Skip to content

Die Aufgaben eines Notars bei der Gründung einer Stiftung

Eine Stiftung zu gründen ist ein bedeutender Schritt, der sowohl große persönliche Befriedigung als auch nachhaltige gesellschaftliche Auswirkungen mit sich bringen kann. Die Gründung einer Stiftung ist jedoch kein einfacher Prozess. Es gibt eine Reihe von rechtlichen Anforderungen und Prozessen, die berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass die Stiftung auf einem soliden Fundament steht und ihren Zweck erfüllen kann. In diesem Zusammenhang spielt der Notar eine entscheidende Rolle.

Die Aufgaben eines Notars bei der Gründung einer Stiftung
Bei der Gründung einer Stiftung berät der Notar den Stifter, prüft und beglaubigt die Stiftungssatzung, erstellt die Urkunde des Stiftungsgeschäfts und sorgt für die Eintragung der Stiftung ins Stiftungsregister. Durch diese Prozesse stellt er sicher, dass die Stiftung rechtskonform gegründet wird und ihre Rechtsfähigkeit erlangt. (Symbolfoto: Daniel Jedzura/Shutterstock.com)

Der Notar ist nicht nur ein unparteiischer und unabhängiger Jurist, sondern auch ein unverzichtbarer Berater und Begleiter bei der Gründung einer Stiftung. Von der Beratung bei der Ausarbeitung der Stiftungssatzung über die Beurkundung des Stiftungsgeschäfts bis hin zur Abwicklung der formalen Gründungsprozesse trägt der Notar wesentlich zur reibungslosen und rechtskonformen Gründung der Stiftung bei.

In diesem Artikel werden wir die Rolle und die Aufgaben des Notars bei der Gründung einer Stiftung genauer betrachten. Wir werden die verschiedenen Schritte und Prozesse erläutern, in denen der Notar involviert ist, und aufzeigen, wie seine Expertise und Erfahrung dazu beitragen können, den Gründungsprozess zu vereinfachen und potenzielle rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Egal, ob Sie bereits Erfahrung mit der Gründung von Stiftungen haben oder ob Sie zum ersten Mal eine Stiftung gründen möchten – dieser Leitfaden wird Ihnen dabei helfen, die Rolle des Notars besser zu verstehen und Sie auf die Zusammenarbeit mit ihm bei der Gründung Ihrer Stiftung vorzubereiten.

Rollen und Verantwortlichkeiten eines Notars bei der Gründung einer Stiftung

Dem Notar kommt bei der Stiftungsgründung eine nicht unerhebliche Rolle zu, da gem. §§ 128 sowie 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Gründung der Stiftung einer notariellen Beurkundung bedarf. Es muss allerdings an dieser Stelle eindeutig betont werden, dass diese zwingende Voraussetzung für die Stiftungsgründung seit vielen Jahren ein fester Bestandteil von juristischen Diskussionen ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung jedoch ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine von vielen Aufgaben, die dem Notar im Zuge der Stiftungsgründung zukommen. Die Stiftungssatzung, welche final von dem Notar beurkundet wird, muss natürlich zuvor überprüft werden. Überdies begleitet der Notar den gesamten Prozess der Stiftungsgründung und gewährleistet auch die Rechtmäßigkeit aller Schritte. Im letzten Schritt veranlasst der Notar dann auch die Eintragung in das Stiftungsregister.

Ausarbeitung und Überprüfung der Stiftungssatzung

Ein Notar hat mehrere Schlüsselrollen bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Stiftungssatzung:

  • Rechtsberatung: Der Notar berät den Stifter bei der Ausarbeitung der Stiftungssatzung. Er hilft dabei, die Ziele und Werte der Stiftung klar zu formulieren und sicherzustellen, dass sie innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen. Der Notar kann den Stifter auch bei der Wahl der geeigneten Rechtsform der Stiftung und bei der Strukturierung der Stiftungsorgane beraten.
  • Rechtsprüfung: Nachdem der Entwurf der Satzung erstellt wurde, prüft der Notar diesen auf seine Rechtmäßigkeit. Er stellt sicher, dass die Satzung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dass sie keine Rechtsfehler enthält. Dies kann die Überprüfung von bestimmten Klauseln beinhalten, die in der Satzung enthalten sind, wie die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe der Stiftung, die Verwendung von Stiftungsgeldern und die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung.
  • Beglaubigung: Der Notar ist zudem für die Beglaubigung der Satzung zuständig. Er bestätigt, dass die Satzung ordnungsgemäß erstellt wurde und dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Durch die Beglaubigung durch einen Notar wird die Satzung rechtlich bindend.
  • Eintragung ins Stiftungsregister: Schließlich ist der Notar auch an der Eintragung der Stiftung ins Stiftungsregister beteiligt. Er leitet den Antrag auf Eintragung weiter und sorgt dafür, dass alle notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Notar zwar eine beratende Rolle spielt, aber die letztendliche Verantwortung für die Stiftungssatzung beim Stifter liegt.

