OLG München – Az.: 34 Wx 439/16 – Beschluss vom 30.11.2016
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 29. August 2016 wird zurückgewiesen.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte begehrte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.6.2016 für ein näher bezeichnetes Grundstück Einsicht in das Grundbuch mit folgender Begründung:
Sie benötige „einen Vertrag für den Eigentumsübergang“ zwischen bestimmten Personen aus den Jahren 1962 bis 1965, vermutlich 1964. Die Auflassung solle nämlich nichtig und der Erwerber nur Verwalter des Grundbesitzes gewesen sein, bis dieser an eine B. O. übergehen sollte.
Auf die Bitte des Grundbuchamts, die Angelegenheit mitzuteilen, für die Auskunft benötigt werde, ließ die Beteiligte unter dem 12.8.2016 erklären, sie sei „auf Grund Aussagen der Mutter der Meinung, dass die andere Seite nicht von ihr etwas verlangen kann, da der Eigentumsübergang nicht die jetzige Anspruchstellung rechtfertigt“. Aus einer beigefügten Anlage geht hervor, dass sich die Beteiligte offenbar Ansprüchen aus einem Nießbrauch oder einer Leibrente (von wem auch immer) ausgesetzt sieht; nach ihrer Auffassung waren derartige Rechte zeitlich beschränkt.
Die Urkundsbeamtin lehnte am 18.8.2016 die Einsichtnahme ab, weil im Überlassungsvertrag nicht die Rede von einer Verwaltung bzw. von einem eventuellen Übergang auf B. O. sei.
Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 24.8.2016, den das Grundbuchamt – Rechtspfleger – am 29.8.2016 zurückgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird das Ersuchen weiterverfolgt. Aus dem Vertrag von 1964 müsse sich ergeben, dass M. O. nicht berechtigt Eigentum erworben habe, denn er sei nur Verwalter, was bedeuten würde, dass die Antragstellerin unberechtigt von M. O. in Anspruch genommen werde.
Der Beschwerde hat das Grundbuchamt am 23.11.2016 nicht abgeholfen, nachdem es zuvor erfolglos um weitere Informationen unter Hinweis darauf gebeten hatte, dass eine in den Grundakten befindliche Urkunde aus dem Jahr 1964 keinen Bezug zur Beteiligten aufweise.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig durch Einreichung der anwaltlichen Beschwerdeschrift beim Ausgangsgericht erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Mit ihrem Rechtsmittel behauptet die Antragstellerin ein eigenes rechtliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (vgl. § 12 Abs. 1, Abs. 3 GBO) bzw. die Grundakten (vgl. § 46 Abs. 1 GBV), nämlich in einen dort befindlichen Übergabevertrag, so dass eine Beschwerdebefugnis zu bejahen ist.
2. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
a) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 4). Ein solches besteht darüber hinaus aber auch schon dann, wenn ein anerkennungswürdiges tatsächliches Interesse insbesondere wirtschaftlicher Art vorliegt (Demharter § 12 Rn. 9; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 5; etwa Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891).
Die Zielrichtung des § 12 GBO mag in erster Linie auf Publizität und nicht auf Geheimnisschutz gerichtet sein (so Demharter § 12 Rn. 6). Jedoch ist im Rahmen der Darlegung des berechtigten Interesses auch den schutzwürdigen Belangen der Eingetragenen, Unbefugte von einem Einblick in ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse fernzuhalten, Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 80, 126/128; Demharter § 12 Rn. 6). Insoweit ist deren informationelles Selbstbestimmungsrecht berührt, zumal ihre Beteiligung in Form einer Anhörung im Einsichtsverfahren nicht vorgesehen ist (Hügel/Wilsch § 12 Rn. 25).
Darlegen im Sinne der Norm verlangt deshalb einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird (vgl. KG NJW-RR 2004, 1316 f.; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7; Böhringer DNotZ 2014, 16/18 f.).
b) Nach diesen Grundsätzen kann Einsicht in einen (Übergabe-)Vertrag aus den 60er-Jahren auf der Grundlage des Sachvortrags nicht gewährt werden.
aa) Die Antragstellerin selbst ist nicht mit eigenen Rechten im Grundbuch eingetragen. Deshalb hat sie kein „originäres“ Einsichtsrecht, wie dies für dinglich Berechtigte besteht (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 GBV; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 21; Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 2. Teil Rn. 154).
bb) Im Übrigen fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb ein den Eigentumsübergang im bezeichneten Grundbuch begründender Vertrag aus den 60er-Jahren nichtig gewesen und sich auf die rechtlichen oder auch nur wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auswirken soll. Es ist noch nicht einmal nachvollziehbar dargetan, in welchem Verhältnis die Beteiligte zu dem damaligen Erwerber steht und welche Auswirkungen die angebliche Nichtigkeit eines Übergabevertrags insoweit haben soll. Auch aus der zum Schriftsatz beigefügten Korrespondenz mit einem Gegenanwalt ergibt sich dazu nichts, zumal der Gläubiger der darin angesprochenen Vollstreckungsmaßnahme unbekannt ist.
cc) Das Grundbuchamt hat der Antragstellerin zudem mitgeteilt, dass sich weder aus Überlassungsverträgen aus den Jahren 1967 und 2001 noch aus einer bei den Grundakten befindlichen Urkunde aus dem bezeichneten Jahr 1964 ein Bezug zur Antragstellerin herstellen lässt.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; denn die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG) bestimmt der Senat nach dem Wert der von der Antragstellerin durch die Einsichtnahme erhofften Informationen, mit der sie sich offenbar gegen eine Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen will. Mangels genügender Anhaltspunkte wird der Auffangwert des § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.