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Gebührenbefreiung für Erben des eingetragenen Eigentümers – Berliner Testament

OLG Düsseldorf – Az.: 10 W 45/18 – Beschluss vom 07.06.2018

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Rechtspfleger – vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Für das Eingreifen der Gebührenbefreiung gemäß Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG fehlt es bereits am Tatbestandsmerkmal der Eintragung eines „Erben des eingetragenen Eigentümers“. Denn die Kostenschuldnerin ist gerade nicht Erbin der vorverstorbenen Frau A.A., die hinsichtlich eines hälftigen Anteils noch entgegen der materiellen Rechtslage im Grundbuch eingetragen war. Nach Ziff. 1 des Testaments der Eheleute A. vom 7. Dezember 2002 (Bl. 51 ff GA) haben sich die Eheleute A. ausdrücklich wechselseitig zu „alleinigen und ausschließlichen Erben“ eingesetzt. Es handelt sich um ein sogen. „Berliner Testament“ (§ 2269 Abs. 1 BGB), das eine Vor- und Nacherbschaft i.S.d. § 2100 ff BGB gerade nicht vorsieht. Ob ein Nacherbe als Erbe im Sinne der Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG anzusehen wäre (so OLG München, Rpfleger 2015, 368) kann dahinstehen. Die Kostenschuldnerin ist ausschließlich (Mit-)Erbin ihres Vaters, Herrn B.A., der hinsichtlich des Eigentumsanteils der vorverstorbenen Frau A.A. gerade nicht im Grundbuch eingetragen war. Die Kostenschuldnerin als „Erbin des eingetragenen Eigentümers“ anzusehen, ginge über den Wortlaut der gesetzlichen Kostenprivilegierung hinaus. Eine analoge Anwendung der Gebührenbefreiung nach Nr. 14110 Anm. 1 KV GNotKG scheidet bereits deshalb aus, weil die Bestimmung als Ausnahmeregelung nicht analogiefähig ist. Auf die Frage, wann die von der Vorschrift vorgesehene Zweijahresfrist abgelaufen ist, kommt es nicht an.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.

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