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Preiswerteste Gestaltungsmöglichkeit – Notarpflicht

Notar muss Kosten zurückzahlen: Änderung des Gesellschaftsvertrags zu teuer

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH vor der Eintragung ins Handelsregister in der kostengünstigsten Form erfolgen muss. Im konkreten Fall wurde die Kostenrechnung eines Notars reduziert, weil er eine teurere Verfahrensweise gewählt hatte, obwohl eine günstigere Alternative verfügbar war. Der Notar muss stets die für den Kostenschuldner günstigste Methode wählen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:7 W 36/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beschwerde des Beschwerdeführers: Abgelehnt, mit Änderung der Kostenrechnung auf 243,89 €.
  2. Gesellschaftsgründung einer GmbH: Änderung des Gesellschaftsvertrages durch Beschlussfassung der Gesellschafterin.
  3. Kostenrechnung des Notars: Ursprünglich höher angesetzt, aufgrund der Wahl einer teureren Verfahrensweise.
  4. Beanstandung durch Ländernotarkasse: Vorgeschlagene Änderung sollte kostengünstiger sein, durch Änderungsvertrag statt Beschlussfassung.
  5. Entscheidung des Landgerichts: Übernahme der Auffassung der Ländernotarkasse, Anpassung der Kostenrechnung.
  6. Betreuungs- und Beratungspflicht des Notars: Verpflichtung zur Wahl der kostengünstigsten, gleich sicheren und sachdienlichen Gestaltungsmöglichkeit.
  7. Rechtliche Grundlage: Die Beurkundung nach einer teureren Methode führt zu nicht gerechtfertigten Mehrkosten, die nicht erhoben werden dürfen.
  8. Endgültige Kostenentscheidung: Gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG und § 84 FamFG, keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Die Rolle des Notars in der rechtlichen Gestaltung und Kostenabrechnung

Die Bedeutung der Notarpflicht und der Gestaltungsmöglichkeiten, die Notare bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften haben, ist ein zentrales Thema im deutschen Rechtssystem. Notare spielen eine entscheidende Rolle, indem sie Rechtssicherheit gewährleisten und dabei helfen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Besonders interessant ist dabei die Frage, wie Notare ihre Kostenrechnung gestalten und welche Verantwortung sie tragen, um für ihre Mandanten die preiswerteste Gestaltungsmöglichkeit zu wählen. Diese Thematik betrifft nicht nur Rechtsanwälte und Notare wie Dr. Kotz in Kreuztal, sondern hat weitreichende Bedeutung für alle, die rechtliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Die Entscheidungen und Handlungen eines Notars können tiefgreifende Auswirkungen auf die finanzielle Belastung der Mandanten haben. Daher ist es von großer Bedeutung, die Grundsätze und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, die hinter diesen Entscheidungen stehen. Der folgende Inhalt beschäftigt sich mit einem konkreten Fall, der die Prinzipien und Herausforderungen in der Praxis der notariellen Kostenrechnung beleuchtet. Er bietet Einblicke in die Komplexität und die Verantwortung, die Notare bei der Gestaltung und Abrechnung ihrer Dienstleistungen tragen. Tauchen Sie ein in die Welt der notariellen Praxis und erfahren Sie mehr über die entscheidenden Faktoren, die hinter den Kulissen dieser wichtigen juristischen Tätigkeit stehen.

Streitpunkt: Notarielle Kostenrechnung bei Gesellschaftsgründung

Im Zentrum des Falles stand eine Kontroverse über die Kostenrechnung eines Notars im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH. Der Notar, involviert in die Beurkundung der Gründung, hatte den Gesellschaftsvertrag der GmbH geändert, als das Amtsgericht – Registergericht – eine Bescheinigung nach § 32 KWG anforderte und der Begriff „Finanzberatung“ aus dem Unternehmensgegenstand gestrichen wurde. Diese Änderung wurde durch die Beschlussfassung der einzigen Gesellschafterin vollzogen. Der Notar reichte daraufhin eine angepasste Kostenrechnung ein, die Gebühren in Höhe von 250 € nach einem Geschäftswert von 30.000 € sowie zusätzliche Dokumenten- und Auslagenpauschalen umfasste.

