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Löschungsanspruch eines Nießbrauchrechts

Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung eines Nießbrauchrechts zugunsten einer aufgelösten Gesellschaft abgelehnt, da keine wirksame Löschungsbewilligung durch denjenigen erfolgte, dessen Recht betroffen ist. Die Ablehnung der Löschung beruhte hauptsächlich auf dem Fehlen einer wirksamen Löschungsbewilligung durch diejenigen, die das Nießbrauchrecht innehaben. Es wurden keine ausreichenden Nachweise für die Vertretungsbefugnis und den Gesellschafterbestand erbracht.

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Beschwerde der Eigentümer gegen den Beschluss des Grundbuchamts wurde zurückgewiesen.
  2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wurde festgesetzt.
  3. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
  4. Die vorgelegten Löschungsbewilligungen entsprachen nicht den formellen Anforderungen.
  5. Es wurde keine wirksame Löschungsbewilligung durch den Buchverwalter, Liquidator oder alle Gesellschafter vorgelegt.
  6. Die Existenz und Vertretungsbefugnis der ehemaligen Gesellschafter waren nicht ausreichend nachgewiesen.
  7. Eine Entscheidung über die Kosten wurde nicht getroffen.
  8. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde wurden nicht erfüllt.

Nießbrauchrechtslöschung nach OHG-Liquidation: Formale Hürden erfolgreich gemeistert

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim bezüglich der Ablehnung der Löschung eines Nießbrauchsrechts zugunsten der aufgelösten G. H. OHG zurückgewiesen wird.

Nießbrauchrecht löschen: Rechte, Pflichten und rechtliche Herausforderungen

Das Nießbrauchrecht ist ein dingliches Recht, das einer Person die Nutzung und den Ertrag einer fremden Sache gewährt, ohne dass diese dadurch Eigentümer der Sache wird. Der Nießbrauch kann auf verschiedene Weise entstehen, beispielsweise durch Vertrag, Gesetz oder Erbfall. Erlischt der Nießbrauch, muss er aus dem Grundbuch gelöscht werden. Der Löschungsanspruch eines Nießbrauchrechts ist ein wichtiges Thema im Grundstücksrecht und kann für Eigentümer und Nießbraucher gleichermaßen relevant sein.

Im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung stand ein Nießbrauchrecht, das auf einem Grundstück lastete und nach der Liquidation und Löschung der begünstigten OHG (Offene Handelsgesellschaft) im Grundbuch verblieben war. Die OHG, repräsentiert durch ihre ehemaligen Gesellschafter und Abwickler, strebte die Löschung dieses Rechts an, da es nach der Auflösung der Gesellschaft und dem Abschluss der Liquidation als überflüssig angesehen wurde.

Die Rolle des Grundbuchamts bei der Löschung von Nießbrauchrechten

Das Grundbuchamt Mannheim wies den Antrag auf Löschung des Nießbrauchrechts zurück. Als Begründung führte es an, dass keine formgerechte Löschungsbewilligung vorlag. Zwar wurde eine solche Bewilligung von einem der ehemaligen Gesellschafter eingereicht, das Grundbuchamt monierte jedoch, dass die Wahrnehmung des Verwahreramtes durch diesen Gesellschafter nicht nachgewiesen sei. Es wurde weiter argumentiert, dass für eine gültige Löschungsbewilligung entweder die Vorlage eines Bestallungsbeschlusses für einen Nachtragsliquidator oder die Löschungsbewilligung durch alle Gesellschafter erforderlich sei.

