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Hinzuziehung Rechtsanwalt durch Notar zur Erstellung  Nachlassverzeichnis

AG Aachen  – Az.: 107 C 301/19 – Urteil vom 13.02.2020

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Aachen vom 31.10.2019, Az.: 107 C 301/19, wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten aus diesem Urteil und aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zum mittleren Osten und Nordafrika. Der Beklagte, Notar, war von der Streitverkündeten mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt. Aus diesem Grund kontaktierte der Beklagte den Kläger wegen in K-Land durchzuführender Ermittlungen. Der Beklagte erhielt von der Streitverkündeten einen Betrag von 2.000,00 EUR, den der Kläger als Vorschuss angefordert hatte, und den er an den Kläger weiterreichte. Mit der Klage verlangt der Kläger weitere 1.038,67 EUR.

Zwischen den Parteien ist -neben der Höhe der Klageforderung- überhaupt umstritten, ob zwischen ihnen ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wurde oder ob der Beklagte den Kläger lediglich namens und in Vertretung der Streitverkündeten beauftragte.

Nachdem für den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 31.10.2019 niemand auftrat, erging auf Antrag des Beklagten das im Tenor bezeichnete klageabweisende Versäumnisurteil. Gegen dieses dem Kläger am 05.11.2019 zugestellte Versäumnisurteil legte er am 19.11.2019 Einspruch ein.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.038,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen -insbesondere auf den Inhalt der umfangreichen E-Mail-Korrespondenz- Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus Geschäftsbesorgungsvertrag iVm §§ 611, 675 BGB.

Denn zwischen den Parteien wurde kein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen, dass die Beauftragung des Klägers im Namen der Streitverkündeten erfolgen sollte (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob hierfür bereits der evidente Umstand, dass der Beklagte nicht für sich selbst ein Nachlassverzeichnis erstellen möchte, sondern naturgemäß damit von einem Dritten beauftragt ist und damit ersichtlich für diesen Dritten handelt (und kein Grund für die Eingehung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung besteht), ausreichend ist. Dem stünde nicht entgegen, dass der Beklagte -worauf der Kläger indes zu Recht hingewiesen hat- bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses eine selbständige Ermittlungspflicht hat. Denn darauf kommt es für die Frage, von wem der Kläger beauftragt wurde, nicht an. Auch ohne selbst Auftraggeber zu sein, vermochte der Beklagte ohne weiteres seine selbstständige Ermittlungspflicht zu erfüllen. Ebenso wenig überzeugt der Hinweis auf die Stellung eines Notars / Rechtsanwalts als Kostenschuldner bei der Anforderung von Akten, Handelsregisterauszügen, Grundbuchauszügen etc.. Denn insoweit ist gesetzlich geregelt, wer Kostenschuldner ist. Auch mit Ziffer 5.7 der Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft ließe sich nicht erfolgreich argumentieren. Denn dabei handelt es sich um eine Subsidiärhaftung des Rechtsanwalts.

Letztlich kann dies alles -wie ausgeführt- offenbleiben. Denn jedenfalls hat der Kläger die Annahmeerklärung zum Geschäftsbesorgungsvertrag, den Auftrag, erst in der Zahlung des Vorschusses gesehen (vgl. E-Mails vom 31.01.2018, Bl. 39 d.A., und 17.02.2018, Bl. 40 d.A.) und diesen Vorschuss hat er -über den Beklagten- von der Streitverkündeten abgefordert (vgl. E-Mail vom 28.12.2017, Bl. 89 d.A.). Den Vorschuss hat er auch von der Streitverkündeten erhalten. Wie der dem Kläger zur Kenntnis gebrachten E-Mail-Korrespondenz zu entnehmen ist, wollte der Beklagte den von der Streitverkündeten auf sein Konto gezahlten Vorschuss wieder auf das Konto der Streitverkündeten zurücküberwiesen, damit diese den Vorschuss auf das Konto des Klägers einzahlte. Lediglich durch die Intervention der Rechtsanwältin der Streitverkündeten und des Rechtsanwalts der Auskunftsberechtigten unterließ der Beklagte die Rücküberweisung und überwies den Vorschuss weiter auf das Konto des Klägers. Damit war für den Kläger eindeutig, wer den Vorschuss an ihn geleistet hat.

Nach alledem kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch aus Sicht des Klägers die Streitverkündete seine Vertragspartnerin sein sollte.

Dass der Beklagte auch mit Vertretungsmacht der Streitverkündeten handelte, ergibt sich bereits aus der Vorschusszahlung durch die Streitverkündete.

Ungeachtet all dessen ist die Klageforderung auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. So ist nicht ansatzweise vorgetragen, welche Leistungen in welchem Umfang der Kläger erbracht und welche Aufwendungen der Kläger gehabt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.

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