Skip to content

Verletzung von Pflichten aus notarieller Vereinbarung – Ersatzvornahme

OLG München – Az.: 20 U 2048/17 – Urteil vom 08.11.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Landshut, soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.028,11 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Form der Kosten für eine Ersatzvornahme wegen Verletzung von Pflichten aus einer notariellen Vereinbarung geltend.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.2010 (Anlage K 1) erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück in B. zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Zur besseren Erschließung des Grundstücks wurde unter Ziffer XV des notariellen Kaufvertrages eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts an dem im Eigentum der Beklagten verbleibenden, dienenden Grundstück Fl. Nr. …85 bestellt. Die vom Geh- und Fahrtrecht betroffene Fläche sollte eine Breite von 5 m haben, mit Fahrzeugen bis zu einem Gewicht von 30 t befahrbar sein und vom Eigentümer des dienenden Grundstücks auf eigene Kosten gepflastert werden.

Die Kläger errichteten auf dem erworbenen Grundstück das geplante Einfamilienhaus und forderten die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2012 (Anlage B 1) auf, die Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche bis 15.09.2012 vorzunehmen. Dem kam die Beklagte innerhalb dieser Frist nicht nach.

Im Jahr 2013 nahmen die Kläger die Beklagte gerichtlich auf Erfüllung ihrer Pflichten aus dem notariellen Vertrag in Anspruch. Mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts Landshut vom 27.09.2013, Az. 54 O 1223/13, wurde die Beklagte u.a. verurteilt, die in der notariellen Urkunde eingegangene Verpflichtung zur Pflasterung unverzüglich zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte im Anschluss nach.

Die Kläger haben vorgetragen, sie seien aufgrund der Weigerung der Beklagten gezwungen gewesen, nach vergeblicher Nachfristsetzung die Pflasterung zu ihrem Anwesen im Wege der Ersatzvornahme durch einen Fachmann ausführen zu lassen. Die von der Firma W. Bau hierfür am 11.04.2013 in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 9.944,70 € habe die Beklagte zu erstatten; diese habe später bei der Fertigstellung der Straße auch auf diesen Arbeiten aufbauen können. Zu ersetzen seien außerdem die von der bauausführenden Firma S. Bau abgerechneten Bausicherungsmaßnahmen von August 2012 in Höhe von 1.569,56 €, die im Zusammenhang mit der Aufstellung zweier Fertiggaragen auf dem klägerischen Grundstück erforderlich geworden seien.

Darüber hinaus seien den Klägern aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 13.339,52 € entstanden (Anlagen K 6 und K 7), die die Beklagte zu ersetzen habe.

Die Kläger haben daher in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 24.853,78 € an die Kläger zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte hat vorgetragen, nur die Errichtung einer Brücke, nicht aber die Herstellung einer Straße geschuldet zu haben. Eine Pflasterung vor Errichtung des klägerischen Neubaus sei nicht geschuldet gewesen. Am 08.09.2012 und damit innerhalb der von den Klägern gesetzten Frist sei durch die Firma Wa. und den Ehemann der Beklagten auf die fragliche Geh- und Fahrfläche mineralischer Sand aufgebracht worden mit der Folge, dass die Fläche für Baustellenfahrzeuge mit 30 t befahrbar gewesen wäre. Eine Ersatzvornahme durch die Kläger sei daher weder notwendig noch zulässig gewesen und in der konkreten Ausführung auch unbrauchbar. Die von der Firma S. Bau abgerechnete Baumaßnahme habe sich darüber hinaus ausschließlich auf Bauarbeiten auf dem klägerischen Grundstück bezogen. Die begehrten Anwaltskosten seien nicht schlüssig vorgetragen und im Übrigen auch nicht erstattungsfähig.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 19.05.2017 hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 11.514,26 € zugesprochen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nur in Höhe von 479,10 € erstattungsfähig, hinsichtlich weiterer Rechtsverfolgungskosten sei die Klage im Übrigen abzuweisen.

Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten der Firma S. Bau aus §§ 280, 281 BGB bejaht. Die Beklagte sei aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 26.11.2010 verpflichtet gewesen, die mit dem Wegerecht belastete Fläche so zu pflastern, dass diese mit Fahrzeugen bis zu 30 t benutzt werden könne. Die geschuldete Pflasterung sei, wie bereits im Vorprozess rechtskräftig entschieden, unverzüglich auszuführen gewesen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im August 2012 die Befahrbarkeit der Fläche mit schweren Baufahrzeugen bzw. mit einem Lkw zur Anlieferung der Garagen der Kläger nicht gegeben gewesen sei. Vielmehr seien die bei der Firma S. in Auftrag gegebenen Maßnahmen für die Befahrbarkeit und Sicherheit bei der Anlieferung unabdingbar gewesen. Auch wenn die Arbeiten der Firma S. bereits vor Ablauf der von den Klägern gesetzten Frist durchgeführt worden seien, lägen wegen der Anlieferung der Garagen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung rechtfertigten.

