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Notarkosten – Bestimmung des Geschäftswerts einer allgemeinen Vollmacht

KG Berlin – Az.: 9 W 188/10 – Beschluss vom 30.09.2011

Die Beschwerde des Kostenschuldners zu 1) vom 30. August 2010 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2010 (82 T 156/10) wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von 430,19 Euro mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Kostenschuldners vom 22. Februar 2010 auf Entscheidung des Landgericht zurückgewiesen wird.

Gründe

I.

Der Kostenschuldner wendet sich gegen die Höhe des vom Kostengläubiger der angefochtenen Kostenrechnung zugrunde gelegten Geschäftswertes von 500.000,00 Euro für den Entwurf einer Generalvollmacht, die u.a. dazu dienen sollte, das Vermögen der Vollmachtgeberin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu mehren.

Auf vorherige Nachfrage des Kostenschuldners erklärte der Kostengläubiger, dass er für eine derartige Vollmacht einen Geschäftswert von 25.000,00 Euro zugrunde legen würde.

Nachdem der Notarrevisor die vom Kostengläubiger zunächst erteilte Kostenrechnung über 59,50 Euro wegen des zu niedrig angesetzten Geschäftswertes von 25.000,00 Euro beanstandet hatte, erteilte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner (unter Anrechnung des bereits auf die zunächst erteilte Kostenrechnung gezahlten Betrages von 59,50 Euro) die im vorliegenden Verfahren angefochtene Kostenrechnung über 430,19 Euro, der ein Geschäftswert von 500.000,00 Euro zugrunde lag.

Das Landgericht hat die Kostenberechnung bestätigt. Die Geschäftswertbestimmung des Kostengläubigers sei nicht zu beanstanden. Bei denkbar weitester Ermächtigung (zeitlich wie sachlich) durch eine Vollmacht sei der volle Wert des Rechtsgutes, Vermögens oder der zu gestaltenden Rechtsverhältnisse angemessen. Die Vollmacht habe nicht nur der Verwaltung des Vermögens der Vollmachtgeberin sondern auch der Mehrung des Vermögens im Wege der vorweggenommenen Erfolge durch die Bevollmächtigten dienen sollen. Eine ggf. vorliegende Gebührenvereinbarung sei unwirksam. Soweit der Kostenschuldner geltend macht, bei zutreffender Auskunft über die Höhe der anfallenden Kosten, hätte der Kostenschuldner einen Notar in D… beauftragt, der einen Wert in Höhe von nur 25.000,00 Euro gesetzt hätte, scheide ein Amtshaftungsanspruch aus, weil auch der Notar in D… einen Geschäftswert in Höhe von 500.000,00 Euro habe annehmen müssen und zusätzlich Fahrtkosten der Vollmachtgeberin zur Beglaubigung der Vollmacht in D… angefallen seien.

II.

Die gemäß § 156 Absatz 3 KostO n. F. sowie § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO n. F. in Verbindung mit § 63 FamFG zulässige Beschwerde, auf die nach der Übergangsvorschrift in Art. 111 Absatz 1 Satz 1 des FGG-Reformgesetzes § 156 Absatz 3 KostO in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, ist unbegründet.

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 27. April 2009 nicht zu beanstanden ist.

1.

