In einem Fall, der vor dem Landgericht Wuppertal verhandelt wurde, ging es um eine Kostenrechnung, die im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag aus dem Jahr 2011 stand. Der Kostengläubiger hatte einen Grundstückskaufvertrag beurkundet, bei dem der Kostenschuldner Grundbesitz verkauft hatte. Dieser Grundbesitz war mit Grundschulden belastet, die nicht vom Käufer übernommen, sondern gelöscht werden sollten. Die Kosten für die Beseitigung dieser Belastungen sollten vom Kostenschuldner getragen werden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Landgericht Wuppertal hat einen Beschluss bezüglich einer Kostenrechnung gefasst.
- Ein Grundstückskaufvertrag wurde am 1. Juli 2011 beurkundet, bei dem Grundbesitz verkauft wurde, der mit Grundschulden belastet war.
- Laut Vertrag sollten die Grundschuldbelastungen vom Käufer nicht übernommen, sondern gelöscht werden. Die Kosten hierfür sollten vom Verkäufer getragen werden.
- Die Grundpfandrechtsgläubigerin gab dem Kostengläubiger einen Treuhandauftrag, um sicherzustellen, dass der Kaufpreis vollständig überwiesen wird, bevor die Löschungsunterlagen verwendet werden.
- Der Kostengläubiger stellte dem Kostenschuldner verschiedene Gebühren in Rechnung, einschließlich einer Betreuungsgebühr.
- Der Kostenschuldner legte Beschwerde gegen die Betreuungsgebühr ein, da er der Meinung war, dass solche Kosten normalerweise vom Käufer getragen werden.
- Das Gericht entschied, dass keine zusätzliche Betreuungsgebühr neben der bereits berechneten Vollzugsgebühr anfällt.
Übersicht
Die Rolle des Notars
Der Notar spielte in diesem Prozess eine zentrale Rolle. Er war angewiesen, dem Käufer die Höhe der an die Grundpfandrechtsgläubiger zu zahlenden Kaufpreisteilbeträge mitzuteilen. Später erhielt der Notar von der Grundpfandrechtsgläubigerin einen Treuhandauftrag, der besagte, dass er nur über bestimmte Unterlagen verfügen dürfe, wenn der gesamte Kaufpreis auf ihr Konto überwiesen worden sei. Dieser Treuhandauftrag wurde vom Notar angenommen.
Das strittige Entgelt
Der Kern des Streits lag in der Kostenrechnung des Kostengläubigers. Er stellte dem Kostenschuldner verschiedene Gebühren und Auslagen in Rechnung, darunter auch eine Betreuungsgebühr von netto 1.056 EUR für die Beachtung der Treuhandauflage der Grundpfandrechtsgläubigerin. Der Kostenschuldner zahlte alle Positionen der Rechnung, außer dieser Betreuungsgebühr.
Die rechtliche Auseinandersetzung
Der Kostenschuldner erhob Beschwerde gegen die Kostenrechnung und argumentierte, dass es üblich sei, dass die Kosten der Treuhandabwicklung für Grundstückskaufverträge vom Käufer getragen werden. Der Kostengläubiger widersprach und argumentierte, dass der Kostenschuldner laut Kaufvertrag alle Kosten tragen müsse, die im Zusammenhang mit der Löschung der Grundpfandrechte entstanden sind.
Das Urteil des Landgerichts
Das Landgericht Wuppertal entschied, dass der Kostenschuldner zwar grundsätzlich alle Kosten tragen muss, die im Zusammenhang mit der Löschung der Grundpfandrechte entstanden sind. Allerdings sei neben der bereits berechneten Vollzugsgebühr keine zusätzliche Betreuungsgebühr entstanden. Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte, die in ähnlichen Fällen entschieden hatten, dass nur die Vollzugsgebühr anfällt.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des Landgerichts Wuppertal klärt eine wichtige Frage im Zusammenhang mit Notarkosten bei Grundstückskaufverträgen. Es stellt klar, dass neben der Vollzugsgebühr keine zusätzliche Betreuungsgebühr anfällt, wenn der Notar einen Treuhandauftrag annimmt. Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen. Es bleibt abzuwarten, ob der Kostenschuldner das Urteil akzeptiert oder Rechtsmittel einlegt.
