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Namensberichtigung eines eingetragenen Berechtigten

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 11/18 – Beschluss vom 08.06.2018

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 3. Juli 2017 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Zeitz – Grundbuchamt – vom 29. Juni 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Als Eigentümer des o. g. Grundstücks wurde am 20. September 1940 im Grundbuch von Zeitz eintragen: „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 an das Amtsgericht Zeitz – Grundbuchamt – stellte der Beteiligte einen Antrag auf Grundbuchberichtigung und beantragte, ihn als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Wegen der Eintragungsunterlagen nahm er Bezug auf das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal VR …2. Den Wert des Grundstücks bezifferte er mit etwa 2.500,00 Euro.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 wies das Grundbuchamt den Beteiligten darauf hin, dass der beantragten Eintragung einer Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstünden, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von zwei Wochen bestimmt werde. Zur Begründung führte es aus, dass der Beteiligte gemäß der vorliegenden Urkunde des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeitz unter der Nr. VR …9 am 17. Juli 1990 eingetragen worden sei. Aus dem chronologischen Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal – Vereinsregister – unter der Nr. VR …2 sei ersichtlich, dass dieses Vereinsblatt zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten sei. Im Grundbuch von Zeitz Blatt …1 sei als Eigentümer eingetragen der „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“. Laut Auskunft des Amtsgerichts Stendal – Vereinsregister – lägen dort keine Unterlagen vor, aus denen eine Rechtsnachfolge vom eingetragenen Eigentümer auf den Beteiligten ersichtlich sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde dieser um Nachreichung entsprechender Nachweise bezüglich der Rechtsnachfolge gebeten.

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schreiben vom 3. Juli 2017 „Widerspruch“ eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er mit seinem Schreiben keine Eigentumsumschreibung, sondern eine Namensberichtigung beantragt habe. Dieser Antrag sei anhand eines vom Amtsgericht Zeitz übersandten Vordrucks erfolgt. Sollten sich Unklarheiten aus dem Vordruck ergeben, sei er nicht befugt, das zu ändern. Die Namensänderung auf „Kleingarten- und Siedlerverein N. e.V.“ sei bereits bei der Eintragung als „eingetragener Verein“ laut der vorliegenden Vereinsurkunde in Kopie des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 erfolgt, bei der auch mit Sicherheit die Rechtsnachfolge geklärt worden sei. Ein Eintragungshindernis könne er nicht erkennen. Auch müsste bei einer Eigentumsumschreibung ein notarieller Vertrag vorliegen. Eigentümer sei bereits seit dem Jahre 1926 die N. unter verschiedenen Eigentümerbezeichnungen. Im Vereinsregister würde er seit dem Jahre 1990 ebenfalls unter dem Namen „Kleingarten- und Siedlerverein N. e.V.“ geführt. Aus der Chronologie der Eintragung lasse sich keine Unregelmäßigkeit des Vereinsnamens erkennen.

Das Grundbuchamt antwortete mit Schreiben vom 12. Juli 2017, dass der Widerspruch als unbefristete Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juni 2017 ausgelegt werde. Aufgrund eines Schreibfehlers werde klargestellt, dass es sich bei dem Antrag vom 22. Mai 2017 um einen Antrag auf Grundbuchberichtigung und keine Eigentumsumschreibung handele. Das Grundbuch müsse richtigerweise heißen: Zeitz Blatt … 0 und nicht … 1. In der Urkunde des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 sei bestätigt worden, dass der Kleingarten- und Siedlerverein „N. “ e.V. am 17. Juli 1990 unter Nr. …9 des Vereinsregisters eingetragen worden sei. Im Grundbuch von Zeitz Blatt … 0 sei aber der „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“ als Eigentümer eingetragen. Es werde nochmals gebeten, entsprechende Nachweise einzureichen.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 hat das Grundbuchamt der Beschwerde des Beteiligten gegen seinen Beschluss vom 29. Juni 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ihm mit Schreiben des Amtsgerichts Stendal vom 15. August 2017 mitgeteilt worden sei, aus dem Statut des Kleingarten- und Siedlervereins N. e.V. sei ersichtlich, dass der Verein den Namen N. führe mit Sitz in Zeitz. In das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeitz sei am 17. Juli 1990 der Kleingarten- und Siedlerverein „N. “ e.V. eingetragen worden. Mit Schreiben des Amtsgerichts Stendal – Vereinsregister – vom 9. Januar 2018 sei mitgeteilt, dass der Name des Vereins laut Satzung N. in Zeitz heiße und so hätte eingetragen werden müssen. Unterlagen hinsichtlich der Problematik der Rechtsnachfolge lägen im Rechtsamt des Burgenlandkreises Naumburg sowie im Stadtarchiv Zeitz nicht vor.

