Skip to content

Gerichtliche Überprüfung einer in Registerordner eingereichten Gesellschafterliste GmbH

KG Berlin – Az.: 22 W 91/18 – Beschluss vom 18.12.2019

Die Beschwerde der Beteiligten vom 06. Juli 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligte, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Juni 1993 gegründet und am 13. Dezember 1993 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Stammkapital der Beteiligten beläuft sich auf 940.000,00 DM. An diesem waren ursprünglich u.a. F… S… mit einem Anteil von 550.000,00 DM sowie 18 weitere Gesellschafter beteiligt. Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen F… S… und seinen Angehörigen einerseits und – soweit ersichtlich – den übrigen Gesellschaftern andererseits.

Am 22. Januar 2015 und 01. September 2015 reichte Notar Dr. P… Gesellschafterlisten zum Handelsregister ein, die F… S… nicht mehr als Gesellschafter der Beteiligten ausweisen. Diesen liegen Einziehungsbeschlüsse der Gesellschaft bezüglich des Geschäftsanteils des Mehrheitsgesellschafters F… S… sowie der Gesellschafterin St… T… Vertrieb …GmbH zugrunde. Die Gesellschafterlisten wurden am 06. August 2015 und 01. September 2015 in das Handelsregister aufgenommen. Beiden Listen ist ein Widerspruch zugeordnet. Auf Antrag von F… S… untersagte das Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschlüssen vom 07. und 08. Januar 2015 dem Geschäftsführer Dr. H… J… sowie der Beteiligten, aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse vom 06. und 07. Januar 2015 eine neue Gesellschafterliste, welche F… S… nicht mehr als Gesellschafter der Beteiligten ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen und bestätigte dies nach auf den Kostenpunkt beschränkten Widersprüchen mit Urteilen vom 20. Juli 2016 und 26. November 2016.

Notar V… hat am 18. Januar 2018 für die Beteiligte eine neue Gesellschafterliste zur Aufnahme in den Registerordner beim Handelsregister eingereicht, die F… S… ebenfalls nicht mehr als Mehrheitsgesellschafter ausweist. Diesbezüglich hat er bescheinigt, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt habe und dass die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 Notar Voigt darauf hingewiesen, dass die Gesellschafterliste nicht in den Registerordner aufgenommen werden könne, weil sie keine Veränderungen gegenüber der vorherigen Liste aufweise und diese mit einem Widerspruch belegt sei. Ein solcher Widerspruch könne nicht durch Vorlage einer neuen inhaltsgleichen Gesellschafterliste ausgehebelt werden. Gegen diese Zwischenverfügung hat sich Notar V… mit Beschwerde vom 29. Januar 2018 gewandt. Auf die Beschwerde des Notars hin hat der Senat mit Beschluss vom 10. April 2018 (Az. 22 W 12/18) die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg aufgehoben und das Verfahren an das Registergericht zurückverwiesen unter Hinweis darauf, dass das Registergericht direkt die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner durch Beschluss hätte zurückweisen müssen, da es keine Möglichkeit gegeben habe, das Eintragungshindernis zu beseitigen.

Mit Beschluss vom 07. Juni 2018 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 18. Januar 2018 in den Registerordner abgelehnt und sich insoweit auf die Begründung der Verfügung vom 22. Januar 2018 gestützt.

Gegen diesen ihr am selben Tage zugestellten Beschluss hat sich die Beteiligte mit Beschwerde vom 06. Juli 2018 gewandt und darauf abgestellt, dass es vorliegend um einen Beschlussfall gehe. Gegenstand des Widerspruchs sei, dass F… S… meine, weiterhin Gesellschafter zu sein. Nachdem die Gesellschafterin St… T… Vertrieb …GmbH in die Insolvenz gefallen sei, habe es einen neuen Einziehungsgrund gegeben, der zu einer Wiederholung der Einziehung Anlass gegeben hätte. Der Gesellschaft müsse zugestanden werden, die im Streit stehenden Beschlussmängel wenigstens mit Wirkung für die Zukunft rechtssicher zu heilen. Eine Veränderung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG liege auch dann vor, wenn eine identische Liste eingereicht werde, die aber auf einem anderen Geschehen – vorliegend der Beschlussfassung vom 03. Januar 2018 – beruhe.

