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Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Grundbuchberichtigung

OLG Stuttgart – Az.: 8 W 98/12 – Urteil vom 20.03.2012

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des – Grundbuchamt/Referat III – vom 16. Februar 2012, Az. Ref., Stammheim, aufgehoben.

2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die von der Antragstellerin beantragte Berichtigung des Grundbuchs von …, Heft Nr…, lfd. Nr. 2 und 3, Eigentümerin …, durch Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. 10, eingetragenen Rückerwerbsvormerkung für … zu vollziehen, sofern der Berichtigung keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen.

3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, wie in Z. 2. der obigen Tenorierung aufgeführt, am 2. Januar 2012 beim Notariat eingereicht, da die am 31. August 2007 für … eingetragene Rückerwerbsvormerkung durch ihren aufgrund Auflassung vom 12. Juni 2009 am 21. Oktober 2009 eingetragenen Eigentumsrückerwerb gegenstandslos geworden sei.

Das Grundbuchamt hatte den Antrag mit Beschluss vom 2. Januar 2012 zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Als Grundpfandrechtsgläubigerin, eingetragen unter lfd. Nr. 15 und 16, Abt. III, mit Zwangssicherungshypotheken über 40.000 € und 10.000 €, stehe ihr als nur mittelbar Beteiligter kein Antragsrecht zu, auch nicht als nachgehende, durch die Löschung im Rang aufrückende Berechtigte.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wurde das Grundbuchamt unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses angewiesen, den Antrag erneut zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach sowohl die Antrags- als auch die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Z. 2 als gegeben erachtet wurden (Beschluss des Senats vom 26. Januar 2012, Az. 8 W 29/12).

Hierauf hat das Notariat mit Schreiben vom 2. Februar 2012 der Beteiligten Z. 1 eine von ihr nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis zum 16. Februar 2012 und an diesem Tag mit Zwischenverfügung, auf deren Inhalt verwiesen wird, der Antragstellerin aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bis zum 8. März 2012 vorzulegen.

Gegen diese Auflage hat die Beteiligte Z. 2 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8. März 2012 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird und der der Notar unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung sowie Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache in vollem Umfang begründet.

Der Rechtsauffassung des Grundbuchamts kann nicht gefolgt werden.

Eine Löschungsbewilligung der Beteiligten Z. 1 gemäß § 19 GBO ist nicht erforderlich. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, wovon vorliegend auszugehen ist.

An den Unrichtigkeitsnachweis sind zwar strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und sichergestellt sein muss, dass am Verfahren nicht Beteiligte keinen Schaden erleiden. Deshalb hat der Antragsteller in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden. Erforderlich ist der volle Nachweis. Ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen jedoch nicht ausgeräumt zu werden.

Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist deshalb nur möglich, wenn das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall existiert – entgegen der Meinung des Notars – die streng akzessorische, d.h. forderungsabhängige Vormerkung ebenfalls nicht bzw. nicht mehr.

Aus dem Grundbuch selbst ergibt sich der Eintrag der Rückerwerbsvormerkung am 31. August 2007 für die Beteiligte Z. 1 aufgrund der Bewilligung vom 3. Juli 2007 und die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte Z. 1 am 21. Oktober 2009 aufgrund der Auflassung vom 12. Juni 2009. Damit ist der ursprünglich gesicherte Anspruch auf Rückerwerb durch Erfüllung erloschen und durch die noch eingetragene, nicht mehr existente Vormerkung ist das Grundbuch unrichtig geworden.

Das Erlöschen der Vormerkung wegen des Wegfalls der gesicherten Forderung kann hier abschließend festgestellt werden, weil für ein „Aufladen“ der Vormerkung mit anderen Ansprüchen kein Anhaltspunkt gegeben ist.

Von dieser Möglichkeit geht zwar die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aus (BGH NJW 2000, 805 und NJW 2008, 578). Allerdings ist das „Aufladen“ einer erloschenen Vormerkung nur möglich zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs. Erforderlich ist jeweils, dass Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand der neuen oder zusätzlichen Ansprüche identisch sind.

Dies würde vorliegend erfordern, dass die Wirksamkeit der Eigentumsänderung zu Gunsten der Beteiligten Z. 1 infrage gestellt sein müsste und die Voreigentümerin den Rückerwerb durch die Beteiligte Z. 1 erneut bewilligt hätte. In diesem Fall könnte die erloschene Auflassungsvormerkung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung des neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden.

Im Hinblick auf die nach dem Rückerwerb der Beteiligten Z. 1 angeordneten Zwangsversteigerungen und -verwaltungen besteht hierfür keinerlei Anhaltspunkt.

Nur wenn die Möglichkeit des „Aufladens“ der noch eingetragenen Vormerkung mit einem anderen oder weiteren (noch bestehenden) Anspruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nach §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 GBO ausgeschlossen werden kann, kommt eine Löschung ohne Bewilligung nach § 19 GBO nicht in Betracht. Hiervon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden.

Eine allenfalls theoretische und ganz entfernte Möglichkeit eines „Aufladens“ der Vormerkung braucht dagegen im Verfahren nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO nicht ausgeräumt zu werden.

Der Senat schließt sich zur vorliegenden Problematik den zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen des OLG Schleswig (FGPrax 2011, 72, m.w.N.) sowie des Brandenburgischen OLG (Beschluss vom 8. Februar 2010, Az. 5 Wx 1/09, in juris, m.w.N.) an, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird.

Der übrigen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die ebenfalls verwiesen wird, liegen letztlich nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde (vergleiche OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492; KG Berlin Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2011, Az. 20 W 146/11 und 20 W 126/11, sowie vom 20. Oktober 2011, Az. 20 W 548/10, jeweils in juris; OLG München, Beschluss vom 18. November 2011, Az. 34 Wx 425/11, in juris; je m.w.N.).

Das vom Grundbuchamt angenommene Vollzugshindernis besteht danach nicht, so dass die Zwischenverfügung aufzuheben und das Notariat zur antragsgemäßen Löschung der Vormerkung anzuweisen war, sofern keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und 7 KostO. Eine Kostenerstattung kommt gemäß § 81 FamFG nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 78 GBO nicht vor.

 

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