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Eintragungsfähigkeit von Absprachen der Wohnungseigentümer im Grundbuch

Umstrittene Grundbucheintragung von Wohnungseigentümer-Vereinbarungen

Die Beteiligten einer Wohnungseigentümergemeinschaft streiten über die Eintragungsfähigkeit eines gerichtlichen Vergleichs im Grundbuch, der verschiedene Regelungen bezüglich des Sondereigentums und der Nutzung gemeinschaftlicher Flächen festlegt. Das Oberlandesgericht München lehnt in seinem Beschluss die Beschwerde ab, da die Formanforderungen für die Eintragung im Grundbuch nicht erfüllt sind, insbesondere weil die Bestimmtheit des Antrags und die formgerechte Bewilligung fehlen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 318/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Oberlandesgericht München bestätigte, dass der gerichtliche Vergleich, der verschiedene Nutzungsberechtigungen und Eigentumsänderungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft regelt, nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.
  2. Die Eintragung scheiterte an fehlender formgerechter Bewilligung und mangelnder Bestimmtheit des Antrags, was bedeutet, dass die Antragsform nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach.
  3. Wesentliche Inhalte des Vergleichs beinhalten die Änderung von Sondernutzungsrechten, die Anerkennung des baulichen Status quo, sowie Zustimmungen zu baulichen Veränderungen und Vereinbarungen zur Nutzung bestimmter Flächen.
  4. Die Eigentümergemeinschaft hatte unter anderem über den Austausch von Fenstern und Wohnungseingangstüren sowie die Entfernung bestimmter Gegenstände aus Sondernutzungsbereichen entschieden.
  5. Einige Regelungen betrafen auch das Pflanzen von Büschen und die Entfernung eines Pkw-Anhängers, die zu gleichen Teilen finanziert oder ausgeführt werden sollten.
  6. Das Gericht erklärte, dass nicht alle Bestimmungen des Vergleichs eintragungsfähig sind, speziell jene, die nicht die Wirksamkeit gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entfalten.
  7. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts betonte die Bedeutung der korrekten rechtlichen Form und der präzisen Antragstellung für Grundbucheinträge, die durch das Grundbuchamt streng geprüft werden.
  8. Dieser Fall zeigt die komplexe Natur der Eintragung von Vereinbarungen in das Grundbuch und die hohe Anforderung an die präzise Formulierung und rechtliche Zulässigkeit solcher Einträge.

Wohnungseigentümergemeinschaften und Grundbucheinträge

Das Wohnungseigentum ist eine besondere Form des Eigentums, bei der das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem Miteigentum an gemeinschaftlichen Flächen und Anlagen verbunden ist. Hierbei sind die jeweiligen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander und gegenüber der Gemeinschaft durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Für die Eintragung von Vereinbarungen der Wohnungseigentümer ins Grundbuch gelten besondere Voraussetzungen. Dies betrifft zum Beispiel Absprachen über Nutzungsrechte, bauliche Veränderungen oder Kostenverteilungen. Die Eintragungsfähigkeit solcher Beschlüsse oder Vergleiche hängt von formalen Kriterien und inhaltlichen Bestimmungen ab, die vom Grundbuchamt geprüft werden.

➜ Der Fall im Detail


Regelungsstreitigkeiten unter Wohnungseigentümern führen zu gerichtlicher Auseinandersetzung

In einer Wohnanlage bestehend aus vier Einheiten kam es zu umfassenden Regelungsstreitigkeiten unter den Miteigentümern. Diese betrafen insbesondere die Nutzung gemeinschaftlicher und individueller Flächen sowie bauliche Veränderungen. Ein Vergleich, der unter anderem die Umwidmung von Sondernutzungsrechten und diverse Baumaßnahmen umfasste, wurde gerichtlich festgestellt und sollte anschließend ins Grundbuch eingetragen werden. Die betroffenen Parteien strebten damit an, ihre vereinbarten Regelungen dauerhaft und rechtlich verbindlich zu dokumentieren.

Gerichtliche Feststellung und Antrag auf Grundbucheintragung

Nach einem vorangegangenen Beschluss zur Feststellung des Vergleichs, beantragten die Wohnungseigentümer die Eintragung dieser Vereinbarung ins Grundbuch. Der Grundbuchantrag umfasste unter anderem die Umwandlung von individuellem Sondernutzungsrecht in Gemeinschaftseigentum und andere strukturelle Änderungen innerhalb der Wohnanlage. Diese Änderungen wurden durch die Gerichte als bewilligungspflichtig eingestuft, weshalb eine korrekte formelle Eintragung essentiell war.

