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Luxemburgisches Güterrecht im Grundbuchverkehr – Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft

Rechtsfragen der Verfügungsbefugnis bei Immobilienverkauf mit Auslandsbezug: Ein Blick auf das OLG Saarbrücken Urteil

In einem komplexen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, ging es um die Frage der Verfügungsbefugnis bei einem Immobilienverkauf mit internationalen Elementen. Der Antragsteller wollte als neuer Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden. Der Veräußerer, ein dänischer Staatsangehöriger, hatte das Anwesen bereits 2012 erworben und war seit 2012 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Das Hauptproblem lag in der Klärung der güterrechtlichen Verhältnisse, insbesondere der Frage, ob der Veräußerer allein verfügungsberechtigt war oder ob die Zustimmung seiner Ehefrau erforderlich ist.

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Internationales Güterrecht und Verfügungsbefugnis

Das Grundbuchamt hatte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers geäußert. Diese Zweifel basierten auf der Annahme, dass die güterrechtlichen Beziehungen nach dem Recht des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates zum Zeitpunkt der Eheschließung geregelt sind. Da der Veräußerer und seine Ehefrau zunächst in Luxemburg und dann in Deutschland wohnhaft waren, kam sowohl dänisches als auch luxemburgisches Recht in Betracht. Nach beiden Rechtsordnungen wäre eine Zustimmung der Ehefrau erforderlich gewesen.

Beschwerde und Argumentation des Antragstellers

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein. Er argumentierte, dass einfache Zweifel an der Verfügungsbefugnis nicht ausreichen würden. Er verwies auf die Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischem Recht, nach der jeder Ehegatte Alleineigentümer von Gegenständen sein kann, die mit vorehelichem Vermögen erworben wurden. Zudem sei deutsches Recht anzuwenden, da die Eheleute bei Eheschließung bereits beabsichtigt hätten, ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland zu nehmen.

Urteil des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken wies die Beschwerde des Antragstellers zurück. Es stellte fest, dass das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zu Recht beanstandet hatte. Das Gericht betonte, dass in Fällen mit Auslandsbezug die Verfügungsbefugnis anhand des nach kollisionsrechtlichen Regeln in Frage kommenden Güterrechts zu prüfen ist. Da der Veräußerer und seine Ehefrau in verschiedenen Ländern wohnhaft waren, war die Prüfung der güterrechtlichen Verhältnisse unumgänglich.

Relevanz für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität der güterrechtlichen Prüfung bei Immobilientransaktionen mit internationalem Bezug. Es zeigt, dass das Grundbuchamt berechtigt und sogar verpflichtet ist, die Verfügungsbefugnis in solchen Fällen genau zu prüfen. Für Antragsteller und Veräußerer bedeutet dies, dass sie sich im Vorfeld über die güterrechtlichen Verhältnisse im Klaren sein sollten, um Verzögerungen und rechtliche Komplikationen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 59/19 – Beschluss vom 06.11.2019

Leitsatz

1. Im Grundbuchverfahren ist die Verfügungsbefugnis von Ehegatten insoweit nachzuweisen, als der Verfügende nach dem für ihn maßgeblichen Güterrecht nicht allein verfügungsberechtigt ist. In Fällen mit Auslandsbezug ist diese Frage anhand des nach kollisionsrechtlichen Regeln in Frage kommenden Güterrechts zu prüfen; insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der für sie maßgeblichen Rechtsordnung leben.(Rn.7)

2. Zur – hier fehlenden – Verfügungsbefugnis eines im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischem Recht lebenden Ehegatten, der bei Vollendung des Rechtserwerbs an dem betroffenen Grundstück verheiratet war.(Rn.11)

