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Grundstückskaufvertrag mit Rückkaufoption zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 37/14 – Beschluss vom 14.05.2014

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 6.2.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 350.000,- € festgesetzt.

Gründe

(Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 II, 313 a I ZPO abgesehen.)

Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 23.4.2014 (Bl. 668 ff. d.A.) verwiesen.

Soweit die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 9.5.2014 hierauf erwidert hat, wiederholt sie im Wesentlichen ihren schon bekannten Vortrag. Insgesamt geben ihre Einwände keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage vermag der Senat der Verfügungsklägerin insbesondere in ihrer Auffassung nicht zu folgen, die vereinbarten Bedingungen der – von ihr freiwillig eingegangenen – Rückkaufsoption seien sittenwidrig. Die Gründe hierfür hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt.

Soweit die Verfügungsklägerin auf eine angeblich abweichende Rechtsauffassung des 23. Zivilsenats des OLG im Beschluss vom 28.1.2013, Az. 23 W 5/13 rekurriert, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden in einem entscheidenden Punkt nicht zu vergleichen. Unbeschadet des Umstands, dass die Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit ohnehin keine Bindung entfalten kann, ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagten wie in dem von dem 23. Zivilsenat entschiedenen Fall im Sinne von § 138 II BGB eine Notlage der Verfügungsklägerin ausgenutzt hätten, „um einen Vertragstext durchzusetzen, der ihr zwar formal eine Rückkaufoption einräumt, dies aber an Bedingungen geknüpft ist, die sie aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte.“ Anders als in dem vom 23. Zivilsenat entschiedenen Fall haben die Verfügungsbeklagten der Verfügungsklägerin, zunächst – um sie zu „ködern“ – auch kein Darlehen in Aussicht gestellt, die Zusage dann aber zurückgenommen und den Kauf des Grundstücks angeboten. Die Verfügungsklägerin hat den Kaufvertrag mit den Verfügungsbeklagten nach ihrem eigenen Vortrag aus autonomen Gründen abgeschlossen. Hieran ändert sich nichts, wenn man berücksichtigt, dass sie keine andere Möglichkeit sah, das Grundstück vor der Zwangsvollstreckung durch Dritte zu retten.

Soweit die Verfügungsklägerin bzw. ihr Bevollmächtigter dem erkennenden Senat vorwirft, er habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, ist dies ersichtlich falsch. Zudem führt der Anspruch auf rechtliches Gehör entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin nicht dazu, dass der erkennende Senat auch zu den gleichen rechtlichen Schlussfolgerungen gelangen muss wie sie (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, 1 BvR 61/05).

Mit Bedauern nimmt der Senat zur Kenntnis, dass der Bevollmächtigte der Verfügungsklägerin dies offenbar dadurch zu kompensieren versuchen, dass er die Mitglieder des Senats mit unsachlichen und polemischen Anmerkungen zu diskreditieren versucht und dadurch die Grenzen des § 193 StGB überschreitet. Von einem weiteren Eingehen hierauf sieht der Senat ausdrücklich ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt aus §§ 63 III, 53 I Nr. 1 GKG, 3 ZPO. Auf der Grundlage des Verkehrswertes des Grundstücks (vgl. dazu Zöller-Herget ZPO, § 16 Rn 3 – Stichwort „Veräußerungsverbot“) erscheint der von den Parteien nicht beanstandete Ansatz des Landgerichts Frankfurt am Main im Beschluss vom 18.7.2013 mit 350.000,- € als angemessen.

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