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Grundbuchverfahren – Richtigstellung des Vornamens des eingetragenen Eigentümers

Oberlandesgericht Jena – Az.: 9 W 391/11 – Beschluss vom 21.09.2011

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Nordhausen vom 05.07.2011 – Nichtabhilfeentscheidung vom 09.08.2011 – wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 bis 5 nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Als Eigentümer des im Betreff bezeichneten Grundstücks ist nach dem aktuellen Grundbuchauszug Fritz K. eingetragen. Auf früheren Fassungen dieses Grundbuchblatts war seiner Eintragung noch die Berufsbezeichnung Eisenbahner beigefügt. Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Erbeserben nach dem am 14.01.1962 verstorbenen Friedrich Karl. K. Sie haben zu notarieller Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.10.2010 das Grundstück an die Beteiligte zu 5 verkauft. Die Beteiligten haben in der Urkunde unter Bezugnahme auf die Nachlassakten und die vorgelegten Erbnachweise bewilligt und beantragt, die Eigentümereintragung im Grundbuch dahin zu berichtigen, dass anstelle des Vornamen Fritz der Vorname Friedrich eingetragen wird. Sie haben erklärt, der Vorname sei im Grundbuch falsch eingetragen. Darüber hinaus haben die Beteiligten zu 1 bis 4 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt; die Beteiligte zu 5 hat deren Eintragung beantragt. Der Grundbuchrechtspfleger hat den Beteiligten zunächst durch Zwischenverfügung vom 02.03.2011 aufgegeben, die Personenidentität des eingetragenen Grundstückseigentümers Fritz K. mit dem am 14.01.1962 verstobenen Erblasser Friedrich Karl K. nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der hierzu gesetzten und einmalig verlängerten Frist hat das Grundbuchamt die Anträge zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die von dem verfahrensbevollmächtigten Notar eingelegte Beschwerde. Er weist darauf hin, dass der Erbschein nach dem Erblasser Friedrich Karl K. die Berufsbezeichnung Reichsbahnangestellter enthalte. Anhaltspunkte für die Verschiedenheit der betreffenden Personen lägen dem Grundbuchamt auch nicht vor.

Mit Beschluss vom 09.08.2011 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Grundbuchrechtspfleger hat zur Begründung ausgeführt, die Antragsteller hätten die Identität des Erblassers mit dem eingetragenen Grundstückseigentümer nach wie vor nicht nachgewiesen. Übereinstimmung bestehe lediglich hinsichtlich des Familiennamens, nicht aber hinsichtlich des Vornamens sowie der Berufsangabe. Außerdem existierten im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamts weitere Grundstücke, als deren Eigentümer Friedrich K. jeweils ohne Geburtsdatum und mit unterschiedlichen Berufsangaben, zum Beispiel Eisenbahnschaffner, eingetragen sei. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat zur Nichtabhilfeentscheidung Stellung genommen und neben anderen Unterlagen einen Ausdruck aus der Bodenreformkartei der Gemeinde sowie einen Grundbuchauszug aus dem Grundbuch von … Blatt … (jetzt Blatt …) vorgelegt. Der Auszug aus der Bodenreformkartei enthält neben dem im Betreff bezeichneten Grundstück weitere Grundstücke, darunter das im früheren Grundbuch von … Blatt …, Flur …, Flurstück … eingetragene. Als Betriebsinhaber weist der Karteiausdruck Fritz K. aus U. aus. Als Eigentümer des im früheren Grundbuch von … Blatt …, Flur …, Flurstück … ist nach dem Grundbuchauszug der Eisenbahnlokheizer Friedrich K. aus U. eingetragen. Die Antragsteller meinen, damit sei die Identität von Fritz und Friedrich Karl K. nachgewiesen.

II.

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Die Berechtigung des Urkundsnotars zur Einlegung der Beschwerde ergibt sich aus § 15 GBO. Auch soweit das Grundbuchamt die beantragte Grundbuchberichtigung betreffend den Vornamen des eingetragenen Eigentümers abgelehnt hat – der Senat geht davon aus, dass dies spätestens mit der Nichtabhilfeentscheidung erfolgte – ist die Beschwerde nicht nur mit dem beschränkten Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO) zulässig. Wird nämlich wie hier nur die Berichtigung einer unzutreffenden Bezeichnung des Berechtigten bei vorliegender Personenidentität geltend gemacht, handelt es sich nicht um eine Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO, sondern lediglich um die Richtigstellung tatsächlicher Angaben, für die § 22 GBO nicht gilt. Gegen die Ablehnung einer solchen Richtigstellung ist nach allgemeiner, vom Senat geteilter Auffassung unbeschränkte Beschwerde zulässig (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 22 Rn. 22 m. w. N.; Holzer, NotBZ 2008, 14 ff.).