Den Klägern stehe außerdem ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280, 281 Abs. 1 BGB bezüglich der Kosten der Firma W. Bau in Höhe von 9.944,70 € zu. Die Beklagte habe die Pflasterung nicht innerhalb der unter Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist durchgeführt. Mit der Regelung im Kaufvertrag habe sich die Beklagte zumindest auch zu werkvertragsähnlichen Leistungen verpflichtet. Da das geschuldete Werk nicht rechtzeitig erstellt worden sei, stehe den Klägern ein Schadensersatzanspruch zu. Von der Angemessenheit der abgerechneten Leistungen sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auszugehen.

Von den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht lediglich die nicht anrechenbare hälftige Geschäftsgebühr aus dem zugesprochenen Schadensersatzbetrag zugesprochen. Im Übrigen handele es sich bei den geltend gemachten Kosten weit überwiegend um Kosten im Zusammenhang mit dem Vorprozess vor dem LG Landshut (Az. 54 O 1223/13) und dem anschließenden Berufungsverfahren (Az. 20 U 4219/13), die über die dortigen Kostenentscheidungen hinaus nicht erstattungsfähig seien.

Ergänzend wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

Die Kläger beantragen mit ihrer Berufung:

I. Das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017, Az. 51 O 1948/17, wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Klage abgewiesen hat.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 12.860,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Kläger sind weiterhin der Ansicht, dass die Beklagte die rechtsanwaltlichen Kosten in voller Höhe verschuldet habe. Diese seien tatsächlich angefallen und könnten als Verzugsschaden verlangt werden, da die Kläger Forderungen geltend machten, mit deren Erfüllung sich die Beklagte in Verzug befunden habe.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017, Az. 51 O 1948/17, wird die Klage vollumfassend abgewiesen.

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts:

Das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte erst mit Urteil vom 27.09.2013 verpflichtet worden sei, eine Pflasterung der streitgegenständliche Fläche unverzüglich herzustellen. Vorher habe sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt geweigert, die Pflasterung vorzunehmen, sondern diese lediglich zurückgestellt. Die Kläger hätten die Pflasterungs- und Befestigungsarbeiten jedoch bereits vor Rechtskraft des Urteils selbständig veranlasst.

Das Landgericht habe zu Unrecht die Pflasterungsverpflichtung als werkvertragsähnliche Pflicht gewertet. Die Beklagte habe diese Pflicht als Nebenpflicht zu einem Kaufvertrag übernommen. Eine Selbstvornahme sehe das Kaufrecht aber nicht vor. Zudem habe die Beklagte unverschuldet mangels eines vertraglich fixierten Leistungstermins davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der Pflasterung keine besondere Eilbedürftigkeit bestehe.

Dessen ungeachtet sei das Verhalten der Kläger rechtswidrig gewesen. Ohne gerichtliche Entscheidung bzw. eines Titels und dessen anschließender Vollstreckung seien die Kläger nicht berechtigt gewesen, eigenmächtig auf fremden Grund und Boden Straßenbauarbeiten durchführen zu lassen. Insoweit liege verbotene Eigenmacht bzw. Selbstjustiz vor, die die deutsche Rechtsordnung nicht vorsehe. Selbst wenn man zugunsten der Kläger vom Bestehen einer Anspruchsgrundlage ausgehe, so bestehe der Anspruch nicht in der zugesprochenen Höhe. Insbesondere seien einzelne Rechnungspositionen aus der Schlussrechnung der Firma W. Bau vom 11.04.2013 nicht nachvollziehbar und nicht erstattungsfähig.

Die Parteien sind dem gegnerischen Vorbringen jeweils entgegen getreten und beantragen wechselseitig Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die Hinweise des Senats in der Ladungsverfügung vom 12.09.2017 (Bl. 268/271 d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2017 (Bl. 292/296 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger, mit der weitere Rechtsverfolgungskosten verlangt werden, ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

1. Ein Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Firmen S. Bau und W. Bau in Höhe von insgesamt 11.514,26 € besteht nicht.

a) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger unter Verzugsgesichtspunkten (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) scheidet hier bereits deshalb aus, weil es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden handelt, sondern um einen Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt. Beides kann der Gläubiger nicht verlangen.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB. Ein solcher Schaden, der an die Stelle der Leistung tritt, kann nicht neben der Vertragserfüllung beansprucht werden. Die von den Klägern im Wege der Klage erfolgreich geltend gemachte Erfüllung in Form der Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche durch die Beklagte (vgl. Anlage K 3, Urteil des Landgerichts vom 27.09.2013, Az. 54 O 1223/13) schließt einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der im Rahmen der Selbstvornahme getätigten Kosten vielmehr aus (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 – VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959, juris Rn. 27 ff.).