Ablehnung durch das Grundbuchamt und darauf folgende Beschwerde

Das Grundbuchamt lehnte den Eintragungsantrag ab, da es an einer formgerechten Bewilligung mangelte und der Antrag nicht die erforderliche Bestimmtheit aufwies. Zudem wurde argumentiert, dass viele der im Vergleich getroffenen Regelungen, wie etwa Verwaltungs- und Gebrauchsbeschlüsse, nicht eintragungsfähig seien. Das Amt vertrat die Ansicht, dass die Eintragung eines gerichtlichen Vergleichs, sofern er nicht alle formellen Anforderungen erfüllt, nicht im Grundbuch dokumentiert werden kann.

Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das Oberlandesgericht München wies die daraufhin eingereichte Beschwerde der Wohnungseigentümer zurück. Die Begründung des Gerichts stützte sich insbesondere auf die mangelnde formgerechte Bewilligung und die unzureichende Bestimmtheit des Antrags. Die Entscheidung betonte, dass nur solche Regelungen eintragungsfähig sind, die auch eintragungsbedürftig sind, um die Wirkungen gemäß Wohnungseigentumsgesetz zu entfalten. Hierbei wurde klargestellt, dass der gerichtliche Vergleich als Ganzes zu sehen ist und eine teilweise Eintragung nicht möglich wäre.

Rechtliche Betrachtung und Implikationen des Urteils

Dieser Fall verdeutlicht die komplexen Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von gerichtlichen Vergleichen im Grundbuch und wirft Licht auf die Notwendigkeit, alle rechtlichen Details präzise zu klären, bevor ein Antrag gestellt wird. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass ohne die vollständige Erfüllung formeller Kriterien eine Grundbucheintragung nicht zu realisieren ist, was insbesondere für die Rechtssicherheit und Transparenz innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften essenziell ist.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was versteht man unter Eintragungsfähigkeit im Grundbuch?

Unter Eintragungsfähigkeit im Grundbuch versteht man, dass nur bestimmte dingliche Rechte, Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und sonstige Vermerke in das Grundbuch eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass deren Eintragung entweder gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen ist, oder sich die Eintragungsfähigkeit daraus ergibt, dass das Gesetz an die Eintragung oder Nichteintragung eine Rechtswirkung knüpft. Diese Rechtsfolge kann materieller oder formeller Natur sein.

Der Kreis der eintragungsfähigen Rechte ist somit begrenzt. Eintragungsfähig sind als Rechtsverhältnisse an Grundstücken nur solche, die den sachenrechtlichen Typenzwang wahren und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Das einzutragende Recht muss im Grundbuch klar und deutlich gekennzeichnet werden. Um eine Überfüllung und Unübersichtlichkeit des Grundbuchs zu vermeiden, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts eines Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 874 BGB).

Nicht eintragungsfähig sind rein schuldrechtliche Vereinbarungen wie z.B. Miet- oder Pachtverträge. Auch der Rechtsinhalt des Begleitschuldverhältnisses zu einer Dienstbarkeit, der sich bereits aus § 1020 Satz 2 BGB ergibt, kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. Ebenso ist die Klarstellung, dass den Eigentümer des dienenden Grundstücks gegenüber dem Berechtigten keine Verkehrssicherungs- oder Unterhaltspflichten treffen, grundsätzlich nicht eintragungsfähig.

Die Eintragungsfähigkeit dient letztlich der Rechtssicherheit und dem Verkehrsschutz. Durch die Beschränkung auf bestimmte dingliche Rechte und Vermerke soll gewährleistet werden, dass sich aus dem Grundbuch die wesentlichen Rechtsverhältnisse an einem Grundstück zuverlässig ergeben, ohne dass es mit zu vielen Detailinformationen überfrachtet wird.

Welche Rolle spielt das Grundbuchamt bei der Eintragung von Vereinbarungen?

Das Grundbuchamt spielt eine zentrale Rolle bei der Eintragung von Vereinbarungen ins Grundbuch. Es ist dafür zuständig, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs sicherzustellen. Dazu prüft das Grundbuchamt jeden Antrag auf Eintragung oder Änderung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.

In formeller Hinsicht kontrolliert das Grundbuchamt, ob der Antrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu gehört insbesondere, dass der Antrag schriftlich gestellt wird und die erforderlichen Unterlagen wie notariell beurkundete Eintragungsbewilligungen beigefügt sind. Auch die Berechtigung des Antragstellers wird geprüft.

