Skip to content

Notarkosten – Entstehung einer Entwurfsgebühr

Kostenberechnung für Testamentsentwurf wegen Amtspflichtverletzung beanstandet

Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Kostenberechnung für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben wird, da der Notar die Kostenschuldner nicht angemessen über die entstehenden Kosten informiert hatte. Dies führte zu einem berechtigten Notarhaftungsanspruch der Kostenschuldner.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 103/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Aufhebung der Kostenberechnung: Das Gericht hob die Kostenberechnung des Notars aufgrund einer Beschwerde der Kostenschuldner auf.
  2. Notarhaftungsanspruch: Die Kostenschuldner hatten einen berechtigten Notarhaftungsanspruch, da sie nicht über die Kosten eines Testamentsentwurfs aufgeklärt wurden.
  3. Unzureichende Information: Der Notar informierte die Kostenschuldner nicht über die Kosten des Testamentsentwurfs, was zu einem Amtspflichtverstoß führte.
  4. Rechtsgrundlage für die Gebühr: Trotz des Amtspflichtverstoßes war die Gebühr gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO rechtlich entstanden.
  5. Art der Beratung: Der Notar führte eine planende Beratung durch, bei der er über die Kosten hätte informieren müssen.
  6. Entscheidung über die Kosten: Die Kosten des Verfahrens mussten vom Kostengläubiger getragen werden.
  7. Ablehnung der Rechtsbeschwerde: Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen.
  8. Festsetzung des Beschwerdewerts: Der Beschwerdewert wurde auf 852,69 Euro festgesetzt.

Notarkosten und Entwurfsgebühren: Ein juristischer Blickwinkel

Der Umgang mit Notarkosten und die spezifischen Herausforderungen bei der Entstehung von Entwurfsgebühren bilden ein zentrales Thema im rechtlichen Diskurs. Besonders im Kontext der Erstellung von Testamentsentwürfen zeigen sich oft komplexe Fragestellungen, die juristische Expertise erfordern. Dies betrifft insbesondere die Aufklärungspflichten des Notars sowie die damit verbundenen Kosten und die Beratungstätigkeit, die im Falle von Amtspflichtverletzungen zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen kann.

In diesem Rahmen spielt die sorgfältige Betrachtung von Kostenberechnungen und die mögliche Notwendigkeit ihrer Aufhebung eine wesentliche Rolle. Es geht darum, die rechtlichen Pflichten des Notars im Hinblick auf die umfassende und korrekte Information der Mandanten zu untersuchen. Die Frage, inwieweit Notarhaftungsansprüche bei vermeintlichen oder tatsächlichen Amtspflichtverletzungen bestehen, ist dabei von besonderer Bedeutung. Der vorliegende Fall illustriert, wie wichtig es ist, die feinen Grenzen zwischen Beratung und Belehrung im notariellen Kontext zu verstehen und einzuhalten.

Streit um Notarkosten und Entwurfsgebühren

Im Zentrum des juristischen Geschehens stand eine Auseinandersetzung um die Notarkosten für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments. Ausgangspunkt war eine Beschwerde gegen die Kostenberechnung des Notars Dr. Kotz aus Kreuztal, die vom Kammergericht Berlin (KG Berlin) unter dem Aktenzeichen 9 W 103/14 behandelt wurde. Die Kostenschuldner bestritten die Rechtmäßigkeit der Kosten für einen Testamentsentwurf, den der Notar ohne abschließende Klärung und ohne ausreichende Information über die entstehenden Kosten erstellt hatte. Diese Situation führte zu rechtlichen Unklarheiten und der Fragestellung, inwieweit ein Auftrag für den Entwurf tatsächlich erteilt und ob die notwendige Aufklärung durch den Notar erfolgt war.

Details des Notarkostenverfahrens

Der Fall zeichnete sich durch eine Reihe von juristischen Besonderheiten aus. Der Kostengläubiger, also der Notar, hatte mit den Kostenschuldnern besprochen, ob diese ein notariell beurkundetes Ehegattentestament errichten sollten. Er übersandte ihnen einen Testamentsentwurf, ohne dass eine finale Entscheidung getroffen oder die Kosten von 852,69 Euro kommuniziert wurden. Die Kostenschuldner waren der Ansicht, keinen solchen Auftrag erteilt zu haben und sahen sich nicht in der Pflicht, die Kosten zu tragen. Der Fall zog sich durch mehrere Instanzen, wobei zunächst das Landgericht Berlin und später das KG Berlin involviert waren.