Die juristische Herausforderung bei der Löschung nach Liquidation

Die juristische Herausforderung in diesem Fall lag in der Klärung, wer nach der Liquidation und Löschung einer OHG aus dem Handelsregister noch berechtigt ist, Löschungsbewilligungen für im Grundbuch eingetragene Rechte zu erteilen. Insbesondere wurde diskutiert, ob die Abgabe der Löschungsbewilligung durch den Verwahrer der Bücher und Papiere der Gesellschaft, durch die bisherigen Liquidatoren oder durch einen gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator erfolgen kann. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wie die Vertretungsmacht bei der Abgabe der Löschungsbewilligung nachgewiesen werden kann.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe bestätigte den Beschluss des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück. Es befand, dass die vorgelegten Löschungsbewilligungen und die Nachweise zur Vertretungsmacht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Insbesondere fehlte es an einem formgerechten Nachweis über die Bestellung des Verwahrers im Sinne des § 157 Abs. 2 HGB sowie an einem Nachweis über die Bestellung von Nachtragsliquidatoren. Das Gericht erklärte, dass die bloße Einreichung einer Generalvollmacht oder die Erklärung einzelner Gesellschafter nicht ausreicht, um die erforderlichen rechtlichen Schritte zur Löschung eines Nießbrauchrechts im Grundbuch vollziehen zu können.

Die Bedeutung von formalen Anforderungen im Grundbuchrecht

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung formaler Anforderungen im Grundbuchrecht und im Speziellen bei der Löschung von Rechten nach der Liquidation einer Gesellschaft. Sie zeigt auf, dass das Grundbuchamt eine Schlüsselrolle bei der Prüfung der Legitimation von Antragstellern spielt und strenge Maßstäbe an den Nachweis der Vertretungsmacht anlegt.

Die Löschung eines Nießbrauchrechts nach der Liquidation und Löschung einer OHG erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und den Nachweis der Vertretungsbefugnis, der den formalen Anforderungen des Grundbuchrechts genügt.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist ein Nießbrauchrecht und wie wirkt es sich auf Immobilien aus?

Das Nießbrauchrecht ist ein höchstpersönliches, nicht veräußerliches und nicht vererbliches Recht, das es einer Person (dem Nießbraucher) erlaubt, alle Nutzungen eines Gegenstandes, typischerweise einer Immobilie, zu ziehen, ohne dass die Substanz des Gegenstandes berührt wird. Dieses Recht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 1030 ff. geregelt und kann an beweglichen Sachen, Grundstücken, Rechten, den einzelnen Sachen und Rechten eines ganzen Vermögens und in Ausnahmefällen auch an im Schiffsregister eingetragenen Schiffen bestellt werden.

Arten des Nießbrauchs

Es gibt verschiedene Formen des Nießbrauchs, die sich nach der Art der Bestellung und den beteiligten Parteien unterscheiden:

  • Vorbehaltsnießbrauch: Hierbei überträgt der Eigentümer die Immobilie (z.B. durch Schenkung) und behält sich selbst das Nießbrauchrecht vor. Dies ermöglicht es dem Schenker, weiterhin Nutzungen wie etwaige Mieterträge zu erhalten und kann eine mögliche Schenkungssteuerlast mindern.
  • Zuwendungsnießbrauch: Bei dieser Form wechselt die Immobilie nicht den Eigentümer, dieser räumt jedoch einem Begünstigten ein Nießbrauchrecht ein.
  • Quotennießbrauch: Hierbei wird der Nießbrauch von einem prozentualen Anteil der Immobilie übertragen.

Auswirkungen auf Immobilien

Das Nießbrauchrecht hat sowohl für den Eigentümer als auch für den Nießbraucher spezifische Auswirkungen:

  • Für den Eigentümer: Der Immobilienwert kann durch das Nießbrauchrecht niedriger ausfallen, was sich beim Verkauf bemerkbar macht. Zudem kann die Immobilie oftmals nicht als Sicherheit für einen Kredit genutzt werden, da die Banken die Belastung durch das Nießbrauchrecht scheuen. Ein Verkauf der Immobilie ist erschwert, da das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen ist und bei einem Verkauf bestehen bleibt.
  • Für den Nießbraucher: Der Nießbraucher darf die Immobilie nutzen, beispielsweise selbst bewohnen oder vermieten, und erhält die Mieteinnahmen. Allerdings ist das Nießbrauchrecht nicht vererbbar, kann jedoch unter bestimmten Umständen auf eine dritte Person übertragen werden.