Kritik an der Verfahrensweise des Notars

Die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse kritisierte die gewählte Verfahrensweise des Notars. Sie argumentierte, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages vor der Eintragung in Form eines Änderungsvertrages durch übereinstimmende Erklärung aller Gesellschafter hätte vereinbart werden sollen. Diese Vorgehensweise hätte im Vergleich zur Beschlussfassung nur eine Gebühr nach einem Teilwert der Gründungsurkunde begründet, was letztlich geringere Kosten zur Folge gehabt hätte. Der Notar war demzufolge aufgefordert, den für den Kostenschuldner gebührenrechtlich günstigeren Weg zu wählen.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Landgericht Potsdam schloss sich der Auffassung der Ländernotarkasse an und änderte die Kostenrechnung des Notars entsprechend ab. Das Gericht reduzierte den ursprünglichen Rechnungsbetrag auf 243,89 €. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, da er der Meinung war, dass das Landgericht seine Argumente und die Begründung seiner Rechtsauffassung nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Die Beschwerde wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen, da das Gericht lediglich den Ausspruch der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren hatte.

Notarielle Pflichten und die Wahl der Gestaltungsmöglichkeit

Ein zentraler Aspekt des Urteils ist die Betonung der Pflichten des Notars. Der Notar muss bei der Ausführung eines Beurkundungsauftrages nicht nur unabhängig in der Wahl der Gestaltungsmöglichkeit sein, sondern auch aufgrund seiner Betreuungs- und Beratungspflicht die billigste, gleich sichere, sachdienliche und übliche Möglichkeit wählen. Im vorliegenden Fall führte die Entscheidung des Notars für eine teurere Verfahrensweise zu ungerechtfertigten Mehrkosten, die laut § 21 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben werden durften.

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte in seinem Urteil die Notwendigkeit, dass Notare in ihrer Funktion als neutrale und unabhängige Berater die finanziellen Interessen ihrer Mandanten wahren müssen. Diese Entscheidung spiegelt die Bedeutung wider, die dem Grundsatz der kostengünstigsten und sachdienlichsten Gestaltung in der notariellen Praxis beigemessen wird. Sie dient als Leitfaden für die zukünftige Praxis von Notaren und stellt klar, dass bei der Beurkundung von Rechtsgeschäften die kosteneffizienteste Methode zu wählen ist.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird die Kostenrechnung eines Notars bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt?

Die Kostenrechnung eines Notars bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft, wie einer GmbH, wird in Deutschland durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Die Gebühren sind abhängig vom Geschäftswert der Transaktion und den spezifischen Dienstleistungen, die der Notar erbringt.

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH erfordert grundsätzlich einen Gesellschafterbeschluss, der in einer Gesellschafterversammlung gefasst wird. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden. Die Kosten für die Beurkundung des Beschlusses sind im GNotKG festgelegt und hängen vom Geschäftswert der Änderung ab.

Zusätzlich zu den Gebühren für die Beurkundung können weitere Kosten anfallen. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Entwurf des geänderten Gesellschaftsvertrags und die Beratung der Beteiligten durch den Notar. Diese Dienstleistungen sind in der Regel in den Notargebühren enthalten und werden nicht gesondert berechnet.

Zusätzlich zu den Notargebühren können auch Auslagen anfallen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Telefonate, Porto und die Erstellung von Dokumenten. Als Faustregel gilt hier eine Pauschale von 0,15 € pro Seite für Schreibauslagen. Hinzu kommt die Umsatzsteuer, die derzeit 19% beträgt.

Es ist zu erwähnen, dass die genauen Kosten variieren können, abhängig von der Komplexität der Änderungen im Gesellschaftsvertrag und dem spezifischen Fall. Daher ist es ratsam, vorab eine genaue Kostenschätzung vom Notar einzuholen.