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 11. April 2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 343.000,- Euro.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt seine Eintragung als (neuer) Eigentümer des im Grundbuch von Faha, Bl. …, eingetragenen Grundbesitzes. Er schloss am 11. Dezember 2018 mit dem derzeit als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Veräußerer einen notariellen Kaufvertrag (UR. Nr. …/… des Notars pp.) über den Erwerb des vorbezeichneten Anwesens zum Kaufpreis von 343.000,- Euro (Bl. 42 ff. d.A.). Aufgrund eines Antrages vom 12. Dezember 2018 wurde zugunsten des Erwerbers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen (Bl. 13 d.A.). Der Veräußerer ist dänischer Staatsangehöriger, er hatte das Anwesen mit notariellem Vertrag vom 17. August 2012 (UR Nr. …/… des Notars pp.) erworben, die Eintragung im Grundbuch wurde im März 2013 vollzogen. Laut einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes schloss er am 25. August 2012 in Dänemark die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen O.-A. M., die seit 16. November 2011 mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet war (Bl. 50 f. d.A.); zuvor waren beide Ehegatten in Luxemburg wohnhaft.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 53 d.A.) hat das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers bestünden, weil sich die güterrechtlichen Beziehungen nach dem Recht des Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates zum Zeitpunkt der Eheschließung richteten und sowohl nach dem Recht des Staates Dänemark, als auch nach luxemburgischem Recht vom gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft auszugehen sei. Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung gebeten, eine Genehmigung des Kaufvertrages durch die Ehefrau des Veräußerers in grundbuchmäßiger Form beizubringen.

Hiergegen richtet sich die nach antragsgemäßer Fristverlängerung mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 10. Juli 2019 eingelegte Beschwerde (Bl. 59 d.A.), mit der dieser darauf hinweist, dass dem Gericht der Güterstand des Veräußerers nicht bekannt sei und einfache Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht genügten. Im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft nach luxemburgischem Recht könne jeder Ehegatte Alleineigentümer von Gegenständen sein, soweit diese voreheliches Vermögen darstellten oder während der Ehezeit mit vorehelichem Vermögen erworben würden. Da die Eheleute bei Eheschließung bereits beabsichtigt hätten, ihren gemeinsamen Wohnsitz in Mettlach zu nehmen, sei aber ohnehin deutsches Recht anzuwenden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit begründeter Verfügung vom 24. Juli 2019 (Bl. 60 d.A.) dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, zu der Nichtabhilfeverfügung ergänzend Stellung zu nehmen, wovon dieser mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Oktober 2019 Gebrauch gemacht hat (Bl. 63 d.A.).

II.

Die erkennbar namens des Antragstellers durch seinen Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) vom 11. April 2019 ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die unterlassene Beibringung einer Zustimmung der Ehefrau des Veräußerers in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) unter den gegebenen Umständen zu Recht als Eintragungshindernis beanstandet.

1.

Nach § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Das Grundbuchamt hat die Verfügungsbefugnis des Bewilligenden, insbesondere eine etwa gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung eines Dritten, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 – V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Beschluss vom 21. Februar 2013 – V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948). Die Verfügungsbefugnis von Ehegatten allerdings ist nur insoweit nachzuweisen, als der Verfügende nach dem für ihn maßgeblichen Güterrecht nicht allein verfügungsberechtigt ist (Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., § 33 Rn. 30); diese Frage ist in Fällen mit Auslandsbezug anhand des nach kollisionsrechtlichen Regeln in Frage kommenden Güterrechts zu prüfen (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1965, 342; OLG Köln, OLGZ 1972, 171; KG, NJW 1973, 428; Krause, in: Meikel, GBO 11. Aufl., § 33 Rn. 34; Hertel, in: Meikel, a.a.O., Einl. G Rn. 181 ff.).

a)

Maßgebend für die Prüfung der Verfügungsbefugnis ist außer dem Inhalt des Grundbuchs der dem Grundbuchamt unterbreitete Sachverhalt, es sei denn, dass dessen Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt ist oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 – V ZB 17/60, BGHZ 35, 135). Wenn das Grundbuchamt weiß, dass durch die bewilligte Eintragung das Grundbuch unrichtig würde, darf es die Eintragung nicht vornehmen. Seine Kenntnis muss allerdings auf feststehenden Tatsachen beruhen. Wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte begründete Zweifel an dem Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen auftauchen, die sich jedoch nicht nur aus den vorliegenden Eintragungsunterlagen zu ergeben brauchen, sondern auch sonst bekannt geworden sein oder auf der Lebenserfahrung beruhen können, so ist das Grundbuchamt zur Beanstandung berechtigt und verpflichtet; denn es ist Aufgabe des Grundbuchamts, das Grundbuch nach Möglichkeit mit der wirklichen Rechtslage in Einklang zu halten und eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zu verhindern (BGH, Beschluss vom 28. April 1961 – V ZB 17/60, BGHZ 35, 135; Keller/Munzig, Grundbuchrecht 8. Aufl., Einl. § 8 Rn. 243).

