Skip to content

Löschung einer eingetragenen Gesamtsicherungshypothek

KG Berlin – Az.: 1 W 37 – 40/20 – Beschluss vom 02.04.2020

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der folgenden Gründe zu erlassen.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrags vom 21. Oktober 2019 liegen gemäß § 18 Abs. 1 GBO nicht vor.

Für die Löschung der jeweils in Abt. III lfd. Nr. 1 eingetragenen (Gesamt-)Sicherungshypothek bedarf es keiner Bewilligung der gebuchten Gläubiger nach § 19 GBO. Die Bewilligungserklärung der Beteiligten zu 2) und 3) wird durch den Beschluss des Landgerichts Berlin – … – vom … 2019 ersetzt. Ordnet das Gericht gemäß § 109 Abs. 2 S. 1 ZPO die Rückgabe der Sicherheit durch Löschung der Sicherungshypothek an, ersetzt der – rechtskräftige, § 109 Abs. 2 S. 2 ZPO – Beschluss die Erklärung des Hypothekengläubigers, die nach der Grundbuchordnung für die Löschung erforderlich ist. Das Verfahren nach § 109 ZPO soll die Rückgabe gegenüber der Verfolgung im Klageweg erleichtern und beschleunigen (RGZ 156, 164, 166 f.; BGH, NJW 1979, 417). Dieser Zweck wird nur erfüllt, wenn die Rückgabeanordnung an die Stelle der Erklärungen tritt, die der Begünstigte für die Rückgewähr der Sicherheit abgeben müsste, hier u.a. die Löschungsbewilligung (§ 875 BGB, § 19 GBO). Insoweit steht die Anordnung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit der Fiktion des § 894 ZPO gleich. Will die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, in die Rückgabe einwilligen (§ 109 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO), muss die Erklärung nach Form und Inhalt den verfahrensrechtlichen Anforderungen – hier für die Löschung der Sicherungshypothek – entsprechen (MünchKomm/Schulz, ZPO, 5. Aufl., § 109 Rn. 3, 37). Ebenso bewirkt die Rückgabeentscheidung, die mangels freiwilliger Einwilligung ergeht, die Voraussetzungen für die Aufhebung ihrer Rechtsposition.

Dem Löschungsantrag stehen Hindernisse entgegen, zu deren Hebung das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) eine angemessene Frist zu bestimmen hat. Bislang ist die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom … 2019 nicht nachgewiesen; hierfür ist ein Rechtskraftzeugnis des Landgerichts vorzulegen (§§ 706, 418 ZPO). Den weiteren Beanstandungen des Grundbuchamts will der Beteiligte zu 1) nach seinen Angaben in der Beschwerdeschrift nachkommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!