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Grundbuchverfahren – Eintragungsantrag eines Ehegatten als Alleineigentümer

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 236/16 – Beschluss vom 06.01.2017

Der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 16. August 2016 (Az.: WADO-3177-3) wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind eingetragene Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes.

Durch notariellen Grundstücks – Übertragungsvertrag vom 21. Juli 2015 (UR.Nr. 1148 für 2015, Notar M. H. in Straelen) übertrugen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre beiden Töchter, die Beteiligte zu 3) und deren Schwester, und zwar in der Aufteilung, dass die Beteiligte zu 3) den Grundbesitz der Gemarkung Wachtendonk Flur 21 Flurstücke 600 und 602 erhalten sollte, dessen Wert im Vertrag unter Ziffer IV. 4. mit 180.000 € angegeben wird.

Ferner behielten sich der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB an dem vorbezeichneten Grundbesitz den lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauch mit einem angegebenen Jahreswert von 8.280 € nach näherer Maßgabe der Regelungen der Ziffer III. des Vertrages vor.

Die Vertragsparteien waren sich einig, dass das im Grundbuch in Abteilung III unter lfd. Nr. 1 eingetragene Grundpfandrecht (Grundschuld ohne Brief über 200.000 € für die Sparkasse Krefeld) zunächst nur dinglich übernommen werden sollte.

Unter Ziffer V. des Vertrages behielten sich die Beteiligten zu 1) und 2) – auch dem Überlebenden von ihnen allein – gegenüber einem jeden Erwerber den Widerruf der Übertragung für die sodann aufgeführten Fälle a) – c) vor und trafen hierfür weitere Vereinbarungen.

Unter dem 13. August 2015 hat der Notar die Eintragung des jeweiligen Eigentumswechsels, eines Nießbrauchsrechts gemäß den Vereinbarungen zu Abschnitt III. der Vertrages sowie einer Rückauflassungsvormerkung gemäß den Vereinbarungen zu Abschnitt V. des Vertrages beantragt.

Mit Verfügung vom 26. August 2015 hat das Grundbuchamt unter anderem Bedenken geäußert, dass die Beteiligte zu 3) den Grundbesitz als Alleineigentümern erwerben könne. Es hat das französische Recht für maßgebend erachtet, wonach der gesetzliche Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft ist. Abschließend hat es um Vorlage einer Bewilligung der Beteiligten zu 3) und deren Ehemann in der Form des § 29 GBO dahingehend gebeten, dass die Erwerberin und deren Ehemann in dem gesetzlichen französischen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft als Eigentümer des erworbenen Grundbesitzes eingetragen werden.

Der Notar hat zunächst dem zunächst hinsichtlich des Erfordernisses einer solchen Bewilligung widersprochen und sodann mit weiterem Schreiben vom 16. Oktober 2015 um Rückstellung seines Antrages in Bezug auf die Beteiligte zu 3) gebeten.

Nach zweimaliger Erinnerung hat das Grundbuchamt – Rechtspfleger – durch den angefochtenen Beschluss vom 16. August 2016 den Vollzugsantrag vom 13. August 2013 in Bezug auf die Beteiligte zu 3) zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 08. September 2016.

Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 19. September 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ergänzend ausgeführt, der notariellen Urkunde könne – insbesondere im Hinblick auf die entschädigungslose Rückübertragungsverpflichtung – nicht eindeutig entnommen werden, dass es sich bei der Übertragung um eine „unentgeltliche reine Schenkung“ handele, so dass ein Erwerb nach Art. 1405 Abs. 1 CC nicht möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2016 haben die Beteiligten zu den ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen und die Auffassung vertreten, ein Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3) nach Art. 1405 Abs. 1 CC komme auch bei einer nicht „reinen Schenkung“ in Betracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

1.

Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 13. August 2015 zu Unrecht zurückgewiesen.