b)

In Fällen des Eigentümerwechsels (vgl. § 20 GBO) ist auch die Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB zu beachten. Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. Diese Vermutung gilt auch für das Grundbuchamt selbst, sie ist aber bis zur Vollendung der Eintragung widerlegbar; daher darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Grundstückserwerbers nicht vornehmen, wenn es die Grundbuchunrichtigkeit kennt und feststeht, dass sich der Rechtserwerb allenfalls kraft guten Glaubens vollziehen könnte (OLG Rostock, FGPrax 2014, 205; OLG München, DNotZ 2012, 298; OLG Zweibrücken, FGPrax 1997, 127; BayObLG, NJW-RR 1989, 718; Demharter, Grundbuchordnung 31. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 16; Hertel, in: Meikel, a.a.O., Einl. G Rn. 181). Die Vermutungswirkung umfasst aber nicht die güterrechtlichen Verhältnisse eines Ehegatten; auch entfällt sie, wenn im Grundbuchamt (eintragungsfähige) Verfügungsbeschränkungen aufgrund konkreter Tatsachen bekannt werden (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2016, 1881; OLG Zweibrücken, FGPrax 2013, 206 zu § 80 Abs. 1 InsO; zu güterrechtlichen Verfügungsbeschränkungen BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 117; KG, NJW 1973, 428; OLGE 38, 250; LG Aurich, FamRZ 1990, 776; Kohler, in: MünchKomm-BGB 7. Aufl., § 891 Rn. 10; Staudinger/Picker (2019) BGB § 891, Rn. 55). In einem solchen Falle kann und muss das Grundbuch durch Zwischenverfügung Gelegenheit geben, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte bestehenden Zweifel auszuräumen, ob etwa eine Verfügungsbeschränkung nach § 1365 Abs.1 BGB vorliegt (BayObLG, NJW-RR 1986, 893; Hertel, in: Meikel, a.a.O., Einl. G Rn. 181).

2.

Danach durfte das Grundbuchamt hier aufgrund der ihm bekannten Tatsachen und unbeschadet der Voreintragung des Veräußerers von der Unrichtigkeit des Grundbuches überzeugt sein, weil nach Aktenlage fest steht, dass dieser bei Vollendung des Rechtserwerbs verheiratet war, die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe sich nach luxemburgischen Recht bestimmen und überdies kraft entsprechender, hier nicht widerlegter Vermutungen davon ausgegangen werden muss, dass nach dem dortigen gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft das Grundstück zum Gesamtgut beider Ehegatten zählt:

a)