Beurkundung des Stiftungsgeschäfts

Die Beurkundung des Stiftungsgeschäfts ist ein wesentlicher Schritt bei der Gründung einer Stiftung und der Notar spielt dabei eine zentrale Rolle. Hier sind einige Aspekte dieser Rolle:

  • Erstellung der Urkunde: Der Notar erstellt die Urkunde für das Stiftungsgeschäft. Diese Urkunde ist ein offizielles Dokument, das den Namen der Stiftung, den Zweck der Stiftung, das Stiftungsvermögen, die Struktur der Stiftungsorgane und andere wichtige Informationen enthält.
  • Überprüfung der Informationen: Vor der Beurkundung überprüft der Notar die Informationen, die in der Urkunde enthalten sind, um sicherzustellen, dass sie korrekt und vollständig sind.
  • Beurkundung: Der Notar beurkundet das Stiftungsgeschäft, indem er die Urkunde unterschreibt und sie mit seinem Siegel versehen. Die Beurkundung bestätigt, dass das Stiftungsgeschäft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurde und dass die in der Urkunde enthaltenen Informationen wahr und korrekt sind.
  • Aufbewahrung der Urkunde: Nach der Beurkundung bewahrt der Notar eine Kopie der Urkunde auf. Er stellt sicher, dass sie sicher aufbewahrt wird und dass sie bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden kann.
  • Einreichung bei den Behörden: Schließlich ist der Notar oft auch für die Einreichung der Urkunde bei den zuständigen Behörden verantwortlich, um die Gründung der Stiftung offiziell zu machen. In vielen Ländern, darunter auch Deutschland, muss eine Kopie der Urkunde beim zuständigen Stiftungsregister eingereicht werden.

Diese Schritte gewährleisten, dass die Gründung der Stiftung ordnungsgemäß dokumentiert wird und dass die Stiftung alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Eintragung der Stiftung ins Stiftungsregister

Die Eintragung der Stiftung ins Stiftungsregister ist ein entscheidender Schritt zur Herstellung der Rechtsfähigkeit der Stiftung. Hier sind die Hauptaufgaben, die der Notar in diesem Prozess übernimmt:

  • Einreichen der Unterlagen: Der Notar bereitet die erforderlichen Unterlagen vor und reicht sie beim zuständigen Stiftungsregister ein. Diese Unterlagen umfassen typischerweise die Stiftungssatzung, die Urkunde über die Beurkundung des Stiftungsgeschäfts und ggf. weitere Dokumente.
  • Kommunikation mit dem Stiftungsregister: Der Notar fungiert als Vermittler zwischen dem Stifter und dem Stiftungsregister. Er kommuniziert mit dem Register, um alle notwendigen Schritte zur Eintragung der Stiftung abzuschließen. Dabei kann es sich um Klärungsfragen zur Satzung, zur Person des Stifters oder zu den Stiftungsorganen handeln.
  • Bestätigung der Eintragung: Nachdem die Eintragung erfolgt ist, erhält der Notar in der Regel eine Bestätigung vom Stiftungsregister. Diese Bestätigung wird dann an den Stifter weitergeleitet, um zu belegen, dass die Stiftung nun offiziell registriert ist.

Insgesamt hat der Notar eine entscheidende Rolle bei der Eintragung der Stiftung ins Stiftungsregister, da er den Prozess steuert und sicherstellt, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Stiftungen

Maßgeblich für die Stiftungen ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Insbesondere die §§ 80 fortfolgende sind von besonderer Bedeutung, da sämtliche Schritte von der Stiftungsgründung bis hin zur Stiftungsaufsicht in diesen Paragrafen gesetzlich geregelt sind. Bei der Stiftungsgründung handelt es sich rechtlich betrachtet um ein einseitiges Rechtsgeschäft, welches von dem Stiftungsgründer bis zu dem Zeitpunkt der endgültigen Anerkennung von der Stiftungsbehörde auch noch widerrufen werden kann.

