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Löschung einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangssicherungshypothek

Insolvenzverfahren: Löschung von Zwangssicherungshypotheken

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangssicherungshypothek zu Unrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Der Beschluss des Amtsgerichts, der die Löschung der Hypothek ablehnte, wurde aufgehoben. Das Gericht bestätigte, dass die Hypothek mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden sei, und wies das Grundbuchamt an, diese zu löschen.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Unwirksamkeit der Hypothek: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde die Zwangssicherungshypothek unwirksam.
  2. Beschwerde erfolgreich: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde stattgegeben.
  3. Rolle des Grundbuchamtes: Das Grundbuchamt wurde angewiesen, die Löschung der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen.
  4. Zeitpunkt der Eintragung: Der Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek im Verhältnis zum Insolvenzantrag war entscheidend.
  5. Rechtliche Grundlage: § 88 Abs. 1 InsO spielte eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Hypothek.
  6. Verzicht auf weitere Nachweise: Ein weiterer Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs war nicht erforderlich, da die Umstände offenkundig waren.
  7. Keine Kostenentscheidung erforderlich: Da die Beschwerde erfolgreich war, entstanden keine Gerichtskosten.
  8. Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Das Gericht sah keine Grundlage für eine Rechtsbeschwerde.

Die Löschung einer Zwangssicherungshypothek nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 88 InsO nicht möglich, da sie von Anfang an unwirksam ist. Für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek ist hingegen eine Löschungsbewilligung erforderlich. Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen bei der Erteilung der Restschuldbefreiung vor. Das Grundbuchamt ist in diesem Fall angewiesen, die Löschung der Zwangshypothek vorzunehmen. Im Folgenden werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Löschung einer Zwangssicherungshypothek nach Insolvenzverfahrenseröffnung besprechen.

Der Beginn eines komplexen Rechtsstreits: Löschung einer Zwangssicherungshypothek

Der Fall beginnt mit der Bauunternehmung O GmbH, die als eingetragene Eigentümerin eines Grundbesitzes in die Insolvenz ging. Im August 2010 beantragte sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Daraufhin wurde vom Amtsgericht Köln ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Interessanterweise erfolgte kurz darauf, im September 2010, auf Ersuchen der Stadt L, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch zugunsten eines Beteiligten, was den Kern des späteren Rechtsstreits darstellte. Diese Hypothek wurde eingetragen, obwohl bereits ein Insolvenzverfahren im Gange war.

Die rechtliche Herausforderung: Löschungsantrag und Grundbuchamt

Im Oktober 2014 beantragte der Insolvenzverwalter die Löschung dieser Zwangssicherungshypothek, da sie seiner Ansicht nach mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden sei. Das Grundbuchamt Kerpen lehnte diesen Antrag jedoch ab, da es die Voraussetzungen des § 53 GBO für eine Löschung nicht als erfüllt ansah. Es wurde argumentiert, dass neben dem Antrag des Insolvenzverwalters auch eine Löschungsbewilligung des Begünstigten der Hypothek erforderlich sei und der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht erbracht worden sei.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln griff in diesen komplizierten Fall ein und hob den Beschluss des Grundbuchamts auf. Es wies das Grundbuchamt an, die Zwangssicherungshypothek zu löschen. Das Gericht stellte fest, dass die Hypothek tatsächlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden war. Dies basierte auf § 88 Abs. 1 InsO, der besagt, dass eine Sicherung unwirksam wird, wenn sie einem Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach durch Zwangsvollstreckung gewährt wird. Interessanterweise war der entscheidende Punkt hier der Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung.

Schlüsselaspekte und Ausblick auf das Urteil

Das Gericht berücksichtigte auch, dass bestimmte Tatsachen im Grundbuch offenkundig waren und daher kein weiterer Nachweis durch Urkunden erforderlich war. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hebt die Bedeutung der genauen Prüfung von Grundbucheinträgen im Kontext von Insolvenzverfahren hervor. Es zeigt auch, dass die Rechtsprechung flexibel genug ist, um die Realitäten und Komplexitäten solcher Fälle zu berücksichtigen. Dieses Urteil stellt einen wichtigen Referenzpunkt für ähnliche Fälle in der Zukunft dar und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Handhabung von Grundbucheinträgen und deren Löschung im Kontext von Insolvenzverfahren.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet die Löschung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch?

Die Löschung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedeutet, dass die Hypothek, die als Sicherheit für eine Schuld diente, entfernt wird. Dies geschieht in der Regel, wenn die zugrunde liegende Schuld vollständig beglichen wurde. Der Schuldner kann die Löschung der Zwangssicherungshypothek beantragen, indem er den Nachweis der Tilgung der offenen Verbindlichkeiten erbringt.