Das Grundbuchamt hat zu Recht angenommen, dass sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Veräußerers vorliegend nicht nach deutschen Recht richten; vielmehr ist, wie in der Nichtabhilfeverfügung letztlich zutreffend ausgeführt wird, nach den Regeln des Internationalen Privatrechts das luxemburgische Recht maßgeblich. Denn nach Artikel 15 EGBGB in der bis zum 29. Januar 2019 geltenden Fassung, der für bis dahin geschlossene Ehen maßgeblich bleibt (vgl. Artikel 69 Abs. 3 EuGüVO), unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe mangels einer Rechtswahl, für die hier nichts ersichtlich ist, dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltenden Recht, dessen Geltung somit für das Güterrechtsstatut unwandelbar festgeschrieben wird (vgl. Ludwig in: jurisPK-BGB 8. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 91). Das führt hier zur Anwendung luxemburgischen Rechts, weil beide Ehegatten nach Aktenlage seinerzeit dort – noch – ihren Wohnsitz unterhielten, sie auch verschiedenen Staaten angehören und daher gemäß Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB auch für die allgemeinen Ehewirkungen zunächst vorrangig das Recht dieses Staates anzuwenden war, weil sie dort beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Eine Rückverweisung auf deutsches Sachrecht (Artikel 4 Abs. 1 EGBGB) erfolgt nach luxemburgischen Kollisionsrecht hier ebenfalls nicht. Dies beurteilt sich für alle seit 1. September 1992 verheirateten Personen nach den Regelungen des Haager Übereinkommens über das auf Ehegüterstände anzuwendende Recht vom 14. März 1978 (Johannsen/Henrich, Familienrecht 6. Aufl., Art. 15 EGBGB Rn. 16). Nach Artikel 4 Abs. 1 dieses Übereinkommens gilt mangels einer Rechtswahl grundsätzlich das Sachrecht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Diese Bestimmung führt hier ebenfalls zur Anwendung des luxemburgischen Rechts, nachdem die Ehegatten nach der Eheschließung zunächst noch in Luxemburg wohnten und sich erst später in Deutschland niederließen. Soweit nach Artikel 7 des Übereinkommens das Statut in Richtung auf das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes wandelbar sein kann, ist dies nur der Fall, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsstaat zugleich der Heimatstaat der Eheleute ist oder der gewöhnliche Aufenthalt während der Ehe zehn Jahre gedauert hat oder vorher mangels gewöhnlichem Aufenthalt im selben Staat das gemeinsame Heimatrecht gegolten hat (vgl. Sieghörtner/Nicht, in: Keller/Munzig, Grundbuchrecht 8. Aufl., Einl. § 8 Rn. 274); keine dieser Ausnahmen liegt hier vor. Der demgegenüber mit der Beschwerde vertretenen Auffassung, es sei angesichts der im Zeitpunkt der Eheschließung „beabsichtigten“ Begründung eines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland deutsches Recht anwendbar, kann angesichts dieser Rechtslage nicht gefolgt werden.

b)

Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Veräußerers mithin dem luxemburgischen Recht, so hat das Grundbuchamt weiter zutreffend angenommenen, dass es nach dem dortigen gesetzlichen Güterstand, dessen Geltung hier mangels anderweitiger Erkenntnisse zu vermuten ist, eines Nachweises der Zustimmung der Ehefrau zu der in Rede stehenden Verfügung und ihrer Bewilligung zu der begehrten Eintragung bedarf.

aa)

Ist der eingetragene Berechtigte, der die Eintragung bewilligt, verheiratet, und hat das Grundbuchamt – wie hier – konkrete Hinweise darauf, dass ausländisches Güterrecht zur Anwendung berufen ist, so besteht eine tatsächliche Vermutung für den gesetzlichen Güterstand, solange keine bestimmten Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen (KG, NJW 1973, 428; OLGE 15, 400; Demharter, a.a.O., § 33 Rn. 29; Sieghörtner/Nicht, in: Keller/Munzig, a.a.O., Einl. § 8 Rn. 243). Bei dem hiernach mangels anderslautender Anhaltspunkte zu vermutenden gesetzlichen Güterstand nach luxemburgischem Recht (Artikel 1400 ff. C. civ.) handelt es sich, wie das Amtsgericht richtig ausführt, um eine – auch in der Fachliteratur so bezeichnete – „Gütergemeinschaft“ in Form der Errungenschaftsgemeinschaft (Martiny, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht – Luxemburg, Stand: 1. April 2019, S. 47 ff.), die mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht, insbesondere bezüglich der Behandlung des Gesamtgutes, vergleichbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 5 W 86/17). So existieren dort sowohl gemeinschaftliches Vermögen als auch Eigenvermögen eines jeden Ehegatten und zählt zum gemeinschaftlichen Vermögen insbesondere das während der Ehe erworbene Vermögen (Artikel 1401 Nr. 3 C. civ.), während Eigengut eines Ehegatten vor allem höchstpersönliche Gegenstände sowie dasjenige ist, was dieser zum Zeitpunkt der Eheschließung im Eigentum oder Besitz hatte, oder was er während der Ehe durch (vorweggenommene) Erbfolge erlangt hat (Artikel 1404, 1405 C. civ.). Zu Recht macht die Beschwerde darauf aufmerksam, dass auch Gegenstände, die im Austausch zu einem zum Eigenvermögen zählenden Vermögenswert erworben werden, als Surrogate in das Eigenvermögen eines Ehegatten fallen können. Bei all dem ist aber zu berücksichtigen, dass die Zugehörigkeit aller beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte zum gemeinschaftlichen Vermögen gemäß Artikel 1402 Abs. 1 C. civ. bis zum Beweis des Gegenteiles vermutet wird (zum Ganzen: Martiny, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S. 48; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Gütergemeinschaft nach BGB: KG, OLGE 38, 250; Krause, in Meikel, a.a.O., § 33 Rn. 19, 25; Munzig, in: Keller/Munzig, a.a.O., § 19 Rn. 103). Davon ist auch für den hier in Rede stehenden Grundbesitz auszugehen, weil der – nach deutschem Sachenrecht zu beurteilende, vgl. Sieghörtner/Nicht, in: Keller/Munzig, a.a.O., Einleitung § 8 Rn. 249 – Eigentumserwerb auf Veräußererseite (§§ 873, 925 BGB) erst nach der Eheschließung vollendet wurde und Umstände, die entgegen der gesetzlichen Vermutung auf eine abweichende Zugehörigkeit zum Eigenvermögen des Ehemannes hindeuten könnten (vgl. auch die Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zur Nichtabhilfeverfügung, Bl. 63 f. d.A.), hier nicht erkennbar sind.

