Skip to content

Eigentumserwerb an Grundschuldbrief – Ersetzung der Übergabe durch ein Besitzkonstitut

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 129/17 – Urteil vom 22.02.2019

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.5.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe eines Teilgrundschuldbriefes über eine Grundschuld in Höhe von 35.000,- €.

Der Beklagte ist mit Beschluss vom 1.10.2015 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend Schuldnerin) bestellt worden.

Am 13.6.2013 schloss der Kläger mit der Schuldnerin einen Darlehensvertrag über 35.000,- € ab. Zur Besicherung der Rückzahlungspflicht verpflichtete sich die Schuldnerin im Darlehensvertrag zur Bestellung einer erstrangigen Grundschuld an einem inländischen Grundstück. Tatsächlich wurde nach Zahlung der Darlehensvaluta für den Kläger über den Betrag von 35.000,- € ein Teilgrundschuldbrief gebildet, welcher vom Notar an den Geschäftsführer der Schuldnerin, dem Zeugen B, herausgegeben wurde. Eine Weitergabe an den Kläger erfolgte nicht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens forderte der Kläger den Beklagten zur Herausgabe des Teilgrundschuldbriefes auf, was dieser jedoch verweigerte.

Der weiteren Feststellungen und der Anträge erster Instanz wegen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen B der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin sei ein wirksames Besitzkonstitut vereinbart worden. Dies sei konkludent erfolgt. Die Teilgrundschuldbriefe seien für die einzelnen Gläubiger mit deren Namen erstellt und beantragt worden. Damit liege eine Abrede vor, für die einzelnen Gläubiger tätig werden zu wollen. Einige Darlehensgläubiger hätten wegen der Grundschuldbriefe nachgefragt und diesen habe der ehemalige Geschäftsführer B mitgeteilt, dass er die Briefe insgesamt verwahren wolle. Für den Kläger sei die ganze Zeit klar gewesen, dass die Schuldnerin für ihn den Brief verwalte.

Gegen die Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher er sich gegen die Annahme eines konkludent zustande gekommenes Besitzmittlungsverhältnis wendet. Zwar habe der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin im Berichtstermin vom 18.12.2015 mitgeteilt, mit einigen Briefgrundschuldgläubigern vereinbart zu haben, für diese die Grundschuldbriefe zu verwahren. Er habe allerdings keinesfalls mitgeteilt, dass er dies für alle Briefgrundschuldgläubiger getan habe. Das Landgericht habe weder ausgeführt, welches Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin vereinbart worden sein soll, noch habe es sich damit auseinandergesetzt, dass es sich bei einem solchen Verhältnis um einen zweiseitigen Vertrag handele. Das Gericht stelle bei seiner Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses nur auf die Schuldnerin ab ohne jedoch den Part des Klägers zu berücksichtigen.

Mit der Problematik der Abtretungserklärung habe sich das Landgericht in seiner Entscheidung überhaupt nicht auseinandergesetzt und die Zeugin C zu Unrecht nicht gehört.

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung und die weiteren Schriftsätze verwiesen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Hinsichtlich seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Teilgrundschuldbriefes in Höhe von 35.000,- € gegen den Beklagten.

Der Kläger ist nicht Eigentümer des Teilgrundschuldbriefes geworden und kann daher nicht Herausgabe nach §§ 985, 952 Abs. 2 BGB verlangen. Die zum Eigentumserwerb eines Grundschuldbriefes gemäß §§ 1117 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB erforderlich Übergabe kann zwar durch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB ersetzt werden, dieses setzt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger als Erwerber und der Schuldnerin als Eigentümerin voraus, vermöge dessen der Kläger den mittelbaren Besitz an der Sache erlangt haben könnte. Eines solches Besitzmittlungsverhältnis kam jedoch zwischen dem Kläger und der Schuldnerin, vertreten durch den ehemaligen Geschäftsführer B, nicht zustande.

Ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt gemäß § 930 BGB grundsätzlich nicht das Erfordernis der Einigung im Sinne des § 929 BGB, sondern ermöglicht nur die Ersetzung der Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (Palandt BGB § 930 Rdnr. 1; MünchKomm BGB § 930 Rdnr. 1; Erman BGB § 930 Rdnr. 1). Die Einigung und das Besitzmittlungsverhältnis – beides formfrei möglich – bilden zusammen das Verfügungsgeschäft. Das Besitzmittlungsverhältnis muss in dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Eigentumsübergang vorgesehen ist. Besitzmittlungsverhältnis sind außer den in § 868 BGB aufgezählten Verhältnissen auch die genügend konkretisierten Sicherungsabreden und schließlich die durch Gesetz oder Hoheitsakte begründeten Verhältnisse. Der im vorliegenden Fall in Betracht kommende Verwahrungsvertrag zwischen der Schuldnerin und dem Kläger kann zwar grundsätzlich auch stillschweigend vereinbart werden, gleichwohl setzt er einen Besitzmittlungswillen des unmittelbaren Besitzers und den Besitzbegründungwillen des mittelbaren Besitzers voraus (Palandt a.a.O. § 868 Rdnr. 7 ff; Erman a.a.O § 868 Rdnr. 6).