Eine löschungsfähige Quittung, die den Nachweis dafür liefert, dass die Gläubiger wegen der den Hypotheken zugrunde liegenden Forderungen voll befriedigt sind, kann ebenfalls zur Löschung führen. Die Löschung der Zwangssicherungshypothek muss beim Grundbuchamt beantragt werden.

Es ist zu beachten, dass die Löschung einer Hypothek eine Löschungsbewilligung oder eine löschungsfähige Quittung des Gläubigers erfordert. Nach der Löschung der Hypothek im Grundbuch besteht die Hypothek nicht mehr, sie wird jedoch nicht aus dem Grundbuch entfernt.

Es ist auch möglich, dass die Löschung im Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung erfolgt. In jedem Fall ist es ratsam, bei einer Zwangssicherungshypothek frühzeitig fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die rechtlichen Möglichkeiten auszuloten.

Wie wirkt sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf bestehende Hypotheken aus?

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat verschiedene Auswirkungen auf bestehende Hypotheken. Hypotheken sind Sicherungsrechte, die im Grundbuch eingetragen sind und dem Gläubiger das Recht geben, sich aus dem belasteten Grundstück zu befriedigen, falls der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Im Falle einer Insolvenz des Schuldners berechtigt die Hypothek zur abgesonderten Befriedigung gemäß § 49 der Insolvenzordnung (InsO). Das bedeutet, dass der Gläubiger bevorzugt aus dem Erlös des Grundstücks befriedigt wird, bevor die allgemeinen Insolvenzgläubiger Ansprüche geltend machen können.

Während des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob das Grundstück verwertet wird, um die Gläubiger zu befriedigen. Wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück freigibt, weil es beispielsweise wegen Sanierungslasten nicht zu einem Massezufluss führt, können alle Gläubiger auf das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen.

Die Restschuldbefreiung, die am Ende des Insolvenzverfahrens erteilt werden kann, führt nicht zum Erlöschen der Hypothek. Die Hypothek bleibt als dingliches Recht bestehen und kann weiterhin zur Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück dienen. Die persönliche Forderung, die durch die Hypothek gesichert wird, wird zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist.

Es ist auch zu beachten, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam ist, da dies gegen die sogenannte Rückschlagsperre verstößt.

Zusammenfassend bleibt die Hypothek auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen und berechtigt den Gläubiger zur abgesonderten Befriedigung aus dem Grundstück. Die Restschuldbefreiung hat keinen Einfluss auf das Bestehen der Hypothek selbst, sondern nur auf die persönliche Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner.

In welchen Fällen kann ein Insolvenzverwalter die Löschung einer Hypothek beantragen?

Ein Insolvenzverwalter kann die Löschung einer Hypothek beantragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine dieser Bedingungen ist, wenn die Hypothek durch eine insolvenzrechtliche Rückschlagsperre erfasst wird. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter den eingetragenen Inhaber des Grundpfandrechts, notfalls im Klageweg gemäß § 894 BGB in Verbindung mit § 894 ZPO, auf Erteilung einer Löschungsbewilligung in Anspruch nehmen. Alternativ kann er die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO verlangen.

Es ist auch möglich, dass der Insolvenzverwalter die Löschung einer Hypothek beantragt, wenn er das Grundstück freigibt, weil es beispielsweise wegen Sanierungslasten nicht zu einem Massezufluss führt.

In einigen Fällen kann der Insolvenzverwalter auch die Löschung einer Hypothek beantragen, wenn der Schuldner eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Die Restschuldbefreiung führt jedoch nicht zum Erlöschen der Hypothek, sondern macht die durch die Hypothek gesicherte Forderung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist.

Es ist zu erwähnen, dass die Löschung einer Hypothek im Grundbuch nicht bedeutet, dass die Hypothek vollständig entfernt wird. Sie besteht nicht mehr, wird jedoch nicht aus dem Grundbuch entfernt.

Was besagt § 88 Abs. 1 InsO im Kontext von Insolvenzverfahren und Sicherheiten?

§ 88 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) regelt die sogenannte Rückschlagsperre. Diese Bestimmung besagt, dass Sicherheiten, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden.

Die Rückschlagsperre dient dazu, die Gleichbehandlung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Sie verhindert, dass einzelne Gläubiger kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bevorzugt werden.

Für Verbraucherinsolvenzverfahren wird die in § 88 Abs. 1 InsO genannte Frist auf drei Monate erweitert.

