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Grunddienstbarkeit an Nachbargrundstück – Sondereigentümer aktivlegitimiert

Rechtsstreit um Pkw-Stellplätze: Aktivlegitimation der Sondereigentümer

In der rechtlichen Welt des Wohnungseigentums gibt es oft komplexe Fragestellungen, die sich um die Nutzung und Kennzeichnung von Gemeinschaftseigentum drehen. Ein zentrales Thema, das in diesem Kontext immer wieder auftaucht, ist die Grunddienstbarkeit. Sie ermöglicht einem Grundstückseigentümer, bestimmte Rechte auf einem anderen Grundstück auszuüben. Doch wie verhält es sich, wenn Sondereigentümer, die spezielle Rechte an Teilen des Gemeinschaftseigentums haben, ihre Pkw-Stellplätze kennzeichnen wollen? Und welche Rolle spielen dabei Abtretungserklärungen und Umlaufbeschlüsse innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft? Dies sind nur einige der Fragen, die im Kontext von Rechtsstreitigkeiten um Wohnungseigentum und Grunddienstbarkeiten auftreten können. In dem folgenden Urteil wird genau solch eine juristische Problemstellung beleuchtet, bei der es um die Rechte von Sondereigentümern und die Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze geht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 49 C 39/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die Kläger haben das Recht, ihre Pkw-Stellplätze durch Kennzeichen zu markieren, basierend auf der Grunddienstbarkeit und dem Sondernutzungsrecht.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Grunddienstbarkeit: Die Kläger dürfen ihre Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn kennzeichnen.
  2. Sondernutzungsrecht: Die Kläger haben ein ausschließliches Nutzungsrecht für bestimmte Pkw-Stellplätze basierend auf der Grunddienstbarkeit.
  3. Umlaufbeschluss: Die Kläger berufen sich auf einen Umlaufbeschluss und eine Unterschriftenliste, um ihre Rechte geltend zu machen.
  4. Aktivlegitimation: Die Kläger sind aktiv legitimiert, entweder durch das Sondernutzungsrecht oder durch die Abtretungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  5. Beklagte: Die Beklagte hat versucht, die Klage abzuweisen und hat die Gültigkeit des Umlaufbeschlusses in Frage gestellt.
  6. Auslegung der Grunddienstbarkeit: Das Gericht interpretiert die Grunddienstbarkeit so, dass sie den Wohnungseigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt.
  7. Beschlussfeststellung: Ein Umlaufbeschluss kommt zustande, sobald das Beschlussergebnis festgestellt und den Wohnungseigentümern mitgeteilt wurde.
  8. Relevanz des Urteils: Das Urteil betont die Bedeutung der korrekten Dokumentation von Rechten im Grundbuch und deren Durchsetzbarkeit bei rechtlichen Auseinandersetzungen.

Der Fall vor dem Amtsgericht Iserlohn

Im Zentrum des vorliegenden Falles steht die Frage, ob die Kläger das Recht haben, ihre Pkw-Stellplätze durch die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf bestimmten Pkw-Abstellflächen in Iserlohn zu kennzeichnen. Die Kläger sind Eigentümer von Sondereigentumseinheiten und Anteilen am Gemeinschaftseigentum des Objektes I-Str. 173/175 in Iserlohn. Die betroffenen Stellplätze befinden sich jedoch auf dem Grundstück I-Str. 179/181, das ursprünglich im Eigentum von Frau Q stand.

Der Beginn des Rechtsstreits

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Kläger versuchten, ihre Pkw-Stellplätze zu kennzeichnen. Die Beklagte widersetzte sich diesem Vorhaben, was zu dem Rechtsstreit führte. Das Hauptproblem in diesem Fall war, ob die Kläger das Recht hatten, ihre Stellplätze auf diese Weise zu kennzeichnen, und ob sie überhaupt das Recht zur Nutzung dieser Stellplätze hatten.

Grunddienstbarkeit als zentrales Argument

Die Kläger beriefen sich auf eine Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen war. Diese Grunddienstbarkeit gab dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks I-Str. 173/175 das Recht, das belastete Grundstück als Pkw-Abstellfläche zu nutzen. Es gab auch eine Bewilligungserklärung, die besagte, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks I-Str. 173/175 berechtigt ist, bestimmte Flächen auf dem Grundstück I-Str. 179/181 als Pkw-Abstellfläche zu nutzen.