Rechte und Pflichten

Der Nießbraucher hat das Recht, die Immobilie zu nutzen und Früchte daraus zu ziehen, wie zum Beispiel Mieteinnahmen bei einer Vermietung. Er muss jedoch für die gewöhnlichen Kosten aufkommen, während außerordentliche Lasten vom Eigentümer getragen werden. Die Eintragung des Nießbrauchs erfolgt im Grundbuch, was die Rechte des Nießbrauchers gegenüber Dritten sichert.

Beendigung des Nießbrauchs

Das Nießbrauchsrecht kann auf verschiedene Weisen enden, beispielsweise durch Zeitablauf, wenn es von vornherein zeitlich begrenzt war, oder durch den Tod des Nießbrauchers, sofern es sich um ein lebenslanges Nießbrauchrecht handelt. Eine weitere Möglichkeit ist die Aufhebung durch beiderseitige Einigung oder durch Verzicht des Nießbrauchers.

Das Nießbrauchrecht bietet somit eine Möglichkeit, Immobilien zu übertragen oder zu nutzen, ohne die volle Eigentümerschaft abzugeben. Es dient häufig der Absicherung im Alter oder der steuerlichen Optimierung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Was sind die Voraussetzungen für die Löschung eines Nießbrauchrechts nach der Liquidation einer Gesellschaft?

Die Löschung eines Nießbrauchrechts nach der Liquidation einer Gesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist zu beachten, dass das Nießbrauchrecht an einem Gesellschaftsanteil während der Dauer des Nießbrauchs bestehen bleibt. Der Nießbraucher tritt in die volle Gesellschafterstellung ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten, die mit dem Gesellschaftsanteil verbunden sind.

Die Auflösung der Gesellschaft selbst ist ein Prozess, der durch verschiedene Faktoren ausgelöst werden kann, darunter der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit oder die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in der Regel eine Liquidation statt, sofern noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die Liquidation wird durch die Liquidatoren durchgeführt, die die Auflösung der Gesellschaft bekannt machen und eine Liquidationseröffnungsbilanz sowie einen erläuternden Bericht erstellen müssen.

Wenn die Gesellschaft vermögenslos ist, kann das Löschungsverfahren durch das Registergericht von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Vor der Löschung muss das Registergericht die beabsichtigte Löschung den Geschäftsführern der Gesellschaft mitteilen. Die Löschung darf auch bei Vorliegen einer Vermögenslosigkeit nur vorgenommen werden, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder ein solcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

In Bezug auf das Nießbrauchrecht ist zu beachten, dass eine Pflichtverletzung des Rechteinhabers angenommen werden kann, wenn dieser ohne zuvor die Zustimmung des Nießbrauchers einzuholen, in der Gesellschaft handelt. Daher könnte die Löschung des Nießbrauchrechts nach der Liquidation der Gesellschaft von der Zustimmung des Nießbrauchers abhängen.

Es ist jedoch ratsam, in solchen Fällen rechtlichen Rat einzuholen, da die genauen Umstände und rechtlichen Bestimmungen variieren können.

Inwiefern ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators für die Löschung von Rechten relevant?

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators spielt eine entscheidende Rolle bei der Löschung von Rechten, insbesondere im Kontext von Immobilien und Grundbuchrechten. Nach der Liquidation einer Gesellschaft können im Grundbuch eingetragene Rechte, wie Hypotheken, Grundschulden oder Nießbrauchrechte, bestehen bleiben. Diese Rechte können den Verkauf oder die Übertragung von Immobilien blockieren, da sie im Grundbuch vermerkt sind und somit die Eigentumsverhältnisse oder Belastungen einer Immobilie beeinflussen.

Ein Nachtragsliquidator wird bestellt, um die Angelegenheiten einer bereits gelöschten oder liquidierten Gesellschaft abzuwickeln, die noch offene Vermögenswerte oder Rechtsangelegenheiten zu klären hat. Dies umfasst auch die Befugnis, im Namen der gelöschten Gesellschaft zu handeln, um Rechte im Grundbuch zu löschen oder zu übertragen, die sonst eine Blockade darstellen würden.