Zutreffend ist das Landgericht hierbei davon ausgegangen, dass der Geschäftswert einer – vorliegend zu beurteilenden – allgemeinen Vollmacht gemäß § 41 Absatz 2 KostO zu bestimmen ist und hierbei der Umfang der erteilten Ermächtigung sowie das Vermögen des Vollmachtgebers, aber auch weitere Umstände des Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen sind (Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 41 KostO, Rn. 6). Nach dieser gesetzlichen Regelung ist für den Wert der Vollmacht vor allem der Wert des Geschäfts oder der Geschäfte maßgeblich, zu deren Vornahme die Vollmacht mit Wirkung für den Vollmachtgeber berechtigt (KG RPfleger 1970, 220). Deshalb hat das Landgericht neben dem in den Vordergrund gestellten Gesichtpunkt, dass der Umfang der erteilten Ermächtigung durch die vorliegende Vollmacht in zeitlicher Hinsicht wie sachlicher Hinsicht denkbar weitgehend ist, zu Recht auch den hier gleichermaßen bedeutsamen Umstand berücksichtigt, dass die Vollmacht ebenso dazu dienen sollte, das Vermögen der Vollmachtgeberin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu mehren. Aus diesem Grunde konnte der Wert der Vollmacht vorliegend nicht auf den Wert des durch die Vollmacht betroffenen Rechtsguts ohne Schuldenabzug, d.h. hier auf das (nur geringe) Aktivvermögen der Vollmachtgeberin, beschränkt werden. Eine willkürliche Geschäftswertfestsetzung ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen kann hierzu auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, die die Beschwerde nicht angegriffen hat.

2.

Auf die Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 6. September 2010 kann gleichermaßen Bezug genommen werden, soweit die Beschwerde wohl geltend machen will, ein Notar sei „ohne das Hinzutreten neuer Fakten“ nicht berechtigt, eine Geschäftswertfestsetzung zu überprüfen und abzuändern. Zu Recht weist das Landgericht hierzu darauf hin, dass die Erteilung der Kostenberechnung nicht eine Kostennachforderung hindert. Stellt der Notar – auch ohne eine Änderung der zugrunde liegenden Umstände – fest, dass die zunächst in Rechnung gestellten Gebühren nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, so ist er zur Nachforderung berechtigt und verpflichtet (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 154, Rn 16). Dies gilt auch für den Fall eines in unzutreffender Höhe zugrunde gelegten Geschäftswertes.

3.

Schließlich ist die Entscheidung des Landgerichts auch insoweit nicht zu beanstanden, als ein Amtshaftungsanspruch aus § 19 Absatz 1 BNotO, den der Kostenschuldner der Kostenforderung des Kostengläubigers entgegen halten könnte, mangels eines auf eine Amtspflichtverletzung des Kostengläubigers zurückzuführenden Schadens verneint wurde.

Dass der Kostenschuldner Notarkosten bei einer Befassung eines Notars in D… erspart hätte, ist nicht ersichtlich. Zu Recht weist das Gericht darauf hin, dass auch ein Notar in D… an die Regelung des § 41 KostO gebunden ist. Geht man mit der Beschwerde und dem Landgericht davon aus, dass § 41 Absatz 2 KostO dem Notar bei der Geschäftswertbestimmung ein Ermessen einräumt (Reimann in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 30, Rn 7), so wäre im vorliegenden Fall eine Festsetzung des Geschäftswertes in Höhe von lediglich 25.000 Euro angesichts der oben erörterten, im Rahmen einer Festsetzung gemäß § 41 Absatz 2 KostO zu berücksichtigenden Umstände ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. In welcher Höhe ein Notar in D… den Geschäftswert im vorliegenden Fall tatsächlich noch ermessensfehlerfrei festgesetzt hätte, hat der Kostenschuldner nicht dargetan.

Auf die Frage, ob dem Kostenschuldner Mehrkosten in Gestalt von Reisekosten der Vollmachtgeberin für die Fahrt zur Beglaubigung vor einem Notar in D… entstanden wären, kommt es hiernach nicht an.

4.

Soweit das Landgericht zur Hauptsache ausgesprochen hat, dass die Kostenberechnung bestätigt wird, hat der Senat den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung richtig gestellt. Da der Antrag der Kostenschuldnerin auf gerichtliche Entscheidung ohne Erfolg bleibt, war der Antrag zurückzuweisen (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Auflage, § 156, 62).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG in Verbindung mit § 156 Absatz 5 Satz 3 KostO.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 156 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Absatz 4, 30 KostO.

 

 

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