Weiterhin sei mit Schreiben des Finanzamtes Naumburg vom 13. Februar 2018 dem Grundbuchamt nunmehr mitgeteilt worden, dass für das Flurstück … der Flur … zum 1. Januar 1935 ein Einheitswert festgestellt worden sei. Für die weiteren Flurstücke lägen keine Einheitswerte vor. Aufgrund Mitteilung des Steueramtes der Stadt Zeitz vom 22. Februar 2018 würden die Grundsteuern für das Vereinsgebäude von Frau M. M. eingezahlt. Aus dem Vereinsregisterauszug sei nicht ersichtlich, in welcher Eigenschaft diese fungiere.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. März 2018 sei der Beteiligte gebeten worden, den Beschluss zur Satzungsänderung vom 15. Mai 2009 einschließlich Mitgliederversammlung vom 7. November 2008, des letzten Einzahlungsbeleges an die Stadt Zeitz, des Einheitswertbescheides des Finanzamtes sowie ggf. weitere Unterlagen, einzureichen. Die Unterlagen seien jedoch nicht eingereicht worden.

Bei der Eintragung des Kleingarten- und Siedlerverein „N. “ e. V. in Zeitz gemäß der vorliegenden Urkunde des Kreisgerichts Zeitz vom 17. Juli 1990 in das Vereinsregister unter der Nr. VR …9 am 17. Juli 1990, handele es sich um eine Neugründung. Nachweise hinsichtlich der Rechtsnachfolge lägen nicht vor.

II.

1. Der „Widerspruch“ des Beteiligten ist als Beschwerde auszulegen. Diese ist zulässig. Denn gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 29. Juni 2017 ist die unbeschränkte Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 GBO). Der Beteiligte ist als nach § 13 Abs. 1 GBO Antragsberechtigter auch beschwerdeberechtigt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Zwischenverfügung kann aus formellen Gründen keinen Bestand haben.

Soll das Grundbuch berichtigt werden (§ 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 GBO. Beides liegt hier nicht vor.

Bei einer bloßen Richtigstellung der Bezeichnung des Berechtigten, die die Identität unberührt lässt, ist § 22 GBO dagegen nicht anwendbar (z. B. OLG Frankfurt, FGPrax 2011, 221). Die Richtigstellung erfolgt in diesem Fall vielmehr von Amts wegen, wobei ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist. Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft ebenfalls dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt (z. B. OLG Brandenburg, NJW-RR 2018, 77). Dies entspricht auch hier dem Begehren des Beteiligten, wie sich aus seinem Schreiben vom 3. Juli 2017 ergibt. Da dann jedoch der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, scheidet eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aus. Dies gilt insbesondere, wenn bei einem Berichtigungsantrag – wie hier – noch keine Unrichtigkeit des Grundbuchs vorliegt (z. B. Demharter, GBO, 31. Auflage, Rn. 11 zu § 18).

3. Für das weitere Verfahren wird – insoweit für das Grundbuchamt nicht bindend – Folgendes ausgeführt:

Das Grundbuchamt wird den Antrag des Beteiligten vom 22. Mai 2017 zurückzuweisen haben, wenn es sich im Wege des Freibeweises nicht davon zu überzeugen vermag, dass zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Verein „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“ und dem Beteiligten keine Identität besteht. Insoweit sind Fehler in der bisher gewonnenen Überzeugung des Grundbuchamtes, dass dies nicht der Fall sei, nicht ersichtlich. Das Grundbuchamt hat sich erkennbar um vollständige Aufklärung des Sachverhaltes bemüht, wozu es von Amts wegen verpflichtet ist.

Aus den vorliegenden Unterlagen geht jedoch lediglich hervor, dass der Beteiligte am 17. Juli 1990 in das Vereinsregister des Kreisgerichts Zeitz eingetragen worden ist und es sich dabei um eine Neugründung gehandelt hat. Der im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragene Verein „Kleingärtnerverein N. in Zeitz“ muss aber schon seit dem Jahr 1940 existiert haben. Dass es sich dabei auch schon um den Beteiligten gehandelt hat, ist nicht nachgewiesen. Dabei wird das Grundbuchamt die sich aus der Verordnung zur Förderung des Kleingarten- und Siedlungswesens und der Kleintierzucht (DDR-GBl. Nr. 46 v. 11. Mai 1954) ergebende Rechtslage zu berücksichtigen haben. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Februar 1994, Az. 7 B 4.94) und des Verwaltungsgerichts Leipzig (Urteil vom 7. September 1999, Az. 7 K 66/97) wird Bezug genommen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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