Die Frage der Aktivlegitimation

Das Gericht musste auch die Frage klären, ob die Kläger aktiv legitimiert waren, die Klage zu führen. Die Kläger argumentierten, dass sie durch einen Umlaufbeschluss und eine Abtretungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 aktiv legitimiert waren.

Das Urteil und seine Bedeutung

Das Amtsgericht Iserlohn entschied, dass die Kläger das Recht haben, ihre Pkw-Stellplätze durch die Anbringung von Kennzeichen zu kennzeichnen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Kläger zumindest aufgrund der wirksamen Abtretung der Rechte des Verbandes aus der Grunddienstbarkeit gegen die Beklagte aktiv legitimiert waren.

Die Auswirkungen dieses Urteils sind signifikant. Es bestätigt das Recht der Kläger, ihre Pkw-Stellplätze zu kennzeichnen und stellt klar, dass sie aufgrund der Grunddienstbarkeit und der Bewilligungserklärung das Recht zur Nutzung dieser Stellplätze haben.

Das Fazit des Urteils ist, dass die Kläger das Recht haben, ihre Pkw-Stellplätze zu kennzeichnen, und dass sie aktiv legitimiert sind, diese Rechte geltend zu machen. Es betont die Bedeutung von Grunddienstbarkeiten und Bewilligungserklärungen im Kontext von Wohnungseigentum und Pkw-Stellplätzen. Es zeigt auch, wie wichtig es ist, solche Rechte im Grundbuch richtig zu dokumentieren und sicherzustellen, dass sie bei rechtlichen Auseinandersetzungen durchsetzbar sind.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist ein rechtliches Konzept, das einem Grundstückseigentümer beschränkte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück gewährt. Diese Rechte sind in der Regel im Grundbuch eingetragen und können bei einem Grundstücksverkauf übertragen werden. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch die Einigung der Eigentümer und die Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Im Kontext dieses Urteils wurde eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks I-Str. 173/175 auf dem benachbarten Grundstück I-Str. 179/181 eingetragen. Dies bedeutet, dass den Eigentümern des erstgenannten Grundstücks bestimmte Rechte an den Pkw-Stellplätzen auf dem zweiten Grundstück gewährt wurden. Diese Rechte könnten beispielsweise das Recht beinhalten, die Stellplätze zu nutzen oder darauf Fahrzeuge abzustellen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Art und der Umfang der Grunddienstbarkeit festgelegt sind und nur durch eine neue Vereinbarung und Eintragung erweitert werden können. Darüber hinaus kann die Grunddienstbarkeit den Marktwert einer Immobilie senken, da sie Dritten ein Mitbenutzungsrecht einräumt. Daher sollten potenzielle Käufer eines Grundstücks prüfen, ob dieses mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist.

Die Grunddienstbarkeit unterscheidet sich vom Nießbrauchrecht, das das Recht beinhaltet, eine Sache zu nutzen, die nicht im Eigentum des Nutzenden steht. Im Gegensatz dazu beziehen sich die bei der Grunddienstbarkeit eingeräumten Rechte immer auf einzelne Aspekte. Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Grunddienstbarkeit nicht beenden kann. Änderungen oder eine Löschung der Grunddienstbarkeit muss immer der Begünstigte beantragen.

Sondernutzungsrecht

Das Sondernutzungsrecht ist ein Nutzungsrecht, das einem Wohnungseigentümer innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft an bestimmten Flächen oder Räumen eingeräumt wird. In diesem Fall behaupten die Kläger, ein Sondernutzungsrecht an den Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück I-Str. 179/181 zu besitzen, was Gegenstand des Rechtsstreits ist.

Das Sondernutzungsrecht ermöglicht es einem Eigentümer, festgelegte Teile des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, während die anderen Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Es wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert und kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft an einen einzelnen Eigentümer vergeben werden. Typische Beispiele für Sondernutzungsrechte sind die alleinige Nutzung von Gartenflächen, Kellerräumen, Dachböden oder Pkw-Stellplätzen. Die Begründung eines Sondernutzungsrechts erfolgt in der Regel durch Vereinbarung in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung, welche zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums verfasst werden. Für ein nachträgliches Sondernutzungsrecht ist die Zustimmung aller Wohnungseigentümer samt notarieller Beurkundung erforderlich.