Juristische Bewertung und Entscheidung des KG Berlin

Das KG Berlin entschied, dass die Kostenberechnung des Notars aufzuheben sei. Das Gericht stützte sich dabei auf den § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der einen Notarhaftungsanspruch der Kostenschuldner begründet, sollte der Notar in seiner Beratungstätigkeit Amtspflichten verletzt haben. In diesem Kontext wurde betont, dass der Notar eine planende Beratungstätigkeit übernommen hatte, die ihn verpflichtete, die Kostenschuldner über die Kosten des Entwurfs aufzuklären. Diese Aufklärung war offensichtlich nicht erfolgt, was als Amtspflichtverletzung gewertet wurde. Folglich wurde ein Notarhaftungsanspruch der Kostenschuldner gegen den Notar anerkannt, der die Kostenforderung aus der Kostenberechnung überstieg und somit zu deren Aufhebung führte.

Relevanz und Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung des KG Berlin hat weitreichende Bedeutung für die juristische Praxis. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer umfassenden Aufklärung durch den Notar, insbesondere im Rahmen von planenden Beratungstätigkeiten. Der Fall zeigt auf, dass eine unzureichende Informationsweitergabe erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen kann, einschließlich der Aufhebung von Kostenberechnungen und der Anerkennung von Notarhaftungsansprüchen. Diese Entscheidung dient als wegweisendes Beispiel für die Wichtigkeit der Transparenz in der notariellen Arbeit und stellt klar, dass Notare in ihrer Beratungstätigkeit eine umfassende Aufklärungspflicht haben.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter einer Entwurfsgebühr im notariellen Kontext?

Die Entwurfsgebühr im notariellen Kontext bezieht sich auf eine Gebühr, die ein Notar für die Erstellung eines Dokumentenentwurfs erheben kann. Diese Gebühr wird gemäß § 145 der Kostenordnung (KostO) erhoben und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Die Entwurfsgebühr fällt nur dann an, wenn der Entwurf als eigenständige, isolierte notarielle Tätigkeit begehrt wird. Das bedeutet, dass der Auftraggeber mit dem Entwurf andere Zwecke als die Vorbereitung einer Beurkundung verfolgen muss. Wenn der Auftrag von Anfang an darauf abzielt, auf der Grundlage des zu erstellenden Entwurfs auch eine zugehörige Beurkundung vorzunehmen, entsteht keine besondere Entwurfsgebühr. In diesem Fall ist die Erstellung des Entwurfs keine eigenständige notarielle Tätigkeit, sondern nur ein Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks der Beurkundung.

Die Entwurfsgebühr gemäß § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass der Notar einen Vertragsentwurf „auf Erfordern“ an einen Beteiligten ausgehändigt hat. Unter „Erfordern“ in diesem Sinne kann nicht jede Bitte um Aushändigung eines Entwurfs verstanden werden. Vielmehr muss dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag eigenständiger rechtsgeschäftlicher Auftrag zur Aushändigung eines Urkundsentwurfs erteilt worden sein.

Es ist auch zu erwähnen, dass die Erstellung und Aushändigung eines Vertragsentwurfs nicht automatisch eine Gebühr auslöst. § 145 KostO enthält verschiedene Gebührentatbestände, die jeweils zusätzliche Voraussetzungen enthalten.

Die Entwurfsgebühr kann als eine gesonderte Notargebühr betrachtet werden. Sie wird erhoben, wenn der Mandant seine Ziele ohne den Notar erreichen möchte und daher die speziellen Fähigkeiten des Notars benötigt, um einen Vertragsentwurf zu erstellen.

Was bedeutet Amtspflichtverletzung eines Notars?

Die Amtspflichtverletzung eines Notars bezieht sich auf Situationen, in denen ein Notar seine gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies kann vorsätzlich oder fahrlässig geschehen. Gemäß § 19 der Bundesnotarordnung (BNotO) ist der Notar verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Amtspflichten eines Notars sind vielfältig und umfassen unter anderem die sorgfältige Wahrung der Interessen aller Vertragsparteien, die Bereitstellung rechtlicher und tatsächlicher Sicherheiten und die Vermeidung unnötiger Gebühren. Eine Amtspflichtverletzung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Notar eine gebotene Belehrung und Aufklärung unterlässt.

Die Haftung des Notars setzt voraus, dass die Amtspflichtverletzung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, begangen wurde. Eine Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Notar bei der Verletzung der Amtspflicht seine Amtsgewalt missbraucht hat.