Der Prozess der Stiftungsgründung

Dem reinen Grundsatz nach ist in Deutschland jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch jede juristische Person zu einer Stiftungsgründung berechtigt. Die sogenannte Altersgrenze ist jedoch nur eine von zwei vorgeschriebenen Voraussetzungen. Es muss auch ein stiftbares Vermögen in einer ausreichenden Höhe vorhanden sein.

Der Gesetzgeber schreibt zudem auch vor, dass ein festgelegter Stiftungszweck sowie eine Stiftungssatzung vorhanden sind. Ohne eine Stiftungssatzung erfolgt seitens der Stiftungsbehörde keine Anerkennung der Stiftung. Dementsprechend sollte sich der Stiftungsgründer vorab sehr genau überlegen, welchen Zweck die Stiftung erfolgen soll. In der Stiftungssatzung müssen sowohl der Name des Stifters als auch die Art von der Stiftung enthalten sein.

Überdies muss auch der Stiftungsbegünstige nebst der Höhe des Stiftungsvermögens und die Lebensdauer inklusive Zielvorgaben enthalten sein. Die Stiftungsgremien müssen ebenfalls aufgeführt werden. Der reine Zweck der Stiftung sollte zwar angegeben werden, allerdings ist dieser nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Der Gesetzgeber sagt lediglich, dass der Zweck mit den geltenden Gesetzen im Einklang stehen und auch auf lange Sicht erreichbar sein muss. Dies sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Stiftungsgründung erfüllt werden müssen. Das BGB schreibt im Hinblick auf das Stiftungskapital keinerlei Mindestkapital vor. Der Gesetzgeber spricht lediglich von einem ausreichenden Kapital, damit der Stiftungszweck gesichert werden kann. In der gängigen Praxis fordern die zuständigen Stiftungsbehörden jedoch ein Mindestkapital in Höhe von 25.000 EUR ein. Hierbei handelt es sich um eine Länderangelegenheit, sodass das Mindestkapital in einigen Bundesländern auch höher oder niedriger ausfallen kann. Als Maßstab für die Stiftungsgründung kann ein Mindestkapital in Höhe von 100.000 EUR angesetzt werden.

Fallstudien und Beispiele

In der gängigen Praxis sucht der Stiftungsgründer mit dem Satzungsvertrag einen Notar auf, der nach der Mandatierung diese Satzung auf die Rechtmäßigkeit hin überprüft. Diese Überprüfung bezieht sich jedoch lediglich darauf, dass der Stiftungszweck nicht dem Gemeinwohl widerspricht. Eine genauere rechtliche Überprüfung im Hinblick auf die Rechte und Pflichten des Stiftungsgründers findet durch den Notar nicht statt. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der rechtlichen Beratung bezüglich steuerlicher Aspekte. Entspricht die Stiftungssatzung den rechtlichen Anforderungen, so wird sie von dem Notar auch beurkundet und die Eintragung wird veranlasst.

Diese Tätigkeit ist natürlich für den Stiftungsgründer mit weitergehenden Notargebühren verbunden, die sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten. Als Gegenstandswert wird dann das Mindestkapital, über das die Stiftung zum Zeitpunkt der Gründung verfügt, herangezogen.

Vorteile der Inanspruchnahme eines Notars bei der Gründung einer Stiftung

Obgleich die Inanspruchnahme eines Notars bei der Gründung einer Stiftung weitergehende Kosten verursacht, muss gesagt werden, dass die notarielle Tätigkeit für den Stiftungsgründer zahlreiche Vorteile mit sich bringt. Zum einen wird durch die Beurkundung der Stiftungssatzung der Stiftung selbst rechtliche Sicherheit gegeben und zum anderen kann der Notar den gesamten Prozess erheblich beschleunigen. Unklarheiten bei der Stiftungssatzung können im Vorwege bereits korrigiert werden, wenn der Notar den Gründer darauf hinweist. Überdies muss die Stiftung auch bei der zuständigen Stiftungsbehörde eingetragen werden. Der Stiftungsgründer kann die Eintragung auch in Eigenregie beantragen, aber in der gängigen Praxis erfolgt dieser Schritt erheblich schneller, wenn ein Notar die Eintragung veranlasst.