Materiell-rechtlich untersucht das Grundbuchamt, ob die beantragte Eintragung nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Es wird geprüft, ob die Vereinbarung den sachenrechtlichen Typenzwang wahrt, dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt und ob die Beteiligten verfügungsbefugt sind. Nicht eintragungsfähig sind rein schuldrechtliche Abreden.

Kommt das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen, nimmt es diese vor. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Durch diese Prüfung stellt das Grundbuchamt sicher, dass nur rechtlich zulässige Änderungen der Rechtsverhältnisse an Grundstücken ins Grundbuch eingetragen werden.

Das Grundbuchamt trifft damit letztlich die Entscheidung, ob eine Vereinbarung durch Eintragung den „Stempel“ erhält, um auch gegenüber Dritten, insbesondere Rechtsnachfolgern, zu wirken. Es fungiert als neutrale Kontrollinstanz, um die Richtigkeitsgewähr und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu gewährleisten.

Was bedeutet formgerechte Bewilligung bei Grundbucheinträgen?

Eine formgerechte Bewilligung ist eine zentrale Voraussetzung für Eintragungen im Grundbuch. Unter einer Eintragungsbewilligung versteht man die vor der Eintragung im Grundbuch ausgesprochene Zustimmung desjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird.

Die Bewilligung muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, um wirksam zu sein. Sie bedarf nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO der öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung. In der Praxis wird die Bewilligung daher regelmäßig notariell beurkundet. Die bloße Schriftform genügt nicht.

Neben der Form muss die Bewilligung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Sie muss erkennen lassen, welche konkrete Eintragung der Betroffene gestatten will. Außerdem muss die bewilligende Person auch bewilligungsbefugt sein, d.h. sie muss berechtigt sein, über das betroffene Recht zu verfügen. Dies knüpft an die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis an.

Die formgerechte Bewilligung ist strikt zu trennen von der materiell-rechtlichen Erklärung, ein Recht zu begründen, zu übertragen oder aufzuheben. Sie stellt eine rein verfahrensrechtliche Erklärung dar, mit der die Eintragung im Grundbuch gestattet wird. Erst wenn die Bewilligung in der vorgeschriebenen Form vorliegt, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.

Die Formvorschriften dienen der Rechtssicherheit und dem Verkehrsschutz. Durch das Beurkundungserfordernis soll gewährleistet werden, dass derjenige, dessen Recht betroffen ist, die Tragweite seiner Erklärung erkennt und vor übereilten Entschlüssen geschützt wird. Zugleich wird die Richtigkeitsgewähr des Grundbuchs gestärkt.

Wie wird bestimmt, welche Regelungen eintragungsbedürftig sind?

Die Eintragungsbedürftigkeit einer Regelung im Grundbuch richtet sich danach, ob das Gesetz für die jeweilige Rechtsfolge eine Eintragung vorschreibt oder zulässt, oder ob sich die Eintragungsfähigkeit daraus ergibt, dass das Gesetz an die Eintragung oder Nichteintragung eine Rechtswirkung knüpft.

Eintragungsbedürftig und -fähig sind nur dingliche Rechte, die den sachenrechtlichen Typenzwang wahren und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Das bedeutet, die Rechte müssen hinreichend bestimmt sein und dürfen nicht gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen. Rein schuldrechtliche Abreden wie Miet- oder Pachtverträge sind grundsätzlich nicht eintragungsfähig.

Ob eine Regelung eintragungsbedürftig ist, hängt also maßgeblich davon ab, ob das Gesetz die Eintragung anordnet oder eine Rechtsfolge daran knüpft. So müssen beispielsweise Eigentumsübertragungen oder die Bestellung von Grundpfandrechten wie Hypotheken zwingend im Grundbuch eingetragen werden, um wirksam zu sein (§§ 873, 1115 BGB).

Andere Rechte wie Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen oder Widersprüche können eingetragen werden, um sie auch gegenüber Dritten, insbesondere Rechtsnachfolgern, wirksam werden zu lassen. Hier ordnet das Gesetz zwar keine zwingende Eintragung an, knüpft aber Rechtswirkungen daran.

Zusammengefasst ist eine Regelung immer dann eintragungsbedürftig, wenn das Gesetz dies vorschreibt oder eine Rechtsfolge an die Eintragung knüpft und die Regelung die Voraussetzungen der Eintragungsfähigkeit erfüllt. Rein schuldrechtliche Abreden sind hingegen in der Regel nicht eintragungsfähig.