Das Landgericht hat sich nach der Vernehmung des Zeugen B ausführlich mit dem Vorliegen eines Besitzmittlungswillen des unmittelbaren Besitzers, der Schuldnerin, auseinandergesetzt. Nicht jedoch mit dem Vorhandensein eines Erklärungsbewusstsein des Klägers. Es konnte auch letztlich keine Handlung nennen, die den Schluss auf den Willen des Klägers zuließe, dass dieser eine Vereinbarung mit der Schuldnerin stillschweigend schließen wollte. Eine Reaktion des Klägers hinsichtlich des Grundschuldbriefes erfolgte erst zwei Monate nach der Insolvenzeröffnung. Zu diesem Zeitpunkt war die Schuldnerin aber bereits nicht mehr im Besitz des Teilgrundschuldbriefes.

Soweit das Landgericht ausführt, ein wirksames Besitzkonstitut könne auch konkludent vereinbart werden, ist dies zwar grundsätzlich richtig, der Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.1979 (Az. VIII ZR 207/78) verfängt jedoch nicht. Die Entscheidung befasst sich mit der Streitfrage, welche Anforderungen an eine Sicherungsübereignung zu stellen sind und ob die Sicherungsabrede allein zur Konkretisierung des Besitzmittlungsverhältnisses ausreicht oder die Vertragschließenden ihre Rechtsstellung hinsichtlich des Sicherungsgutes in der Sicherungsabrede spezifizieren müssen, es demnach weiterer Abreden beispielsweise über die Dauer des Verhältnisses bedürfe. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Sicherungsübereignung, sondern eine Briefgrundschuld gemäß § 1117 BGB i.V.m. § 1192 BGB. Das dingliche Recht entsteht zwar schon mit Einigung und Eintragung, es steht aber vor der Briefübergabe dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld zu und der eingetragene Gläubiger kann mangels Besitz des Briefes nicht über das Recht verfügen (Palandt a.a.O. § 1117 Rdnr. 1; Erman a.a.O. § 868 Rdnr. 6). Eine mit einer Sicherungsübereignung vergleichbare Rechtslage liegt daher nicht vor und der Verweis des Landgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.5.1979 verfängt nicht.

Soweit das Landgericht weiter aus den Umständen, dass die Teilgrundschuldbriefe generell für die einzelnen Darlehnsgeber erstellt wurden und deren Name trugen, ein Indiz für die Abrede eines Besitzmittlungsverhältnisses erkennt, kann dies zwar für den Besitzmittlungswillen der Schuldnerin als unmittelbare Besitzerin sprechen. Für die Annahme eines Besitzbegründungswillen des Klägers als mittelbaren Besitzer taugen diese Umstände jedoch nicht. Unstreitig ist vielmehr, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt wegen des Teilgrundschuldbriefes bei der Schuldnerin nachgefragt hat, noch bei Veranstaltungen der Schuldnerin anwesend war. Auch aus den dem Kläger unterschriebenen Unterlagen – dem Darlehnsvertrag und der Sicherungsabrede – ergeben sich keinerlei Hinweise auf die Verwahrung eines Grundschuldbriefes durch die Schuldnerin. Tatsächlich hat der Kläger erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Dezember 2015 von der Existenz des Teilgrundschuldbrief erfahren und anschließend die Herausgabe verlangt. Zu diesem Zeitpunkt war der Grundschuldbrief schon nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Schuldnerin, sondern im Besitz des Beklagten – dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin – der gerade keinen Besitzmittlungswillen zu Gunsten des Klägers hatte.

Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts, die Schuldnerin habe die Grundschuldbriefe nur für die Kunden verwaltet und damit sei jedenfalls konkludent ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart worden, kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht unterstellt dem Kläger die Kenntnis und den Willen bezüglich der streitgegenständlichen Urkunde, die beim Kläger zu keinem Zeitpunkt, jedenfalls aber zum Zeitpunkt, zu dem der Eigentumsübergang zwischen Kläger und Schuldnerin vorgesehen war, vorgelegen haben.

Einer erneuten Beweisaufnahme und Vernehmung des Zeugen B durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht. Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen und damit auch die Beweiswürdigung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Im vorliegenden Fall steht jedoch nicht die Beweiswürdigung des Landgerichts in Frage stellt, sondern das Berufungsgericht folgt nicht der rechtlichen Würdigung, also der vom Landgericht vorgenommenen Subsumtion. Von den Feststellungen, welche das Landgerichts nach der Aussage des Zeugen B getroffen haben, geht auch das Berufungsgericht aus, gleichwohl sind aber die Voraussetzungen für die Annahme eine Besitzmittlungsverhältnisses auch nach der Aussage des Zeugen B nicht gegeben.

Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!