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Versicherung als Grundschuldgläubigerin im Grundbuch – Eintragung Sperrvermerk

OLG Zweibrücken – Aktenzeichen:  3 W 202/10 – Beschluss vom 22.12.2010

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 1. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluss vom 1. Oktober 2010 und betreffend die Zwischenverfügung vom 18. November 2010 des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bingen wird auf jeweils 5112,91 € (20 % von 25.564,59 €) festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch von B… war zu Lasten des vorbezeichneten Grundstücks in Abteilung drei eine Grundschuld zugunsten der D… AG über 25.564,59 € eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 3./7. September 2010 trat diese die Grundschuld an den Beteiligten zu 1) ab. Mit weiterer notarieller Urkunde vom 3./7. September 2010 erklärte der Beteiligte zu 1), er werde die Grundschuld gem. §§ 65 ff. VAG nach Eintragung der Abtretung in sein Sicherungsvermögen aufnehmen und bewilligte und beantragte deshalb die Eintragung eines sog. Treuhändersperrvermerks im Grundbuch. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Sperrvermerks zurück. Der Gläubigerwechsel wurde am selben Tag im Grundbuch eingetragen. In dem der Zurückweisung vorausgegangenen Schriftwechsel äußerte der Beteiligte zu 1) seine Rechtsansicht, die Aufnahme der Grundschuld in das Sicherungsvermögen dürfe erst erfolgen, nachdem der Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen worden sei.

Mit notarieller Urkunde vom 10./12.11.2010 bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1) erneut die Eintragung eines Sperrvermerks. In dem Antrag heißt es: „Die unten genannte Gläubigerin wird gemäß §§ 65 ff VAG das Grundpfandrecht nach Eintragung der Abtretung in das Grundbuch in ihr Sicherungsvermögen aufnehmen“. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) aufgegeben, zu erklären und zu belegen, dass das Grundpfandrecht zwischenzeitlich in das Sicherungsvermögen übernommen worden sei.

Hiergegen und gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2010 richtet sich die (unter dem Briefkopf der früheren Gläubigerin eingelegte, indes unter der Bezeichnung der Beteiligten zu 1) unterzeichnete) Beschwerde der Beteiligten zu 1), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beteiligte zu 1) aus, der Nachweis der Zugehörigkeit zum Sicherungsvermögen sei ihr nicht möglich, weil das Grundpfandrecht erst nach der Eintragung des Sperrvermerks zum Sicherungsvermögen genommen werden könne. Andernfalls könne für die Dauer der Bearbeitung durch das Grundbuch über die Grundschuld verfügt werden, was gesetzlich nicht zulässig sei.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2. Die Beschwerde führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg. Das Grundbuchamt hat vielmehr mit zutreffender Begründung den Eintragungsantrag abgelehnt bzw. den erneuten Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung verbeschieden. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Nach §§ 66 ff VAG hat der Vorstand eines Versicherungsunternehmens Beträge in bestimmter Höhe dem sog. Sicherungsvermögen zuzuführen. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 VAG sind die Bestände des Sicherungsvermögens einzeln in ein Vermögensverzeichnis einzutragen. Nach § 70 Satz 1 VAG überwacht das Sicherungsvermögen ein Treuhänder. Das Sicherungsvermögen ist nach § 72 Abs. 1 VAG so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Bei Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, die ebenfalls Gegenstand des Sicherungsvermögens sein können, erfolgt diese Sicherstellung durch Eintragung eines sog. „Sperrvermerks“ in Abteilung drei des Grundbuchs (Lipowsky in Prölls, VAG, 12. Aufl., § 72 Rn 10 m.w.N.). Dieser Sperrvermerk hat deklaratorische Bedeutung; die Verfügungsbeschränkung tritt kraft Gesetzes ein mit der Aufnahme des Vermögenswertes in das Sicherungsvermögen (LG Bielefeld, VersR 1993, 333; Lipowsky a.a.O).

b) Nach dem im Grundbuchrecht geltenden formellen Konsensprinzip bedarf es zur Eintragung in das Grundbuch der Bewilligung desjenigen, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Sollen Grundpfandrecht und Sperrvermerk erstmals und gleichzeitig eingetragen werden, so sind durch die Eintragung des Sperrvermerks der Grundschuldgläubiger und der Grundstückseigentümer betroffen (BayObLG, VersR 1965, 125). Ist hingegen der Grundschuldgläubiger bereits im Grundbuch eingetragen und soll nur der Sperrvermerk nachträglich eingetragen werden, so ist alleine er durch die Eintragung betroffen und somit bewilligungs- und antragsbefugt.

Ausgehend hiervon war der Beteiligte zu 1) grundsätzlich nach seiner Eintragung als Grundschuldgläubiger im Grundbuch ab dem 1. Oktober 2010 bewilligungsberechtigt. Zur Eintragung des Sperrvermerks hätte deshalb seine Behauptung ausgereicht, das Grundstück sei dem Sicherungsvermögen zugeführt verbunden mit der Bewilligung der Eintragung der Verfügungsbeschränkung (LG Traunstein, Beschluss vom 19.3.1980, 4 T 610/80). Ob der Beteiligte zu 1) die Bewilligung auch schon zeitlich vor seiner Eintragung (für die Zeit danach) erklären konnte, wie hier mit dem durch Beschluss vom 1. Oktober 2010 zurückgewiesenen Antrag, kann im Weiteren dahin stehen. Sowohl der Antrag vom 3./7. September 2010 als auch derjenige vom 10./12.11.2010 sind nämlich aus einem anderen Grund nicht vollzugsfähig. Mag nämlich auch im Grundbuchrecht das oben beschriebene formelle Konsensprinzip gelten, so verpflichtet die nach dem Legalitätsprinzip erforderliche Prüfung der Gesetzesmäßigkeit einer beantragten Eintragung das Grundbuchamt auch, das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten. Das Grundbuchamt darf deshalb nicht bewusst daran mitwirken, das Grundbuch unrichtig zu machen; es darf keine Eintragung vornehmen, deren Unrichtigkeit ihm positiv bekannt ist (BGHZ 35, 135 und BGHZ 106, 108). So liegt der Fall hier. Der Beteiligte zu 1) hat nämlich vorgetragen, das Grundpfandrecht tatsächlich noch nicht seinem Sicherungsvermögen zugeführt zu haben, weil er der rechtsirrigen Auffassung ist, dies erst tun zu können, nachdem die Eintragung des Sperrvermerks im Grundbuch erfolgt ist. Entgegen seiner Ansicht folgt ein solches Erfordernis jedoch nicht aus § 72 Abs. 1 VAG. Danach ist das Sicherungsvermögen so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann. Diese Bestimmung verlangt aber nicht die Herbeiführung einer – jedenfalls zeitweiligen – Grundbuchunrichtigkeit, denn solange der Vermögenswert nicht dem Sicherungsvermögen zugeführt ist, besteht keine Verfügungssperre und wäre die Eintragung im Grundbuch deshalb falsch. Der Rechtspfleger bei dem Grundbuchamt hat deshalb zu Recht von dem Beteiligten zu 1) verlangt, dass dieser (zumindest) erklärt, dass das Grundpfandrecht dem Sicherungsvermögen zugeführt worden ist.

3. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 131 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

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