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Auskunftsanspruch gegenüber Notar – Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen

Gericht lehnt unbeschränkten Auskunftsanspruch gegenüber Notariat ab

Die Beschwerde einer Witwe, die Auskünfte von einem Notariat über Gebührenrückerstattungsansprüche ihres verstorbenen Mannes, eines Notars, gegen das Land Baden-Württemberg verlangte, wurde vom Landgericht Freiburg abgelehnt, da kein konkretes Auskunftsrecht nach § 51 BeurkG besteht und das Verlangen als unbegründete Ausforschung angesehen wurde. Das Urteil betont, dass das Notariat nicht verpflichtet ist, allgemeine Auskünfte über nicht spezifisch bezeichnete Beurkundungen oder dazugehörige Kostenrechnungen zu erteilen, und weist darauf hin, dass die Klägerin keine rechtliche Grundlage für ihr Auskunftsbegehren vorweisen konnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 T 254/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beschwerde der Witwe eines Notars gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Auskunftserteilung durch das Notariat Breisach wurde zurückgewiesen.
  • Die Klägerin begehrte Auskünfte, um Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg geltend zu machen, die sie auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes stützte.
  • Das Landgericht Freiburg entschied, dass kein spezifisches Auskunftsrecht nach § 51 BeurkG besteht und der Antrag der Klägerin als unbegründete Ausforschung einzustufen ist.
  • Die Entscheidung des Notariats, den Antrag auf Auskunft abzulehnen, wurde bestätigt, da die Klägerin kein eigenes Akteneinsichtsrecht nachweisen konnte und ihr Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag in Frage gestellt wurde.
  • Die Klägerin trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.
  • Das Gericht lehnte es ab, über einen möglichen Auskunftsanspruch nach dem baden-württembergischen Landesbeamtengesetz oder allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, da es in dieser Hinsicht nicht zuständig war.
  • Keine Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden gesehen.

Komplexe rechtliche Situation

Bei der Durchsetzung von Gebührenrückerstattungsansprüchen stehen Beteiligte oft vor einer komplexen rechtlichen Situation. Die Frage des Auskunftsanspruchs gegenüber Notaren ist in solchen Fällen von zentraler Bedeutung. Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen nicht immer eindeutig, was zu Rechtsstreitigkeiten führen kann.

Um ihre Ansprüche geltend zu machen, sind Beteiligte häufig auf Informationen und Unterlagen angewiesen, über die nur der Notar verfügt. Hier gilt es, die Grenzen des Auskunftsrechts sorgfältig auszuloten. Eine frühzeitige Klärung dieser Fragen kann langwierige Auseinandersetzungen vermeiden und die Durchsetzung berechtigter Forderungen erleichtern.

➜ Der Fall im Detail


Streit um Auskunftsanspruch gegenüber Notar

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Antragstellerin, die Witwe eines verstorbenen Notars, die von einem Notariat in Breisach die Herausgabe von Unterlagen begehrte.

Auskunftsanspruch gegenüber Notar
Notar Gebührenrückerstattung: Witwe kämpft um Akteneinsicht (Symbolfoto: Antonio Guillem /Shutterstock.com)

Ziel war es, den Umfang möglicher Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu klären. Diese Ansprüche ergaben sich aus der Annahme, dass dem verstorbenen Ehemann für bestimmte notarielle Tätigkeiten in der Vergangenheit nicht die vollen Gebühren ausgezahlt wurden. Die rechtliche Grundlage für die geforderten Auskünfte sah die Antragstellerin unter anderem in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches ihr zufolge Ansprüche auf vollständige Notargebühren für ihren verstorbenen Ehemann bestätigte.

Der Antrag auf Auskunft und seine Ablehnung

Konkret forderte die Antragstellerin Kopien der Kostenrechnungen sowie eine detaillierte Auflistung der Beurkundungsangelegenheiten, die für eine Rückerstattung in Frage kommen könnten. Das Notariat lehnte diesen Antrag ab, mit der Begründung, es bestehe kein direktes Akteneinsichtsrecht nach § 51 BeurkG, und zudem sei das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin in Frage zu stellen, da unklar sei, ob tatsächlich weitere Ansprüche bestünden.