Jeder Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall vorzuhalten. Diese Versicherung dient dazu, den Schaden, der durch die berufliche Tätigkeit des Notars verursacht wurde, abzudecken.

Schadenersatzansprüche gegen den Notar können auf zivilrechtlichem Wege geltend gemacht werden, in der Regel durch Klage beim zuständigen Gericht. Es ist jedoch zu erwähnen, dass eine Amtspflichtverletzung auch disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen haben kann.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 9 W 103/14 – Beschluss vom 30.06.2015

Auf die Beschwerde der Kostenschuldner wird der Beschluss des Landgerichts Berlin dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 22. November 2012 – Rechnung Nr. 201200435 – aufgehoben wird.

Der Kostengläubiger hat die Kosten beider Instanzen des Notarkostenverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird 852,69 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Notarkostenbeschwerdeverfahren um die Berechtigung einer Kostenberechnung des Kostenschuldners für den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments. Der Kostengläubiger besprach mit den Kostenschuldnern die Frage, ob sie ein notariell beurkundetes Ehegattentestament errichten sollten. Ohne dass diese Frage beantwortet war und ohne zu erwähnen, dass hierfür Kosten in Höhe von 852,69 Euro anfallen würden, übersandte er ihnen mit ihrem Einverständnis einen Testamentsentwurf. Die Kostenschuldner meinen, keinen Entwurf in Auftrag gegeben zu haben und die geltend gemachten Kosten jedenfalls nicht zu schulden, weil sie hierüber nicht belehrt worden waren.

II.

Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63 Abs. 1 und 3, 65 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Die beanstandete Kostenberechnung des Kostengläubigers war aufzuheben, weil sich aus ihr im Hinblick auf den entgegenstehenden und von den Kostenschuldnern auch aufgerechneten Notarhaftungsanspruch gleicher Höhe aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO keine Kostenforderung mehr herleiten lässt.

1. Allerdings ist der von dem Kostengläubiger mit seiner von den Kostenschuldnern beanstandeten Kostenberechnung geltend gemachte Gebührenanspruch gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entstanden.

Auch wenn es sich so verhalten haben sollte, wie die Kostenschuldner vortragen, besteht an der Erteilung eines Entwurfsauftrags kein Zweifel. Daran würde auch der von den Kostenschuldnern behauptete Umstand, der Kostengläubiger habe die Entwürfe zu dem Zweck übersenden wollen, dass sie sich informieren können, nichts ändern. Denn für die Entstehung der Gebühr kommt es nicht darauf an, für welche Zwecke der Entwurf angefordert wird. Anders als die Kostenschuldner meinen, handelt es sich bei dem ihnen von dem Kostengläubiger übersandten dreiseitigen Testamentstext um einen Entwurf im Sinne des § 145 KostO, auch wenn es sich um einen Standardentwurf handelt, in dem noch nicht alle Einzelheiten aufgenommen waren. Denn, dass ein Entwurf noch an die jeweiligen Besonderheiten des Falls anzupassen ist, entspricht seinem Wesen.

2. Dem Kostenanspruch des Kostengläubigers steht ein Notarhaftungsanspruch der Kostenschuldner aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO in entsprechender Höhe entgegen, den sie auch gegenüber dem Anspruch aus der Kostenrechnung aufgerechnet haben. Ein solcher Anspruch kann im Notarkostenbeschwerdeverfahren der Kostenforderung entgegengehalten werden, wenn er die abgerechnete Tätigkeit selbst betrifft oder aus typischen mit der Notartätigkeit zusammenhängenden Tatbeständen erwächst, wobei es bei dem Einwand der Amtspflichtverletzung ohne Bedeutung ist, ob die Pflichtwidrigkeit des Notars in einer unrichtigen Sachbehandlung oder in einem sonstigen der Beurkundungstätigkeit vorgehenden pflichtwidrigen Verhalten des Notars liegt (Sikora in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 127 GNotKG Rn. 36 m.w.N.). Hier ergibt sich der der Kostenforderung entgegenstehende Notarhaftungsanspruch nicht aus der der Kostenberechnung selbst zugrunde liegenden Tätigkeit, der Anfertigung eines Testamentsentwurfs, sondern der diesem Auftrag vorgelagerten beratenden Tätigkeit des Kostengläubigers.