Ein Sondernutzungsrecht kann den Wert einer Eigentumswohnung steigern, da es die Attraktivität der Wohnung erhöht, beispielsweise durch die exklusive Nutzung von Gartenflächen oder Pkw-Stellplätzen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Sondernutzungsrecht keine baulichen Veränderungen der Fläche erlaubt, ohne die Erlaubnis der anderen Miteigentümer.

Aktivlegitimation

Die Aktivlegitimation, auch als Sachlegitimation oder Sachbefugnis bezeichnet, ist ein Begriff aus dem Prozessrecht und bezieht sich auf die Befugnis einer Person (natürlich oder juristisch), vor Gericht einen bestimmten Anspruch geltend zu machen. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage und besagt, dass dem Kläger das geltend gemachte Recht auch tatsächlich zusteht.

In dem oben beschriebenen Zusammenhang betrifft die Aktivlegitimation die Frage, ob die Kläger das Recht haben, rechtliche Schritte in diesem Fall einzuleiten. Die Kläger stützen ihre Aktivlegitimation auf ihr behauptetes Sondernutzungsrecht und die Abtretung dieser Rechte von der Wohnungseigentümergemeinschaft an sie. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger, was einen wichtigen Aspekt des Rechtsstreits darstellt.

Die Aktivlegitimation ist von der Prozessführungsbefugnis zu unterscheiden. Die Prozessführungsbefugnis ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage und gibt das Recht, einen Prozess als richtige Partei zu führen, also als richtige Partei aus einem Recht zu klagen oder verklagt zu werden. In der Regel fallen Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis in einer Person zusammen. In bestimmten Fällen, wie der Prozessstandschaft, können Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis jedoch auseinanderfallen. Wenn dem Kläger die Aktivlegitimation fehlt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Iserlohn-  Az.: 49 C 39/14 – Urteil vom 12.08.2016

Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 gemäß der Anlage K 5 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20,5 % und die Beklagte zu 79,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger sind jeweils Eigentümer einer Sondereigentumseinheit nebst Anteilen am Gemeinschaftseigentum des Objektes I-Str. 173/175 in 58642 Iserlohn.