Häufige Fehler bei der Stiftungsgründung und wie man sie vermeidet

Einer der häufigsten Fehler, der bei einer Stiftungsgründung auftritt, ist die falsch gewählte Form der Stiftung. Hier muss sorgsam gewählt werden zwischen der klassischen Form der Stiftung bürgerlichen Rechts und der unselbständigen Stiftung. Bei der unselbständigen Stiftung wird stets ein Treuhänder benötigt. Die unselbständige Stiftung ist überdies auch keine rechtlich eigenständige Person, da sie durch den Treuhänder vertreten wird. Aus diesem Grund sollte bereits zu dem Zeitpunkt der Gründung ein besonderes Augenmerk auf den Treuhänder gerichtet werden, da die unselbständige Stiftung erst durch den Vertrag zwischen dem Treuhänder und der Stiftung an sich gegründet wird. Da der Treuhänder das jederzeitige Recht auf den Widerruf des Vertrages hat, muss das Treuhandvermögen besonders gesichert werden. Dies lässt sich durch eine Schenkung unter Auflagen gem. § 516 fortfolgende optimal realisieren. Bei der selbstständigen Stiftung hingegen müssen in erster Linie steuerliche Aspekte beachtet werden, da es sich um ein rechtlich eigenständiges Steuersubjekt handelt.

Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten

Der Notar spielt bei der Gründung einer Stiftung zwar eine wichtige Rolle, es gibt jedoch noch weitere Experten, die von dem Stiftungsgründer zwingend aufgesucht werden sollte. Je nachdem, für welche Form der Stiftung sich der Stiftungsgründer entscheidet, sollte im Zuge der Gründungsphase ein Steuerberater sowie auch ein Rechtsanwalt zwingend konsultiert werden. Der Notar als erste Anlaufstelle des Gründers kann nach der Prüfung der Stiftungssatzung mit Sicherheit Empfehlungen für Experten geben, die konsultiert werden können.

Fazit

Die Gründung einer Stiftung ist ein schöner Schritt, um für die Gesellschaft etwas Gutes zu tun. Allerdings sollte dieser Schritt wohldurchdacht und sorgsam umgesetzt werden, da die Stiftung sowohl Kapital als auch eine rechtliche Sicherheit benötigt. Der Gang zu einem Notar ist zwingend erforderlich, um die Stiftungssatzung beurkunden zu lassen. Überdies sollte auch ein Rechtsanwalt sowie ein Steuerberater aufgesucht werden.

Häufig gestellte Fragen

Welche Schritte sind notwendig, um eine Stiftung zu gründen und welche rechtlichen Anforderungen muss ich dabei beachten?

Eine Stiftung kann sowohl von einer juristischen als auch von einer natürlichen Person, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, gegründet werden. Die Stiftungssatzung ist hierfür zwingend erforderlich und es muss bei einer selbstständigen Stiftung ein Eintrag in das Stiftungsregister erfolgen.

Welche Rolle spielt ein Notar bei der Gründung einer Stiftung und wie kann er den Prozess unterstützen?

Der Notar beurkundet die Stiftungssatzung und veranlasst den Eintrag in das Stiftungsregister. Überdies erfolgt seitens des Notars eine Prüfung der Stiftungssatzung, ob diese den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Wie kann ich sicherstellen, dass der Zweck meiner Stiftung und das Stiftungsvermögen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen?

Um sicherzustellen, dass der Zweck der Stiftung sowie das Kapital den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sollte eine rechtsanwaltliche Überprüfung erfolgen.

Wie kann ich häufige Fehler bei der Gründung einer Stiftung vermeiden und welche Rolle kann ein Notar dabei spielen?

Dem Notar kommt als unparteiische Person eine Beratungsposition gegenüber dem Stiftungsgründer zu. Um häufige Fehler zu vermeiden, sollte jedoch zudem die rechtsanwaltliche und steuerliche Beratung erfolgen. Dies kann der Notar nicht leisten. Er kann jedoch Empfehlungen für entsprechende Anlaufstellen geben.

Wie finde ich die richtigen Fachleute (wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Finanzberater), um mich bei der Gründung meiner Stiftung zu unterstützen?

Das Internet ist hierfür der richtige Ansatzpunkt, da es Steuerberater sowie auch Finanzberater und Rechtsanwälte gibt, die sich eigens auf die Stiftungsgründung spezialisiert haben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!