Welche Konsequenzen hat eine abgelehnte Grundbucheintragung?

Wenn das Grundbuchamt die Eintragung einer Vereinbarung oder eines Rechtsakts in das Grundbuch ablehnt, hat dies folgende wesentliche Konsequenzen:

Die beabsichtigte Rechtsänderung tritt nicht ein. Soll beispielsweise eine Eigentumsübertragung oder die Bestellung eines Grundpfandrechts wie einer Hypothek eingetragen werden, wird diese ohne Eintragung nicht wirksam (§§ 873, 1115 BGB). Das Eigentum geht nicht über und das Grundpfandrecht entsteht nicht.

Auch andere Rechte wie Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen oder Widersprüche entfalten ohne Eintragung keine Wirkung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Rechtsnachfolgern. Sie sind dann zwar zwischen den Beteiligten wirksam, können aber einem Erwerber des Grundstücks nicht entgegengehalten werden.

Die Beteiligten müssen, wenn sie die beabsichtigte Rechtsänderung weiterhin erreichen wollen, die Gründe für die Zurückweisung durch das Grundbuchamt ausräumen. Dazu müssen sie die formellen und materiellen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, beispielsweise eine rechtswirksame Bewilligung in öffentlich beglaubigter Form beibringen.

Gelingt dies nicht, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, wie sie im Grundbuch ausgewiesen ist. Ein gutgläubiger Erwerber des Grundstücks kann sich auf diese verlassen. Die Beteiligten sind ggf. auf schuldrechtliche Ansprüche verwiesen, können die dingliche Rechtsänderung aber nicht herbeiführen.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Grundbuchamts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Damit können die Beteiligten die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen. In der Beschwerde müssen sie darlegen, warum die Eintragungsvoraussetzungen entgegen der Auffassung des Grundbuchamts erfüllt sind.

Zusammengefasst führt die Ablehnung der Eintragung dazu, dass die von den Beteiligten gewünschte Änderung der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht eintritt. Die Rechtsänderung wird ohne Grundbucheintragung Dritten gegenüber nicht wirksam. Die Beteiligten müssen nachbessern oder die Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen, um ihr Ziel doch noch zu erreichen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 29 GBO (Grundbuchordnung)
    Beschreibt die Notwendigkeit einer formgerechten Bewilligung für die Eintragung ins Grundbuch und die Bedeutung öffentlicher Urkunden. Im vorliegenden Fall fehlt eine solche Bewilligung, was zentral für die Ablehnung der Eintragung durch das Grundbuchamt ist.
  • § 19 GBO (Grundbuchordnung)
    Regelt die Bewilligung der jeweils rechtlich beeinträchtigten Wohnungseigentümer für Eintragungen. Dies ist relevant, da die Eintragung ohne diese Bewilligungen nicht möglich ist, was im vorliegenden Fall zu rechtlichen Schwierigkeiten führt.
  • § 10 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz)
    Beschreibt, dass nur eintragungsbedürftige Regelungen eintragungsfähig sind. Dies ist für das Verständnis wichtig, da viele der getroffenen Vereinbarungen nicht den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen.
  • § 278 Abs. 6 ZPO (Zivilprozessordnung)
    Regelt, dass ein Vergleich, der gerichtlich festgestellt wird, als öffentliche Urkunde gilt. Diese Regelung ist entscheidend für die Argumentation, dass der gerichtliche Vergleich eingetragen werden sollte.
  • § 18 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung)
    Ermöglicht das Erlassen einer Zwischenverfügung zur Behebung von Hindernissen bei der Eintragung. Dies spielt eine Rolle, wenn unklar ist, welche Bestimmungen tatsächlich eintragungsfähig sind.
  • § 13 Abs. 1 GBO (Grundbuchordnung) Fordert, dass Anträge auf Eintragung klar und bestimmt sein müssen. Die Unklarheiten im Antrag der Wohnungseigentümer tragen zur Ablehnung bei, da die notwendige Bestimmtheit fehlt.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 318/13 – Beschluss vom 28.01.2014

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Fürstenfeldbruck vom 10. April 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 26.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 bis 6 sind die Wohnungseigentümer einer aus vier Einheiten bestehenden Wohnanlage. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht schloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (= Beteiligte zu 1) „WEG G.-Straße 8 …“, vertreten durch den Verwalter, als Klägerin mit der Beteiligten zu 2 als Beklagten einen Vergleich, dessen Zustandekommen mit folgendem Beschluss vom 27.7.2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde:

1. Das Sondernutzungsrecht zugunsten Gerlinde K. an der Zufahrtsfläche entfällt; diese wird demzufolge Gemeinschaftseigentum.