✔ Was ist der Unterschied zwischen Vollzugsgebühr und Betreuungsgebühr? – kurz erklärt
Die Vollzugsgebühr und die Betreuungsgebühr sind Gebühren, die im Zusammenhang mit notariellen Dienstleistungen, insbesondere bei Grundstücksgeschäften, anfallen.
Die Vollzugsgebühr ist eine Gebühr zur Honorierung eines Notars, der im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken und verwandten Geschäften tätig geworden ist, insbesondere beim Vollzug des Geschäfts. Diese Gebühr ist gesetzlich in § 112 des Gerichts- und Notarkostengesetzes geregelt.
Die Betreuungsgebühr hingegen wird beim Grundstückskaufvertrag durch die Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen und/oder die Anweisung an den Notar ausgelöst, die Auflassung erst nach Kaufpreiszahlung zur Eigentumsumschreibung vorzulegen. Sie bezieht sich also auf die Überwachung der Kaufpreiszahlung und der Eigentumsumschreibung. Die Betreuungsgebühr wird nach KV Nr. 22200 GNotKG berechnet und kann beispielsweise einen Betrag von EUR 177,00 erreichen, wobei zusätzliche Auslagen wie Porto und Schreibauslagen hinzukommen können.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Wuppertal – Az.: 6 T 88/12 – Beschluss vom 09.04.2014
Die angefochtene Kostenrechnung wird wie folgt abgeändert:
Geschäftswert (€) Paragraphen der Kostenordnung Gegenstand der Gebühr
Gebühr
4.515.000 §§ 146 I, 39 II, 20 §§ 137, 152 II anteilige Vollzugsgebühr, 4/10
Postdienstleistungen
2.734,40 € 12,00 €
Netto-Gesamtsumme:
2.746,40 €
§ 151 a 19 % Umsatzsteuer: 521,82 €
(Steuernummer: 126/#####/####)
verauslagte Koste Kosten Notar B Rechnungsbetrag
78,04 €
3.346,26 €
G r ü n d e :
I.
Der Kostengläubiger hat am 1. Juli 2011 einen Grundstückskaufvertrag beurkundet
(UR.Nr. xxx für 2011), mit dem der Kostenschuldner Grundbesitz veräußert hat, der – unter anderem – mit Grundschulden belastet war, eingetragen für die C eG.
Nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag sollten diese Belastungen vom Käufer nicht übernommen, sondern gelöscht werden, wobei die Kosten der Beseitigung nicht übernommener Belastungen dem Kostenschuldner als Verkäufer zur Last fallen. Bei Fälligkeit hatte der Käufer aus dem Kaufpreis zunächst die nicht übernommenen Belastungen in der von den Gläubigern angeforderten Höhe abzulösen, wobei der Notar angewiesen war, dem Käufer die Höhe der an die Grundpfandrechtsgläubiger zu zahlenden Kaufpreisteilbeträge mitzuteilen.
Am 11. August 2011 – und ergänzend am 26. August 2011 – erteilte die Grundpfandrechtsgläubigerin dem Kostengläubiger unter Überreichung von Löschungsbewilligungen und einer Gesamtpfandhaftentlassung einen Treuhandauftrag mit der Auflage, über diese Unterlagen nur zu verfügen, wenn der im einzelnen näher bezeichnete gesamte Kaufpreis auflagenfrei auf Ihr Konto überwiesen worden sei. Die Ergänzung beruhte auf einer Beanstandung des Kostengläubigers, da es sich hinsichtlich einiger der eingetragenen Grundpfandrechte nicht um eine Pfandfreigabe, sondern eine Löschungsbewilligung handele, die alsdann nachgereicht wurde. Alsdann nahm der Kostengläubiger den Treuhandauftrag an. Am 3. Januar 2012 teilte die Grundpfandrechtsgläubigerin dem Kostengläubiger mit, dass er nunmehr auflagenfrei über die Löschungsunterlagen verfügen könne.
Mittlerweile ist der Kaufvertrag vollständig vollzogen.
Mit der angefochtenen Kostenrechnung stellte der Kostengläubiger dem Kostenschuldner die im Tenor näher bezeichneten Gebühren und Auslagen in Rechnung, ferner für die Beachtung der Treuhandauflage der Grundpfandrechtsgläubigerin eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von netto 1.056 EUR, insgesamt 4.602,90 EUR.