Die Häuserreihe I-Str. 179/181 war ursprünglich im Eigentum von Frau Q. Die Häuserreihe I-Str. 173/175 war ursprünglich im Eigentum ihrer Schwägerin, Frau Q2 bzw. deren Sohn Hans Willi Q sowie dessen Schwägerin Bernhild Q. Die Häuserreihe I-Str. 173/175 sollte von Miet- zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden. Die damalige Eigentümerin des Grundstückes I-Str. 179/181 bestellte in diesem Zusammenhang zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstückes I-Str. 173/175 auf ihrem Grundstück eine Grunddienstbarkeit. Am 07.01.1988 wurde diesbezüglich im Grundbuch folgender Eintrag vorgenommen: „Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks G1, Flur X, Flurstück X (Letmathe Bl. 6421 – 6432) bestehend in dem Recht, das belastete Grundstück als Pkw-Abstellfläche zu benutzen. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 28.12.1987 im gleichen Rang mit den Rechten Abt. II Nr. 2 und 3 eingetragen am 07.01.1988″. Wegen des Inhalts wird auf die Kopie aus dem Grundbuch Bl. 7 d. A. Bezug genommen. Die Eintragungsbewilligung vom 28.12.1987 hat hierzu folgenden Inhalt: „Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Iserlohn-Letmathe Bl. XX, Flur X, Flurstück X (Gebäude- und Freifläche I-Str. 173/175) ist berechtigt, die auf dem beigefügten Lageplan grün umrandeten Flächen, die sich auf meiner Parzelle 534 befinden, als Pkw-Abstellfläche zu benutzen. Die jeweiligen Eigentümer der vorerwähnten herrschenden Grundstücke Bl. XX und Bl. XX haben hinsichtlich einer Garage bzw. des Zauns und der Pkw-Abstellflächen die Pflicht zur Unterhaltung und zur Verkehrssicherung.“ Wegen des Inhalts der Bewilligungserklärung wird auf die Kopie Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen. Zeitgleich mit der Umwandlung des Mietshauses zu Eigentumswohnungen der Häuserreihe I-Str. 173/175 wurde in den jeweiligen Kaufverträgen zu den Sondereigentumseinheiten ausgeführt: „Verkauft und mit übertragen wird die im Grundbuch ………………… zugunsten der Verkäuferin bzw. des jeweiligen Eigentümers noch einzutragende Grunddienstbarkeit, die Flächen …………. als Pkw-Abstellfläche zu benutzen, die in dem beigefügten Lageplan grün schraffiert ausgewiesen sind. Verkäuferin und Käufer sind sich darüber einig, dass sich dieses Nutzungsrecht für den Käufer lediglich auf die Nutzung nur eines Stellplatzes beschränkt, der im anliegenden Lageplan mit Nr. …………… bezeichnet ist. Insoweit verzichtet der Käufer auf die Ausübung der Dienstbarkeit bzgl. der übrigen Stellplätze. Die Verkäuferin nimmt diesen Verzicht an.“ Mit dem Beschluss vom 02.10.2012 wurden die einzelnen Stellplatzflächen mit Nummerierung dem jeweiligen Eigentümer zugewiesen, u. a. den Klägern. Wegen des Inhalts des Beschlusses und des Protokolls wird auf die Kopie des Protokolls und des Beschlusses Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 04.05.2015/07.05.2015 unterschrieben die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 in 58642 Iserlohn und der Prozessbevollmächtigte der Kläger folgende Abtretungserklärung: „Hiermit treten wir, die Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 in 58642 Iserlohn, vertreten durch den Verwalter  I, Immobilien,  sämtliche Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Stellplätze auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in 58642 Iserlohn zur gerichtlichen Geltendmachung an die Miteigentümer C, S2, H, S und I2, alle I-Str. 173/175 in Iserlohn, ab, welche vertreten durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt S die Abtretung hiermit annehmen. Wegen des Inhalts der Abtretungserklärung wird auf die Abtretungserklärung Bl. 112 d. A. Bezug genommen. Am 24.04.2015 kam es zu folgendem Umlaufbeschluss: „Der Verwalter wird ermächtigt, sämtliche Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Stellplätze auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn sowie deren Durchsetzung an die Eigentümer C, S2, H, X2 und I2 abzutreten. Dies bezieht sich insbesondere auf Ansprüche im Verfahren 49 C 39/14 beim Amtsgericht Iserlohn (sowie im weitergehenden Rechtszug)“. Dieser Umlaufbeschluss wurde unterschrieben. Wegen der Unterschriftenliste und des Inhalts des Umlaufbeschlusses wird auf Bl. 122 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.09.2015 gab die Verwalterin das Ergebnis des Beschlusses bekannt und bat um Bestätigung des Eingangs durch Unterschriften. Wegen der Unterschriftenliste und des Bekanntgabeschreibens der Verwalterin wird auf Bl. 123 d. A. Bezug genommen. Wegen der Vollmachten zur Entgegennahme von Erklärungen für die Kläger durch den Prozessbevollmächtigten wird auf die Vollmachten Bl. 133 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.04.2016/06.04.2016 wiederholte die Verwalterin die Abtretungserklärung. Wegen des Inhalts der Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 27 Bl. 155 d. A. Bezug genommen.

Die Kläger sind der Ansicht, die streitgegenständlichen Kfz-Stellplätze stünden ihnen zur ausschließlichen Nutzung. Sie tragen hierzu vor, als die Häuserreihe I-Str. 173/175 von Miet- zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollte, sei dies nur möglich gewesen, soweit ausreichend Parkraum für die Häuserreihe I-Str. 173/175 zur Verfügung gestanden habe. Hierzu habe die damalige Eigentümerin der Wohnungen I-Str. 173/175 die Stellfläche zur Verfügung gestellt. Aufgrund des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 02.10.2012 seien die streitgegenständlichen Kfz-Stellplätze den Klägern zugeordnet worden, so dass die Kläger diesbezüglich Sondernutzungsrecht erhalten hätten.