Es ist zu beachten, dass die Rückschlagsperre nur Sicherheiten erfasst, die durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden. Sicherheiten, die auf andere Weise erlangt wurden, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Die Rückschlagsperre erklärt Sicherungen in der besonders kritischen Phase unmittelbar vor Verfahrenseinleitung schon kraft Gesetzes für unwirksam, ohne dass es einer Anfechtung bedarf.

Es ist jedoch zu erwähnen, dass die Rückschlagsperre nur die durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung, nicht aber die hierdurch erlangte Befriedigung erfasst.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 29/15 – Beschluss vom 25.02.2015

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 06.01.2015 wird der am 23.12.2014 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Kerpen vom 19.12.2014 aufgehoben und das Grundbuchamt Kerpen angewiesen, die im Grundbuch von L, Blatt 1xxx, in Abt. III, lfd. Nr. 13, zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragenen Zwangssicherungshypothek im Wege der Grundbuchberichtigung zu löschen.

Gründe

I.

Die Bauunternehmung O GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Mit am 31.08.2010 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Eigenantrag hat die Insolvenzschuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Durch Beschluss vom 31.08.2010, 71 IN 307/10, bestellte das Amtsgericht Köln den Beteiligten zu 1) als vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 01.09.2010 erfolgte im Grundbuch in Abt. III unter der lfd. Nr. 13 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens aufgrund eines Ersuchens der Stadt L vom 31.08.2010 zugunsten des Beteiligten zu 2) die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 11.120,12 € mit 1 % Säumniszuschlag monatlich aus 10.235,62 € ab dem 01.09.2010. Am 20.09.2010 ist im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 3, ein Vermerk über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für das Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 31.08.2010 (71 IN 307/10) eingetragen worden. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.12.2010, 71 IN 307/10, wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt (Bl. 295 ff. d. A.). Unter dem 21.12.2010 ist dann im Grundbuch in Abt. II lfd. Nr. 4 bei gleichzeitiger Löschung der Eintragung in Abt. II lfd. Nr. 3 ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Köln (71 IN 307/10) eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, die zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek von Amts wegen gem. § 53 GBO zu löschen, da die Zwangssicherungshypothek mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam geworden sei (Bl. 293 f. d. A.). Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten zu 1) daraufhin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen des § 53 GBO nicht vorliegen würden. Zur Löschung der Zwangssicherungshypothek sei neben dem Antrag des Beteiligten zu 1) die Löschungsbewilligung des Beteiligten zu 2) erforderlich; der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht. Eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags erfülle nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die Voraussetzungen des § 29 GBO. Durch den am 23.12.2014 erlassenen Beschluss vom 19.12.2014 hat das Grundbuchamt den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Löschung der zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragenen Zwangssicherungshypothek zurückgewiesen (Bl. 305 f. d. A.). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligten zu 1). Er macht geltend, der Tatbestand des § 53 GBO sei erfüllt. Zudem seien die Voraussetzungen des § 29 GBO gegeben. Bereits aus dem Grundbuch ergebe sich, dass die Zwangssicherungshypothek gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam sei. Im Übrigen reiche eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts über den Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags aus.

Durch am 19.01.2015 erlassenen Beschluss vom 13.01.2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde des Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 313 d. A.).

II.

Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Grundbuchamt ist zwar zuzustimmen, als eine Löschung gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht um eine unzulässige Eintragung handelt. Eine Eintragung ist nur dann unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, wobei sich die Unzulässigkeit schon aus dem Eintragungsvermerk selbst und der zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergeben muss (Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 53 Rn. 42), was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Auch die Eintragung eines Widerspruchs gem. § 53 Abs. 1 S. 1 GBO kommt nicht in Betracht, weil die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht unter der Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden ist. Denn zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin noch nicht eröffnet, so dass die eingetragene Zwangssicherungshypothek noch nicht gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam sein konnte.

Der Antrag des Beteiligten zu 1), die zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek gem. § 53 GBO zu löschen, ist jedoch auch als Antrag zu verstehen, die Löschung im Wege einer Berichtigung gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO vorzunehmen. Dieser Antrag des Beteiligten zu 1) ist entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes begründet. Die am 01.09.2010 im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens zugunsten des Beteiligten zu 2) im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin am 01.12.2010 gem. § 88 Abs. 1 InsO unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine Sicherung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Sicherung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erhalten hat.