Die Zufahrtsfläche ist die Grundstücksfläche (bei Draufsicht auf das Haus G.-Straße 8) zwischen dem Einfahrtstor G.-Straße 8 links bis rechts zum rechten Garagentor des Anwesens G.-Straße 8. Auf beiliegende Skizze wird verwiesen.

Klarstellend ist zu erwähnen, dass das Sondernutzungsrecht am Stellplatz bestehen bleibt. Die Miteigentümerin Gerlinde K. verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass der auf dem Stellplatz geparkte Pkw stets ganz nach vorne in Richtung Straße parkt, sodass hinter dem Pkw noch ein ausreichender Durchgang von ca. 1,4 Metern verbleibt. Widerruflich wird Gerlinde K. daher der Verbleib der Bank und des Löwen links von der Eingangstür gestattet. Sollte die oben genannte Bedingung – dass der auf dem Stellplatz parkende Pkw stets ganz nach vorne Richtung Straße parkt – nicht eingehalten werden, dann dürfen die anderen Miteigentümer die Gebrauchsregelung bezüglich der Bank und des Löwen widerrufen, wenn nach einer vorher erfolgten schriftlichen Abmahnung ein neuerlicher Verstoß vorliegt. Auch die Abmahnung darf jeder Miteigentümer durchführen. Nach erfolgtem Widerruf und vorhergegangener Abmahnung ist binnen einer Woche die Bank und der Löwe durch Gerlinde K. zu entfernen. Die Podestfläche links vor dem Eingang ist dann freizuhalten.

Ungeachtet eines etwaig bestehenden Sondernutzungsrechts am Hauseingangsbereich von den Garagen zum Hauseingang besteht Einigkeit, dass die Miteigentümer ein Wegerecht haben. Sollte ein Sondernutzungsrecht zugunsten Frau Gerlinde K. bestehen, so gibt diese das Sondernutzungsrecht auf; es entsteht insoweit an diesem Bereich ebenfalls Gemeinschaftseigentum.

2. Der bauliche Status quo wird allseits anerkannt mit den in diesem Vergleich genannten Ausnahmen.

3. Der Nachtrag zur Gemeinschaftsordnung in Ziffer 15 zum Kaufvertrag vom 01.08.2002 wird dahingehend geändert, dass ab Wirksamwerden des Vergleiches für Beschlüsse der Eigentümerversammlung die gesetzlichen Regelungen gelten.

Ungeachtet der Tatsache, ob zwischen den Eigentümern Nummer 3 und Nummer 4 eine eventuelle Untergemeinschaft besteht, besteht Einigkeit darüber, dass die Eigentümer Stimmrecht in Eigentümerversammlungen zu gleichen Teilen im Rahmen der eventuellen Hauptversammlung haben.

4. Frau Gerlinde K. und Herr Horst K. verpflichten sich, die Bank vor dem Schlafzimmerfenster des Sondereigentums H. zu entfernen und entfernt zu belassen. Gerlinde und Horst K. verpflichten sich nach Absprache mit dem Sondereigentümer H., in die Fläche vor dem Schlafzimmerfenster H. bis zur Terrasse des Sondereigentümers H. zwei Büsche zu pflanzen. Grundsätzlich soll dieser Bereich vor dem Schlafzimmerfenster H. (Bereich Schlafzimmerfenster/Hauseck/Terrasse H.) nicht mehr als möblierter Aufenthaltsbereich genutzt werden. Die Kosten der Anschaffung der zwei Büsche werden zu gleichen Teilen zwischen Gerlinde K. und Herrn H. geteilt.

5. Herr Gerd K. wird die Trennwand an der Nordseite bis einschließlich 30.06.2012 und entsprechend dem Aufteilungsplan des Notars eine neue Abgrenzung errichten. Wenn die Arbeiten bis zum 30.06.2012 einschließlich nicht durchgeführt werden, verzichtet Herr Gerd K. auf die Versetzung der Mauer und auf das Sondernutzungsrecht westlich der Mauer. Die Fläche fällt dann zum Sondernutzungsrecht von Frau Gerlinde K.. Diese sorgt bis spätestens 30.09.2011 dafür, dass die an der Stelle gelagerten Gegenstände weggeräumt sind und auch weggeräumt bleiben.

