen Beteiligung der im Grundbuch als Miteigentümer eingetragenen E und F im Beschwerdeverfahren nicht.

Einer Entscheidung zu den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht der Antragstellerin aus der Anwendung gesetzlicher Vorschriften ergibt, § 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG. Eine Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen erübrigt sich, weil der Senat – wie gesagt – die im Grundbuch eingetragenen Miteigentümer am Beschwerdeverfahren nicht förmlich beteiligt hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für dieses Beschwerdeverfahren folgt § 61 Abs. 1 GNotKG. Der Senat hat sich hierfür an dem Geschäftswertansatz für die beanstandete Eintragung durch das Grundbuchamt orientiert, die erkennbar auf der bezeichneten notariellen Urkunde vom 22.02.1994 basiert (= 15.000,– DM).

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 78 GBO. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

 

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