Die Zustimmung des Nachtragsliquidators ist für die Löschung von Rechten liquidierter Gesellschaften notwendig, da dieser die gelöschte Gesellschaft vertritt und die erforderlichen rechtlichen Handlungen durchführen kann, um die Löschung der Rechte zu bewilligen. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ermöglicht es, die gelöschte Gesellschaft für einen begrenzten Aufgabenkreis wieder handlungsfähig zu machen, um die notwendigen Rechtshandlungen, wie die Löschung von Rechten im Grundbuch, vorzunehmen.

Die Notwendigkeit eines Nachtragsliquidators ergibt sich aus der Tatsache, dass nach der Liquidation und Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister noch Vermögenswerte oder rechtliche Verpflichtungen vorhanden sein können, die einer abschließenden Klärung bedürfen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Rechte im Grundbuch eingetragen sind, die ohne die Mitwirkung eines Nachtragsliquidators nicht gelöscht werden können.

Zusammenfassend ist die Bestellung eines Nachtragsliquidators ein wesentlicher Schritt, um die Löschung von Rechten nach der Liquidation einer Gesellschaft zu ermöglichen. Der Nachtragsliquidator agiert als Vertreter der gelöschten Gesellschaft und hat die Befugnis, die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten, um Rechte im Grundbuch zu löschen oder zu übertragen, wodurch die Abwicklung der Gesellschaft vollständig abgeschlossen werden kann.


Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 40/23 (Wx) – Beschluss vom 12.09.2023

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 8 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim – Grundbuchamt – vom 8. März 2023 – MAN012 GRG 121 /2023 – wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 8 waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Auf diesem lastet (Abteilung Il Nr. 10) ein Nießbrauch zugunsten der G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft H. dbR und der G. H. OHG als Gesamtberechtigte (Hauptakte As. 48 ff.).

Gesellschafter G. H. OHG waren ursprünglich G. H. und K. H.; Im März 1994 und Juni 1997 wurde in das Handelsregister die Aufnahme von insgesamt neun weiteren Gesellschaftern eingetragen, Ausweislich des Handelsregisters (Amtsgericht H. HRA […] Teilakte […] Grundakte […]; nachfolgende Angaben zu beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf diese Teilakte) wurde die G. H. OHG durch Beschluss vom 22 Juni 1996 aufgelöst. Unter dem 26. April 2000 wurde die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen.

Am 19. Januar 2023 gab K. H. (As. 340) folgende unterschriftsbeglaubigte Erklärung ab [Schreibweise wie im Original]:

Unter Vorlage eines historischen Registerauszuges betreffend vormalig HRA […] wird erklärt, dass die vorstehende OHG im Registergericht gelöscht worden ist und damals unter anderem als Abwickler K. H., der auch die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt, vertreten wurde. Im Nachgang zu der Löschung der OHG ist nunmehr aufgefallen, dass zugunsten der gelöschten OHG vorstehendes Recht noch Im Grundbuch eingetragen ist was nunmehr gelöscht werden soll. K. H. als Abwickler bewilligt und beantragt die Löschung vorstehenden Rechts unter der Versicherung, dass die OHG nicht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde und es sich dabei ebenfalls um keine Publikums OHGF gehandelt hat und demnach nach der Rechtsprechung die Bestellung eines Nachtragsliquidators weder erforderlich noch zulässig ist. G. H. ist nach Angabe und Versicherung nicht mehr geschäftsfähig, sodass er als Abwickler nicht in der Lage ist diese Löschungsbewilligung zu unterschreiben.

Die Löschungsbewilligung kann auch von demjenigen abgegeben werden, der die Bücher und Papiere gem. § 157 Abs. 2 HGB verwahrt. Verwahrtet ist wie vorstehende wiedergegeben, K. H..“

Der Notar legte diese Urkunde im Namen der Beteiligten zum Vollzug vor (As. 346). Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin, dass die Wahrnehmung des Verwahreramtes durch K. H. nicht nachgewiesen sei. Daher bedürfe es der Löschungsbewilligung durch einen Nachtragsliquidator unter Vorlage der Ausfertigung eines Bestallungsbeschlusses oder – nach Wiedereintragung – durch die bisherigen Liquidatoren. Sei dies nicht möglich müsse von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden; in diesem Falle bedürfe es des Nachweises des Gesellschafterbestandes durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages mit etwaigen Nachträgen, einer Versicherung über die alleinige Gesellschafterstellung und die Löschungsbewilligung aller Gesellschafter.