6. Die Eigentümer stimmen dem Austausch der Fenster gemäß Angebot … vom 02.02.2011 bei der Wohnung H. zu; anzumerken ist, dass das Schlafzimmer und die Terrassentür statt bisher zweiflügelig beide dreiteilig ausgeführt werden. Der Austausch der Fenster erfolgt auf Kosten des Herrn H.

7. Die Eigentümer stimmen dem Austausch der Wohnungseingangstür zur Wohnung H. durch eine Tür… zu. Insbesondere stimmen die Eigentümer dem Einbau der Tür dahingehend zu, dass der bisherige Rundbogen auf rechtseckige Form abgeändert wird. Auch dieser Austausch erfolgt auf Kosten des Herrn H.

7a) Für die vorbezeichneten Baumaßnahmen etwaig erforderliche Baugenehmigungen hat Herr H. auf eigene Kosten zu besorgen.

8. Für den Fall, dass eine Realteilung der Grundstücke G.-Straße 8 und F.-Straße 1a aus welchen Gründen auch immer, nicht durchgeführt werden kann, werden die Parteien an einer Regelung mitwirken, die den derzeitigen Verhältnissen entspricht, indem rechtlich möglichst selbständige Untergemeinschaften gebildet werden.

9. Die Miteigentümer Gerlinde K., Th. und H. verzichten auf ihr Begehungsrecht des Heizraums im Anwesen F.-straße 1a. Der Verzicht wird durch Herrn Gerd K. angenommen. Der Heizraum des Hauses G.-Straße 8 soll nicht abgeschlossen werden.

10. Frau Gerlinde K. und Herr Horst K. verpflichten sich, den Pkw-Anhänger nicht mehr auf der in ihrem Sondernutzungsbereich stehenden Gartenfläche nebst dazugehörigen Plattenbelag abzustellen.

11. Frau Gerlinde K. stimmt dem Tagesordnungspunkt 5 aus der Eigentümerversammlung vom 29.07.2010 zu.

12. Mit Abschluss eines solchen Vergleichs sind die vor dem Amtsgericht … anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Gerlinde K. einerseits und der WEG G.-Straße 8, F.-Straße 1a in G. andererseits erledigt, insbesondere Aktenzeichen ….

13. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Klarstellend wird aufgenommen, dass die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht über die Jahresabrechnung Frau Gerlinde K. mitbelastet werden.

Am 17.1.2012 erging ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts:

Der Beschluss vom 27.7.2011 wird mit Zustimmung der Parteien und der Beigetretenen dahingehend ergänzt, dass eingefügt wird:

Ziffer 14. Alle Beteiligten bewilligen und beantragen, den Beschluss ins Grundbuch einzutragen. Die Miteigentümer Christian H. (Grundbuchstelle …), Gerd K. (Grundbuchstelle …) sowie Anne und Volker Th. (Grundbuchstelle …) treten hierzu dem Vergleich bei.

Mit Schriftsatz vom 1.8.2012 wurde beantragt, den Beschluss ins Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt vertrat zunächst mit Schreiben vom 29.8.2012 die Ansicht, dass gerichtliche Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger nicht der Eintragung bedürften. Auf den Hinweis, dass ein Prozessvergleich nicht zu den gerichtlichen Entscheidungen gehöre, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.4.2013 den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es an einer Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO fehle. Eine öffentliche Urkunde sei zwar auch der protokollierte (in einer Verhandlung geschlossene, § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) Prozessvergleich. Öffentliche Urkunde sei aber nicht der durch Schriftsatz der Parteien angenommene schriftlich unterbreitete Vergleichsvorschlag. Ein solcher sei kein Vergleich im Sinn von § 127a BGB.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6, die damit begründet wird, dass der gerichtliche Vergleich die verfahrensrechtliche Form des § 29 GBO als öffentliche Urkunde erfülle. Dies gelte auch für den Beschluss, durch den das Zustandekommen und der Inhalt eines schriftlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird. Ein solcher sei einem in der Verhandlung protokollierten Vergleich gleich gestellt.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft hat in der Sache keinen Erfolg. Es fehlt grundbuchrechtlich bereits an der Bestimmtheit des Antrags; im Übrigen liegt keine formgerechte Bewilligung vor.