Welche Rolle spielt die Wahl der Gestaltungsmöglichkeit durch den Notar im Rahmen seiner Beratungspflicht?

Die Rolle der Wahl der Gestaltungsmöglichkeit durch den Notar im Rahmen seiner Beratungspflicht ist vielschichtig und umfasst verschiedene Aspekte.

Notar als Vertragsgestalter

Der Notar fungiert als Vertragsgestalter und ist verpflichtet, auf Risiken hinzuweisen und Gestaltungsalternativen vorzuschlagen, wenn er erkennt, dass einem der Beteiligten ein Schaden entstehen könnte. Er ist dabei den Interessen beider Parteien verpflichtet und hilft, Streitigkeiten zu vermeiden, indem er von Anfang an in den Prozess der Vertragsgestaltung eingebunden ist.

Notar als unabhängige Rechtsberatung

Als unabhängige Rechtsberatung hat der Notar die Aufgabe, die rechtliche Umsetzung des Geschäfts zu prüfen. Er ist nicht verpflichtet, über die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts zu belehren oder eine steuerliche Beratung vorzunehmen. Die Unabhängigkeit des Notars ist dabei ein zentraler Aspekt seiner Tätigkeit.

Gebühren für Gestaltungsmöglichkeiten

Die Gebühren für die Gestaltungsmöglichkeiten durch den Notar sind in der Regel in der Beurkundungsgebühr enthalten. Das bedeutet, dass die Beratung durch den Notar meistens kostenfrei ist, wenn aufgrund der Beratung eine Urkunde entworfen oder beurkundet wird. Nur bei einer isolierten Beratung entstehen Beratungsgebühren.

Die Rolle des Notars bei der Wahl der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen seiner Beratungspflicht ist also vielfältig und umfasst sowohl die Gestaltung von Verträgen als auch die unabhängige Rechtsberatung und die Regelung der Gebühren für diese Leistungen.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 W 36/23 – Beschluss vom 01.08.2023

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.12.2022, Az. 12 T 8/21, wird mit der folgenden Berichtigung der Beschlussformel zurückgewiesen: Die Kostenrechnung des Notars („Name 01“) vom 24.08.2018, UR-Nr. … und UR-Nr. … wird dahin geändert, dass der Rechnungsbetrag 243,89 € beträgt.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer hat eine Gesellschaftsgründung einer GmbH beurkundet. Im Eintragungsverfahren ist wegen einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht -, dass eine Bescheinigung nach § 32 KWG vorzulegen sei, nach Entscheidung der Gesellschaft der Unternehmensgegenstand der einzutragenden GmbH dahin geändert worden, dass der Begriff „Finanzberatung“ entfiel. Die Änderung ist durch Beschlussfassung der einzigen Gesellschafterin vorgenommen worden. Der Notar hat den beim Handelsregister gestellten Eintragungsantrag dahin ergänzt, dass die Eintragung auf der Grundlage des durch die Beschlussfassung geänderten Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden sollte, den er in vollständiger Form mit der geänderten Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes eingereicht hatte. Zur Abrechnung der Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung ist die Kostenrechnung zur UR-Nr. … über 272,85 zzgl. 51,84 € Ust. erstellt worden (Bl. 4). Darin sind eine Gebühr Nr. 21100 KV GNotKG in Höhe von 250 € nach einem Geschäftswert von 30.000 € sowie Dokumenten- und Auslagenpauschalen abgerechnet worden.

Die Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse hat in ihrem Bericht über die Prüfung des Gebühren- und Abgabenwesens des Notars vom 11.10.2019 die gewählte Verfahrensweise beanstandet. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages vor Eintragung sollte in Form eines Änderungsvertrages durch übereinstimmende Erklärung aller Gesellschafter vereinbart werden. Diese Form der Änderung des Vertrages begründe im Unterschied zur Beschlussfassung lediglich eine Gebühr nach einem Teilwert der Gründungsurkunde. Es fiele ausgehend von einem Gründungswert von 30.000 € eine Gebühr aus dem Teilwert von 20 % des ursprünglichen Geschäftswertes, mithin aus 6.000 € in Höhe von 60 € an. Gebe es zur Ausführung eines Auftrages mehrere rechtlich gleich sichere Wege, sei der Notar gehalten, den für den Kostenschuldner gebührenrechtlich günstigeren Weg zu wählen.