bb)

Soweit das betroffene Grundstück mithin kraft gesetzlicher Vermutung als zum Gesamtgut der Ehegatten zählend angesehen werden muss, hat das Amtsgericht zu Recht die Mitwirkung beider Ehegatten an der Veräußerung und die Beibringung einer Zustimmung der Ehefrau zu der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch für erforderlich erachtet. Denn nach den maßgeblichen Bestimmungen der Artikel 1421 ff. C. civ. hat zwar grundsätzlich jeder Ehegatte das Recht, das Gesamtgut allein zu verwalten. Für bestimmte Geschäfte ist diese alleinige Handlungsbefugnis jedoch eingeschränkt; insbesondere erfordert die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, auch soweit es sich um von dem handelnden Ehegatten selbst eingebrachtes Gesamtgut handelt, die Mitwirkung des anderen Ehegatten (Artikel 1424 Abs. 1 C. civ.; vgl. Martiny, in: Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S. 48; zur entsprechenden Rechtslage bei der Gütergemeinschaft des BGB Krause, in: Meikel, a.a.O., § 33 Rn. 25; Güthe/Triebel, Grundbuchordnung für das Deutsche Reich und die preußischen Ausführungsbestimmungen 6. Aufl., § 33 Rn. 65). Da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Recht bzw. über das Eigentum ableitet (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 – V ZB 15/12, FamRZ 2013, 948), gilt das Zustimmungserfordernis auch für die Bewilligung nach § 19 GBO. Dass zugunsten des Erwerbers mittlerweile eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, ändert daran nichts, weil schon dieser Vorgang zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Ehefrau bedurft hätte (vgl. KG, KGJ 29 A 150), das Grundbuch daher insoweit nachweislich unrichtig ist und das Grundbuchamt an einem möglichen Rechtserwerb kraft guten Glaubens nicht mitzuwirken hat (vgl. OLG Rostock, FGPrax 2014, 205; OLG München, DNotZ 2012, 298; OLG Zweibrücken, FGPrax 1997, 127; Munzig in: Keller/Munzig, a.a.O., § 19 Rn. 86). Deshalb hat das Grundbuchamt die begehrte Eintragung zu Recht von der Beibringung einer – in grundbuchmäßiger Form zu erteilenden, vgl. OLG Hamm, OLGZ 1965, 342; Krause, in: Meikel, a.a.O., § 33 Rn. 25, 35 – Zustimmungserklärung der Ehefrau des Veräußerers abhängig gemacht.

3.

Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Kostenfolge (§ 22 Abs. 1 GNotKG) nicht.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 46, 47, 61 GNotKG; für den – hier gegebenen – Fall der Eigentumsumschreibung, der ein Kaufvertrag zugrunde liegt, ist der Wert anhand des Kaufpreises zu bemessen (Fackelmann, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl., § 47 GNotKG Rn. 3).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 GBO) nicht zuzulassen.

 

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