Der Notar legte daraufhin eine weitere Löschungsbewilligung vom 2. März 2023 (As. 356) vor, die von Herrn Dr. A. H. aufgrund notarieller Generalvollmacht für Herrn G. H. (As. 360) abgegeben worden war. Er machte geltend, die OHG sei weiterhin existent da sich bei dieser weiterhin Vermögenswerte befinden würden. Die Löschung führe nicht zur Auflösung der OHG so dass diese weiterhin von den beiden Abwicklern vertreten werden könne.

Das Grundbuchamt hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss (As 371) zurückgewiesen. Eine formgerechte Löschungsbewilligung liege nicht vor. Wurden Rechte im Rahmen der Liquidation einer Gesellschaft „vergessen“ führe diese nicht bereits mit Löschung der Firma aus dem Handelsregister sondern erst mit vollständiger Beendigung der Gesellschaft zum Erlöschen. Wer nach Löschung einer im Handelsregister bereits gelöschten Personengesellschaft zur Abgabe der Löschungsbewilligung für ein nach Liquidation verbliebenes Recht berechtigt ist, sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten. In Betracht gezogen werde die Abgabe der Löschungsbewilligung durch die Verwahrer i.S.v. § 157 Il HGB, durch die bisherigen Liquidatoren oder durch gerichtlich bestellte Nachtragsliquidatoren, Die Vertretungsmacht bei Abgabe der Löschungsbewilligung sei dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dem Grundbuchamt sei nicht nachgewiesen, dass es sich bei K. H. um den Verwahrer i.S.v. § 157 Absatz 2 HGB handelt. Die Bestellung von K. H. und/oder G. H. H. zu(m) Nachtragsliquidator/Nachtragsliquidatoren sei ebenfalls nicht nachgewiesen

Auch die wirksame Abgabe der Erklärungen durch K. H. und G. H. H. aufgrund Fortbestand des Liquidatorenamtes, sei nicht nachgewiesen. Erachte man die vorgelegte General-Vorsorgevoltmacht als ausreichend zur Abgabe von Erklärungen für G. H. H. in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, so fehle es hier mangels Wiedereintragung im Handelsregister dennoch am formgerechten Nachweis über den Fortbestand des Liquidatorenamtes. Selbst wenn im vorliegenden Fall entsprechend der für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätze die Mitwirkung aller Gesellschafter als möglich erachtet würde seien die hierzu erforderlichen Löschungsbewilligungen und Gesellschafterstellungen nicht nachgewiesen. Zum Nachweis des Gesellschafterbestandes könne – wie sich aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. September 2020 (1 W 1347/20) ergebe – das bereits geschlossene Handelsregister nicht herangezogen werde. Weitere Nachweise oder Löschungsbewilligungen seien nicht vorgelegt worden.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde. Zum Nachweis des Gesellschafterbestandes könne auf das geschlossene Handelsregister Bezug genommen werden. Bei der vom Grundbuchamt herangezogenen Entscheidung des Kammergerichts handele es sich um eine nicht allgemein anwendbare Einzelfallentscheidung. Im Abhilfeverfahren legte der Notar mehrere unterschriftsbeglaubigte Erklärungen vor, die unter anderem folgenden Wortlaut hatten (As. 387 ff.):

Sämtliche Unterzeichnenden erklären die alleinigen und ausschließlichen Gesellschafter der mittlerweile liquidierten und von Amts wegen erloschenen G. H. OHG mit dem vormaligen Sitz in H., vormals eingetragen beim Registergericht H. unter HRA […] zu sein. Gegenüber dem Registergericht wird durch Vorlage der mit Eröffnungsvermerk versehenen Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag) das die Mitgesellschafterin, Frau H. H., geb. K. vorverstorben ist und von ihrem Ehemann, Herrn G. H. alleine beerbt wurde. sämtliche Gesellschafter fassen unter Verzicht auf Form- und Fristerfordernisse nachfolgenden Gesellschafterbeschluss und beschließen einstimmig mit allen Stimmen was folgt:

Zum Nachtragsliquidator wird Herr Dr. A. H. geb. am […] bestellt. Der Nachtragsliquidator soll nach registerrechtlichem Vollzug die Löschung des zu Gunsten der vorstehenden Firma im Grundbuch eingetragenen Nießbrauchtsrecht zur Löschung bewilligen und beantragen. Im Nachhinein hat sich herausgestellt dass diese Buchposition noch zu Gunsten der vorstehende Firma besteht

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen (As. 505).

Il

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg

A.

Rechtsmittel ist nach § 71 Absatz I GBO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig Als Beschwerdeführer sind die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung eingetragenen Eigentümer des Grundstücks – mithin die Beteiligten zu 1 bis 8 – anzusehen. Legt der Notar – wie hier – das Rechtsmittel ohne Benennung eines Rechtsmittelführers ein, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Rechtsmittel im Namen sämtlicher Antragsberechtigten im Sinne von § 13 Absatz 1 Satz 2 GBO erhoben sein, soll wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGH Beschluss vom 10. Juni 2010 — V ZB 22/10, BGHZ 186, 28, Rn. 12). Antragsberechtigt nach § 13 Absatz 1 Satz 2 GBO sind die Grundstückseigentümer, zu deren Gunsten die (Teil-) Löschung des Nießbrauchs erfolgen soll.

B.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Löschung des Nießbrauchs zugunsten der G. H. OHG Folge zu geben Die Löschung eines Rechts durch Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 46 Absatz 1 GBO) setzt – neben einem hier vorliegenden Antrag nach § 13 Absatz 1 Satz 1 GBO – voraus, dass sie gemäß § 19 GBO von demjenigen bewilligt worden ist, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist. Letzteres ist nicht in der gebotenen Form nachgewiesen. Es liegt weder eine wirksame Löschungsbewilligung eines Buchverwahrers (nachfolgend 1.), eines Liquidators oder Nachtragsliquidators (nachfolgend 2.) oder aller Gesellschafter der früheren OHG (nachfolgend 3.) vor

1. Aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich dass die G. H. OHG durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 1996 aufgelöst und nach Beendigung der Liquidation gelöscht worden ist. Für derartige Fälle geht das Schrifttum davon aus, dass der-jenige, dem gemäß § 157 Absatz 2 HGB die Aufbewahrung der Bücher und Papiere der Gesellschaft übertragen ist, zu einzelnen Abwicklungshandlungen – unter anderem zu einer Löschungsbewilligung – berechtigt ist (Lüke in: HesselmannfTillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH und Co. KG, Abschnitt f) „Vollbeendigung und Handelsregisteranmeldung“ Rn. 9.86). Der die Löschungsbewilligung abgebende Herr K. H. hat in seiner Erklärung vom 19. Januar 2023 zwar angegeben, dass die Gesellschaft „damals unter anderem [durch den] Abwickler Herr K. H., der auch die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt, vertreten wurde“. Ein formgerechter Nachweis über seine Bestellung zum Verwalter im Sinne von § 157 Absatz 2 HGB ist jedoch auch auf den Hinweis des Grundbuchamts in dessen Schreiben vom 13. Februar 2023 (As. 348) – nicht beigebracht worden.

2. Es liegt auch eine keine wirksame Löschungsbewilligung eines Liquidators oder Nachtragsliquidators vor.

a) Die Löschung konnte nicht wirksam durch die früheren Liquidatoren – die Herren G. H. und K. H. – bewilligt werden. Zu Recht verweist das Grundbuchamt auf die Erwägungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 24. September 2020 (I W 1347/20, juris-Rn, 15 ff.), wonach die Eintragung der Löschung einer Personenhandelsgesellschaft zur Folge hat, dass ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der Löschungsbewilligung fortbestehendes Liquidatorenamt nicht mehr durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen werden kann. Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, der Beschluss des Kammergerichts sei eine „Einzelentscheidung und nicht allgemein anwendbar“ (As. 449), ist dies nicht näher begründet; es sind auch sonst keine Abweichungen des Sachverhalts erkennbar, die eine andere Handhabung rechtfertigen würden.