Die Präsidentin des Landgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen und den Beschwerdeführer aufgefordert, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 14.12.2022 die Kostenrechnung Nr. … und … dahin abgeändert, dass der Rechnungsbetrag 243,89 € beträgt. Zur Begründung hat das Landgericht ausschließlich auf die Ausführungen der Ländernotarkasse in einer im Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 26.08.2022 Bezug genommen. Gegen den formlos übersandten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23.02.2023 per Telefax Beschwerde eingelegt, die er auf Hinweis des Senats durch elektronisch eingelegte Beschwerde vom 13.04.2023 wiederholt hat. Er rügt, dass sich das Landgericht mit seinen Stellungnahmen und der Begründung seiner Rechtsauffassung in dem angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Einlegung der am 13.04.2023 elektronisch an das Landgericht Potsdam übermittelten Beschwerde genügt der in § 130 Abs. 3 GNotKG, § 14b Abs. 1 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgesehenen Form. Die Beschwerde ist auch noch fristgerecht eingelegt worden, weil die Beschwerdefrist durch den entgegen § 41 Abs. 2 FamFG vom Landgericht formlos an den Beschwerdeführer übermittelten Beschluss nicht in Lauf gesetzt worden ist, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie gibt lediglich Anlass, den Ausspruch der angefochtenen Entscheidung in der aus dem Tenor ersichtlichen Form zu berichtigen.

1.

Zu Recht ist das Landgericht nach Anhörung der Präsidentin des Landgerichts und der Ländernotarkasse davon ausgegangen, dass die Kostenrechnung vom 24.08.2018 zu UR-Nr. … und UR-Nr. … dahin zu berichtigen ist, dass sie sich auf insgesamt 243,89 € beläuft.

Der Notar ist bei der Ausführung eines Beurkundungsauftrages grundsätzlich unabhängig in der Wahl der Gestaltungsmöglichkeit. Er ist allerdings aufgrund seiner Betreuungs- und Beratungspflicht gehalten, von mehreren möglichen Gestaltungsmöglichkeiten die billigste, gleich sichere, sachdienliche und übliche zu wählen (OLG Köln, JurBüro 1990, 75 (78)). Stellt sich bei der Kostenprüfung heraus, dass infolge einer nicht diesen Anforderungen entsprechenden Verfahrensweise Mehrkosten entstanden sind, so sind diese nach § 21 Abs. 1 GNotKG nicht zu erheben, soweit sie den Betrag, der bei richtiger Verfahrensweise zu entrichten gewesen wäre, übersteigen.

2.

Zutreffend ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der Ländernotarkasse davon ausgegangen, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrages der GmbH in Gründung mit nur einer Gesellschafterin vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden musste, da infolge der gewählten Verfahrensweise, den Gesellschaftsvertrag durch Beschluss zu ändern, ein höherer Geschäftswert anzusetzen war, der höhere Gebühren auslöste.

Dabei entspricht es der herrschenden Auffassung, dass die Änderung vor Eintragung grundsätzlich durch eine vertragliche Änderungsvereinbarung aller Gesellschafter vollzogen werden muss (Servatius in : Noack/Servatius/Haas, GmbHG, § 2 Rn. 13; Schäfer in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 2 Rn. 19; MüKoGmbHG – Heinze, § 2 Rn. 78). Im Einzelnen wird auf die ausführliche Darstellung des Meinungsstandes in der Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 26.08.2022, S. 5 ff. (Bl. 157)) verwiesen. Insoweit ist es fraglich, ob die Änderung durch Beschlussfassung gemäß § 53 GmbHG dem sichersten Weg entspricht, wenn nicht alle Gesellschafter der Änderung zustimmen; dies kann hier aber dahinstehen, weil die neu gegründete („Firma 01“) nur eine Gesellschafterin hatte.