1. Beantragt ist (§ 13 Abs. 1 GBO), den Beschluss ins Grundbuch einzutragen. Dies ist auch ersichtlich das von den antragsberechtigten Beteiligten zu 5 und 6 verfolgte Beschwerdeziel. Im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden soll, wie der schriftsätzliche Vortrag ergibt, der am 17.1. 2012 nach Beitritten um Bewilligungen (§ 19 GBO) ergänzte Beschluss vom 27.7.2011, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt wurde.

a) Dieser Vergleich enthält eine Vielzahl von Regelungen, von denen einige als Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG (vgl. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 10. Aufl. § 10 Rn. 21 f.) zu qualifizieren sein dürften, der überwiegende Teil hingegen sich als individuelle Verpflichtungen untereinander oder als Beschlüsse über Angelegenheiten der Verwaltung und des Gebrauchs (siehe § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 3 WEG; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 23 Rn. 14) darstellt (so etwa Nr. 4, 6, 7, 7a, 8, 10, 11, 12, 13 und teilweise Nr. 1). Eintragungsfähig ist jedoch nur, was auch eintragungsbedürftig ist, um die Wirkungen des § 10 Abs. 3 WEG zu entfalten. Dazu gehören etwa Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht (vgl. Senat vom 13.11.2009, 34 Wx 100/09 = ZMR 2010, 393; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 10 Rn. 70).

b) Wird die Eintragung mehrerer Einzelbestimmungen beantragt, so ist dem entweder im Ganzen statt zu geben. Ist dies aber aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so ist der Antrag im Ganzen zurückzuweisen, falls nicht eine Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) zur Behebung des Hindernisses oder zur Einschränkung des Antrags führt. Das Grundbuchamt darf nicht einen einheitlichen Eintragungsantrag teilweise erledigen und teilweise zurückweisen (vgl. BayObLG Rpfleger 1986, 220; Demharter GBO 29. Aufl. § 16 Rn. 9). Um einen einheitlichen Antrag handelt es sich hier, da der gerichtlich festgestellte Vergleich als Einheit anzusehen ist, dessen einzelne Bestimmungen voneinander abhängen. Die Beteiligten haben auch nicht klargestellt, was sie als Vereinbarung ansehen und daher eingetragen werden soll. Diese Entscheidung können sie aber nicht dem Grundbuchamt überlassen, da es dem Antrag sonst an der notwendigen Bestimmtheit fehlen würde (BayObLG DNotZ 1969, 492; Demharter § 16 Rn. 9).

Im Übrigen wäre die Sachlage auch im Anwendungsbereich des § 16 GBO nicht anders. Im Hinblick auf die gegenseitige Abhängigkeit der vergleichsweise getroffenen Einzelregelungen wäre davon auszugehen, dass die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen solle (vgl. § 16 Abs. 2 GBO).

2. Der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO kommt nicht in Betracht, weil es an einer Bewilligung der jeweils rechtlich beeinträchtigten Wohnungseigentümer nach § 19 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO fehlt (siehe Demharter Anhang zu § 3 Rn. 78).

a) Öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 GBO ist zwar auch der einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO feststellende gerichtliche Beschluss (siehe § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO; KG FGPrax 2011, 108; Demharter § 29 Rn. 29). Dabei bedarf es nicht des Rückgriffs auf § 127a BGB. Soweit nach dieser Vorschrift die notarielle Beurkundung durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt wird, betrifft dies die zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit erforderliche Form (also etwa § 311b Abs. 1 BGB; vgl. KG und Demharter je aaO.). § 29 Abs. 1 GBO verlangt für Bewilligungen nicht die notarielle Beurkundung; wohl aber müssen die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Öffentliche Urkunde ist grundsätzlich auch der Beschluss, durch den das Zustandekommen und der Inhalt eines schriftlichen Vergleichs festgestellt wird (vgl. Demharter § 29 Rn. 29). Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO hat das Gericht als zuständige Behörde in der Form des Beschlusses das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs festzustellen. Sind Inhalt des Vergleichs grundbuchrechtliche Erklärungen, wird durch den Feststellungsbeschluss auch die Abgabe der Erklärungen festgestellt (KG FGPrax 2011, 108). Auf die Frage, ob der Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 127a BGB auch die notarielle Beurkundung ersetzt, kommt es nicht an.

b) Die ausstellende „Behörde“ muss aber sachlich zuständig sein, d. h. sie darf die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschritten haben (vgl. Demharter § 29 Rn. 33). Andernfalls genügt die Urkunde nicht als Nachweis. So ist es hier.