Im Antragsverfahren nach § 13 GBO hat das Grundbuchamt nach dem Legalitätsprinzip die Pflicht, zu verhindern, dass das Grundbuch unrichtig wird (vgl. Holzer in Beck’scher Online-Kommentar GBO, § 1 Rz. 112 m.w.N.).

Es bestehen indes keine Ermittlungspflichten des Grundbuchamts im Hinblick auf den zwischen Ehegatten bestehenden Güterstand (vgl. Reetz in Beck’scher Online-Kommentar GBO, § 47, Rz. 17 und Demharter, GBO, § 47 Rz. 25 jeweils m.w.N.; vgl. auch Weber, MittBayNot 216, 482, 485).

Die Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf nur abgelehnt werden, wenn das Grundbuchamt sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird. Es muss auf Grund von Tatsachen mit Sicherheit feststehen, das Grundbuch werde unrichtig; bloße Zweifel hieran genügen nicht (vgl. OLG München, 30. November 2015, 34 Wx 364/15 = NJW 2016, 1186, und 22. Januar 2013, 34 Wx 413/12 = FamRZ 2013, 1488 ff.; BayObLG, 2. April 1992, 2Z BR 17/92 = NJW-RR 1992, 1235 f. unter Hinweis auf BGH, 28. April 1961, V ZB 17/60 = BGHZ 35, 135/139 f. für die Anwendbarkeit des § 1365 BGB; OLG Zweibrücken, 9. Dezember 2015, 3 W 115/15 = NJW 2016, 1185 f.).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

(1)

Es steht bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass überhaupt französisches Güterrecht zur Anwendung kommt. Das Grundbuchamt stellt hierzu lediglich Vermutungen an, offenbar auf Grund des derzeitigen Wohnsitzes der Beteiligten zu 3) in Frankreich und ihres Doppelnamens. Es steht jedoch nicht fest, ob und wann die Beteiligte zu 3) geheiratet hat, wo sie ihren ersten Wohnsitz begründet hat und ob französisches Güterecht maßgebend ist, obwohl es nach den Ausführungen des Amtsgerichts hierauf ankommt.

(2)

Dessen ungeachtet dürfte sich die Übertragung des Grundbesitzes in dem notariellen Vertrag vom 21. Juli 2015 als Schenkung auch im Sinne des (potentiell anwendbaren) Art. 1405 Code civil darstellen.

Allerdings lässt sich allein aus dem Hinweis in Ziffer II. des Vertrages auf die Übertragung des Grundbesitzes „im Wege der vorweggenommenen Erbfolge“ nicht die Unentgeltlichkeit der Geschäfts entnehmen (vgl. z.B. BGH, 1. Februar 1995, IV ZR 36/94).

Es ergeben sich aber auch keine Hinweise auf eine entgeltliche Übertragung.

Eine Gegenleistung im eigentlichen Sinne ist nicht vorgesehen.

Das im Grundbuch, Abteilung III, lfd. Nr. 1 eingetragene Grundpfandrecht von 200.000 € zugunsten der Sparkasse Krefeld haben die Beteiligte zu 3) und ihre Schwester in Ziffer IV. des Vertrages „zunächst nur dinglich übernommen“, was nicht als Gegenleistung einzuordnen ist (vgl. OLG Düsseldorf, 17. Februar 1999, 9 U 125/98, Tz. 53 unter Hinweis auf BGH, 7. April 1989, V ZR 252/87 = NJW 1989, 2122 ff.).

Auch wenn der vormerkungsgesicherte Widerrufsvorbehalt in Ziffer V. den Wert des übertragenen Grundbesitzes nachteilig beeinflusst, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zuwendung nicht als unentgeltliche Schenkung zu werten sein könnte. Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für einen Erwerb durch den Ehegatten nach Art. 1405 Abs. 2 Code civil. Der Ehemann der Beteiligten zu 3) findet in dem Übertragungsvertrag keine Erwähnung und war an diesem auch nicht beteiligt.

(3)

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Das Grundbuchamt wird über den Eintragungsantrag vom 13. August 2015 nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses neu zu befinden haben.

2.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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