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Grundbuchsache – Versicherung des Notars hinsichtlich Vertretungsbefugnis

KG Berlin, Az.: 1 W 229/14,Beschluss vom 06.05.2014

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Bezeichnung der eingetragenen Eigentümerin in Abteilung I des Grundbuchs übereinstimmend mit ihrer Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg HRA … … richtig zu stellen.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist seit dem 20. September 2011 auf Grund der Auflassung vom 21. Juni 2011 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 hat Notar S.. -B… unter Beifügung eines durch ihn beglaubigten Ausdrucks aus dem Handelsregister „in versicherter Vollmacht der Eigentümerin“ beantragt, „die Namensänderung ins Grundbuch einzutragen“.

Das Grundbuchamt hat den Notar mit Verfügung vom 3. März 2014 unter Fristsetzung aufgefordert, seine Antragsberechtigung durch Einreichung einer schriftlichen Vollmacht der Eigentümerin nachzuweisen. Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat es den „Antrag auf Namensänderung kostenpflichtig zurückgewiesen“. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 14. April 2014, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. April 2014 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist gegen die Zurückweisung einer Anregung an das Grundbuchamt, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, die unbeschränkte Beschwerde statthaft, § 71 Abs. 1 GBO (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 1987 – 1 W 5441/86 – OLGZ 1987, 257, 260).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.

Der antragstellende Notar hat seine Antragsberechtigung schon deshalb nicht nachzuweisen, weil er den „Antrag“ vom 26. Februar 2014 ersichtlich nicht im eigenen, sondern ausdrücklich im Namen der Beteiligten gestellt hat, so dass es allenfalls auf deren Antragsberechtigung ankommen konnte.

Hiervon ist das Grundbuchamt in der Folge offenbar auch ausgegangen. Das folgt aus dem von ihm in der Zwischenverfügung vom 3. März 2014 aufgezeigten Abhilfemittel. Der Notar sollte seine Berechtigung, die Beteiligte zu vertreten, nachweisen. Anlass hierzu besteht hingegen nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einem durch einen Notar gestellten Antrag ein solcher Nachweis grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn die Voraussetzungen des § 15 GBO nicht vorliegen (Senat, Beschluss vom 14. November 2013 – 1 W 245/13 – FGPrax 2014, 5, 6; Beschluss vom 1. März 2011 – 1 W 514/10; Beschluss vom 27. März 2012 – 1 W 87/12 = 140 WE 5629-158 Amtsgericht Mitte; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15, Rdn. 21; § 30, Rdn. 8). Das folgt aus § 11 S. 4 FamFG. Danach hat das Gericht bei der Vertretung durch einen Notar den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts findet diese Regelung auch im Grundbuchverfahren Anwendung. Gemäß § 1 FamFG gilt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in den durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesenen Verfahren. Grundbuchsachen sind als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten zugewiesen, § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG. Das Grundbuchamt hat deshalb das FamFG grundsätzlich immer dann anzuwenden, wenn die Grundbuchordnung keine besonderen Regelungen enthalten (Demharter, a.a.O., Einleitung, Rdn. 82; Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdn. I 41). Das ist bei der einem Notar erteilten rechtsgeschäftlichen Verfahrensvollmacht der Fall. Auch aus der von dem Grundbuchamt für seine Auffassung herangezogene Kommentierung von Borth/Grandl (in: Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Aufl., § 11, Rdn. 3) folgt nichts anderes. Das Werk behandelt entsprechend seines Titels schwerpunktmäßig das Verfahren in Familiensachen. Soweit es dort u.a. heißt, die Vorschrift gelte nur für Familiensachen nach § 111 Nr. 2 bis 6 FamFG, dient dies folglich lediglich der Abgrenzung zu Ehesachen und Familienstreitsachen, ohne dass eine Aussage zu den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit damit verbunden wäre. Insoweit besteht kein Zweifel, dass § 11 FamFG Anwendung findet (vgl. etwa zum Verfahren in Registersachen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2010 – 20 W 448/10 -, juris). Bei § 11 S. 4 FamFG handelt es sich auch nicht um eine verfahrensrechtliche Besonderheit. Gemäß § 88 Abs. 2 ZPO gilt im Zivilprozess für den Nachweis der einem Rechtsanwalt erteilten Verfahrensvollmacht nichts anderes. Die Regelung findet entsprechende Anwendung im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (BVerwG, NJW 1985, 2963, 2964). Im Übrigen wäre selbst ohne gesetzliche Regelung von einer Vollmacht auszugehen, da nicht anzunehmen ist, dass sich ein Rechtsanwalt oder Notar ohne Auftrag in die Verhältnisse anderer einmischt (vgl. BayObLG, DNotZ 1996, 32, 34).

Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die Abweichungen hiervon rechtfertigen könnten.

b) Zur Bezeichnung einer Handelsgesellschaft ist im Grundbuch u.a. deren Firma anzugeben, § 15 Abs. 1 lit. b) GBV, und zwar möglichst in Übereinstimmung mit der aktuellen Eintragung im betreffenden Register (OLG München, FGPrax 2008, 98, 99). Auch wenn keine Amtspflicht des Grundbuchamts bestehen soll, Grundbuch und Register in Übereinstimmung zu halten, besteht bei dessen Kenntnis einer Umfirmierung kein Grund, das Grundbuch insofern nicht richtig zu stellen (vgl. auch Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 241).

Vorliegend ist durch Vorlage des Registerauszugs nachgewiesen, dass die dort eingetragene Firma mit der der Beteiligten im hiesigen Grundbuch nicht mehr übereinstimmt. Insofern war das Grundbuchamt anzuweisen, die Angaben in Abteilung I richtig zu stellen.

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