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Geschäftswert für Entwurfsfertigung Handelsregisteranmeldung der Sitzverlegung einer KG

LG Düsseldorf – Az.: 25 OH 9/18 – Beschluss vom 08.01.2019

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung des Notars Dr. L. aus Düsseldorf bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1., vertreten durch den Kommanditisten H, beauftragte den Beteiligten zu 2. mit der Fertigung des Entwurfs der Anmeldung der Sitzverlegung und der inländischen Geschäftsanschrift von Ratingen nach Düsseldorf beim Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA). Der Notar fertigte den Entwurf.

Am 26. Februar 2018 wurden der neue Sitz und die geänderte Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen.

Der Kostengläubiger erstellte unter dem 18. Januar 2018 eine gegen die Beteiligte zu 1. gerichtete Kostenrechnung, welche er auf Einwendungen der Beteiligten zu 1. teilweise korrigierte.

Gegen die Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG eingebracht.

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 19. November 2018 Stellung genommen.

II.

Auf Antrag der Kostenschuldnerin nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 in der korrigierten Fassung zu bestätigen.

Der Beteiligte zu 2. hat die ursprüngliche Kostenrechnung in zulässiger Weise berichtigt und durch die korrigierte Kostenrechnung über 140,48 EUR ersetzt, welche nunmehr Gegenstand dieses Verfahrens ist.

1. Die geänderte Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.

2. Die Gebühr des Nr. 24102 KV GNotKG für die Fertigung eines Entwurfs für eine Handelsregisteranmeldung ist entstanden, und zwar entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert in Höhe von 30.000,- EUR.

§ 105 Abs. 5 GNotKG ist nicht einschlägig.

§ 105 Abs. 5 GNotKG regelt den Geschäftswert für Anmeldungen, die für das Unternehmen keinen wirtschaftlichen Wert haben, sondern fast ausschließlich redaktioneller Art sind. Der Geschäftswert beträgt immer 5.000,- EUR, ohne Rücksicht auf den Umfang der angemeldeten Änderung.

Das Gesetz sieht den Fall der „Änderung einer Anschrift“ ausdrücklich als Anmeldung ohne wirtschaftliche Bedeutung an. Gemeint ist die Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift.

Vorliegend ist neben der Änderung der Geschäftsanschrift die Sitzverlegung zur Eintragung angemeldet worden.

Bei einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Anmeldung einer Sitzverlegung und der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift (vgl. §§ 161 Abs. 2, 107 HGB) dasselbe Rechtsverhältnis bzw. dieselbe Tatsache und damit denselben Beurkundungsgegenstand (§§ 86 Abs. 2, 109, 111 Nr. 3 GNotKG), weil anders als bei einer GmbH Sitz und Geschäftsanschrift identisch sein müssen.

Diese späteren Anmeldungen sind gemäß § 105 Abs. 4 Nr. 3 GNotKG bei einer Kommanditgesellschaft mit 30.000,- EUR zu bewerten (vgl. Korintenberg-Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl., § 105 Rn. 69; Schneider/Volpert/Fölsch-Heisel, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 105 GNotKG Rn. 55; Bormann/Diehn/Sommerfeldt-Bormann, GNotKG, 2. Aufl., § 105 Rn. 25).

3. Die Beglaubigungsgebühr ist für die elektronische Beglaubigung der pdfA-Datei des Existenz- und Vertretungsnachweises aus England angefallen.

 

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