Der Senat teilt auch nicht die Ansicht des Landgerichts, dass die von der Beklagten übernommene Pflasterungsverpflichtung als werkvertragliche oder werkvertragsähnliche Verpflichtung neben dem Kaufvertrag anzusehen ist. Vielmehr liegt eine Nebenpflicht zum Kaufvertrag bzw. eine im Rahmen der Grunddienstbarkeitsbestellung geregelte Nebenpflicht vor. Ein Recht zur Ersatzvornahme oder Einwirkung auf fremdes Eigentum ist in diesen Fällen jedoch nicht vorgesehen. Aufgrund ihres sofort fälligen Anspruchs auf Pflasterung der Fläche (§ 271 Abs. 1 BGB) hätten die Kläger vielmehr – wie später auch geschehen – erfolgreich im Klagewege gegen die Beklagte vorgehen können. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wäre dann gemäß § 887 ZPO auch eine Ersatzvornahme möglich gewesen, darüber hinaus hätte bei Dringlichkeit auch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angedacht werden können. Das Vorgehen der Kläger erfolgte hingegen eigenmächtig unter Umgehung der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten und stellt eine eklatante Verletzung der Eigentumsrechte der Beklagten (Art. 14 GG) dar. Kosten hierfür sind nicht erstattungsfähig.

Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus § 254 BGB, der schon keine Anspruchsgrundlage darstellt. Zudem ändert diese Regelung nichts daran, dass den Klägern mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes ein geeigneter Weg zur Abwehr drohender Nachteile und zur raschen Durchsetzung ihrer Ansprüche offen gestanden hätte.

c) Ein Anspruch der Kläger aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 BGB scheitert am ausdrücklich geäußerten entgegenstehenden Willen der Beklagten. Ein Fall des § 679 BGB, wonach der entgegenstehende Wille ausnahmsweise unbeachtlich sein kann, liegt hier nicht vor.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 684 i.V.m. §§ 812 ff. BGB. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Zu Gunsten des Geschäftsherrn gelten die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 684 Rn. 1). Danach ist ein Anspruch insbesondere dann ausgeschlossen, wenn vorrangige Regelungen überspielt würden, insbesondere das Verbot einer eigenmächtigen Mängelbeseitigung (vgl. Palandt/Sprau a.a.O. § 812 Rn. 52), wie dies hier der Fall ist. Nach anderer Ansicht wird die Lösung in einer entsprechenden Anwendung von § 814 BGB gesucht. Die Frage, ob überhaupt ein Bereicherungsanspruch besteht, ist nach dieser Meinung allein danach zu entscheiden, ob der Bereicherungsgläubiger sich infolge einer Fehlbeurteilung der Sachlage in den fremden Rechtskreis eingemischt hat. Wer irrtumsfrei oder gar gegen den erklärten Willen des Empfängers einem anderen etwas zuwendet, ist nicht schutzwürdig (OLG Koblenz vom 21.02.2008, Az. 5 U 1309/07, juris Rn. 38 ff.). Auch nach diesen Maßstäben kommt vorliegend ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht.

Zusammenfassend ist daher eine Anspruchsgrundlage, auf deren Grundlage die Kläger Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme verlangen könnten, nicht ersichtlich.

2. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten im Zusammenhang mit dem Vorprozess vor dem Landgericht Landshut, Az. 54 O 1223/13, und dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG München, Az. 20 U 4219/13, schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Hinsichtlich der reinen Prozesskosten für die Führung der Vorprozesse ist über die festgesetzten Kosten hinaus für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ohnehin kein Raum (vgl. BGH WM 87, 248, juris Rn. 30 f.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Vor § 91 Rn. 11 a.E.). Aber auch im Übrigen fehlt es an einer Anspruchsgrundlage hinsichtlich der im Kostenausspruch nicht erfassten Rechtsanwaltskosten. Gegenstand des Vorprozesses war nämlich kein Schadensersatzanspruch, sondern ein Erfüllungsanspruch. Rechtsverfolgungskosten, die durch die Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen, kann der Gläubiger aber nur unter den Voraussetzungen des Verzuges, einer Pflichtverletzung, einer unerlaubten Handlung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O. § 249 Rn. 56). Hierzu wurde – insbesondere zu den Voraussetzungen des behaupteten Verzuges der Beklagten mit der Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche (§ 286 Abs. 1 BGB) – trotz Hinweis des Senats vom 12.09.2017 nicht vorgetragen.

Die Erstattung vorgerichtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem hiesigen Verfahren scheidet aus, da – wie unter Ziff. 1 dargelegt – der zugrunde liegende Schadensersatzanspruch zu verneinen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!