Dies ist hier der Fall. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Grundstückseigentümerin ist bereits am 31.08.2010 beim Insolvenzgericht und damit vor der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 01.09.2010 eingegangen. Maßgeblich ist insoweit nach der wohl h.M. in der Rechtsprechung und Literatur der Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek und nicht bereits der Stellung des Eintragungsantrages, selbst wenn sämtliche Eintragungsvoraussetzungen bereits bei Antragstellung vorgelegen haben (Senat, FGPrax 2010, 230 m.w.N.; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 88 Rn. 20; Sternal, NZI 2014, 928, 929; a.A.: Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand Juni 2014, § 88 Rn. 17; offen gelassen von BGHZ 194, 60 = NZI 2012, 753). Letztlich kann dies hier dahinstehen, weil das hier maßgebliche Eintragungsersuchen vom 31.08.2010 stammt und damit von der Frist des § 88 Abs. 1 InsO erfasst wird.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes bedurfte es vorliegend keines weiteren Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Der Formzwang dieser Vorschrift gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist ein Nachweis durch Urkunden entbehrlich, wenn offenkundig ist, dass die Sicherungshypothek in dem letzten Monat vor dem Eingang des Eröffnungsantrags oder nach diesem Antrag eingetragen worden (BGHZ 194, 60 = FGPrax 2012, 234; Keller, ZIP 2000, 1324, 1331). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Beispiel der Fall, wenn zwischen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als ein Monat vergangen sind. Offenkundig sind aber auch Tatsachen, die das Grundbuchamt aus seinen Akten entnehmen kann (BayObLG, Rpfleger 2001, 486, 487; Demharter, GBO, 29. Auflage 2014, § 29 Rn 51). Sind in den Grundakten bzw. in dem Grundbuch bestimmte Tatsachen formgerecht bezeugt, kann sich der Antragsteller hierauf berufen, ohne dass es eines weiteren Nachweises dieser Tatsache durch Urkunden bedarf.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier bereits aufgrund von Eintragungen im Grundbuch offenkundig, dass in dem Verfahren 71 IN 307/10 Amtsgericht Köln (spätestens) am 31.08.2010 und damit vor der Eintragung der streitbefangenen Sicherungshypothek am 01.09.2010 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der eingetragenen Grundstückseigentümerin gestellt worden ist, der dann ausweislich des bei den Akten befindlichen Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgerichts – Köln vom 01.12.2010 in dem Verfahren 71 IN 307/10 am 01.12.2010 zur Eröffnung des Insolvenzverfahren geführt hat. In dem streitbefangenen Grundbuch ist unter dem 20.09.2010 eingetragen worden, dass bereits am 31.08.2010 unter dem vorstehenden Aktenzeichen ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 23 Abs. 3 InsO i.V.m. § 32 InsO) bestellt worden. Damit ist auch offenkundig, dass spätestens am Tage der Beschlussfassung durch das Amtsgericht Köln der Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingegangen sein muss. Denn vorläufige Sicherungsmaßnahmen dürfen nur im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens erlassen werden und setzen bereits nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift (§ 21 Abs. 1 S. 1 InsO) einen entsprechenden zulässigen Insolvenzantrag voraus (vgl. HK-Kirchhof, 7. Auflage 2014, § 21 Rn. 3). Vorliegend ist zudem auch aktenkundig, dass dieser Insolvenzantrag auch Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewesen ist. Denn sowohl der Beschluss über die vorläufige Bestellung eines Insolvenzverwalters vom 31.08.2010 als auch derjenige über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 01.12.2010 sind in demselben Verfahren vor dem Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 71 IN 307/10 ergangen.

Aufgrund der vorliegend gegebenen Offenkundigkeit kann der Senat es dahinstehen lassen, ob der von der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. BGHZ 164, 60 = FGPrax 2012, 234; OLG Hamm, ZInsO 2014, 150; OLG München, NZI 2014, 927 mit Anm. Sternal, Sternal, NZI 2014, 928; a.A. OLG Köln, FGPrax 2010, 230; 1763; OLG München, FGPrax 2012, 13), dass weder mit einer entsprechenden Bescheinigung des Insolvenzgerichts noch mit den Gründen des Eröffnungsbeschlusses der Zeitpunkt des Antragseingangs nachgewiesen werden kann.

III.

Eine Kostenentscheidung ist für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Da die Beschwerde Erfolg hat, fallen Gerichtskosten nicht an. Eine Kostenerstattung durch den Beteiligten zu 2) scheidet aus, da dieser sich an dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gem. § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Dabei weicht der Senat weder von der Entscheidung des BGH (NZI 2012, 753) noch von der Entscheidung des OLG München (NZI 2014, 927 f.) ab.

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