Die Kläger behaupten, bereits nach der Entstehung des Wohnungseigentums sei ein Schild mit der Aufschrift auf der streitgegenständlichen Kfz-Parkplatzfläche aufgestellt worden mit der Aufschrift: „Stellplätze der Eigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 – widerrechtlich parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Die Kläger sind der Ansicht, sie seien aktiv legitimiert, weil sie bzgl. der streitgegenständlichen Kfz-Stellplätze ein Sondernutzungsrecht hätten. Jedenfalls seien die Kläger dadurch aktiv legitimiert, indem sie aufgrund der Abtretungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft hierzu berechtigt wären, die Rechte des Verbandes geltend zu machen. Die Kläger berufen sich auf den Umflaufbeschluss und die Unterschriftenliste.

Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch den Einbau von umklappbaren Parkpfosten oder –bügeln sowie die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen mit Sondernutzungsrechten ausgestatteten Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen; hilfsweise zu dulden, dass die Kläger ein Schild mit der Aufschrift „Stellplätze der Eigentümergemeinschaft 173-175 – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ in der vorhandenen Schildhalterung anbringen; hilfsweise es zu dulden, dass die Kläger ein solches Schild auf ihrer Sondernutzungsfläche anbringen und die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass der Inhaber des Stellplatzes Nr. 7 als Zu- bzw. Abwegung zu seinem Stellplatz die Rasenfläche zur Straße überfährt und er die Zuwegung mit Steinplatten auslegt; hilfsweise den neu geschaffenen Stellplatz am Kopfende des Parkplatzes vor der Hecke zu entfernen.

Die Kläger haben die Klage teilweise zurückgenommen.

Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch den Einbau von umklappbaren Parkpfosten oder –bügeln sowie die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen mit Sondernutzungsrechten ausgestatteten Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen; hilfsweise zu dulden, dass die Kläger ein Schild mit der Aufschrift „Stellplätze der Eigentümergemeinschaft 173/175 – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ in der vorhandenen Schildhalterung anbringen; hilfsweise es zu dulden, dass die Kläger ein solches Schild auf ihrer Sondernutzungsfläche anbringen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Beklagte sei bereits nicht passiv legitimiert. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Kläger seien nicht aktiv legitimiert. Die Beklagte wendet ein, der Umflaufbeschluss sei nicht wirksam bekanntgegeben worden. Die Beklagte trägt hierzu vor, die Stimmrechtsvollmacht vom 23.03.2016 der Eigentümerin L sei am 15.09.2015 zu Ende gewesen, so dass der Eigentümer Herr L für die Eigentümerin L nicht hätte wirksam unterschreiben können. Die Beklagte bestreitet, dass der Beschluss der Eigentümerin L bekanntgegeben worden sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stünde bzgl. der Kfz-Stellfläche lediglich ein Mitbenutzungsrecht zu und kein ausschließliches Nutzungsrecht. Die Vereinbarungen der Kläger bzw. deren Rechtsvorgänger mit der Firma X GmbH in den jeweiligen Kaufverträgen über das jeweilige Wohnungseigentum seien für die Beurteilung des vorliegenden Falles ohne jede Bedeutung. Weder die Beklagte, noch die einzelnen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 179/181, 58642 Iserlohn, seien Partei dieser Kaufverträge gewesen. Es sei allein auf den Wortlaut der Grunddienstbarkeit und auf den Inhalt der Bewilligung abzustellen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, I2, T, T1, S2, H und T3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2016 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Kläger sind aktiv legitimiert. Die