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Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens –  Bestellung einer Sicherungshypothek

LG Magdeburg, Az.: 10 OH 51/14, Beschluss vom 24.11.2015

Der Kostenprüfungsantrag der Antragsteller gegen die Notarrechnung vom 09.10.2014 (1315a/2014) wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Am 27.05.2014 begab sich die Antragstellerin zum Notarbüro und führte ein Gespräch mit der Angestellten. Sie legte eine Eintragungsmitteilung des Grundbuchamtes Halberstadt vor. Die Angestellte notierte, dass eine Sicherungshypothek über 170.000,00 € zulasten des im Grundbuchblatt 587 (Eigentümerin die Tochter Frau Silvia T) für die Antragsteller auf deren Kosten eingetragen werden sollte. Diese Notizen unterschrieb die Antragstellerin. Ein nächster Termin sollte am 12.06. um 15.30 Uhr stattfinden. Hinsichtlich der Eintragungsmitteilung und den notierten Angaben wird auf Bl. 3 der Akte verwiesen.

Die Notarin nahm am 27.05.2014 Grundbucheinsicht und übersandte mit Schreiben vom 02.06.2014 an die Antragsteller und deren Tochter einen Entwurf (Bl. 4 der Akte), versehen mit dem Beurkundungsdatum 12.06.2014.

Am 05.06.2014 meldete sich die Antragstellerin telefonisch und forderte eine Änderung des Entwurfs. Hinsichtlich des der Sicherungshypothek zu Grunde liegenden Darlehens sollte nicht als Zweck die Finanzierung des Kaufpreises, sondern der Abriss des alten Geländes und dem Neubau eines Wohnhauses eingetragen werden.

Der Termin am 12.06.2014 wurde gegenüber der Notarin dann jedoch telefonisch abgesagt. Daraufhin stellte die Notarin den Antragstellern mit Schreiben vom 09.10.2014 die Notargebühren in Rechnung. Auf die Rechnung vom 09.10.2014 (AZ 1315a/2014) wird Bezug genommen.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Kostenrechnung. Sie verweisen darauf, dass das Vorgespräch lediglich mit einer Notarangestellten stattgefunden habe. Sie hätten auch nicht den Notartermin abgesagt, sondern einen Termin für das notarielle Vorgespräch. Die Notarangestellte habe eigenmächtig den Wert auf 170.000 € festgesetzt. Sie behaupten, das Schriftstück sei nicht beurkundungsfähig gewesen. Der Entwurf habe nicht ihren Wünschen und Vorstellungen entsprochen.

II.

Das Kostenprüfungsverfahren nach § 127 Abs.1 S. 1 GNotKG ist statthaft.

Der Kostenantrag ist jedoch nicht begründet. Die von der Notarin für eine vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß Nr. 21303 KV angesetzte 1,0 Gebühr bei einem Beurkundungsverfahren nach 21200 ist angemessen. Auch der angenommene Geschäftswert von 170.000 € ist nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 57 Abs. 97 Abs. 1GNotKG nicht zu beanstanden. Der Wert von 170.000 € entspricht demjenigen, den die Angestellte als gewünschte Summe für die Sicherungshypothek notiert hatte, die auch durch Unterschrift der Antragstellerin bestätigt wird. Die Höhe ist von den Antragstellern auch nicht anlässlich der Übersendung des Entwurfs bemängelt worden.

Soweit die Antragsteller einwenden, die Notarin habe einen Entwurf erstellt, welcher nicht ihren Wünschen und auch nicht Vorstellungen entsprochen habe, ist dieser Einwand so nicht nachvollziehbar. Aus den von der Antragstellerin unterzeichneten Notizen der Notarangestellten und dem Entwurf ergibt sich, dass die angegebenen Daten im erstellten Entwurf enthalten sind. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Entwurf den Wünschen entsprach, ist die Tatsache, dass die Antragstellerin anschließend nur einen Änderungswunsch vorbrachte. Die Behauptung, der Entwurf habe nicht den Wünschen und Vorstellungen entsprochen, wird zudem nicht näher substantiiert. So bleibt unklar, was die Antragsteller überhaupt kritisieren und an welcher Stelle von ihren Wünschen abgewichen ist.

Soweit die Antragsteller einwenden, der Entwurf sein nicht beurkundungsfähig gewesen, wird auch dies nicht näher substantiiert. Der gelieferte Entwurf war nach den Regeln der notariellen Kunst beurkundungsreif.

Wenn die Antragsteller schließlich zuletzt behaupten, nicht sie hätten den Auftrag vorzeitig beendet, sondern die Notarin, so sprechen die Tatsachen gegen diese Behauptung. Es steht unstreitig fest, dass die Antragsteller den Termin am 12. Juni 2014 abgesagt, ohne einen neuen Termin zu wünschen. Die Antragsteller haben sich bis zur Kostenrechnung im Oktober nicht mehr an die Notarin gewandt, so dass diese das Verhalten der Antragsteller als vorzeitige Beendigung des Auftrags werten musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 FamFG.

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