Die Entscheidung des Landgerichts Freiburg

Das Landgericht Freiburg wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Notariats. Es führte aus, dass § 51 BeurkG lediglich einen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften bestimmter, genau bezeichneter Urkunden sowie auf Einsicht in deren Urschriften eines konkreten Geschäfts gewährt. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, wie von der Antragstellerin gefordert, sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Rechtliche Erwägungen des Gerichts

Das Gericht machte deutlich, dass der geforderte Auskunftsanspruch eine unbegründete Ausforschung darstellen würde, die gesetzlich nicht abgedeckt ist. Die Antragstellerin könne nicht ohne weiteres verlangen, dass das Notariat umfangreiche Recherchen anstellt, um potenziell relevante Beurkundungsangelegenheiten zu identifizieren. Ein „berechtigtes Interesse“ reiche für einen derart umfassenden Auskunftsanspruch nicht aus. Die Entscheidung hebt hervor, dass die gesetzlichen Vorgaben ein spezifisches Auskunftsrecht vorsehen, welches nicht durch allgemeine Anfragen umgangen werden kann.

Kosten des Verfahrens und abschließende Feststellungen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt, und der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht sah zudem keinen Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, da die rechtlichen Fragen hinreichend geklärt wurden. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klar definierter gesetzlicher Vorgaben für Auskunftsrechte und stellt die Grenzen solcher Ansprüche in den Kontext der notariellen Praxis.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Voraussetzungen müssen für einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar erfüllt sein?

Um einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist ein Notar nicht verpflichtet, Auskunft über alle Urkunden zu erteilen, die er errichtet hat. Stattdessen muss der Anfragende konkret benennen, welche Urkunde ihn interessiert.

In bestimmten Fällen kann jedoch ein Auskunftsanspruch bestehen, beispielsweise wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. In diesem Fall muss der Notar Auskunft über den Nachlass erteilen, wobei eigenständige Ermittlungen des Notars nicht gesetzlich geregelt sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz für Notare grundsätzlich ausgenommen ist. Zudem verpflichtet § 51 BeurkG den Notar nicht dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder ein anderer Notar eine bestimmte Urkunde errichtet hat.

In Bezug auf die Nebenakten eines Notars muss geprüft werden, ob der Notar seiner grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht nachkommen kann, ohne gegen seine Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen.

Im Kontext des Geldwäschegesetzes 2021 muss der Notar die Eigentums- und Kontrollstruktur der Beteiligten identifizieren, wobei er ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, inwieweit der Umfang an Informationen über die Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie zu ergreifende Maßnahmen zwecks Identifizierung angemessen sind.

Schließlich kann ein Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dies gilt auch, wenn der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.

In Zusammenfassung müssen für einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar konkrete Urkunden benannt werden, es sei denn, es handelt sich um spezifische Fälle wie den Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Die Auskunftspflicht des Notars ist gesetzlich eingeschränkt und muss mit seiner Verschwiegenheitspflicht in Einklang gebracht werden.

Was umfasst das Akteneinsichtsrecht nach § 51 BeurkG?

Um einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist ein Notar nicht verpflichtet, Auskunft über alle Urkunden zu erteilen, die er errichtet hat. Stattdessen muss der Anfragende konkret benennen, welche Urkunde ihn interessiert.

In bestimmten Fällen kann jedoch ein Auskunftsanspruch bestehen, beispielsweise wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. In diesem Fall muss der Notar Auskunft über den Nachlass erteilen, wobei eigenständige Ermittlungen des Notars nicht gesetzlich geregelt sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz für Notare grundsätzlich ausgenommen ist. Zudem verpflichtet § 51 BeurkG den Notar nicht dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder ein anderer Notar eine bestimmte Urkunde errichtet hat.

In Bezug auf die Nebenakten eines Notars muss geprüft werden, ob der Notar seiner grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht nachkommen kann, ohne gegen seine Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen.

Im Kontext des Geldwäschegesetzes 2021 muss der Notar die Eigentums- und Kontrollstruktur der Beteiligten identifizieren, wobei er ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, inwieweit der Umfang an Informationen über die Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie zu ergreifende Maßnahmen zwecks Identifizierung angemessen sind.

Schließlich kann ein Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dies gilt auch, wenn der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.

In Zusammenfassung müssen für einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar konkrete Urkunden benannt werden, es sei denn, es handelt sich um spezifische Fälle wie den Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Die Auskunftspflicht des Notars ist gesetzlich eingeschränkt und muss mit seiner Verschwiegenheitspflicht in Einklang gebracht werden.

Kann man gegen die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs Beschwerde einlegen?

Um einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar geltend zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist ein Notar nicht verpflichtet, Auskunft über alle Urkunden zu erteilen, die er errichtet hat. Stattdessen muss der Anfragende konkret benennen, welche Urkunde ihn interessiert.