Aktivlegitimation der Kläger ergibt sich zumindest aufgrund der wirksamen Abtretung der Rechte des Verbandes aus der Grunddienstbarkeit gegen die Beklagte an die Kläger. Es liegt eine wirksame Abtretung vor. Die Verwalterin war zur Abtretung der streitgegenständlichen Rechte an die Kläger berechtigt. Die Berechtigung der Hausverwaltung ergibt sich aus der Bevollmächtigung gemäß dem Umlaufbeschluss vom 24.04.2015. Der Umlaufbeschluss ist auch einstimmig erfolgt. Soweit die Beklagte einwendet, dass bzgl. der Eigentümer T und der Eigentümer L nur jeweils eine Unterschrift vorliegt, ist der Einwand der Beklagten unerheblich. Die Kläger haben unter Vorlage des Grundbuchauszuges vom 07.04.2016 nachgewiesen, dass lediglich Herr T das Eigentum an der Sondereigentumseinheit hat. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten. Bzgl. der Eigentümerin L liegt eine Stimmrechtsvollmacht zugunsten ihres Ehemannes vor. Aufgrund dieser Stimmrechtsvollmacht war der Eigentümer L berechtigt, auch im Namen seiner Frau zu unterschreiben. Damit ist der Beschluss einstimmig zustande gekommen. Der Beschluss ist auch wirksam zustande gekommen. Zwar kommt der Bekanntgabe des Beschlussergebnisses eine konstitutive Wirkung zu. Ein Umlaufbeschluss im schriftlichen Verfahren kommt erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zustande. Aufgrund der konstitutiven Wirkung der Bekanntgabe des Beschlussergebnisses ist für das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses erforderlich, dass das Beschlussergebnis tatsächlich bekanntgegeben ist. Trotz dieser rechtlichen Einordnung ist der Einwand der Beklagten, der Beschluss sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Eigentümerin L den Empfang der Mitteilung über das Beschlussergebnis nicht mit ihrer Unterschrift bestätigt habe, unerheblich. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass insofern der Ehemann der Eigentümerin L, Herr L, den Empfang der Mitteilung des Beschlussergebnisses für seine Frau nicht bestätigen konnte, weil insoweit die Stimmrechtsvollmacht nicht mehr galt. Allerdings ist es insoweit unerheblich, ob die Eigentümerin L den Empfang der Mitteilung des Beschlussergebnisses durch ihre Unterschrift bestätigt hat oder nicht. Da es nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlussfeststellung und Beschlussbekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben). Es genügt, dass der Feststellende die Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst und die Mitteilung den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat. Der Beschluss kommt dann bereits zu dem Zeitpunkt zustande, in dem den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme der Mitteilung durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann (Münchener Kommentar zum BGB, § 23 WEG, RndNr. 23). Damit ist es nicht erforderlich, dass die Eigentümer den Empfang der Mitteilung des Beschlussergebnisses durch ihre Unterschrift bestätigen. Der hier streitgegenständliche Umlaufbeschluss ist bereits dadurch zustande gekommen, dass die Hausverwaltung das Beschlussergebnis schriftlich festgestellt hat und diese Feststellung den internen Geschäftsbereich der Hausverwaltung verlassen hat und die Hausverwaltung die Feststellung des Beschlussergebnis den Wohnungseigentümern zugänglich gemacht hat. Deshalb ist auch das Bestreiten der Beklagten, ob die Eigentümerin L das Beschlussergebnis mitgeteilt bekommen hat, unerheblich. Es kommt nicht darauf an, ob die Eigentümerin L persönlich und tatsächlich die Feststellung des Beschlussergebnisses mitgeteilt bekommen hat, sondern darauf an, ob die Hausverwaltung das Beschlussergebnis festgestellt hat und ob sie das Beschlussergebnis auf den Weg gebracht hat, um die Wohnungseigentümer zu unterrichten. Das ist hier jedoch geschehen.

