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Gebührenansprüche des Notars für Tätigkeiten im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages

LG Kiel – Az.: 3 T 311/10 und 3 T 390/10 – Beschluss vom 19.01.2011

Die Kostenrechnung des Notars vom 5. Dezember 2006 wird auf 739,82 € herabgesetzt.

Die Kostenrechnung des Notars vom 2.März 2007 wird auf einen Guthabenbetrag in Höhe von 30,33 € heraufgesetzt.

Gründe

Der Notar beurkundete am 2. Dezember 2006 einen Grundstückskaufvertrag zwischen Herrn … als Verkäufer und den Eheleuten …. In § 2 des Kaufvertrages ist unter anderem bestimmt: „Für den Fall, dass der Kaufpreis nicht bis zum 01.03.2007 entrichtet wird, wird dem Verkäufer ein bis zum 15.03.2007 auszuübendes Rücktrittsrecht von diesem Vertrag eingeräumt.“

In § 9 des Kaufvertrages heißt es unter anderem: „Der Verkäufer ermächtigt hiermit die Käufer, den erworbenen Grundbesitz schon vor Eigentumsumschreibung auf sich mit Grundpfandrechten bis zur Höhe von 210.000,00 EURO nebst bis zu 25 v.H. jährlichen Zinsen und Nebenleistungen seit dem heutigen Tage zu belasten, einschließlich der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz.

Voraussetzung für die Belastung ist, dass die infrage kommenden Bestellungsurkunden vor dem heute amtierenden Notar oder dessen Sozius errichtet werden und er diese beim Grundbuchamt einreicht.

Der Notar hat zu überwachen, dass von der Belastungsvollmacht zunächst nur Gebrauch zur Auszahlung der Valuta durch den oder die Kreditgeber zum Zwecke der Kaufpreisfinanzierung gemacht wird oder der Kaufpreis bereits auf Anderkonto gezahlt ist.

Diese Nachweise sind gegenüber dem Grundbuchamt nicht zu führen.“

Der Notar stellte durch Kostenrechnung vom 5.12.2006 den Erwerbern seine Kosten in einer Höhe von 825,08 € in Rechnung. Darin ist unter anderem eine 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von netto 73,50 € für die „Überwachung und Ausübung Belastungsvollmacht“ enthalten. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 9 d. A. verwiesen.

In einer weiteren an die Erwerber gerichteten Kostenrechnung vom 2.3.2007 sind unter anderem zwei 5/10-Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von jeweils netto 60,00 € angesetzt und zwar einmal für „Überwachung der Kaufpreiszahlung“ und ein weiteres Mal für „Überwachung Eigentumsumschreibung“ angesetzt. Die Rechnung beläuft sich unter Hinzufügung verauslagter Kosten in Höhe von 12,00 € auf insgesamt 821,96 €, wovon dem Veräußerer die Hälfte in Rechnung gestellt und der hälftige Betrag der Rechnung vom 5.12.2006 abgezogen wird und deshalb mit einem Guthaben von 1,56 € endet.

Die Präsidentin des Landgerichts Kiel hat nach der letzten Notarprüfung den Notar angewiesen, bezüglich der genannten Rechnungen eine Entscheidung der Notarkostenkammer herbeizuführen. Demgemäß hat der Notar diese Rechnungen zum Zwecke der Überprüfung der Kammer vorgelegt.

Die Präsidentin des Landgerichts Kiel hat dazu am 1.12.2010 Stellung genommen. Daraus ergibt sich, dass die Positionen „Überwachung und Ausübung der Belastungsvollmacht“ in der Rechnung vom 5.12.2006 sowie die Positionen „Überwachung der Kaufpreiszahlung“ sowie „Überwachung der Eigentumsumschreibung“ in der Rechnung vom 2.3.2007 beanstandet werden. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen der Präsidentin des Landgerichts wird auf Bl. 15 – 17 d.A. verwiesen.

