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Beschwerde gegen Flurstückumschreibung auf anderes Grundbuchblatt

Umschreibung von Grundstücken: Rechtliche Analyse des OLG Sachsen-Anhalt

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Beschluss vom 16. März 2020 über die Beschwerde eines Beteiligten entschieden, der gegen die Umschreibung von zwei Flurstücken im Grundbuch vorgegangen ist. Im Kern des Falles stand die Frage, ob die Umschreibung von Flurstücken im Grundbuch rechtlich zulässig ist und ob der Beteiligte dagegen vorgehen kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 Wx 43/19 >>>

Hintergrund des Falles

Der Beteiligte erwarb durch einen notariell beurkundeten Vertrag zwei Flurstücke, die im Grundbuch von S. Blatt 8… eingetragen waren. Nach dem Erwerb beantragte die beurkundende Notarin die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Das Grundbuchamt schloss daraufhin das Grundbuchblatt 8… und schrieb die Flurstücke auf das neue Grundbuchblatt 7… um. Der Beteiligte wurde dort als neuer Eigentümer eingetragen.

Einwände des Beteiligten

Der Beteiligte war mit dieser Umschreibung nicht einverstanden. Er argumentierte, dass er keine Veränderung der Grundstücke bestellt habe und dies auch nicht wünsche. Er verglich den Vorgang mit einer illegalen und strafbaren Enteignung. Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass es sich bei der Umschreibung um das genaue Gegenteil einer Enteignung handele, nämlich die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Der Beteiligte hinterfragte daraufhin den Grund für die Schließung des Grundbuchblattes 8… und äußerte Zweifel an der Begründung des Grundbuchamtes.

Begründung des Grundbuchamtes

Das Grundbuchamt bewertete die Einwände des Beteiligten als Beschwerde und half dieser nicht ab. Es erklärte, dass die Umschreibung erfolgte, weil das Grundbuchblatt 8… aufgrund handschriftlicher Eintragungen nicht in das zukünftige Datenbankgrundbuch übertragen werden könne. Zudem betonte das Grundbuchamt, dass solche Umschreibungen nicht anfechtbar seien.

Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies die Beschwerde des Beteiligten als unzulässig zurück. Es argumentierte, dass lediglich Entscheidungen, die den inneren Geschäftsbetrieb betreffen, und rein buchtechnische Maßnahmen nicht anfechtbar seien. Da die Umschreibung nicht in private Rechte eingreift, gibt es gegen die Umschreibung im Ganzen keine Beschwerde. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf verschiedene juristische Kommentare und einen Beschluss des OLG München.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 43/19 – Beschluss vom 16.03.2020

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Umschreibung der Flurstücke 2… und 9… der Flur 3 der Gemarkung S. von dem Grundbuch von S. Blatt 8… auf das Grundbuch von S. Blatt 7… durch das Amtsgericht Halle (Saale) – Grundbuchamt – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 €.

Gründe

I.

Mit einem von der Notarin A. in H. am 22. März 2019 beurkundeten Vertrag hat der Beteiligte die Flurstücke 2… und 9… der Flur 3 der Gemarkung S. , eingetragen in das Grundbuch von S. Blatt 8… , von dem eingetragenen Eigentümer L. F. erworben. Unter Bezugnahme auf § 15 GBO hat Notarin A. mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 unter Vorlage der erforderlichen Urkunden bei dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Halle (Saale) insbesondere die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 27. Juni 2019 das Grundbuchblatt 8… geschlossen, die gegenständlichen Flurstücke 2… und 9… auf das neue Grundbuchblatt 7… umgeschrieben und den Beteiligten dort als Eigentümer eingetragen.

Hiergegen hat sich der Beteiligte mit der Begründung gewandt, dass er keine Veränderung der Grundstücke bestellt habe und dies auch nicht wünsche. Dies mache den Eindruck einer illegalen und strafbaren Enteignung. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten mit Verfügung vom 12. Juli 2019 den Verfahrensablauf dargestellt und darauf hingewiesen, dass mit dem beanstandeten Vorgang das Gegenteil einer Enteignung verbunden sei, nämlich die Eigentumsumschreibung auf den Beteiligten. Dieser hat sodann mit Schreiben vom 28. Juli 2019 die Frage aufgeworfen, in welchem Auftrag das Grundbuch Blatt 8… geschlossen worden sei. Der Grund der Vereinfachung werde nicht geglaubt und mache auch keinen Sinn. Es solle so bleiben, dass er das Grundstück mit Blatt 8… gekauft habe.

Das Grundbuchamt hat dieses Vorbringen als Beschwerde bewertet und dieser mit Beschluss vom 28. August 2019 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Umschreibung deshalb erfolgt sei, weil das Grundbuch Blatt 8… wegen seiner handschriftlichen Eintragungen nicht in das kommende Datenbankgrundbuch migrierbar sei. Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass eine solche Umschreibung nicht anfechtbar sei.

II.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 71 GBO nicht statthaft ist.

Lediglich den inneren Geschäftsbetrieb betreffende Entschließungen und rein buchtechnische Maßnahmen sind nicht anfechtbar (Demharter, GBO, 31. Aufl., Rdn. 20 zu § 71 GBO). Da die Umschreibung als solche nicht in private Rechte eingreift, gibt es gegen die Umschreibung im Ganzen keine Beschwerde, denn der Einzelne hat kein Recht darauf, dass über sein Grundstück gerade ein bestimmtes Blatt geführt wird (z. B. Schneider, in: Meikel, GBV, 11. Aufl., Rdn. 16 zu § 28 GBV; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, zitiert nach Juris; Demharter, a.a.O., Rdn. 20 zu § 71 GBO; Keller, in: Keller/ Munzig, GBO, 8. Aufl., Rdn. 14 zu § 30 GBV).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG, die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.

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