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Kosten für Grundbucheintragung – Nennbetrag des Grundpfandrechts

Das Wichtigste in Kürze


  • Grundbucheintragung betreffend die Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung wurde thematisiert.
  • Ein Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth wird zitiert.
  • Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde zugelassen.
  • Ein Notar hat eine Urkunde zum Vollzug vorgelegt und Kosten übernommen.
  • Es gab eine Diskussion über den Gegenstandswert für eine bestimmte Gebühr.
  • Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth gab eine Stellungnahme ab.
  • Der Geschäftswert wurde festgelegt und die grundsätzliche Bedeutung der Frage wurde hervorgehoben.

Amtsgericht Bayreuth-  Az.: BL-3723-4 – Beschluss vom 24.03.2015

1. Der Geschäftswert für die am 02.09.2014 erfolgte Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung in das Grundbuch von … Blatt … bei der Grundschuld Abt. III Nr. 4 zu 115.000 Euro wird festgesetzt auf 115.000 Euro.

2. Gegen diesen Beschluss wird die Beschwerde zugelassen.

Gründe

Mit Schreiben vom 29.08.2014 hat der Notar … die Urkunde vom 21.08.2014 (URNr. … Notar …) zum Vollzug vorgelegt und gleichzeitig die Zahlung der Kosten übernommen. Die Grundbucheintragung erfolgte antragsgemäß; die Kosten wurden aus einem Gegenstandswert von 115.000 Euro berechnet.

Gegen den Gegenstandswert von 115.000 Euro für die Gebühr nach Nr. 14130 KV-GNotKG wendet sich der Kostenschuldner und beantragt insoweit eine Wertfestsetzung und die Zulassung der Beschwerde. Auf das Schreiben des Notars … vom 24.11.2014 wird Bezug genommen.

Vor der Wertfestsetzung wurde die Bezirksrevisorin beim Landgericht Bayreuth gehört. In ihrer Stellungnahme vom 05.12.2014 – auf die Bezug genommen wird – beantragt sie für die Staatskasse den Geschäftswert auf 115.000 Euro festzusetzen und die Beschwerde zuzulassen.

Nach § 53 Abs. 1 GNotKG bemisst sich der Wert einer Eintragung, die sich auf ein Grundpfandrecht bezieht, nach dem Nennbetrag des Grundpfandrechts. Aus dem GNotKG ergibt sich keine Handhabe, von diesem Wert abzuweichen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine entsprechende Wertvorschrift in das Gesetz aufgenommen. Im Übrigen wird auf die voll zutreffende Ausführung der Bezirksrevisorin vom 05.12.2014 Bezug genommen. Der Begründung des Notars im Schreiben vom 24.11.2014 kann nicht gefolgt werden.

Der Geschäftswert war somit wie geschehen festzusetzen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Frage wird die Beschwerde zugelassen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Was bedeutet der Begriff „Nennbetrag“ im Grundpfandrecht? – kurz erklärt


Der Nennbetrag im Grundpfandrecht bezieht sich auf den Betrag, der als Darlehenssumme oder Kreditsumme im Rahmen einer Grundschuld oder Hypothek eingetragen wird. Dieser Betrag wird als Sicherheit auf eine Immobilie gelegt und ist der Betrag, den der Kreditgeber im Falle einer Nichtzahlung zurückfordern kann.

Die Grundschuld oder Hypothek wird im Grundbuch eingetragen und der Nennbetrag repräsentiert die maximale Haftung, die das Grundstück in Bezug auf dieses spezifische Darlehen oder Kredit trägt. Es ist die obere Grenze dessen, was der Gläubiger im Falle einer Verwertung des Grundstücks (z.B. Zwangsversteigerung) zur Tilgung der Schuld verlangen kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Nennbetrag nicht unbedingt dem aktuellen Saldo des Darlehens oder Kredits entsprechen muss. Insbesondere bei Grundschulden bleibt der Nennbetrag unverändert, auch wenn der Darlehensbetrag durch Rückzahlungen reduziert wurde. Im Gegensatz dazu verringert sich bei einer Hypothek der Betrag mit den getätigten Rückzahlungen.

Die genauen Details der Grundschuld oder Hypothek, einschließlich des Nennbetrags, werden im Grundbuch eingetragen und sind öffentlich einsehbar.

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