Die beanstandeten Kostenrechnungen sind auf die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Beträge herab- bzw. heraufzusetzen, weil der Notar für die von der Präsidentin des Landgerichts Kiel beanstandeten Tätigkeiten keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ansetzen kann. Dies gilt zunächst für die Ausübung der Belastungsvollmacht in der Rechnung vom 5.12.2006. Die Belastungsvollmacht selbst ist in dem Kaufvertrag beurkundet worden. In welcher Weise die Belastungsvollmacht überwacht und ausgeübt worden ist, teilt der Notar nicht mit. Der nahe liegenden Annahme, dass der Notar eine Grundschuldbestellung in Ausübung der Belastungsvollmacht beurkundet hat, wie sie die Präsidentin des Landgerichts Kiel in ihrer Stellungnahme angenommen hat, hat der Notar nicht widersprochen. Davon wird ausgegangen. Neben einer in Rechnung zu stellenden Gebühr für die Beurkundung einer Grundschuldbestellung sowie einer in Rechnung gestellten Vollzugsgebühr nach § 146 KostO kann eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht geltend gemacht werden.

Zu Recht hat die Präsidentin des Landgerichts Kiel auch den Ansatz einer Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in der Rechnung vom 2.3.2007 für die Überwachung der Kaufpreiszahlung beanstandet. Hierbei handelt es sich um ein mit der Hebegebühr abgegoltene Tätigkeit. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2009 (MDR 2009, Seite 953) fällt neben der Hebegebühr für die Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit keine weitere Gebühr an. Dies gilt auch für die Überwachung der Kaufpreiszahlung. Auf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwahrungsgeschäftes anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen (BGH a.a.O.). Das ist hier der Fall. Eine Hinterlegungsgebühr und eine Betreuungsgebühr sind nebeneinander nur denkbar, wenn es sich um zwei verschiedene Auftragsverhältnisse handelt (vgl. Korintenberg-Reimann, § 149 KostO, Rn. 89). Ein solcher Fall ist hier gerade nicht gegeben.

Ob der Notar statt für die Überwachung der Kaufpreiszahlung eine Gebühr für die Überwachung des Eingangs der Zahlung bis zum 1.3.2007 verlangen kann, weil daran ein Rücktrittsrecht geknüpft ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil der Notar dafür eine Gebühr nicht angesetzt hat. Im Übrigen dürfte nach Auffassung der Kammer auch diese Tätigkeit der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen und deshalb keine gesonderte Gebühr auslösen.

Der Notar kann ferner für die Überwachung der Eigentumsumschreibung keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ansetzen. Gemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 KostO ist der Verkehr mit dem Grundbuchamt durch die Beurkundungsgebühr mit abgegolten. Die Überprüfung, ob das Grundbuchamt den Anträgen des Notars stattgegeben hat, gehört dazu. Neben der Beurkundungsgebühr und der Vollzugsgebühr kann der Notar deshalb keine gesonderte Gebühr für die Eigentumsumschreibung ansetzen.

Es kommt nicht darauf an, ob der Notar für die Überwachung der Umschreibungsreife eine Gebühr ansetzen darf. Darauf stützt der Notar seine Kostenrechnung nämlich nicht. Im Übrigen dürfte insoweit den zutreffenden Ausführungen der Präsidentin des Landgerichts Kiel in der Stellungnahme vom 1.12.2010 zu Ziffer 1. zu folgen sein.

Demgemäß ist die Kostenrechnung vom 5.12.2006 um die zu streichende Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von netto 73,50 € = brutto 85,26 € zu kürzen. Daraus errechnet sich der aus dem Beschlusstenor ersichtliche Betrag von 739,82 €.

Aus der Kostenrechnung vom 2.3.2007 sind die beiden Nettogebühren in Höhe von jeweils 60,00 € herauszunehmen. Daraus errechnen sich Nettogebühren in Höhe von 529, 14 €. Zu diesem Betrag sind 31,50 € Dokumentenpauschale zu addieren. Dies ergibt einen Nettobetrag von 560, 64 €. Dies führt zunächst zu einer Brutto- Zwischensumme von 667,16 €. Hinzu zu addieren sind verauslagte Kosten für Abschreibungsunterlagen in Höhe von 12,00 €. Von dem so errechneten Betrag von 679,16 € tragen die Erwerber die Hälfte, nämlich 339,58 €. Davon ist des Weiteren die Hälfte der Kostenrechnung vom 5.12.2006 abzuziehen. Daraus errechnet sich ein Guthaben für die Erwerber in Höhe von 30,33 €.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Sie ist einzulegen binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung dieses Beschlusses, und zwar schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Landgericht Kiel.

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