(1) Ein Vergleich muss in einem schon oder noch anhängigen Verfahren geschlossen werden (BGHZ 15, 190/195). Davon wird auch die Eignung als grundbuchtauglicher Nachweis abhängig gemacht (vgl. etwa Knothe in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 122). Notwendige Voraussetzung für den Abschluss eines (gerichtlichen) Vergleichs ist es, dass er einen noch anhängigen Rechtsstreit abschließt (vgl. etwa Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794 Rn. 4). Die formell rechtskräftige Beendigung des gegenständlichen Rechtsstreits, in dem der Vergleich geschlossen werden soll, steht seinem Abschluss entgegen; denn der Rechtsstreit kann nicht mehr, wie dies § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voraussetzt, „beigelegt“ werden (vgl. Seiler in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 794 Rn. 8). Eine mündliche Verhandlung darf nicht anberaumt werden, nur um den Vergleich zu ermöglichen (vgl. Münzberg in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 794 Rn. 19).

Das bedeutet aber, dass auch eine Ergänzung nicht mehr möglich ist. Nachträglich lassen sich die Wirkungen eines wirksamen Prozessvergleichs durch Parteivereinbarung weder beseitigen (vgl. Zöller/Stöber § 794 Rn. 15 c) noch abändern oder ergänzen. Vielmehr muss jede Änderung oder Ergänzung noch äußerlich erkennbar im Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Streitverfahren stehen. So wird für den Abschluss eines Vergleichs nach Rücknahme eines Rechtsmittels für ausreichend angesehen, wenn der Vergleich noch in der (einheitlichen) mündlichen Verhandlung geschlossen wurde (vgl. OLG München MDR 1997, 499). Der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit der Verfahrensbeendigung ist unverzichtbar. Auch die Ergänzung oder Abänderung eines schon „fertigen“ Vergleichs ist allenfalls zulässig und wirksam, wenn sie noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß protokolliert wird (vgl. Münzberg in Stein/Jonas § 794 Rn. 19). Etwas anderes kann auch für nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossene Vergleiche nicht gelten. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass die vorgenommenen Ergänzung rein verfahrensrechtliche Erklärungen wie die Antragstellung und die Bewilligung (BayObLG Rpfleger 1993, 189; Demharter § 19 Rn. 13) betrifft. Nur ergänzend bleibt noch anzumerken, dass auch ein sogenannter Beitritt (§ 66 ZPO) die noch bestehende Rechtshängigkeit voraussetzt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo § 66 Rn. 4).

(2) Nichtig ist ein gerichtlicher Vergleich, wenn eine der Voraussetzungen für den wirksamen Vergleichsschluss fehlt (vgl. Seiler in Thomas/Putzo § 794 Rn. 34), also auch dann, wenn ein solcher mangels anhängigen Verfahrens nicht mehr in Frage kommt.

c) Aus diesem Grund hat auch das Grundbuchamt die ihm erkennbare Unwirksamkeit eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs zu beachten (vgl. Senat vom 18.7.2013, 34 Wx 314/13). Die Unwirksamkeit der die maßgeblichen Grundbucherklärungen (Bewilligungen) enthaltenden Ergänzung ist offenkundig, nämlich für einen unvoreingenommen, mit der Situation vertrauten, verständigen Beobachter – hier den Rechtspfleger des Grundbuchamts – ohne weiteres ersichtlich. Aus dem Text der fast ein halbes Jahr später vorgenommenen Ergänzung vom 17.1.2012 ist erkennbar, dass diese ohne Fortsetzung des alten (siehe Seiler in Thomas/Putzo § 794 Rn. 36) erst nach Beendigung des Rechtsstreits vorgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war das Amtsgericht nicht mehr zur Feststellung i. S. v. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO zuständig. Ein (zeitlich unbeschränkt zulässiger) Berichtigungsfall (vgl. § 278 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. § 164 ZPO) liegt nach der maßgeblichen Urkundenlage nicht vor (siehe Zöller/Stöber § 164 Rn. 2, § 160 Rn. 5).

d) Inwieweit ein unwirksamer Prozessvergleich gleichwohl als außergerichtlicher Vergleich und materielles Rechtsgeschäft Bedeutung behält und sich daraus Verpflichtungen für die Beteiligten ergeben (siehe BGH NJW 1985, 1962; Seiler in Thomas/Putzo § 794 Rn. 34), bedarf an dieser Stelle keiner Klärung.

3. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 131 Abs. 4 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO sowie § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Maßgeblich ist das Beteiligteninteresse an der Grundbucheintragung einer Vielzahl von Regelungen mit unterschiedlicher Bedeutung für die Wohnungseigentümer. Der Senat übernimmt den unbeanstandet gebliebenen Kostenansatz des Grundbuchamts, der sich seinerseits an der Bewertung im zugrunde liegenden Zivilverfahren ausrichtet.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Frage, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind.

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