Der Kostenschuldner beglich die Kostenrechnung außer der letztgenannten Betreuungsgebühr einschließlich anteiliger Umsatzsteuer.
II.
Unter dem 15. Februar 2012 erhob er Kostenbeschwerde bezüglich der angefochtenen Kostenrechnung und beanstandete den Ansatz der Betreuungsgebühr mit dem Bemerken, es sei Praxis, dass Kosten der Treuhandabwicklung für Kaufverträge über Grundbesitz vom Käufer zu tragen seien.
Der Kostengläubiger ist dem entgegengetreten. Er macht geltend, nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag trage der Kostenschuldner alle mit der Löschung der Grundpfandrechte zusammenhängenden und entstandenen Kosten. Ferner setzt er sich im Einzelnen mit der Rechtsprechung auseinander und trägt vor, die Betreuungsgebühr sei neben der Vollzugsgebühr entstanden.
Der Präsident des Landgerichts hat Stellung genommen, insoweit wird verwiesen auf die Stellungnahme vom 5. Juni 2012.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Akte und der Handakte des Kostengläubigers.
III.
Verfahrensrechtlich richtet sich das Verfahren nach § 156 KostO, materiell-kostenrechtlich nach den Bestimmungen der KostO, da die Geschäfte des Kostengläubigers vor Inkrafttreten des GNotKG getätigt worden sind und auch das vorliegende Verfahren vorher anhängig geworden ist, § 134 GNotKG.
Die Beschwerde des Kostenschuldners ist zulässig als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 156 Abs. 1 KostO.
Gegenstand des Verfahrens ist allein die vom Kostenschuldner beanstandete Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, die der Kostenschuldner für die Annahme und Beachtung des Treuhandauftrages der Grundpfandrechtsgläubigerin berechnet hat.
IV.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Allerdings ist der Kostenschuldner, wie der Kostengläubiger zu Recht geltend macht, nach der vertraglichen Vereinbarung in § 10 des Kaufvertrages Kostenschuldner aller Kosten, die durch und im Zusammenhang mit der Beseitigung nicht übernommener Belastungen, hier der Ablösung und Löschung der Grundpfandrechte, entstanden sind. Dazu gehören auch etwaige Kosten, die infolge der Annahme des Treuhandauftrags der Grundpfandrechtsgläubigerin durch den Kostengläubiger entstanden sind. Denn auch insoweit handelte der Kostengläubiger auftrags- und vereinbarungsgemäß. Denn nach § 3 vorletzter Absatz und § 4 e) des Kaufvertrags sollte die Grundpfandrechtsgläubigerin zum Zwecke der späteren Löschung der Grundpfandrechte aus dem Kaufpreis abgelöst werden und der Notar alle zur Freistellung erforderlichen Unterlagen auflagenfrei oder mit Auflagen, die durch Zahlungen aus dem Kaufpreis erfüllt werden können, anfordern und entgegennehmen. Letzteres ist vereinbarungsgemäß geschehen.
Für die Annahme und Beachtung des Treuhandauftrags ist indessen entgegen der Auffassung des Kostengläubigers neben der berechneten – anteiligen – Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht entstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RNotZ 2007, 556 ff) ist für die Beschaffung der Unterlagen für die nach dem Grundstückskaufvertrag geschuldete Löschung der Grundpfandrechte die berechnete – und hier bereits gezahlte – Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entstanden.
Nach der einhelligen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung entsteht neben jener Vollzugsgebühr für die Annahme und Beachtung eines Treuhandauftrags des oder der Grundpfandrechtsgläubiger durch den Notar keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO ( OLG Dresden, NotBZ 2009,189 ff; OLG Hamm, NotBZ 2009, 372 f; OLG München, MittBayNot 2010, 152 f; OLG Celle, JurBüro 2010, 373 f; OLG Köln, RNotZ 2011,56 ff; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2011, 20 W 94/11, zitiert nach juris). Die gegenteilige, vom Kostengläubiger zitierte Entscheidung des LG Verden (RNotZ 2010, 280 ff) hat das OLG Celle durch den vorzitierten Beschluss aufgehoben.
Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Zu Recht verweist diese Rechtsprechung darauf, dass bereits nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dieser ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem ebenfalls die Löschungsbewilligung vom Grundpfandrechtsgläubiger mit der Anweisung erteilt war, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn die Überweisung des wesentlichen Teils des Kaufpreises sichergestellt sei. Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung nur mit der damals streitigen und höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage auseinandergesetzt, ob für die Beschaffung der Löschungsunterlagen eine Vollzugsgebühr oder eine Betreuungsgebühr anfällt. Er hat sich dabei unter Vertretung und Formung eines weiten Vollzugsbegriffs für die Vollzugsgebühr entschieden und ausgeführt, für die Einholung der Löschungsbewilligung falle keine Betreuungsgebühr, sondern nur die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO an, obwohl auch in jenem Fall ein Treuhandauftrag des Grundpfandrechtsgläubigers zugrundelag.
Bereits diese Sachlage spricht dafür, für den vorliegenden Fall die Entstehung einer Betreuungsgebühr zu verneinen.
Allein dies entspricht auch dem weiten Vollzugsbegriff des Bundesgerichtshofs, dem nicht nur Maßnahmen zur Durchführung der dinglichen Einigung unterfallen, sondern alle Tätigkeiten des Notars, die die Ausführung des vereinbarten Geschäfts erst ermöglichen, insbesondere seine auftragsgemäßen Bemühungen, das Grundstück durch die Löschung nicht zu übernehmender Rechte in einen vertragsgerechten Zustand zu bringen, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich betont.
Danach unterfällt auch die Annahme und Beachtung des Treuhandauftrags dem Vollzugsbegriff des §§ 146 Abs. 1 KostO und ist durch diese Gebühr abgegolten, zumal § 147 Abs. 2 KostO bestimmt, dass die Betreuungsgebühr nur anfällt, wenn für eine ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist, was hier nicht der Fall ist. Dabei kann nicht, wie es der Kostengläubiger unternimmt, abstrakt die Einholung der Löschungsbewilligungen einerseits als Vollzugstätigkeit abgespalten werden von der Annahme und Beachtung eines Treuhandauftrags des Grundpfandrechtsgläubigers als andererseits Betreuungstätigkeit. Denn es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang, ohne den der lastenfreie Erwerb nicht durchgeführt werden kann. Denn Löschungsbewilligungen werden, solange Grundpfandrechte noch valutieren, vom Grundpfandrechtsgläubiger stets nur im Zusammenhang mit einer Treuhandauflage erteilt, um den Rechtsverlust vor Zahlung zu vermeiden. Dass der Notar bei der Annahme eines solchen Treuhandauftrags in Beziehung zu einem am Vertrag nicht Beteiligten tritt, ist für die Subsumierung unter den weiten Vollzugsbegriff unerheblich (OLG München, a.a.O.).
Soweit das Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) die Rechtsauffassung vertritt, maßgeblich sei ferner darauf abzustellen, dass von einer bloßen Vollzugstätigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, wenn der Notar mit den Berechtigten Verhandlungen führe, geht dieses Gericht weiter davon aus, dass von einer Verhandlung, die eine Betreuungsgebühr rechtfertige, erst dann gesprochen werden könne, wenn der Notar eine weitergehende Tätigkeit entfalten müsse, um die Treuhandauflagen und die vertraglichen Vereinbarungen in Einklang zu bringen. Solange die Treuhandauflagen des Gläubigers mit den vertraglichen Vereinbarungen in Einklang stehen, insbesondere also, wenn der von dem Gläubiger verlangte Ablösebetrag aus freien Kaufpreisteilen erbracht werden kann und soll, bleibt die Tätigkeit des Notars in diesem Rahmen (so OLG Hamm, a.a.O.). Selbst wenn man diese Rechtsauffassung zugrunde legen wollte, würde sich für den vorliegenden Fall nichts ändern. Denn der Kostengläubiger hat vorliegend solche Verhandlungen über von den kaufvertraglichen Vereinbarungen abweichende Treuhandauflagen, die nicht vorlagen, nicht geführt, sondern lediglich eine fehlerhafte Löschungsunterlage beanstandet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 156 Abs. 6 S. 1 KostO. Eine weitere Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle bei dem Landgericht einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Beschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist zu unterschreiben.