In bestimmten Fällen kann jedoch ein Auskunftsanspruch bestehen, beispielsweise wenn ein Pflichtteilsberechtigter ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt. In diesem Fall muss der Notar Auskunft über den Nachlass erteilen, wobei eigenständige Ermittlungen des Notars nicht gesetzlich geregelt sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass das allgemeine Recht auf Auskunft im Bayerischen Datenschutzgesetz für Notare grundsätzlich ausgenommen ist. Zudem verpflichtet § 51 BeurkG den Notar nicht dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder ein anderer Notar eine bestimmte Urkunde errichtet hat.

In Bezug auf die Nebenakten eines Notars muss geprüft werden, ob der Notar seiner grundsätzlich bestehenden Auskunftspflicht nachkommen kann, ohne gegen seine Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen.

Im Kontext des Geldwäschegesetzes 2021 muss der Notar die Eigentums- und Kontrollstruktur der Beteiligten identifizieren, wobei er ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung hat, inwieweit der Umfang an Informationen über die Eigentums- und Kontrollstrukturen sowie zu ergreifende Maßnahmen zwecks Identifizierung angemessen sind.

Schließlich kann ein Pflichtteilsberechtigter gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dies gilt auch, wenn der Erbe bereits ein privates Nachlassverzeichnis vorgelegt hat.

In Zusammenfassung müssen für einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Notar konkrete Urkunden benannt werden, es sei denn, es handelt sich um spezifische Fälle wie den Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten. Die Auskunftspflicht des Notars ist gesetzlich eingeschränkt und muss mit seiner Verschwiegenheitspflicht in Einklang gebracht werden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 51 BeurkG (Beurkundungsgesetz): Regelt das Recht auf Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht in notarielle Urkunden. In diesem Fall relevant, da die Antragstellerin Auskunft über bestimmte Beurkundungen ihres verstorbenen Ehemanns begehrte, was vom Notariat abgelehnt wurde, da kein spezifisches Auskunftsrecht nach § 51 BeurkG besteht.
  • § 54 BeurkG: Bestimmt die Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen eines Notars. Die Antragstellerin nutzte dieses Recht, um gegen die Ablehnung ihres Auskunftsanspruchs Beschwerde einzulegen.
  • FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Regelt das Verfahrensrecht für die Beschwerde. Das Landgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin basierend auf diesen Vorschriften als unbegründet zurück.
  • § 87 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg: Wurde von der Antragstellerin als mögliche Rechtsgrundlage für ihren Auskunftsanspruch angeführt. Dies unterstreicht die Suche nach alternativen Rechtsgrundlagen für Auskunftsansprüche.
  • Europäischer Gerichtshof (EuGH) Urteil C-524/12013: Wurde von der Antragstellerin als Argument für die Existenz von Gebührenrückerstattungsansprüchen herangezogen. Zeigt, wie europäische Rechtsprechung in nationalen Verfahren Berücksichtigung finden kann.
  • § 81, 84 FamFG: Bestimmen die Kostenentscheidung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Relevant, da die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen musste.
  • § 36 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz): Grundlage für die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens. Wichtig für die Bestimmung der finanziellen Bedeutung des Verfahrens und damit verbundener Kosten.


Das vorliegende Urteil

LG Freiburg – Az.: 4 T 254/14 – Beschluss vom 28.04.2015

Beschwerde gegen eine Entscheidung des Notariats in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Vorlage von Schriftstücken, um den Umfang und die Durchsetzbarkeit von Gebührenrückerstattungsansprüchen gegenüber dem Land Baden-Württemberg zu ermitteln. Ihr Ehemann, dessen Alleinerbin sie ist, war bis zu seinem Tod am 03.08.2005 als Notar beim Notariat 1 Breisach tätig.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 03.07.2014 (C-52412013) der Auffassung, dem verstorbenen Notar hätten die vollen Notargebühren für bestimmte gesellschaftsrechtliche Beurkundungen in der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 zugestanden, für die das Land Baden-Württemberg Gebührenanteile einbehalten hat. In den Nachlass ihres Ehemannes fielen daher auch die Gebührenrückerstattungsansprüche gegen das Land.