a) Die Anfertigung von Urkundsentwürfen fällt unter die selbständigen Betreuungstätigkeiten des Notars nach § 24 BNotO (Ganter in: Handbuch der Notarhaftung, 3. Auflage 2014, Rn. 2064). Inhalt und Umfang der Betreuungspflicht richten sich nach dem übernommenen Auftrag, insbesondere auch danach, ob der Notar über die § 17 BeurkG analog geschuldete Aufklärung und Beratung hinaus auch – wie es hier vorliegend unstreitig gewesen ist – zu einer Beratung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 5. November 1992 – IX ZR 260/91 -, juris Rn. 21). Zu unterscheiden ist sodann zwischen planender und gestaltender Beratung. Eine planende Beratung wird dem Notar übertragen, wenn die Ansuchenden noch nicht genau wissen, wie und mit welchem Inhalt sie die Angelegenheit regeln wollen; demgegenüber steht bei der sog. gestaltenden Beratung das Ziel fest und sind sich die Beteiligten nur über den einzuschlagenden Weg noch nicht schlüssig (Ganter, a.a.O., Rz. 964).

Der Kostengläubiger hat hier eine sog. planende Beratung geschuldet. In diesem Rahmen hatte er darüber zu unterrichten, dass schon die Anfertigung des Entwurfs eines Testaments erhebliche Kosten verursacht, da die Kostenschuldner sich – nach der Beratung – nicht einmal darüber im Klaren waren, ob sie überhaupt ein gemeinschaftliches Testament benötigen würden. Selbst bei der gestaltenden Beratung ist anerkannt, dass der Notar im Einzelfall, insbesondere bei hohen Kosten und eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Beteiligten, über den Kostenfaktor informieren muss, da dieser für die Wahl der Gestaltungsmöglichkeit erheblich sein kann (Ganter, a.a.O., Rn. 975 m.w.N.). Wissen die Beteiligten nicht einmal, ob ein notariell beurkundetes Testament für sie zweckmäßig ist, ist das Ansinnen des Notars im Rahmen der planenden Beratung, ihnen einen – kostenpflichtigen – Entwurf zukommen zu lassen, amtspflichtwidrig, wenn er die Beteiligten nicht über die dafür entstehenden Kosten informiert hat. Das folgt vorliegend auch daraus, dass der von dem Kostengläubiger übersandte Entwurf den Kostenschuldnern bei der Klärung der Frage, ob sie überhaupt ein gemeinsames Ehegattentestament brauchen, in keiner Weise helfen konnte. Soweit der Kostengläubiger darauf verweist, dass der Notar im Rahmen seiner Amtstätigkeit nicht über deren Kosten zu belehren habe, ist dies – jedenfalls grundsätzlich – richtig (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 – 9 W 195/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht, sondern um eine Beratungstätigkeit im Sinne von § 24 BNotO, in deren Rahmen der Notar, wie vorstehend ausgeführt, durchaus auch über die Kostenseite einer etwaigen notariellen Tätigkeit zu informieren hat.

b) Die aufgezeigten amtspflichtwidrigen Mängel bei der Beratung der Kostenschuldner waren schuldhaft – der Kostengläubiger musste wissen, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit nach § 24 BNotO über die Kosten der von den Kostenschuldnern erwogenen Tätigkeit aufzuklären hatte – und haben die Kostenschuldner dazu bewegt, von ihm in Unkenntnis der dabei entstehenden Kosten einen Urkundsentwurf anzufordern. Hätte der Kostengläubiger sie auf die Kosten hierfür hingewiesen, hätten die Kostenschuldner aufgrund des geringen Bedürfnisses für ein notarielles Testament und ihrer angespannten finanziellen Lage davon abgesehen, einen dreiseitigen Entwurf eines Standard-Testaments für 852,69 Euro anzufordern. Der Schaden besteht darin, dass sie sich der Kostenforderung des Kostengläubigers aus der angefochtenen Kostenberechnung ausgesetzt sehen. Anrechenbare Vorteile hatten die Kostenschuldner aus der Übersendung des für sie unbrauchbaren Entwurfs nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO für einen dem Kostenanspruch des Kostengläubigers in gleicher Höhe entgegenstehenden Notarhaftungsanspruch sind mithin gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Es entspricht in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen regelmäßig der Billigkeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, die Kostenentscheidung jedenfalls dann, wenn die Kostenberechnung einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand hält, grundsätzlich am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 29). Das gilt umso mehr, wenn die Kostenberechnung, wie hier, im Hinblick auf eine Amtspflichtverletzung und den sich daraus ergebenden Notarhaftungsanspruch aufzuheben war.

Die Rechtsbeschwerde war nach § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 und 2 FamFG nicht zuzulassen.

Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 61 Abs. 1 GNotKG.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!