b) Der Beteiligte K. H. hatte in seiner Erklärung vom 19. Januar 2023 die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Nachtragsliquidators für offene Handelsgesellschaften, die keine Publikums-OHG sind, nicht in Betracht komme (As. 340), was offenbar auf die entsprechende Unterscheidung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2003 (II ZR 102/02 NZG 2003 769) zurückgeht. In der Folgezeit sind dann Erklärungen mehrerer im früheren Handelsregisterblatt eingetragener Gesellschafter vorgelegt worden, in denen diese Herrn Dr. A. H. zum Nachtragsliquidator bestellen (vgl. etwa As. 387). Die Bestellung eines Nachtragsliquidators würde indes auch für eine Personenhandelsgesellschaft – wenn man dies für eine nicht für das allgemeine Publikum geöffnete OHG zuließe (vgl. OLG Saarbrücken NZG 2018 1 185) – durch das (Register-) Gericht erfolgen (vgl. im einzelnen Neumann NZG 2015 1018). Eine entsprechende Entscheidung oder eine Handelsregistereintragung eines Nachtragsliquidator sind hier aber nicht vorgelegt worden.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie vom Grundbuchamt in dessen Schreiben vom 13. Februar 2023 (As. 348) angenommen – eine Löschungsbewilligung auch von den Gesellschaftern der (früheren) OHG in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgegeben werden kann, wenn der Gesellschafterbestand durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages und etwaigen Nachtragen, Versicherung aller Gesellschafter über den Gesellschafterbestand und eine Löschungsbewilligung aller Gesellschafter bewirkt werden kann. Dies ist jedenfalls nicht vollständig geschehen.

a) Allerdings sind dem Grundbuchamt von mehreren Beteiligten Erklärungen darüber abgegeben worden, dass sie die „alleinigen und ausschließlichen Gesellschafter der mittlerweile liquidierten und von Amts wegen erloschenen G. H. OHG“ seien. Die Erklärung ist aber nicht von oder unter Vorlage einer Vollmacht – für alle zuletzt im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter der OHG abgegeben worden; es fehlt beispielsweise eine Erklärung des Herrn H. H.. Dieser ist zwar – wie sich aus dem Grundbuch ergibt (vgl. Hauptakte As. 48) – aus der G. Grundstücksverwaltungsgesellschaft H. dbR ausgeschieden, dass dasselbe auch für die (frühere) G. H. OHG gilt ist aber nicht ersichtlich

b) Es kommt hinzu, dass die Gesellschafter in ihrer unterschriftsbeglaubigten Erklärung nicht selbst die Löschung bewilligt, sondern (lediglich) einen Nachtragsliquidator mit dem Auftrag bestellt haben die Löschung zu bewilligen.

c) Schließlich ist auch nicht der Gesellschafterbestand durch ergänzende Vorlage der Nachträge zum Gesellschaftsvertrag nachgewiesen.

1. Einer Entscheidung über die Kosten bedarf es nicht, weil sich die Kostentragungspflicht der beschwerdeführenden Beteiligten unmittelbar aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz ergibt

2. Die Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerdezulassung 78 Absatz 2 Satz 1 GBO) liegen nicht vor insbesondere berührt die Sache keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung.

3. Da der Nießbrauch einen Unterfall der Dienstbarkeit darstellt (Korintenberg/Schwarz 22. Aufl. 2022 GNotKG § 52 Rn. 27), bestimmt sich der Wert des – nicht auf eine bestimmte Zeit eingeräumten – Rechts an sich nach § 52 Absatz 3 GNotKG. Da hier indes ein Nutzen des Rechts für die im Handelsregister gelöschte mitberechtigte OHG nicht feststellbar ist, legt der Senat den Auffanggeschäftswert nach § 36 Absatz 3 GNotKG zugrunde.

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