Die Beklagte ist auch passiv legitimiert. Die Passivlegitimation ergibt sich aus § 10 Abs. 6 S. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr; ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können  oder zu erfüllen sind. Das Landgericht Nürnberg – Fürth führt in seinem Urteil vom 10.06.2009, Az.: 14 S 1895/09 aus, dass § 10 Abs. 6 S. 3 WEG eingreifen soll, wenn die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften würden, also, wenn eine gemeinsame Erfüllungszuständigkeit begründet wäre. Damit wäre eine geborene Ausübungsbefugnis auf Passivseite vorgegeben. Das Gericht folgt den Ausführungen des Landgerichts. Auch in diesem Fall streiten die Parteien sich über den Inhalt der Grunddienstbarkeit und über die Ausübung des Sondernutzungsrechtes. Insoweit wäre die Wirkung der Feststellung mit dem Urteil gegenüber allen Miteigentümern wirksam auch denen, die später in die Gemeinschaft hinein kommen. Deswegen liegt hier eine geborene Passivlegitimation auf Seiten des Verbandes vor. Denn dadurch wird sichergestellt, dass alle Eigentümer, auch die zukünftigen Eigentümer, an die Feststellungen in dem Urteil gebunden sind.

Den Klägern steht gegen die Beklagte auch das Recht zu, die streitgegenständliche Kfz-Stellfläche entsprechend der Tenorierung zu kennzeichnen. Dieses Recht ergibt sich aus der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit. Das Gericht legt die hier streitgegenständliche Grunddienstbarkeit dahingehend aus, dass den jeweiligen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 an der Nutzung der Kfz-Stellplatzfläche als Stellplatzfläche ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Das Grundbuch hat jedem Gutgläubigen sowie späteren Verpflichteten und Rechtsnachfolgern über Inhalt und Umfang der eingetragenen Rechte eindeutig Aufschluss zu geben, so dass bei der Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden muss, wie sie sich aus dem Grundbuch selbst und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergeben. Umstände, die außerhalb dieser Urkunde liegen, dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Münchener Kommentar, Rdnr. 16). Wenn man diese Auslegungsformel zugrunde legt, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 ein ausschließliches Nutzungsrecht zusteht. Das Grundbuch spricht von einer Benutzung als Pkw-Abstellfläche und nicht von einer Mitbenutzung als Pkw-Abstellfläche. Bereits daraus ergibt sich keine Einschränkung bzgl. der Nutzung der Fläche als Pkw-Abstellfläche. Darüber hinaus nimmt die Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug. In der Eintragungsbewilligung ist ausgeführt, dass eine besonders umrandete Fläche bzw. mehrere umrandete Flächen als Pkw-Abstellflächen benutzt werden sollen. Wenn man diesen Wortlaut anschaut, dann kommt man zum Ergebnis, dass nur insoweit eine Eingrenzung der Grunddienstbarkeit besteht, als die streitgegenständliche Fläche lediglich als Pkw-Abstellfläche genutzt werden darf und nicht zu sonstigem Zweck. Die weitere Einschränkung, nämlich die Beschränkung auf lediglich Mitbenutzung, enthält der Wortlaut der Eintragungsbewilligung nicht. Weiterhin ergibt sich nach dem Inhalt, dass die zur Benutzung überlassene Fläche von der Bestellerin ausgesucht wurde und auf einem beigefügten Lageplan extra markiert wurde. Es wurde auch nur lediglich diese Fläche zur Benutzung überlassen. Wenn man dies zugrunde legt, dann kommt man auch zum Ergebnis, dass ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt werden sollte. Denn hätte die Bestellerin lediglich ein Mitbenutzungsrecht gewähren wollen, dann hätte sie nicht zuvor eine bestimmte Fläche ausgesucht und diese zur Nutzung überlassen, sondern hätte formuliert, dass alle auf dem Grundstück vorhandenen Flächen bzw. Kfz-Parkplätze zwecks Mitbenutzung überlassen werden. Denn auf dem belasteten Grundstück befanden sich noch weitere Flächen, die sich als Kfz-Abstellfläche geeignet hätten. Die Bestellerin hat jedoch hier eine Eingrenzung vorgenommen und hat eine gesonderte Fläche ausgewiesen und diese Fläche der Nutzung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Hagener Str. 173/175 zugewiesen. Schließlich ergibt sich das ausschließliche Nutzungsrecht der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 daraus, dass diese ausgewiesene Fläche einen begrenzten Raum aufweist. Diese Fläche kann nicht sowohl von den Wohnungseigentümern der Beklagten und den Wohnungseigentümern der I-Str. 173/175 benutzt werden, nicht einmal annähernd. Sie reicht nämlich insoweit nicht aus. Wenn man dies zugrunde legt, dann kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Zuweisung zwecks Benutzung durch die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Str. 173/175 nur dann Sinn macht, wenn sie diese Fläche auch zu ihrer alleinigen Nutzung nutzen können.

Soweit die Kläger beantragt haben, die Kfz-Stellfläche nicht nur lediglich durch die Anbringung von Kennzeichen auszuweisen, sondern durch die Anbringung von umklappbaren Parkpfosten oder Parkbügeln, war die Klage unbegründet. Die Kläger haben die Dienstbarkeit gem. § 1120 BGB schonend auszuüben. Durch die Anbringung von Klapppfosten und Klappbügeln würde dies über eine schonende Ausübung hinausgehen, so dass insoweit die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Insoweit waren die Kosten teilweise den Klägern aufzuerlegen, weil sie die Klage teilweise zurückgenommen haben und weil sie bzgl. des Antrages zu Ziff. 1 ) teilweise unterlegen waren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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