Allerdings entsprach die Wahl nicht dem kostengünstigsten Weg der Ausgestaltung: Während für die Beurkundung der Beschlussfassung 2,0 Gebühren nach Nr. 21100 KV GNotKG für die Beurkundung eines Beschlusses eines Organs einer Vereinigung nach dem Gegenstand des Rechtsverhältnisses, § 97 Abs. 1 GNotKG, von hier 30.000 € richtet, ist für die Beurkundung einer Änderungserklärung als „sonstige Erklärung“ 1,0 Gebühr nach Nr. 21200 GNotKG, mindestens 60 €, zu erheben. Der Wert der „sonstigen Erklärung“ kann nach § 97 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG auch nach einem Teil des Geschäftswertes bestimmt werden. Dieser ist für die Erklärung, dass der Unternehmensgegenstand „Finanzberatung“ gestrichen werden soll, angemessen mit 20 % des Wertes des Rechtsverhältnisses zu bemessen, § 36 Abs. 1 GNotKG. Es ergäbe sich für die Beurkundung der Erklärung nach Tabelle B eine Gebühr von 51 €, so dass die Mindestgebühr von 60 € anzusetzen ist. Die Differenz zur Gebühr Nr. 21100 nach dem Geschäftswert von 30.000 € von 250 € beträgt 190 €.

Der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 03.03.2020, die Form der Änderung des Gesellschaftsvertrages habe sich daran orientiert, dass das Registergericht nicht dazu aufgefordert hatte, einen falschen Satzungsbestandteil zu ändern, geht fehl. Der Hinweis des Registergerichts konnte nicht berücksichtigen, dass der Gesellschaftsvertrag geändert werden sollte, da die Entscheidung der Gesellschafterin zur Änderung des Unternehmensgegenstandes erst getroffen wurde, nachdem das Landgericht zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 32 KWG wegen des Unternehmensgegenstandes „Finanzberatung“ aufgefordert hatte.

Die Gestaltung der Satzungsänderung durch Vereinbarung führt auch nicht in der Gesamtschau zu höheren Gebühren, weil der Notar zunächst den Eintragungsantrag beim Register kostenpflichtig zurücknehmen muss. Vielmehr ist die Nachreichung der Änderung zulässig, bezogen auf die angemeldete Gesellschaft. Auf die von der Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 26.08.2022, S.18 (Bl. 167) dargestellten Rechtsprechungsnachweise und Zitate wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Soweit der Beschwerdeführer die Befürchtung geäußert hat, dass bei Eintragung vor Einreichung der Änderung ein weiteres Verfahren zur Beschlussfassung eingeleitet und die Beschlussfassung beurkundet werden müsste, dürfte die Umdeutung der gesellschaftsvertraglichen Änderung in eine Beschlussfassung in Betracht kommen oder eine Aufforderung an das Registergericht, die Eintragung vorübergehend zurückzustellen. Im Fall der („Firma 01“) war mit einer Eintragung vor Änderung aber ohnehin nicht zu rechnen, da die Bescheinigung nach § 32 KWG nicht vorgelegt worden war.

Ausgehend von den vorgenannten Darstellungen ergeben sich für die Gebührenberechnung vom 24.08.2018 folgende zu erhebende Gebühren:

2,0 nach KV GNotKG Nr. 21200 aus 6.000 € 60,00 €

Dokumentenpauschalen nach KV GNotKG Nr. 32001     1,35 €

Dokumentenpauschale nach KV GNotKG Nr. 32002 1,50 €

Auslagenpauschale KV GNotKG Nr. 32005 20,00 €

Zwischenbetrag 82,85 €

Urkunde Nr. … (Anmeldung) 122,10 €

Zwischenbetrag 204,95 €

Umsatzsteuer 38,94 €

Rechnungsbetrag 243,89 €

3.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde (§§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 GNotKG) wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.

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