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, weil das Grundbuchamt sowohl die Richtigstellung des Vornamens des eingetragenen Grundstückeigentümers als auch die Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Recht abgelehnt hat.

1. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben im Grundbuch, die auch dann vorliegt, wenn es um die Berichtigung einer unzutreffenden Bezeichnung des Berechtigten geht, hat das Grundbuchamt gegebenenfalls von Amts wegen vorzunehmen. Dem Antrag eines Beteiligten kommt nur die Bedeutung einer Anregung zu. Allerdings muss die Unrichtigkeit feststehen, wobei ein Nachweis in Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist. Das Grundbuchamt kann sich seine Überzeugung von der unrichtigen Bezeichnung vielmehr auf jede andere geeignete Art, also im Wege des Freibeweises, beschaffen, wobei es demjenigen obliegt, die erforderliche Nachweise zu erbringen, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist (Demharter a. a. O. § 22 Rn. 2, 23; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 22 Rn. 85, 86 jeweils m. w. N.). Geht es um die Namensberichtigung des Berechtigten, obliegt mithin der Nachweis, dass der am 14.01.1962 verstorbene Erblasser Friedrich Karl K. und der eingetragene Grundstückseigentümer identisch sind und lediglich der Vorname falsch bezeichnet ist, den Beteiligten zu 1 bis 4. Für die Richtigkeit dieser Behauptung sprechen im vorliegenden Fall zwar einige Indizien, ein zweifelsfreier Nachweis ist jedoch nicht erbracht. Solche für die Identität sprechenden Indizien sind insbesondere der gemeinsame Wohnort U. sowie die zumindest im Kern ähnlichen Berufsbezeichnungen (Eisenbahner, Reichsbahnangestellter, Eisenbahnlokheizer). Mit diesen Indizien ist indessen die Möglichkeit, dass es sich bei dem Erblasser und dem eingetragenen Grundstückseigentümer um verschiedene Personen handeln könnte, noch nicht ausgeräumt. Das ist den Antragstellern auch mit den ergänzend im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht gelungen. Insbesondere lässt der Umstand, dass ein Grundstück, als dessen Eigentümer der Erblasser eingetragen ist, in der Bodenreformkartei einem Fritz K. zugeordnet war, noch keinen zwingenden Schluss auf die Identität der beiden Personen zu, zumal die Kartei nicht den Grundstückseigentümer, sondern den Betriebsinhaber bezeichnet.

In Bezug auf die Eintragung der Auflassungsvormerkung hatte das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 1 bis 4 als Grundlage der formellen Bewilligungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen (Demharter, a. a. O., § 19 Rn. 59 m. w. N.). Diese Verfügungs- und damit die Bewilligungsbefugnis für die zur Eintragung beantragte Auflassungsvormerkung kommt den Beteiligten zu 1 bis 4 als Erbeserben von Friedrich Karl K. nur dann zu, wenn dieser tatsächlich Grundstückseigentümer war. Das steht indessen wie ausgeführt nicht fest.

2. Sollten die Beteiligten eine erneute Anregung an das Grundbuchamt auf Berichtigung des Vornamens des Grundstückseigentümers in Erwägung ziehen, weist der Senat auf folgendes hin:

Anhaltspunkt für die erforderliche Nachweisführung einer unzutreffenden Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch kann als Ausgangspunkt der Umstand sein, dass es sich bei dem Vornamen Fritz um eine Kurzform des Vornamens Friedrich handelt. Sollte es den Beteiligten – sei es durch schriftliche Unterlagen oder aber auch durch Zeugenaussagen – gelingen, den Nachweis zu erbringen, dass der Erblasser im Allgemeinen und möglicherweise auch im behördlichen Verkehr unter dieser Kurzform aufgetreten ist, könnte das die noch vorhandenen Zweifel an der Identität beider Personen ausräumen. Hinzukommt, dass in der vorgelegten Bodenreformkartei nicht nur der Wohnort, sondern vielmehr die vollständige Adresse von Fritz F. aufgeführt ist. Sollte den Beteiligten zu 1 bis 4 der Nachweis gelingen, dass seit 1946 bis zu seinem Tod der Erblasser, aber kein weiterer Familienangehöriger mit dem Vornamen Fritz an dieser Adresse wohnhaft war, dürfte auch dies als Nachweis für die Personenidentität ausreichen.

III.

Die Beteiligten haben nach § 84 FamFG die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter sind nicht entstanden.

Den Gegenstandswert hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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