Mit Beschluss vom 14. November 2018 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte und gemäß § 65 FamFG begründete Beschwerde der gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Gesellschaft (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 22. 11. 2010 – 20 W 333/10, juris Rdn. 25 m.w.N.)ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft: Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in “Angelegenheiten nach diesem Gesetz” statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG. Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in § 9 Abs. 1 HRV geregelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner; die in der Handelsregisterverordnung ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Abs. 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 20. September 2011, II ZB 17/10, juris Rdn. 7).

2. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es entgegen der Beschwerdebegründung nicht. Nach dem Grundsatz des § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den für den ersten Rechtszug geltenden Vorschriften. In Registerverfahren bedarf es auch im Beschwerdeverfahren nicht der Durchführung eines Termins, wenn das erstinstanzliche Verfahren schriftlich – wie vorliegend – abgewickelt wurde (vgl. KG, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 W 434/10 –, juris Rdn. 7 f.). Es besteht darüber hinaus auch kein Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da ausschließlich Rechtsfragen bei vollständig aufgeklärtem Sachverhalt entscheidungserheblich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1999, XII ZB 21/97, juris Rdn. 16).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Aufnahme der Liste der Gesellschafter vom 18. Januar 2018 in den Registerordner zu Recht abgelehnt.

Das Registergericht darf prüfen, ob die Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und bei Beanstandungen die Entgegennahme verweigern (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013, II ZB 6/13, juris Rdn. 9). Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 – II ZB 17/10, juris Rdn. 10) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 GmbHG; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – II ZB 6/13, juris Rdn. 9). Unter Anlegung dieser Maßstäbe durfte das Amtsgericht die Aufnahme der Liste verweigern.

Anlass für die Einreichung der Gesellschafterliste war keine erneute, nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG relevante Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder deren Beteiligung. Veränderung i.S.d. § 40 GmbHG meint jede Abweichung von der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste hinsichtlich der Person des Gesellschafters und/oder des Umfangs der Beteiligung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. November 2016, 20 W 269/16, juris Rdn. 32 m.w.N.). Sinn und Zweck der Gesellschafterliste ist, im Hinblick auf die Personen der Gesellschafter und ihrer Beteiligung eine höhere Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Liste der Gesellschafter dient nicht der Legitimation der zugrunde liegenden Entscheidungen/gesellschaftlichen Entwicklungen, sondern ist Ausfluss dessen. Sie dient der Transparenz nach außen vor dem Hintergrund der Nachvollziehbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen und soll für alle die Eigentümerstellung lückenlos nachvollziehbar machen (Lutter/Hommelhoff-Bayer, GmbH-Gesetz, 20. Aufl., § 40 Rdn. 3). Daran fehlt es aber, wenn es – wie vorliegend – gerade keine Veränderungen in der Person oder der Beteiligung der Gesellschafter gibt.

So hat auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02. Juli 2019 ausdrücklich klargestellt, dass bezüglich der entgegen dem gerichtlichen Verbot im einstweiligen Verfügungsverfahren eingereichten Gesellschafterlisten zunächst eine Pflicht der Geschäftsführung bestanden habe, die Gesellschafterlisten durch Einreichung einer Gesellschafterliste, in der der eingezogene Geschäftsanteil (des Mehrheitsgesellschafters F… S… ) enthalten ist, zu korrigieren, um den Zustand wiederherzustellen, der mit der einstweiligen Verfügung gegen die Gesellschaft gesichert werden sollte (BGH, Urteil vom 02. Juli 2019, II ZR 406/17, juris Rdn. 48). Erst nach einer solchen Korrektur hätte indes eine weitere Liste eingereicht werden können, um so dem Erfordernis einer relevanten Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder deren Beteiligung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch entsprechen zu können, was vorliegend gerade nicht geschehen ist.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung kommt insoweit nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 FamFG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!