Um ihre Ansprüche gegen das Land vorzubereiten, hat die Beschwerdeführerin am 15.07.2014 bei dem Notariat 1 Breisach beantragt, ihr Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen Beurkundungsangelegenheiten (mit näheren Angaben zur Urkunden-Nummer, zum Gegenstand der Beurkundung, zum Geschäftswert und anderem) zu überlassen. Das Notariat 1 Breisach hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14.10.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe kein eigenes Akteneinsichtsrecht gemäß § 51 BeurkG und derzeit fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag, da schon dem Grunde nach streitig sei, ob (weitere) Ansprüche bestehen. Darüber sei bisher nicht abschließend entschieden, so dass die Beschwerdeführerin hierüber zuvor Klärung herbeiführen müsse.

Mit ihrer Beschwerde vom 10.11.2014 beantragt sie, den Beschluss des Notars aufzuheben und das Notariat anzuweisen, die begehrten Auskünfte zu erteilen. Sie vertritt die Ansicht, ein Auskunftsanspruch sei jedenfalls aus § 87 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg abzuleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beschwerdevorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Notariats 1 Breisach vom 14.10.2014 ist unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig.

a)

Gegen den Beschluss des Notars, der ein Informationsrecht aus § 51 BeurkG versagt, ist gem. § 54 Abs. 1 BeurkG die Beschwerde eröffnet, für die nach § 54 Abs. 2 BeurkG die Vorschriften der § 58 ff. FamFG gelten.

b)

Die Beschwerdeführerin ist, da sie ein eigenes Auskunftsrecht geltend macht, im Sinne von § 59 FamFG beschwerdebefugt und die Beschwerdeschrift ist am 10.11.2014 form- und fristgerecht beim Notariat 1 Breisach eingegangen.

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a)

§ 51 BeurkG begründet lediglich einen Anspruch auf die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von (nach Gegenstand und Beteiligten bestimmt bezeichneten) Urkunden sowie einen Anspruch auf Einsicht in die Urschrift der Urkunde eines konkreten Geschäfts (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 71; OLG Brandenburg, AnwBl 1996, 474 (475); Limmer in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 51 BeurkG Rdnr. 16; Winkler, BeurkG, 15. Auflage, § 51, Rn. 40).

Ein allgemeiner Anspruch auf Auskunft darüber, welche Urkunden ein Notar zu einem nur allgemein bezeichneten Geschäftsgegenstand errichtet hat, besteht nicht. Die umstrittene Frage, ob § 51 BeurkG auch ein Recht auf Einsicht in die notariellen Nebenakten gewährt (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2013, 697, Rn. 17 m.w.N.), muss vorliegend deshalb nicht entschieden werden. Die Beschwerdeführerin begehrt Auskunft zu nicht näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen und dazugehörige Kopien der Kostenrechnungen sowie eine jahrgangsweise Auflistung der einzelnen für einen Erstattungsanspruch in Betracht kommenden Beurkundungsangelegenheiten. Es geht ihr folglich um eine in ein Auskunftsverlangen gekleidete Ausforschung, auf die nach § 51 BeurkG kein Anspruch besteht. Denn der Notar hätte vor einer Erteilung von Abschriften der Kostenrechnungen sowie vor einer Vorlage der Auflistung von einzelnen Beurkundungstätigkeiten zunächst umfassend zu ermitteln, welche Notariatstätigkeiten im Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 03.08.2005 die näher bezeichneten gesellschaftsrechtlichen Beurkundungen betrafen, was durch den begrenzten, in § 51 BeurkG gesetzlich umschriebenen Pflichtenkreis eines Notars nicht abgedeckt ist. Ein bloßes „berechtigtes Interesse“ der Beschwerdeführerin an der gewünschten Auskunft genügt hierfür gerade nicht (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.09.1965 zu § 51, BT-Drs. V 3282, S. 41).

b)

Wenngleich der Beschwerdeschrift vom 10.11.2014 nicht zu entnehmen ist, dass die weitere Beteiligte auch das Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO beschreiten wollte, wären auch auf diesem Weg – da eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars nicht besteht – die begehrten Auskünfte nicht zu erhalten gewesen (BGH a.a.O., Rn. 10 f.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Mai 2013 – 11 U 46/12 – juris, Rn. 16; OLG Hamm FGPrax 1998, 159).

3.

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Auskünfte und Unterlagen von dem ehemaligen Dienstherren ihres verstorbenen Mannes gemäß § 87 des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes oder in diesem Rechtsverhältnis in erster Stufe Auskunft zur Vorbereitung der gegen das Land zu erhebenden Ansprüche nach allgemeinen – auch in öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen geltenden – Grundsätzen (OLG Brandenburg, a.a.O.) verlangen kann, ist durch die insoweit nicht zuständige Beschwerdekammer des Landgerichts nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81, 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.

IV.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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